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235 C 176/25•Amtsgericht Düsseldorf, 2025-09-18, 235 C 176/25
235 C 176/25Tribunal de première instance18 sept. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 235 C 176/25
ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:0918.235C176.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 235
In dem Rechtsstreit
der Frau J.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q.,
gegen
die M. GmbH, vertr.d.d.GF,
Herrn X.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte V.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 31.07.2025
durch den Richter am Amtsgericht O.
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) kein vertragliches Schuldverhältnis zu Stande gekommen ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 421.38 Euro hat.
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne vorangegangene Geschäftsbeziehung Briefpost zum Zwecke der Werbung an die Klägerin zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn nicht diese zuvor der Beklagten zu 1) gegenüber ausdrücklich in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat und dies geschieht wie im Schreiben der Beklagte zu 1 an die Klägerin aus August 2023 (Anlage K2).
Der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 713,76 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2024 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die allein die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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