Amtsgericht Coesfeld — 12 F 87/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-23
Aktenzeichen: 12 F 87/18
ECLI: ECLI:DE:AGCOE1:2018:0323.12F87.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird verboten:
sich der Wohnung des Antragstellers – C-Straße ##, 49545 Tecklenburg - weniger als 100 Meter zu nähern
sich dem Antragsteller weniger als 100 Meter zu nähern
dem Antragsteller aufzulauern
den Antragsteller zu bedrohen
mit dem Antragsteller - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen
ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Vorstehende Anordnungen gelten nicht, soweit Handlungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sind.
Die Dauer der Anordnung wird befristet bis 23.09.2018.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht dem Antragsgegner bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus den vorstehenden Anordnungen ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 96 Abs. 1 S. 3 FamFG, 890 ZPO Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro auferlegen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.
Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.