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601 Ds 104/24•Amtsgericht Bonn, 2025-01-16, 601 Ds 104/24
601 Ds 104/24Tribunal de première instance16 janv. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-16
Aktenzeichen: 601 Ds 104/24
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2025:0116.601DS104.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 601
In der Jugendstrafsache
pp
wegen Geldwäsche
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.11.2024,an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:Der Angeklagte ist der leichtfertigen Geldwäsche in 2 Fällen schuldig.
Er wird für zunächst 3 Monate unter Betreuungsweisung gestellt.
Ein Betrag in Höhe von 10.805,69 € unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H 2990,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Das Urteil bezüglich des Adhäsionsantrages ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die besonderen gerichtlichen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.
Kommt der Angeklagte der Weisung nicht nach, hat er mit der Verhängung von Jugendarrest zu rechnen (§ 11 Abs. 3 JGG)
§§ 261 Abs. 1 Nr. 3, 53 Abs. 1, 73, 73 c StGB, 1, 105 JGG, 823 Abs. 2 BGB
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