Amtsgericht Bonn, 2020-08-18, 114 C 103/20

114 C 103/20Tribunal de première instance18 août 2020

Texte intégral

Amtsgericht Bonn — 114 C 103/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-18

Aktenzeichen: 114 C 103/20

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2020:0818.114C103.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 114

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonnauf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2020

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019

sowie

außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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