Amtsgericht Bottrop, 2021-03-24, 12 C 158/19

12 C 158/19Tribunal de première instance24 mars 2021

Texte intégral

Amtsgericht Bottrop — 12 C 158/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 12 C 158/19

ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2021:0324.12C158.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: BGB § 312 j Abs. 3, Abs. 4; Richtlinie 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (L 304/64 des Amts- blattes der Europäischen Union vom 22.11.2011) folgende Frage zur Vorabent- scheidung vorgelegt:

Ist Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU dahingehend auszulegen, dass es zur Beantwortung der Frage, ob eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion, deren Aktivierung Bestandteil eines Bestellvorgangs eines auf elektronischem Wege ge- schlossenen Fernabsatzvertrages im Sinne des Unterabsatzes 1 dieser Vorschrift ist und die nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ gekennzeichnet ist, mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung im Sinne dieser Vorschrift gekennzeichnet ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsver- pflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist, ausschließlich auf die Kenn- zeichnung der Schaltfläche bzw. der entsprechenden Funktion ankommt?

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