Amtsgericht Düsseldorf, 2023-02-28, 30 C 69/22

30 C 69/22Tribunal de première instance28 févr. 2023

Regest

Der Gläubiger einer unbestrittenen Forderung auf Entschädigung nach der FlugGRV darf bei Verzug die vorgerichtliche Durchsetzung durch einen Rechtsanwalt auch dann für erforderlich halten, wenn das Luftfahrtunternehmen vorab allgemein und ohne konkreten Bezug zur Forderung erklärt hat, eine Beauftragung von Rechtsanwälten sei nicht zweckmäßig und würde nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Ein lediglich bedingter Klageauftrag entspricht bei Vereinbarung einer 0,5-fachen Geschäftsgebühr der Schadensminderungspflicht.

Texte intégral

Amtsgericht Düsseldorf — 30 C 69/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-28

Aktenzeichen: 30 C 69/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0228.30C69.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 30

Normen: BGB §§ 280 Abs. 2, 286, 249, 254; FlugGRV Art. 5, 7, 16 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; LuftVZV § 108 Abs. 2 Nr. 2; RVG § 10

Leitsätze

Der Gläubiger einer unbestrittenen Forderung auf Entschädigung nach der FlugGRV darf bei Verzug die vorgerichtliche Durchsetzung durch einen Rechtsanwalt auch dann für erforderlich halten, wenn das Luftfahrtunternehmen vorab allgemein und ohne konkreten Bezug zur Forderung erklärt hat, eine Beauftragung von Rechtsanwälten sei nicht zweckmäßig und würde nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Ein lediglich bedingter Klageauftrag entspricht bei Vereinbarung einer 0,5-fachen Geschäftsgebühr der Schadensminderungspflicht.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 28.02.2023

durch den Richter am Amtsgericht O

für Recht erkannt:

Nach übereinstimmender Erledigung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 17,15 €

nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor diese Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: bis 500,00 Euro

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