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37 C 755/19•Amtsgericht Düsseldorf, 2021-06-18, 37 C 755/19
37 C 755/19Tribunal de première instance18 juin 2021
Die öffentlich-rechtliche Marktentgeltordnung der Stadt Düsseldorf ist als AGB der privatrechtlichen Marktnutzungsverträge mit den einzelnen Marktteilnehmern anzusehen. Die Umlage der Kosten für auf dem Marktgelände wild abgelagerten Abfall auf die einzelnen Marktteilnehmer ist AGB-rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es wird aber weder § 1 Abs. 1 der Marktentgeltordnung noch dem betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen, wenn die Ablagerung von wildem Abfall derart ineffektiv unterbunden wird, dass wild abgelagerter Abfall 33 % bis 50 % der gesamten Abfallmenge des Marktes ausmacht.
Entscheidungsdatum: 2021-06-18
Aktenzeichen: 37 C 755/19
ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0618.37C755.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: BGB § 812 Abs. 1, 307 Abs. 1
Die öffentlich-rechtliche Marktentgeltordnung der Stadt Düsseldorf ist als AGB der privatrechtlichen Marktnutzungsverträge mit den einzelnen Marktteilnehmern anzusehen.
Die Umlage der Kosten für auf dem Marktgelände wild abgelagerten Abfall auf die einzelnen Marktteilnehmer ist AGB-rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es wird aber weder § 1 Abs. 1 der Marktentgeltordnung noch dem betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen, wenn die Ablagerung von wildem Abfall derart ineffektiv unterbunden wird, dass wild abgelagerter Abfall 33 % bis 50 % der gesamten Abfallmenge des Marktes ausmacht.
In dem Rechtsstreit
der C-GmbH
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D
gegen
die Stadt
Beklagte,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2021
durch den Richter am Amtsgericht T
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom (…), Kassenzeichen (…), in Höhe des Rechnungsbetrags von 3864,89 Euro zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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