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258 F 10/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2020-03-17, 258 F 10/20
258 F 10/20Tribunal de première instance17 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-17
Aktenzeichen: 258 F 10/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0317.258F10.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 258
In der Familiensache
betreffend die minderjährigen Kinder B1, geboren am 29.12.2015 und B2, geboren am 23.03.2019,
Kinder,
Verfahrensbeistand:
Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. C, G-Str., ##### Düsseldorf
an der weiter beteiligt sind:
Antragsteller und Kindesvater,
Verfahrensbevollmächtigte: Bundesamt für Justiz - Zentrale Behörde (Auslandsunterhalt) Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn
Unterbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin X, C-Straße, ##### Düsseldorf
Antragsgegnerin und Kindesmutter,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei L, P-Straße, ##### Düsseldorf
hat das Amtsgericht Düsseldorfam 17.03.2020durch den Richter am Amtsgericht I
beschlossen:
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder B1, geboren am 29.12.2015, und B2, geboren am 23.03.2019 aufhältig bei der Antragsgegnerin, I-Straße, ##### Düsseldorf, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Schweiz zurückzuführen.
Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer 1. nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, ist sie und jede Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder B1, geboren am 29.12.2015, und B2, geboren am 23.03.2019, an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung der Kinder in die Schweiz herauszugeben.
Die Vollstreckung dieses Beschlusses findet von Amts wegen statt, § 44 Abs. 3 IntFamRVG.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann.
Zudem kann die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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