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513 IK 191/15•Amtsgericht Düsseldorf, 2023-01-09, 513 IK 191/15
513 IK 191/15Tribunal de première instance9 janv. 2023
1. Auf „Nichtbelehrungsfälle“ bezüglich der Forderungen nach § 302 InsO sind die Vorschriften der Wiedereinsetzung nicht anwendbar. 2. In „Nichtbelehrungsfällen“ ist der Widerspruch gegen die Geltendmachung nach § 302 InsO jederzeit möglich, das Gericht hat hierzu eine dem § 234 Abs. 1 ZPO entsprechende Frist zu setzen, sobald es von dem Nichtbelehrungsfall Kenntnis erlangt. 3. Die Zwangsvollstreckung ist nur hinsichtlich der Vollstreckung nach § § 850f Abs. 2 ZPO für unzulässig zu erklären, die Vollstreckung i.Ü. bleibt unberührt. Bestätigung (nebst Klarstellung) von AG Düsseldorf, B. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06, ZInsO 2014, 2281 ff.; Entgegen AG Köln, B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394 ff.
Entscheidungsdatum: 2023-01-09
Aktenzeichen: 513 IK 191/15
ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0109.513IK191.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 513
Normen: §§ 302, 301, 186 InsO; §§ 233 ff. ZPO
Bestätigung (nebst Klarstellung) von AG Düsseldorf, B. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06, ZInsO 2014, 2281 ff.;
Entgegen AG Köln, B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394 ff.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn X,
zusätzlich beteiligt:
B-Bank, vertr.d.d. Vorstände I, J,
Rechtsanwälte G,
wird
festgestellt, dass der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO wirksam erhoben ist,
die Zwangsvollstreckung eingestellt, soweit sie im Rahmen der privilegierten Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO in den Betrag erfolgt, der nicht der allgemeinen Vollstreckung nach § 850c ff. ZPO unterliegt,
die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – der weiteren Beteiligten am 27.10.2022 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges Rang 0 lfd. Nr. 1 sowie die Vollstreckung aus ihr sind insoweit unzulässig, soweit sie in den Betrag erfolgt, der nicht der allgemeinen Vollstreckung nach § 850c ff. ZPO unterliegt.
Der Ausspruch zu 2. und der Ausspruch zu 3. hängen in ihrer Wirksamkeit vom Eintritt der Rechtskraft zum Ausspruch zu 1. ab.
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