Amtsgericht Bonn, 2020-05-19, 708 Cs 307/19

708 Cs 307/19Tribunal de première instance19 mai 2020

Texte intégral

Amtsgericht Bonn — 708 Cs 307/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-19

Aktenzeichen: 708 Cs 307/19

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2020:0519.708CS307.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 708

Tenor

In der Strafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonnaufgrund der Hauptverhandlung vom 19.05.2020,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Dem Angeklagten wird gestattet, die erkannte Strafe in monatlichen Raten in Höhe von 50 Euro, fällig jeweils zum 3. eines jeden Monats, erstmals fällig am 3. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen.

Kommt der Angeklagte mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand, wird der Gesamtbetrag sofort und ohne Mahnung fällig.

Die asservierten Sprühdosen werden eingezogen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 303 II, 303c, 25 II, § 74 StGB

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