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11 C 294/19•Amtsgericht Bottrop, 2021-12-09, 11 C 294/19
11 C 294/19Tribunal de première instance9 déc. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-09
Aktenzeichen: 11 C 294/19
ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2021:1209.11C294.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte keine Schadensersatzansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis O.-straße in N., 1. Obergeschoss, aufgrund der beklagtenseits ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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