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42 C 434/23•Amtsgericht Arnsberg, 2026-07-01, 42 C 434/23
42 C 434/23Tribunal de première instance1 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 42 C 434/23
ECLI: ECLI:DE:AGAR:2026:0701.42C434.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vorabentscheidungsverfahrens (Az. C-526/24) trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen der überstimmend für erledigt erklärten Klage über die Rechtsmäßigkeit einer verweigerten Datenauskunft nach der DSGVO durch die Klägerin und im Rahmen der Widerklage über die Verpflichtung der Klägerin zur Auskunftserteilung nach der DSGVO und zur Zahlung einer Geldentschädigung.
Während der Beklagten ein österreichischer Staatsbürger wohnhaft in E. ist handelt es sich bei der Klägerin um ein familiengeführtes Optikunternehmen, welches sich bei ihrem Geschäft auf die Bundesländer V. und Niedersachen konzentriert. Darüber hinaus bietet sie einen Onlinehandel an, der innerhalb Deutschlands versendet.
Die Klägerin bietet auf ihrer Homepage die Möglichkeit an, sich zu einem Newsletter anzumelden, der über Sonderaktionen und Rabatte in den in V. ansässigen Filialen informiert. Bei der Anmeldung zum Newsletter muss der Interessent proaktiv seine Daten angeben, wobei nur die Nennung der Emailadresse für eine erfolgreiche Anmeldung erforderlich ist. Der Interessent muss der Verarbeitung seiner Daten zustimmen, wobei er durch einen Ankerlink auf die Datenschutzerklärung der Klägerin hingewiesen wird.
Am 13.03.2023 meldete sich der Beklagte zum Newsletter der Klägerin unter Angabe seiner Emailadresse „E-Mail01“ an und gab darüber hinaus seinen Vor- und Nachnamen an.
Am 29.03.2023 schickte der Beklagte per Fax und unter Verwendung eines Briefkopfes mit seiner vollständigen Wohnanschrift, seiner Emailadresse und seiner Faxnummer eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO.
Am 26.04.2023 verweigerte die Klägerin die Auskunft mit der Begründung, das Begehren sei rechtsmissbräuchlich. Sie berief sich auf die sich aus den Medien ergebende Berichterstattung, dass sich der Beklagte allein um der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Willen bei zahlreichen Newslettern anmelde. Ferner verwies die Klägerin den Beklagten darauf, dass er bei der Aufsichtsbehörde des Landes V. sowie bei dem für den Ort S. zuständigen Gericht einen Rechtsbehelf einlegen könne.
Mit Schreiben vom 29.06.2023 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück, verlangte die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR aufgrund einer Einschränkung der Rechte des Beklagten, seines erlittenen Kontrollverlusts und seiner Erfahrung von emotionalem Ungemach sowie die Zahlung eines materiellen Schadens durch die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Ablehnung der Anfrage des Beklagten sei wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Absicht zulässig gewesen. Die Anmeldung zum Newsletter sei allein aus dem Zweck erfolgt, später Schadensersatz zu fordern. Anhand der zahlreichen Blogeinträge im Internet ergebe sich, dass der Beklagte ein dreischrittiges Geschäftsmodell entwickelt habe (Anmeldung Newsletter, Anfrage nach 15 DSGVO und Fordern von Schadensersatz). Neben diesen öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet spreche die konkrete Vorgehensweise dafür, dass es sich nicht um eine zulässige Rechtsdurchsetzung handele, denn der Beklagte habe sich als eine im Ausland lebende Person für einen Newsletter mit Informationen für den Filialbetrieb der Klägerin in V. angemeldet und bereits zwei Wochen später sein Auskunftsersuchen gestellt.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR wegen der Verweigerung des vom Beklagten am 29.03.2023 angefragten Datenschutzauskunftsersuchens hat, wie mit Schreiben vom 29.06.2023 gefordert. Nachdem der Beklagte Widerklage erhoben hat u.a. auf Zahlung eines Schadensersatzes von 1.000,00 EUR, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der Klage stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.
Widerklagend beantragt der Beklagte die Klägerin zu verurteilen,
an den Beklagten eine Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die die Klägerin über den Beklagten verarbeitet, herauszugeben.
dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die Verarbeitungszwecke, für die die Klägerin personenbezogene Daten des Beklagten verarbeitet.
dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die Empfänger seiner Daten, an die die Klägerin die personenbezogenen Daten des Beklagten übermittelt hat.
dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, ob die Klägerin die personenbezogenen Daten des Beklagten betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat.
an den Beklagten eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 1.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er halte sich regelmäßig in Deutschland auf, v.a. in P. und in U. und habe daher Interesse am Geschäft der Klägerin. Er habe aufgrund des Kontrollverlusts über seine Daten einen immateriellen Schaden erlitten. Ihm sei das Recht genommen worden, sich als natürliche Person vergewissern zu können, dass seine Daten richtig und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Bei den über ihn zu findenden Einträgen im Internet handele es sich um ungeprüfte Angaben und um aggressive Werbemaßnahmen von Anwälten. Ihm sei ein Schaden dadurch entstanden, dass seine weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, der Datenübertragbarkeit und des Widerspruchs aus 16 DSGVO eingeschränkt seien. Ferner begründe sich der immaterielle Schaden in einem emotionalem Ungemach, da der Beklagte als datenschutzsensible Person Wert darauf lege, dass alle mit ihm verbundenen Institute den Datenschutz einhalten. Durch die verweigerte Auskunft seien Sorgen und Ängste bei ihm ausgelöst worden aus dem Schicksal seiner Daten heraus. Er verspüre ein erhebliches Genervt-Sein, da die Ablehnung die Transparenz der Datennutzung erschwere.
Das Gericht hat das hiesige Verfahren mit Beschluss vom 31.07.2024 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf die dortige Entscheidung wird Bezug genommen (Urt. v. 19.03.2026, Az. C-526/24).
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die wechselseitigen Schriftsätze.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet, die Widerklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat das Auskunftsersuchen des Beklagten zu Recht verweigert.
I.
Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Kopie mit den seitens der Klägerin verarbeiteten persönlichen Daten bzw. auf Erteilung der beantragten Auskünfte über die Benutzung seiner zur Verfügung gestellten Daten aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.
Denn die Klägerin war gem. Art. 12 Abs. 5 lit. b) DSGVO berechtigt, die Anfrage des Beklagten als exzessiv abzulehnen.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.03.2026 in dem Vorabentscheidungsverfahren C-526/24 kann auch ein erster Antrag an eine auskunftsverpflichtetet Person exzessiv sein und abgelehnt werden wegen Rechtsmissbrauchs.
Der Kläger hat hierzu ausreichend nachgewiesen, dass diese Missbrauchsabsicht beim Beklagten vorlag.
Ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.03.2026, Az.: C-526/24 ist Voraussetzung für den Nachweis der missbräuchlichen Verhaltensweise zum einen die Gesamtheit der objektiven Umstände, die trotz formaler Einhaltung der Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreichen und zum anderen in subjektiver Sicht die Absicht, sich aus der unionsrechtlichen Regelung einen Vorteil zu verschaffen, in dem die Voraussetzungen für das Erlangen der Informationen künstlich geschaffen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Person den Antrag aus einem anderen Zweck stellt, als sich über die Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu wollen, um anschließend Rechte aus der DSGVO schützen zu können, mithin wenn künstlich ein Schadensersatzanspruch geschaffen werden soll.
Maßgebend für diese Einschätzung sind alle Umstände des Einzelfalles. Insbesondere kann berücksichtigt werden, ob ein Betroffener seine Daten freiwillig zur Verfügung gestellt hat oder auch welchem Zweck die Bereitstellung der Daten diente, die zwischen der Bereitstellung der Daten und dem Auskunftsantrag verstrichenen Zeit und das übrige Verhalten der betroffenen Person. Hierbei darf der Verantwortliche auch öffentlich zugängliche Informationen aus dem Internet berücksichtigen, sofern diese durch andere relevante Anhaltspunkte bestätigt werden.
Danach steht unter Berücksichtigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten fest. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
Der Beklagte hat zunächst einmal seine Daten freiwillig zur Verfügung gestellt.
Dazu hat er zum einen nicht nur eine nicht anonymisierte Emailadresse verwendet sondern auch noch zusätzlich seinen vollen Namen angegeben, mithin freiwillig auch noch mehr Daten zur Verfügung gestellt, als eine Anmeldung zu dem Newsletter bedurft hätte.
Das Gericht vermochte ein persönliches Interesse des Beklagten an dem Newsletter nicht feststellen. Selbst wenn der Beklagte Brillenträger ist, so kann das Gericht kein Interesse an dem Newsletter der Klägerin erkennen. Der Beklagte wohnt in A.; die Klägerin betreibt indes nur einen Versand aus dem Onlineshop innerhalb Deutschlands. Per Newsletter werden durch die Klägerin Rabattinformationen in Filialen in V. weitergeleitet. Die Behauptung des Beklagten, er sei vier Mal im Jahr bei Freunden u.a. in U. zu Besuch, wo die Klägerin Filialen betreibe, ist trotz der insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast des Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Aber selbst wenn dies so wäre, hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob sich ein Brillenträger in einem vom Wohnort so weit entfernten Geschäft eine Brille kauft. Denn dann wäre bspw. die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund der räumlichen Distanz sehr aufwendig. Ferner wäre eine in V. rabattiert erworbene Brille im Verhältnis zu einer in Wohnortnähe zum regulären Preis erworbene Brille nicht so viel günstiger, als dass dadurch die Kosten der Wegstrecke ausgeglichen wären und sich der Zeitaufwand rentieren würde. Der Kauf einer Brille in Deutschland bietet für den Beklagten keinen erkennbaren Vorteil. Insoweit kann auch kein Interesse am Unternehmen der Klägerin und an deren Newsletter bestehen.
Dass ein persönliches Interesse am streitgegenständlichen Newsletter besteht, hat der Beklagte auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung dargetan. Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens war der Beklagte nicht anwesend. Die Frage, ob seinem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO wirksam war, kann dahinstehen. Denn der Prozessbevollmächtigte konnte zu der Frage des Interesses seines Mandaten an dem Newsletter lediglich oberflächliche Angaben machen und war nicht in ausreichendem Maß zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage, was auch die Aussage, er würde meinen, der Beklagte sei Kontaktlinsenträger, belegt.
Die verstrichene Zeit zwischen der Bereitstellung der Daten und dem Auskunftsbegehren betrug 9 Tage. Mithin liegt nur ein sehr kurzer Abstand vor. Es erscheint fraglich, ob und in wie häufig die Klägerin in dieser recht kurzen Zeit die Daten des Beklagten wirklich verarbeitet hat. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte schon zu einem so frühen Stadium ein echtes Interesse an einem Auskunftsanspruch hatte. Vielmehr stellt diese kurze Zeitspanne ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beklagte künstlich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs herbeiführen wollte.
In dieses bereits gewonnene Bild passen auch die Umstände, dass das Auskunftsbegehren seitens des Beklagten per Fax und unter Verwendung seines kompletten Briefkopfes an die Klägerin gerichtet wurde. Insoweit hat der Beklagte abermals freiwillig mehr Daten zur Verfügung gestellt, als für sein Anliegen erforderlich gewesen wäre. Die Behauptung, das Fax biete den Vorteil, dass man eine Empfangsbestätigung erhalte, überzeugt insoweit nicht.
Dass es dem Beklagten darum ging, künstlich Schadensersatzansprüche zu kreieren, zeigt auch der Umstand, dass offensichtlich keine Beschwerde an das Landesamt für Datenschutz erfolgt ist. Wäre es dem Beklagten wirklich um eine Aufklärung und eine Verhinderung oder Unterbindung zukünftiger Datenschutzverstöße gegangen, wäre dieser Weg der effektivere gewesen gegenüber einem einzelnen Schadensersatzbegehren.
Gestützt wird dieses Bild durch Informationen, die die Klägerin aus dem Internet erhalten konnte. Dort wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt von massenhaften Abmahnungen durch den Beklagten in Foren und durch Anwälte berichtet. Diese Informationsquelle durfte die Klägerin für ihre dem Auskunftsverlangen abwehrende Haltung hinzuziehen, da es daneben wie bereits aufgezeigt genügend Anhaltspunkte gab, die auf ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten hindeuteten. Dass es sich bei Blogeinträgen oder Berichten von Rechtsanwälten um rein werbetechnische Äußerungen handelte, ist das Gericht nicht überzeugt. Vielmehr gilt es zu bedenken, dass es neben diesen im Internet genannten Fällen noch eine viel höhere Dunkelziffer von Fällen geben dürfte, in denen sich der dort Abgemahnte keine anwaltliche Hilfe genommen oder den Fall nicht im Internet publik gemacht hat.
Dieser Eindruck wird noch dadurch untermauert, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung diesem substantiiert hätte entgegentreten können und die Anzahl der Fälle benennen können. Sich dann bei entsprechende Fragen aber nur darauf zu berufen, dazu könne keine Auskunft erteilt werden und es handele sich um Interna, überzeugt nicht.
Ferner lässt sich beim Beklagten ein sehr widersprüchliches Verhalten erkennen. Wenn der Beklagte doch eine so datensensible Person ist, wie er sagt, so würde man von ihm ein sehr viel defensiveres, vorsichtigeres Verhalten erwarten. Stattdessen meldet er sich freiwillig vermehrt zu Newslettern an, hier bei einem Unternehmen, an welchem ein wirkliches Interesse nicht feststellbar ist unter mehrmaliger freiwilliger Preisgabe von mehr als der erforderlichen Datenmenge. Ausgehend von den öffentlich zugänglichen Informationen über das Handlungsmuster des Beklagten erfolgte die hiesige Anmeldung zudem noch zu einem Zeitpunkt, an dem er sich bereits zu vielen Newslettern angemeldet hatte. Ihm musste zu diesem Zeitpunkt die Gefahr, in die er seine Daten gibt, bekannt sein. Von einem sehr datensensiblen Menschen hätte man gerade dann einen anderen Umgang mit seinen Daten erwartet als den hier ersichtlichen.
Eine missbräuchliche Absicht lässt sich vor dem Hintergrund dieser vielzähligen Indizien auch nicht allein mit der Behauptung wegdiskutieren, der Beklagte habe ja nicht allein auf Zahlung eines Schadensersatzes geklagt, sondern fordere auch prozessual noch die Erteilung der Datenauskunft ein.
Dass Argument des Beklagten, die Klägerin sei aufgrund einer formunwirksamen Weigerung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs präkludiert, überzeugt ebenfalls nicht. Denn alle formellen Fehler würden, ihr Vorliegen unterstellt, nur zu Sekundäransprüchen führen, aber nicht das Bestehen der materiellen Einrede des Art. 12 Abs. 5 DSGVO aufheben.
II.
Die Widerklage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 5) auf Zahlung einer Geldentschädigung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO unbegründet.
Denn ein solcher Anspruch besteht mangels Verstoßes gegen die DSGVO nicht.
Die Klägerin war berechtigt, das Auskunftsbegehren des Beklagten wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Absicht zu verweigern (s.o.).
Obgleich das Gericht Zweifel daran hegt, dass der Beklagte den Schaden der Höhe nach ausreichend dargelegt hat, so würde ein Ersatzanspruch jedenfalls auch daran scheitern, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden unterbrochen ist, dadurch dass allein das Verhalten des Beklagten selbst Auslöser für den behaupteten Kontrollverlust und die behauptete Ungewissheit waren (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2026, Az.: C-526/24).
Darüber hinaus kann das Gericht auch keinen Schadensersatz auslösenden formellen Fehler im Weigerungsschreiben der Klägerin erkennen. Die Frist des Art. 12 Abs. 4 DSGVO wurde eingehalten. Dass die Klägerin schuldhaft mit der Antwort gezögert hat, kann das Gericht weder erkennen, noch wird dies substantiiert vom Beklagten vorgetragen. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe für die Recherche im Internet wenig Zeit benötigt, verfängt nicht, da lediglich eine Antwort unverzüglich nach Treffen der Entscheidung zu fordern ist, nicht aber das schnellere Treffen der Entscheidung überhaupt (vgl. Quaas, BeckOK DatenschutzR, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, 55. Edition 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 40). So ist dem Verantwortlichen eine gewisse Zeit zuzugestehen, in der er die Anfrage prüfen darf (vgl. Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundversordnung, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 39). Auch erkennt das Gericht keinen Begründungsmangel. Warum die Anfrage seitens der Klägerin abgelehnt wurde, ist verständlich und ausführlich genug vorgetragen. Das Gericht kann keine floskelartige Ablehnung erkennen (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 37). So konnte der Beklagte nach Erhalt des ablehnenden Schreibens prüfen, ob er gegen die Ablehnung einen Rechtsbehelf einlegen möchte oder nicht (vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32). Auch kann das Gericht keinen Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen, indem die Klägerin lediglich auf die Möglichkeit einer Beschwerde vor der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in V. hinwies, nicht aber auch vor einer Behörde im Heimatland des Beklagten. So verlangt der Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 DSGVO, dass über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs vor einer, nicht vor allen Behörden belehrt wird. Das spiegelt sich auch darin wider, dass der Wortlaut lediglich eine Belehrung über einen Rechtsbehelf vor einer Behörde oder einem Gericht verlangt, nicht beides kumulativ. Im Übrigen wird man von der Klägerin als Privatunternehmen nicht fordern können, dass sie für jede Anfrage nach der DSGVO alle für den Anfragenden zuständigen Stellen zur Beschwerde angibt. Das, was das Gesetz hier von einer Privatperson verlangt, ist systemfremd und wird sonst von Behörden bzw. Gerichten verlangt (vgl. Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 41).
III.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war den hilfsweise gestellten Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung und hilfsweise bis zu einer Entscheidung in den in den Anträgen genannten Verfahren nicht nachzukommen.
Denn zum einen sieht das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Handeln des Beklagten auch davon geprägt war, den Betreiber der Webseite auf die mit der Einbindung von Google Fonts verbundene Datenschutzproblematik hinzuweisen. Weder außerprozessual noch prozessual hat sich der Beklagte auf dieses Argument gestützt.. Der Antrag wird nunmehr lediglich prozesstaktisch gestellt. Andernfalls hätte der Beklagte vielmehr die Datenschutzbehörde zahlreich einschalten müssen, würde er eine Art missionierenden Gedanken verfolgen.
Da nach dem im hiesigen Verfahren bereits erfolgte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und die nunmehr durch das erkennende Gericht vernehmbare Prüfung feststeht, dass keine Verletzung der Auskunftspflicht besteht, ist auch keine erneute Aussetzung im Hinblick auf ein anderes Verfahren erforderlich.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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