Texte intégral
Amtsgericht Bonn — 11 C 404/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-13
Aktenzeichen: 11 C 404/08
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2009:0513.11C404.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 679, 683, 1968; BestG NRW § 8 I
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von 80 % der Forderung aus dem Bestattungsvertrag mit dem Bestattungshaus S, Q-Straße ##, #### C, gemäß Rechnung vom 05.10.2007 i.H. von 1.537,48 € zu befreien.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Mots-clés
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