Amtsgericht Aachen, 2021-04-06, 106 C 152/20

106 C 152/20Tribunal de première instance6 avr. 2021

Texte intégral

Amtsgericht Aachen — 106 C 152/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-06

Aktenzeichen: 106 C 152/20

ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2021:0406.106C152.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.192 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 403,21 € gegenüber den Rechtsanwälten D, L & Partner freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 Prozent und die Beklagte zu 77 Prozent.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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