Amtsgericht Düsseldorf, 2026-06-18, 51 C 64/26

51 C 64/26Tribunal de première instance18 juin 2026

Texte intégral

Amtsgericht Düsseldorf — 51 C 64/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 51 C 64/26

ECLI: ECLI:DE:AGD:2026:0618.51C64.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 51

Tenor

In dem Rechtsstreit

der I. GmbH, ges. vertr. d. d. Geschäftsführer E.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R.,

gegen

Herrn O., Firma -H.-,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 11.06.2026

durch den Richter am Amtsgericht M.

für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne ihr Einverständnis per E-Mail unter der Adresse E-Mail01 Kontakt aufzunehmen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 15.01.2026 mit dem Betreff „Krankheitstage“.

  2. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 480,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2026 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Zusendung unerbetenen Werbe-E-Mails in Anspruch.

Die Klägerin ist tätig im Bereich kundenindividuellen Fullservices für Marketingmaterialien.

Der Beklagte unterhält ein Unternehmen, mit dem er unter der Firma „H.“ Dienstleistungen im Bereich Personalberatung und Versicherungsvermittlung anbietet.

Am 15.01.2026 übersandte der Beklagte der Klägerin an deren E-Mail-Adresse E-Mail01 unaufgefordert ein Werbeschreiben mit folgendem Inhalt:

„Guten Tag Frau S.,

Sie können jetzt Mitarbeiter-Benefits auf DAX-Konzern Niveau für I. einführen. Vielleicht haben Sie schon davon gehört.

Diese eignen sich besonders gut, um Krankheitstage nachweislich um 15-20% zu reduzieren. Aber vor allem, um Top-Mitarbeiter anzuziehen und bei I. zu halten.

Das Beste: Sie können die Benefits sogar staatlich fördern lassen.

Am einfachsten ist es, wenn wir kurz darüber sprechen, welche Benefits am meisten Sinn bei Ihnen machen.

Passt es Ihnen diese oder nächste Woche besser?

PS: Auf unserer Webseite finden Sie alle weiteren Details zu unseren Benefits: Internetadresse01

Mit freundlichen Grüßen

D.

H.“

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2026, welches dem Beklagten am selben Tag per E-Mail und am Folgetag postalisch per Einschreiben zugegangen ist, hat die Klägerin den Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 26.01.2026 aufgefordert. Zugleich hat sie ihm gegenüber Abmahnkosten in Höhe von 480,17 € geltend gemacht mit einer Zahlungsfrist bis zum 02.02.2026.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Beklagten nicht.

Am 26.01.2026 übersandte er jedoch der Klägerin an die vorgenannte E-Mail-Adresse eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt:

Hallo Frau S.,

ich melde mich noch einmal wegen der staatlich geförderten Mitarbeiter-Benefits für I..

Wer ist der richtige Ansprechpartner dafür bei Ihnen im Haus?

Beste Grüße

D.

H.“

Die Klägerin mahnte den Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten diesbezüglich per E-Mail vom selben Tag erneut ab und forderte ihn noch einmal auf die strafbewährte Unterlassungserklärung bis zum 27.01.2026 abzugeben. Auch hierauf erfolgte seitens des Beklagten keine Reaktion.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch nebst Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten fort.

Sie ist der Auffassung, dass geltend gemachten Ansprüche zustehen.

Die Klägerin beantragt

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet nicht den Versand der beiden E-Mails, ist jedoch der Auffassung, dass hierin keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liege, sodass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsantrag nicht vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

  1. Die Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

a. Die Zusendung von unaufgeforderten Webe-E-Mails stellt gegenüber unternehmerisch tätigen Empfängern grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Dies begründet sie damit, dass jede eingehende E-Mail gelesen und geprüft werden muss, was Arbeitszeit und Kosten verursacht. Wenn es sich hierbei um unerwünschte oder unaufgeforderte E-Mails handelt, sind dies Kostenfaktoren, die unnütz aufgewandt werden und nicht dem Geschäftsbetrieb zugutekommen.

Insoweit ist auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu verweisen. Dort heißt es:

„(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

  1. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder

  2. ...“

So liegt hier der Fall.

Bei den von den Beklagten übersandten E-Mails handelt es sich um unaufgefordert zugesandte Werbung. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

Jede einzelne E-Mail erfüllt für sich genommen den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Hier ist auch zu sehen, dass der Beklagte die zweite Werbe-E-Mail vom 26.01.2026 nicht auch nur ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin übersandt hat, sondern dabei auch die ihm zugegangene Abmahnung hinsichtlich der ersten Werbe-E-Mail vom 15.01.2026 ignoriert hat.

Der Beklagte kann nicht damit reüssieren, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG restriktiv angewandt werden müsse, da andernfalls im Unternehmensbereich jede Neukundengewinnung per E-Mail vollständig unterbunden würde, was nicht im Einklang mit der Gesetzeshistorie und dem Schutzzweck der Norm stehe.

Der Beklagte verkennt hier, dass die genannte Vorschrift es ihm nicht verbietet mit anderen Unternehmern per E-Mail Kontakt aufzunehmen, um seine Dienstleistung anzubieten. Er muss aber vorher eine Einwilligung dazu einholen. Hierbei haben sich z.B. das SOI- und DOI-Verfahren etabliert.

  1. Weiter hat die Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 480,17 € gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.

Wie unter Ziffer 1. ausgeführt waren die E-Mails, die der Beklagte der Klägerin übersandt hat, rechtswidrig, sodass die Klägerin sich rechtsanwaltlicher Hilfe zur Abwehr bzw. künftige Unterlassung bedienen durfte. Die hierdurch entstandenen Kosten sind von dem Beklagten zu tragen. Diese Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Soweit die Klägerin hier einen solchen in Höhe von 3500,00 € angenommen hat, ist dieser nicht zu beanstanden. Unter Ansatz der Gebühren Nr. 2300 VV RVG (Faktor 1,3) und 7002 VV RVG ergibt sich der tenorierte Gesamtbetrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird festgesetzt auf 3500,00 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

  1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder

  2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

M.

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