projets
502 IN 84/23•Amtsgericht Düsseldorf, 2025-11-20, 502 IN 84/23
502 IN 84/23Tribunal de première instance20 nov. 2025
1. bei einem zulässigen Antrag auf Beschlussaufhebung nach § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht eine Inzidenzprüfung der Wirksamkeit des Beschlusses vorzunehmen 2. Die „Eigenwahl“ eines Obligationärs zum gemeinsamen Vertreters könnte einem Ausübungsverbot des Stimmrechts unterliegen (Stimmverbot) 3. Für die Stimmrechtsvertretung ist § 14 SchVG gegenüber den Regelungen der § 4 InsO i.V.m. § 79 ff. ZPO speziell. Selbst die Anwendung von § 4 InsO i.V.m. §§ 79 ff. ZPO hinderte nicht die Stimmrechtsvertretung durch andere als in § 79 Abs, 2 ZPO genannte Personen. 3. Ein Beschluss ist selbst bei Nichtbeachtung von Stimmverboten wirksam, wenn die die Ausübung des Stimmrechts nicht kausal für das Abstimmungsergebnis war. 4. Eine Prüfung der Sachkundigkeit einer juristischen Person als gemeinsame Vertreterin i.S.v. § 7 Abs.1 SchVG hat von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erst dann zu erfolgen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine mangelnde Sachkunde nicht vorliegen könnte.
Entscheidungsdatum: 2025-11-20
Aktenzeichen: 502 IN 84/23
ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:1120.502IN84.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 502
Normen: SchVG § 20 Abs. 1; § 78 InsO; InsO § 4; ZPO §§ 78 ff; SchVG § 14; ZPO § 79 Abs. 2; ZPO; SchVG § 7 Abs. 1
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der N., eingetragen im maltesischen Handelsregister (Malta Business Registry) unter N01, K., Malta, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn G.,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R.,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt U.,
weiter beteiligt:
D.-AG, Schweiz,
X.-AG, Schweiz,
S.-GmbH, Deutschland,
zu 1 -3 vertreten durch Rechtsanwälte L.,
P.,
weiter beteiligt:
O.-AG, Schweiz,
als gemeinsame Vertreterin der Obligationäre,
vertreten durch
Rechtsanwalt E.,
werden die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 auf Aufhebung des Beschlusses der Wahl der gemeinsamen Vertreterin werden zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.