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24a Ls 220 Js 159/19 - 59/19•Amtsgericht Borken, 2020-02-06, 24a Ls 220 Js 159/19 - 59/19
24a Ls 220 Js 159/19 - 59/19Tribunal de première instance6 févr. 2020
Die Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. ist im Jugendstrafverfahren dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Betrag abgeschöpft werden darf, der im Vermögen des Jugendlichen noch vorhanden ist bzw. sein Vermögen vermehrt hat.
Entscheidungsdatum: 2020-02-06
Aktenzeichen: 24a Ls 220 Js 159/19 - 59/19
ECLI: ECLI:DE:AGBOR1:2020:0206.24A.LS220JS159.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: BtMG §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 33; StGB §§ 74, 73, 73 c
Die Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. ist im Jugendstrafverfahren dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Betrag abgeschöpft werden darf, der im Vermögen des Jugendlichen noch vorhanden ist bzw. sein Vermögen vermehrt hat.
Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen jeweils in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 4 Fällen schuldig.
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Ihm wird aufgegeben,
Gegen ihn werden zwei Freizeitarreste festgesetzt.
Das am 31.07.2019 sichergestellte Marihuana nebst Zubehör (Dosen, Schachteln, Grinder, Waagen, Vacuum Sealer, Lofric Tool) und das Wurfmesser werden eingezogen.
In Höhe von 470,- Euro wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
| Angewandte Strafvorschriften: | §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 53, 74, 73, 73c StGB, 1, 3, 105, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 16 Abs. 2 JGG |
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