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20 XIV(L) 2/20•Amtsgericht Coesfeld, 2020-01-16, 20 XIV(L) 2/20
20 XIV(L) 2/20Tribunal de première instance16 janv. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 20 XIV(L) 2/20
ECLI: ECLI:DE:AGCOE1:2020:0116.20XIV.L2.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Dem Betroffenen wird untersagt mit Frau (…), wohnhaft (…),
auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, Kontakt aufzunehmen,
sich Frau (…) auf weniger als 50 Meter zu nähern,
ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen und
sie zu bedrohen, zu verletzen, zu belästigen und zu beschimpfen.
Bei einem zufälligen Zusammentreffen mit Frau (…) außerhalb der unten beschriebenen Verbotszone hat der Betroffene unverzüglich einen gebührenden Abstand wiederherzustellen.
Dem Betroffenen wird darüber hinaus untersagt sich der Wohnanschrift der Frau (…), sowie der Wiesenfläche, (…) in (…), auf weniger als 5000 m unter Einbeziehung der Fahrstrecke zwischen den beiden Adressen zu nähern und sich innerhalb dieser Zone aufzuhalten. Der genaue Zuschnitt der Aufenthaltsverbotszone sowie der Zonengrenzen ergibt sich aus den beigefügten und mit dem Beschluss verbundenen Anlagen 1 und 2, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird.
Der Betroffene wird verpflichtet, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel einschließlich eines Mobiltelefons weiterhin ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen sowie an der Beseitigung eventueller Störungen durch Mitarbeiter der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung mitzuwirken.
Die vorgenannten Anordnungen gelten ab dem 19.01.2020 für die Dauer von 3 Monaten vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene mit Ausnahme der Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten, die der Staatskasse zur Last fallen.
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