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118 C 79/24•Amtsgericht Bonn, 2024-08-21, 118 C 79/24
118 C 79/24Tribunal de première instance21 août 2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-21
Aktenzeichen: 118 C 79/24
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:0821.118C79.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 118
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2024 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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