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37 C 414/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2021-02-26, 37 C 414/20
37 C 414/20Tribunal de première instance26 févr. 2021
1. Eine Reisepreisminderung nach § 651 m BGB ergibt sich bereits aus pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen im Hotelbetrieb, weil ungezwungene soziale Interaktion mit anderen Reisenden Teil der Erholungsfunktion des Urlaubs ist. Die Höhe der Minderung ist dabei zu differenzieren danach, ob für den Reiseveranstalter aus der Buchung erkennbar ein Einzelurlaub oder ein Familienurlaub vorlag. Wegen der besonderen Bedeutung sozialer Interaktionsmöglichkeit für den Einzelreisenden ergeben sich für diesen allein aus Kontaktbeschränkungen erhebliche Minderungsquoten. 2. Ist ein Pool jeweils zur selben Zeit nur durch ein Kind gleichzeitig nutzbar, stellt diese eine erhebliche Beeinträchtigung kindlicher Urlaubsbedürfnisse dar, weil kindliche Grundbedürfnisse sozialer Interaktion verletzt werden. Dies rechtfertigt eine Minderung von mindestens 10 % des Reisepreises. 3. Pandemiebedingte Beschränkungen stellen keine Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Sie bestehen in gewissem Umfang auch im Heimatland, wirken sich aber in einer Urlaubssituation deutlich gravierender aus, als im Alltag, der anders als der Urlaub nicht grundsätzlich auf unbeschwerte Entspannung ausgerichtet ist.
Entscheidungsdatum: 2021-02-26
Aktenzeichen: 37 C 414/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0226.37C414.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: BGB 651 m
Eine Reisepreisminderung nach § 651 m BGB ergibt sich bereits aus pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen im Hotelbetrieb, weil ungezwungene soziale Interaktion mit anderen Reisenden Teil der Erholungsfunktion des Urlaubs ist. Die Höhe der Minderung ist dabei zu differenzieren danach, ob für den Reiseveranstalter aus der Buchung erkennbar ein Einzelurlaub oder ein Familienurlaub vorlag. Wegen der besonderen Bedeutung sozialer Interaktionsmöglichkeit für den Einzelreisenden ergeben sich für diesen allein aus Kontaktbeschränkungen erhebliche Minderungsquoten.
Ist ein Pool jeweils zur selben Zeit nur durch ein Kind gleichzeitig nutzbar, stellt diese eine erhebliche Beeinträchtigung kindlicher Urlaubsbedürfnisse dar, weil kindliche Grundbedürfnisse sozialer Interaktion verletzt werden. Dies rechtfertigt eine Minderung von mindestens 10 % des Reisepreises.
Pandemiebedingte Beschränkungen stellen keine Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Sie bestehen in gewissem Umfang auch im Heimatland, wirken sich aber in einer Urlaubssituation deutlich gravierender aus, als im Alltag, der anders als der Urlaub nicht grundsätzlich auf unbeschwerte Entspannung ausgerichtet ist.
In dem Rechtsstreit
des Herrn I, M-Straße, ##### Brühl,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H, I-Ring, ##### Köln,
gegen
die B GmbH, vertr. d.d. GF, E-Straße, ##### Düsseldorf,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y, W-Straße, ##### Kalkar,
hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 03.02.2021durch den Richter am Amtsgericht T
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 942,40 EUR (in Worten: neunhundertzweiundvierzig Euro und vierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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