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58 F 287/23•Amtsgericht Bochum, 2024-07-01, 58 F 287/23
58 F 287/23Tribunal de première instance1 juil. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-01
Aktenzeichen: 58 F 287/23
ECLI: ECLI:DE:AGBO:2024:0701.58F287.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 58
Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab dem 07.03.2024 unter Beiordnung von
Herrn Rechtsanwalt G. in F. zu den Bedingungen eines im
Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts
Verfahrenskostenhilfe folgenden Antrag bewilligt:
Der Antrag der Antragstellerin, die am 00.00.0000 in U. geschlossene
Ehe der Beteiligten zu scheiden, wird zurückgewiesen.
Für den weiteren Antrag vom 11.01.2024,
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts D. vom 31.08.2023,
Az. 40 F 13/23, die elterliche Sorge für die Kinder L., geboren
am 00.00.0000 und A., geboren am 00.00.0000 auf den
Kindesvater zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter zu übertragen,
wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser
Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
Der Antragsgegner ist während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen
Beendigung hinaus verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und
unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige
Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren
sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder
besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls
unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 Euro im Monat übersteigt.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben
werden und gegebenenfalls müssen die gesamten Kosten nachgezahlt werden.
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