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7 B 80/26•VG Osnabrück, 2026-06-22, 7 B 80/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 7 B 80/26
ECLI: ECLI:DE::2026:0622.7B80.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16285
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2026 wird angeordnet, soweit gegen den Antragsteller ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet worden ist (Zf. 6 des Bescheids).
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 6/7 und die Antragsgegnerin 1/7.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
GründeI.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung im ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt/BAMF) vom 05.06.2026.
Der Antragsteller, ein 1989 geborener georgischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben (zuletzt) am 23.05.2026 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 03.06.2026 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Anhörung gab er im Wesentlichen an, zuletzt mit seinen Eltern, seiner Frau und seinem einjährigen Kind in Zugdidi, Darchel in Georgien im Haus seines Vaters gelebt zu haben, wo die anderen Genannten auch weiterhin leben würden. Ebenso lebten eine Schwester und weitere Verwandte in Georgien; in Deutschland habe er niemanden. Seine Eltern und seine Frau würden ihren Lebensunterhalten durch Landwirtschaft bestreiten. Er selbst habe Gelegenheitsjobs gehabt. Die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht gewesen. Er habe allerdings nie versucht, Sozialleistungen zu beantragen.
Georgien habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, weil das Geld nicht gereicht habe. Er wolle arbeiten. Allerdings sei er auch gegen die Regierung und habe deshalb ein bisschen Probleme bekommen. Konkret habe er an einigen oppositionellen Demonstrationen teilgenommen. Drei- bis viermal sei es vorgekommen, dass ihn in diesem Zusammenhang Polizisten gewarnt hätten, er solle nicht an diesen Demonstrationen teilnehmen, sonst werde man ihn festnehmen. Sonstige Konsequenzen habe es aber nie gegeben; auch im Übrigen habe er keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Parteimitglied sei er selbst nicht, nur Anhänger.
Mit Bescheid vom 05.06.2026, dem Antragsteller ausgehändigt am 10.06.2026, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Zf. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Zf. 2) sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Zf. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig entschied es, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Zf. 4). Ferner forderte es den Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Georgien an, wobei es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages durch das Verwaltungsgericht aussetzte (Zf. 5). Zudem befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Zf. 6) und gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Zf. 7).
Zur Begründung stützt sich der Bescheid auf § 29a Abs. 1 und § 29b Abs. 3 AsylG. Weiter heißt es dort, der Vortrag des Antragstellers erschöpfe sich im Wesentlichen in wirtschaftlichen Motiven für die Ausreise. Soweit er auf seine Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen verweise, habe er selbst keine hieraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität geschildert. Vielmehr habe er angegeben, weder strafrechtlich verfolgt worden zu sein, noch sonstige Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben. Auch eine Parteimitgliedschaft oder eine sonstige exponierte politische Betätigung lägen nicht vor.
Mit Blick auf die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten sei festzustellen, dass der Antragsteller im erwerbsfähigen Alter sei und keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht habe, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Nach seinen Angaben habe er seinen Lebensunterhalt in Georgien bislang durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Es sei daher davon auszugehen, dass er hierzu auch künftig in der Lage sei. Darüber hinaus verfüge er in Georgien über ein familiäres Netzwerk. Seine Eltern und seine Ehefrau würden ihren Lebensunterhalt durch Landwirtschaft sichern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr in das familiäre Umfeld nicht möglich oder nicht zumutbar sei, bestünden nicht. Die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote auf zehn bzw. 30 Monate sei jeweils angemessen.
Der Antragsteller hat am 17.06.2026 Klage erhoben (Az. 7 A 328/26) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Er ist zulässig, insbesondere statthaft, da die erhobene Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, §§ 34, 36 AsylG in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a.F.) und hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 80 Abs. 2 Satz Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Anwendbarkeit des AsylG a.F. ergibt sich insoweit aus § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG n.F.), wonach für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVf-VO) gilt. Diese Regelung gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026 - gemeint sein dürfte der 11.06.2026 (vgl. zur verfehlten Datumsbezeichnung VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 17.06.2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 117 ff.) - und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG.
Nach Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 und 2 AsylVf-VO gilt die AsylVf-VO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVf-RL). Weil die Richtlinie indes der Umsetzung bedarf, ergibt sich hieraus, dass § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. dahin zu verstehen ist, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12.06.2026, die bislang durch die AsylVf-RL geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12.06.2026 eingereicht worden sind (so auch VG Oldenburg [Oldenburg], Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10). Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 17.06.2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 14 ff., wonach die Richtlinie unmittelbare, das AsylG a.F. dagegen keine Anwendung finden soll. Wenngleich die Regelung des § 87e AsylG n.F. sich in der Tat als handwerklich unzulänglich darstellt (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 16 und 20), dürfte nicht davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber das AsylG a.F. auch für Altfälle, also solche, auf die die AsylVf-RL Anwendung findet, aufheben wollte. Denn wenn sich der Gesetzgeber bewusst war, dass die AsylVf-RL weiter Anwendung zu finden hat - was er durch den Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck gebracht hat -, dann kann er - wenn man unterstellt, dass er eine sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende Regelung treffen wollte - nicht die Aufhebung des AsylG a.F. für diese Fälle zu bestimmen gewollt haben. Die erheblichen Unzulänglichkeiten des Gesetzeswortlauts, auf die das VG Gelsenkirchen (a.a.O.) zu Recht hinweist, vermögen aus Sicht des hiesig zur Entscheidung berufenen Gerichts hieran nichts zu ändern.
Der Antragsteller hat sowohl die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG a.F. als auch die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG a.F. gewahrt.
Dem Antrag ist hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG auch nicht deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Zwar geht ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung eben hiervon aus, und zwar mit dem Argument, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 16.10.2018 - 9 L 1019/18.A - , juris Rn. 17; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 16; VG Regensburg, Beschluss vom 14.06.2016 - RN 5 S 16.30716 -, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 - 5 B 70/16 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2016 - 20 L 4078/15.A -, juris Rn. 21; ohne Begründung auf das Hauptsacheverfahren verweisend etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 57; VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A -, juris Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2025 - 31 L 473/24 A -, juris Rn. 20; a.A. offenbar VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 42).
Bereits sich aus dem Tenor des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich dieser Wirksamkeitsvorbehalt indes nicht. Zwar heißt es auf Seite 9 der Begründung des Bescheids: "Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG)." Ziffer 6 des Tenors lautet dagegen allein: "Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet." Bedenkt man, dass die (bloße) Aussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung - als minus gegenüber der (noch) fehlenden Wirksamkeit einer Regelung - dagegen ausdrücklich aus dem Tenor des Bescheids hervorgeht, wird damit nach dem objektiven Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB gerade nicht hinreichend klar, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot in seiner tatsächlich verfügten Form erst nach Eintritt dieser Bedingung wirksam werden soll.
Unabhängig hiervon folgt aber bereits aus § 36 Abs. 3 Satz 10 und 11 AsylG, dass sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem obigen Argument verneinen lässt. Nach dieser Norm sind Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG (erfasst ist auch die Anordnung nach § 11 Abs. 1, vgl. Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2024, AsylG § 36 Rn. 46, beck-online) und die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG ebenso wie Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, wobei die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung hiervon unberührt bleibt. Wendet sich der Antragsteller nun nicht allein gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG, während er die Entscheidung über den Asylantrag bestandskräftig werden lässt (zu einem solchen Fall vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 13.05.2016 - RN 5 S 16.30756 - , juris Rn. 14), sondern möchte er zugleich gegen die Ablehnung des Asylantrags gerichtlich vorgehen, so wäre mit der eingangs skizzierten Argumentation die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses stets zu verneinen, soweit sich der Antrag gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG richtet. Der Antragsteller kann aber in einem solchen Fall wegen der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG auch nicht bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag zuwarten. Im Ergebnis wäre ihm insoweit einstweiliger Rechtsschutz gänzlich versagt, was mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überzeugen kann.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen solle (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 33), sodass insofern nicht davon auszugehen sei, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollten (so VG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2016 - A 2 K 2113/16 -, juris Rn. 17). Denn aus dem Vorstehenden und mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich, dass der Gesetzgeber entweder sehr wohl davon ausgegangen sein muss, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht unter Verweis auf § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen ist, oder dass er sich dieses Problems bei Erlass des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG nicht bewusst gewesen sein kann; dieses Versäumnis dürfte indes nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.
Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.
a.
Dem Gericht obliegt in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Hinsichtlich der Aussetzung der Abschiebung bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. zu dem insoweit bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 36 Abs. 1 AsylG a.F. anzulegenden (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, dass diese nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme - die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist dabei - insofern - gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. zwar nur die Abschiebungsandrohung. Da diese darauf beruht, dass der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG a.F.), ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Nr. 2), ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a) und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3), sind auch diese Voraussetzungen - ebenso wie die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. (der Abschiebung dürfen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen [Nr. 4] und der Ausländer darf keinen Aufenthaltstitel besitzen [Nr. 5]) - im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung ebenfalls zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit sie vom Begehren im Hauptsacheverfahren (noch) umfasst sind.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG a.F. bestimmt, dass das Gericht ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG a.F. im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände i. S. d. § 25 Abs. 2 AsylG a.F., die der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen kann, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.
Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens ernstlicher Zweifel ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93-99). Stellt sich der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet, sondern lediglich als "einfach" unbegründet dar, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Gericht darf sich bei der Prüfung nicht mit einer bloßen Prognose zur Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Danach muss das Gericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21).
Im Übrigen - also hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots - bleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt, soweit das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt (vgl. auch Funke-Kaiser, in: ders./Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 156. Lfg., § 36 AsylG, Rn. 107). Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren an. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist dem Aussetzungsantrag ohne Weiteres stattzugeben, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt dagegen als rechtmäßig, ist aufgrund der in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3, Satz 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung von einem Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses auszugehen. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, hat eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung zu erfolgen, wobei durch die gesetzgeberische Entscheidung in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1- 3, Satz 2 VwGO grundsätzlich von einem überwiegenden Vollzugsinteresse auszugehen ist, wenn nicht besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalls ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 11, m.w.N.).
b.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und - dem zugrunde liegend - der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
aa.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Diese kann zwar aller Voraussicht nach - entgegen der Auffassung des Bundesamtes - nicht auf § 29b AsylG a.F. gestützt werden, weil die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat voraussichtlich rechtswidrig ist (dazu unter c.). Jedoch vermag die Ablehnung als offensichtlich unbegründet stattdessen voraussichtlich auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. gestützt zu werden.
(1)
Der insoweit vorzunehmende Austausch der Ermächtigungsgrundlage - § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. anstatt § 29a Abs. 1 bzw. § 29b Abs. 3 AsylG a.F. - ist zulässig.
Nach zutreffender Auffassung ist die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Offensichtlichkeitsurteils nicht darauf beschränkt, die behördliche Begründung nachzuvollziehen. Ebenso wie § 29a Abs. 1 und § 29b Abs. 3 AsylG a.F. räumt auch § 30 Abs. 1 AsylG a.F. dem Bundesamt für die Entscheidung, ob es einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt, weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum ein. Wie bei anderen gebundenen Verwaltungsentscheidungen ist danach grundsätzlich auch für die dem Gericht in den Fällen des § 36 Abs. 1 Alt. 2 AsylG a.F. obliegende Prüfung des behördlichen Offensichtlichkeitsurteils darauf abzustellen, ob dieses im Ergebnis rechtmäßig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Abstellen auf andere Normen und Tatsachen als die im angefochtenen Bescheid herangezogenen dessen Wesen nicht ändern und den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigen. So liegt der Fall hier.
Den Entscheidungen nach § 29a Abs. 1 und § 29b Abs. 3 AsylG a.F. und nach § 30 Abs. 1 AsylG a.F. liegen einheitliche Regeln zum Asylverfahren zugrunde. Insbesondere ist unabhängig von der (späteren) Entscheidung eine persönliche Anhörung des Antragstellers durchzuführen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG a.F.). Die Qualifizierung eines Herkunftsstaates als sicher wirkt sich nicht auf den Umfang, die Inhalte und die Tiefe der Anhörung aus. Die Entscheidung nach § 29a Abs. 1 und § 29b Abs. 3 AsylG a.F. erfordert (zunächst) die Prüfung, ob die von dem Antragsteller angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine - für den Flüchtlingsstatus relevante - Verfolgung oder ein - für den subsidiären Schutzstatus relevanter - ernsthafter Schaden droht. Gelingt dem Antragsteller die Ausräumung der gesetzlichen Vermutung, ist in einem zweiten Verfahrensschritt zu prüfen, ob (tatsächlich) ein Anspruch auf den geltend gemachten Schutzstatus besteht. Die Entscheidung auf der zweiten Stufe kann (ungeachtet der Ausräumung der mit der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat verbundenen gesetzlichen Vermutung) dahin ausfallen, dass der Antrag nach § 30 AsylG a.F. offensichtlich unbegründet ist. Da die Anhörung der Vorbereitung der abschließenden, in den Fällen des §§ 29a, 29b AsylG a.F. ggf. erst auf der zweiten Verfahrensstufe zu treffenden Entscheidung dient, ist sie so zu gestalten, dass der Antragsteller durch gezielte und verständliche Fragen veranlasst wird, sich vollständig zu erklären (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.) und alle Beweismittel zu benennen und gegebenenfalls auch vorzulegen. Dem entspricht die auch im vorliegenden Verfahren eingehaltene Praxis des Bundesamtes. Der fehlenden Auswirkung einer Entscheidung nach § 29a Abs. 1 und § 29b Abs. 3 AsylG a.F. auf das vorgelagerte, auch einer Entscheidung nach § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zugängliche Verfahren entspricht die fehlende Auswirkung auf das sich an das behördliche Offensichtlichkeitsurteil anschließende Verfahren. Insbesondere stellen die an die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfenden Verfahrensregelungen des § 36 AsylG a.F. Entscheidungen nach § 29a Abs. 1 und § 29b Abs. 3 AsylG a.F. und nach § 30 Abs. 1 AsylG a.F. gleich. Da dies auch für die insoweit maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben gilt - vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a, b und e AsylVf-RL - bestehen auch insoweit keine Bedenken an einer Heranziehung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. (vgl. etwa VG Leipzig, Beschluss vom 16.05.2025 - 4 L 406/25.A -, juris Rn. 48 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 29).
(2)
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. sind aller Voraussicht nach erfüllt.
(a)
Nach der Norm ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Regelung entspricht Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a AsylVf-RL. Nach der Begründung des Entwurfs des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes umfasst dieser Tatbestand die nach der vorangegangenen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält, oder wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags gar nicht um einen Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG a.F. handelt (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56). Danach sind solche von vornherein asylrechtlich irrelevante Gründe belanglos i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. und rechtfertigen das Verdikt der offensichtlichen Unbegründetheit. Die vorherig als Regelbeispiele aufgeführten Gründe knüpfen an die Motivation des Asylbewerbers für sein Asylbegehren an. Von vornherein ohne Belang ist etwa auch ein Vorbringen, das das Asylbegehren allein auf eine generell (nichtdiskriminierende) fehlende Bildungs- und Berufsperspektive im Heimatland oder die sehr viel besseren Bildungs- und Berufschancen in Deutschland stützt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine vollständige Erforschung des Sachverhalts und eine zu begründende sichere Überzeugung davon, dass nur die genannten Aufenthaltsmotive vorliegen. Die qualifizierte Asylablehnung ist nur dann zulässig, wenn neben den dort genannten Aufenthaltsmotiven keine asylrechtlich relevanten vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 22).
Umstritten ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen des Asylbewerbers im Übrigen als belanglos im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist. Vertreten wird einerseits, dass sich die Belanglosigkeit vorgebrachter Umstände auch daraus ergeben kann, dass das Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, offensichtlich pauschal, oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an eindeutigen Tatsachenbehauptungen fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte. Andererseits wird vertreten, dass die Annahme der Belanglosigkeit nur dann gerechtfertigt sei, wenn ausschließlich per se asylfremde Gründe vorgebracht werden. Nach dem vom erkennenden Gericht vertretenen vermittelnden Verständnis soll ein Vorbringen nicht nur bei per se asylfremden Gründen belanglos sein, sondern auch dann, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. offensichtlich unbegründet. Erweist sich das Vorbringen des Asylsuchenden zu den von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründen als derart irrelevant, dass es die Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigte, so steht damit noch nicht fest, dass gleiches für die übrigen - selbständig zu beurteilenden - Verfolgungsgründe, etwa für geltend gemachte Nachfluchtgründe und damit für den Asylantrag insgesamt gilt. Kann das Bundesamt vom Asylbewerber vorgetragene, an sich asylrelevante Motive nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil notwendigen Gewissheit als vorgeschoben aufdecken, sodass allein die genannten asylunerheblichen Motive übrigbleiben, steht einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nichts entgegen (wie hier VG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2025 - 2 B 62/25 -, juris Rn. 16 f.; vgl. zum Ganzen BeckOK AuslR/Heusch, 47. Ed. 01.01.2026, AsylG § 30 Rn. 14 ff., beck-online, m.w.N.).
(b)
Die Prüfung, inwieweit der Vortrag des Antragstellers asylrechtlich relevant ist, richtet sich in materieller Hinsicht nach der Anerkennungs-VO. Diese Verordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH B.-W., EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. demgegenüber vorsieht, dass die Anerkennungs-VO für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Anerkennungs-VO beansprucht ab dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 Anerkennungs-VO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12.06.2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - wiewohl mit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. "zur Klarstellung" beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) - auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Anerkennungs-VO erstreckt werden (vgl. auch BT-Drs. 21/6393, S. 21, zu Nr. 6, weshalb dort die Streichung des § 87e Abs. 2 AsylG n.F. vorgeschlagen wird). Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Anerkennungs-VO anzuwenden, auf die § 3 AsylG n.F. verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Anerkennungs-VO, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Anerkennungs-VO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 Anerkennungs-VO); denn die Anerkennungs-VO beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 Anerkennungs-VO).
Aus der Anerkennungs-VO ergeben sich folgende Maßgaben:
(aa)
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 Anerkennungs-VO). Sie setzt voraus, dass die in der Anerkennungs-VO festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.01.1967 ergänzten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 Anerkennungs-VO).
Gemäß Art. 13 Anerkennungs-VO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Anerkennungs-VO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Flüchtling ist gemäß Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 Anerkennungs-VO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK wird gemäß Art. 9 Abs. 1 Anerkennungs-VO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchst. b).
Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 Anerkennungs-VO (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der bis zum 11.06.2026 gültigen Fassung [im Folgenden: AsylG a.F.] und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Qualifikations-RL]) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 Anerkennungs-VO fallen (Buchst. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f).
Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 Anerkennungs-VO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Anerkennungs-VO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 Anerkennungs-VO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Anerkennungs-VO). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. jeweils zu § 3a AsylG a.F. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -, juris Rn. 20).
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 Anerkennungs-VO der Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Anerkennungs-VO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchst. c).
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Anerkennungs-VO noch in der GFK - deren Anwendung die Anerkennungs-VO harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. Anerkennungs-VO) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 35, zur GFK und der Richtlinie 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" in Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Anerkennungs-VO auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15, m.w.N.).
Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15).
Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m.w.N.).
Nicht zuzuerkennen ist der Flüchtlingsschutz, wenn der Antragsteller auf eine interne Schutzalternative nach Art. 8 Anerkennungs-VO verwiesen werden kann.
(bb)
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - enger als die der Zuerkennung internationalen Flüchtlingsschutzes, weshalb eine Anerkennung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn zugleich die Voraussetzungen des internationalen Flüchtlingsschutzes erfüllt sind (vgl. Funke-Kaiser, in: ders./Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 150. Lfg., § 2 AsylG Rn. 3 f.).
(cc)
Nach Art. 18 Anerkennungs-VO richtet sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach den Kapiteln II und V der Anerkennungs-VO. Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO definiert "eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Anerkennungs-VO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 Anerkennungs-VO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Der Maßstab der "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer "tatsächlichen Gefahr" wird durch die Anerkennungs-VO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal "tatsächlich Gefahr liefe" aus Art. 2 Buchst. f Qualifikations-RL orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (stRspr., vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22, sowie OVG NRW, Urteil vom 31.10.2025 - 19 A 4096.18.A -, juris Rn. 25). Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal Erwägungsgrund 49 der Anerkennungs-VO hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug nimmt.
Nach Art. 15 Anerkennungs-VO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchst. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Buchst. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Buchst. c). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach Art. 5 Abs. 1 Anerkennungs-VO unter anderem auch auf Umständen beruhen, die nach dem Verlassen des Herkunftslands eingetreten sind.
Analog zum Flüchtlingsschutz muss auch beim subsidiären Schutz die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in Art. 6 Anerkennungs-VO genannten Akteure ausgehen. Ferner ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Antragsteller in seinem Heimatstaat wirksamen Schutz durch einen Schutzakteur nach Art. 7 Anerkennungs-VO erhalten kann oder auf interne Schutzalternativen nach Art. 8 Anerkennungs-VO verwiesen werden kann.
(c)
Unter Anlegung dieser Voraussetzungen erweist sich der Vortrag des Antragstellers, er habe in Georgien wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, als von vornherein asylfremd. Soweit er darüber hinaus darauf verweist, an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen zu haben und hierbei von Polizisten angesprochen worden zu sein, dies zukünftig zu unterlassen, wird - selbst bei Wahrunterstellung - die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte erkennbar nicht erreicht.
bb.
Auch im Übrigen - also hinsichtlich der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3-5 AsylG - ist gegen die Abschiebungsandrohung aller Voraussicht nach nichts zu erinnern. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
c.
Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG erweist sich demgegenüber als voraussichtlich rechtswidrig.
Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 oder § 29b Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nicht vorgesehen ist die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 Abs. 7 AufenthG dagegen für Fälle, in denen der Asylantrag nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
Die Ablehnung des hier in Rede stehenden Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann jedoch - jedenfalls soweit es den internationalen Schutz angeht - aller Voraussicht nach nicht auf § 29b Abs. 3 AsylG a.F. gestützt werden.
Nach dieser Norm ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. § 29b Abs. 1 AsylG a.F. in Bezug auf den internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat - für den Flüchtlingsstatus relevante - Verfolgung oder ein - für den subsidiären Schutzstatus relevanter - ernsthafter Schaden droht.
§ 29b Abs. 1 AsylG a.F. setzt diesbezüglich das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das (insbesondere) in Art. 36 und 37 i.V.m. Anhang I AsylVf-RL normiert ist, und ermächtigt die Bundesregierung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung. Die Bundesregierung hat hiervon in Form der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz (IntSchSiHerkStBestV) Gebrauch gemacht und in § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV Georgien zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt.
Dies erweist sich als voraussichtlich unionsrechtswidrig.
aa.
Ein Staat gilt nach Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Anhang I AsylVf-RL (nur) dann als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Qualifikations-RL noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-RL muss eine Handlung, um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist (Buchst. b). Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können nach Art. 9 Abs. 2 Qualifikations-RL unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 Qualifikations-RL fallen (Buchst. e); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f).
Satz 2 des Anhangs 1 AsylVf-RL benennt Kriterien, die für diese Beurteilung zu berücksichtigen sind. Diese unionsrechtlichen Vorgaben binden den nationalen Gesetzgeber dahin, dass er mit Blick auf den von der Richtlinie erfassten internationalen Schutz keine für den Antragsteller nachteiligere Regelung erlassen darf (Art. 5 AsylVf-RL).
bb.
Georgien erfüllt diese Voraussetzungen aller Voraussicht nach nicht.
(1)
Das folgt zunächst daraus, dass die Voraussetzungen erkennbar nicht für das gesamte georgische Staatsgebiet erfüllt sind, nämlich nicht für die völkerrechtlich zu Georgien gehörenden, aber nicht unter Regierungskontrolle stehenden Regionen Abchasien und Südossetien. Darüber, dass dort die vorgenannten materiellen Voraussetzungen nicht eingehalten werden, besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit (vgl. auch BT-Drs. 20/8629, S. 10, zur damals vorgenommenen Einstufung Georgiens im AsylG). Hierzu hat etwa das VG Leipzig ausgeführt:
"Die Landesteile Abchasien und Südossetien haben sich unterstützt von Russland als unabhängig erklärt. In diesen sog. abtrünnigen Gebieten haben sich de facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert. Diese sind international nicht bzw. nur sehr begrenzt anerkannt. Völkerrechtlich sind Abchasien und Südossetien Bestandteil Georgiens. Die Regierung in Tiflis hat allerdings keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete. Weder die Rechtslage noch die Anwendung der Rechtsvorschriften in Abchasien und Südossetien rechtfertigen die Annahme, dass dort keine Verfolgung i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU und auch keine (einen subsidiären Schutzanspruch auslösende) Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten ist. Vielmehr entsprechen die de facto politischen Systeme und die allgemeine politische Lage nicht den in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU für die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates bestimmten Anforderungen. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich Resolutionen, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien und Südossetien ausdrücken, wobei der Fokus insbesondere auf der Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie die mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft liegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2025, S. 16 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen vom 7. Februar 2025, S. 6 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2. Sektion, Entscheidung vom 9. April 2024, 39611/18, mit der Feststellung, dass in Abchasien und Sü[d]ossetien Verstöße von Seiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen).
Vor diesem Hintergrund wird - soweit ersichtlich - übereinstimmend davon ausgegangen, dass in den völkerrechtlich zu Georgien gehörenden Gebieten Abchasien und Südossetien die materiellen Voraussetzungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU für die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates nicht erfüllt sind (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 11. März 2025 - 31 L 473/24.A -, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Beschl. v. 3. April 2025 - 2 B 62/25 -, juris Rn. 13; VG Leipzig, Beschl. v. 16. Mai 2025, a. a. O., Rn. 28; VG Dresden, Beschl. v. 5. Juni 2025 - 7 L 592/25.A -, juris Rn. 24; VG Chemnitz, Beschl. v. 6. Juni 2025 - 1 L 265/25.A -, juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17. Juli 2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 26). Entgegenstehende Einschätzungen sind der Kammer nicht bekannt. Auch die Beklagte hat gegenüber der ihr - u. a. durch den veröffentlichten Beschluss vom 16. Mai 2025 (4 L 406/25.A) und den zum Eilantrag des Klägers ergangenen Beschluss vom 9. Juli 2025 (4 L 623/25.A) - bekannten Bewertung der Kammer keine Einwände erhoben. Dem entspricht es, dass nach der Begründung für das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 10) auch der Bundesgesetzgeber ersichtlich davon ausgeht, dass für die Landesteile Abchasien und Südossetien die Voraussetzungen für die Qualifizierung als sichere Herkunftsgebiete nicht vorliegen [...]."
(VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A -, juris Rn. 87-88; vgl. ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 48; Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: BFA], Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Version 11, 24.02.2026, S. 7 ff.)
Zwar lassen sich von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland nach Art. 61 Abs. 2 AsylVf-VO - der vorliegend gemäß Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 AsylVf-VO bereits anwendbar ist - (nunmehr wieder) bestimmte Teile des Hoheitsgebietes eines Staates ausnehmen. Eine solche Ausnahme hat die Bundesregierung in § 1 Abs. 3 IntSchSiHerkStBestV für die Regionen Südossetien und Abchasien aber gerade nicht gemacht. Sie kann aber nach Überzeugung des Einzelrichters nur ausdrücklich gemacht werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 10.04.2026 - 2 L 346/26.A -, juris Rn. 16, mit Verweis auf den Wortlaut des Art. 61 Abs. 2 AsylVf-VO ["bestimmter Teile", nicht "bestimmbarer Teile"]; vgl. ferner VG Lüneburg, Beschluss vom 19.05.2026 - 2 A 514/25 -, V.n.b.). Es kann - nicht zuletzt mit Blick auf die mit der Einstufung sicherer Herkunftsländer verbundenen Formalisierung des Verfahrens - nicht Aufgabe des Bundesamtes oder der Gerichte sein, eine pauschale Einstufung gleichsam im Wege geltungserhaltener Reduktion um einzelne Regionen eines Landes zu beschneiden.
(2)
Auch in den übrigen - unter Regierungskontrolle stehenden - Teilen Georgiens lässt sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage voraussichtlich nicht nachweisen, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Qualifikations-RL noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
(a)
Dies gilt zum einen mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage.
Hierzu hat das VG Düsseldorf - vor Erlass der IntSchSiHerkStBestV noch (allein) mit Blick auf die Anlage II zu § 29a AsylG - ausgeführt:
"Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BT-Drs. 20/8629) basierte die Entscheidung, Georgien zum sicheren Herkunftsstaat zu machen, u.a. auf folgenden tatsächlichen Annahmen:
a. Georgien strebt eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) an. Auch wenn Georgien vom Europäischen Rat im Juni 2022 noch nicht der Kandidatenstatus verliehen wurde, setzt Georgien seinen Reformweg konsequent fort, um die von der Europäischen Kommission definierten Reformprioritäten umzusetzen. Es ist aufgrund des Standes des Reformprozesses davon auszugehen, dass Georgien künftig der Status eines Beitrittskandidaten verliehen werden kann (S. 14 f. der Gesetzesbegründung).
b. Am 1. Juli 2016 trat das Assoziierungsabkommen mit der EU in Kraft und seit dem 28. März 2017 dürfen georgische Staatsangehörige visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich darin bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten (S. 15 der Gesetzesbegründung).
c. Die 2012 neu gewählte und 2016 und im Oktober 2020 im Amt bestätigte Regierung des Georgischen Traums hält an dem eingeschlagenen Weg grundsätzlich fest (S. 15 der Gesetzesbegründung). Ein von der Regierungsmehrheit unterstützter umstrittener Gesetzesentwurf bezüglich einer Registrierungspflicht als ,ausländischer Agent' für Medien und Nichtregierungsorganisationen, der seitens der EU als ,inkompatibel mit den Werten und Standards der EU' bezeichnet wurde, wurde nach mehrtägigen und teils gewaltsamen Protesten der Opposition von der Regierungspartei letztlich zurückgezogen (S. 15 f. der Gesetzesbegründung).
d. Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert tätig werden (S. 17 der Gesetzesbegründung).
e. Presse und Medien können grundsätzlich frei arbeiten, Georgien liegt in der von ,Reporter ohne Grenzen' erstellten weltweiten Liste der Pressefreiheit 2022 auf Platz 89 (S. 17 der Gesetzesbegründung).
f. Die Verfassung von Georgien verbietet Folter. Bis 2012 gab es wiederholt Berichte über willkürliche Haft und Gewaltanwendung einschließlich Folterhandlungen gegenüber Personen in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug, die auch zum Regierungswechsel 2012 beitrugen. Ein systemischer Charakter ist heute nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekanntwerdende Vorfälle und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (S. 18 der Gesetzesbegründung).
Hierbei stützte sich der Gesetzgeber insbesondere auf die Berichterstattung des Auswärtigen Amts zu Georgien bis April 2023.
Vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 15.
Die vorgenannten tatsächlichen Annahmen, die für den für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zu führenden Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU fundamental sind, sind nach den im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 getroffenen Feststellungen nicht nur nicht eingetreten, sondern vielmehr ist eine ihnen teils gravierend zuwiderlaufende Entwicklung zu verzeichnen:
a. Der Europäische Rat stellte am 27. Juni 2024 fest, dass der Beitrittsprozess mit Georgien faktisch zum Stillstand gekommen ist (S. 4 des Lageberichts).
b. Die Bundesregierung, die Europäische Union, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europarat, Großbritannien und die USA haben die georgischen Behörden wiederholt aufgefordert, auf den Pfad der euro-atlantischen Integration zurückzukehren, indem sie europäische Normen und Werte achten und Reformen umsetzen. Die bilaterale Zusammenarbeit Deutschlands mit Georgien wurde deutlich reduziert. So wurden u.a. Unterstützungsprojekte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Wert von 237 Mio. Euro ausgesetzt, gemeinsame Gesprächsformate abgesagt. Die Bundesregierung verhängte im Dezember 2024 und März 2025 im Zusammenhang mit Verstößen gegen Menschen- und Freiheitsrechte der in Georgien Protestierenden zudem gegen mehrere georgische Beamte nationale Einreisesperren. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben ebenfalls Einreisesperren angeordnet, die USA und Großbritannien auch wirtschaftliche Sanktionen gegen einzelne georgische Verantwortliche verhängt. Die Europäische Union hat die Visafreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen aufgehoben. Zum Schutz der Versammlungs- und Medienfreiheit in Georgien und zur Aufarbeitung staatlicher Gewalt gegen Protestierende hat Deutschland gemeinsam mit 37 anderen Staaten im Rahmen der OSZE den ,Wiener Mechanismus' (Verfahren, das den Teilnehmer-Staaten Fragen zur Situation der ,menschlichen Dimension' in einem OSZE-Staat ermöglicht) ausgelöst (S. 7 des Lageberichts).
c. Unmittelbar nach seiner Wiederwahl durch das neue Parlament am 28. November 2024 kündigte der georgische Premierminister M. an, bis Ende 2028 keine Beitrittsgespräche mehr mit der EU anzustreben und auf alle EU-Budgethilfen zu verzichten. Anfang April 2025 wurde der ,Foreign Agents Registration Act' verabschiedet, der bis dato unklar definierte ,Agenten eines ausländischen Auftraggebers' zur Registrierung als feindlicher Agent verpflichtet (S. 4 des Lageberichts).
d. Im Rahmen der Proteste nach der Verlautbarung von Premierminister M. im November 2024 traten wiederholt vermummte Schlägergruppen in Erscheinung, die gezielt Demonstrierende auf offener Straße angriffen. Offizielle Sicherheitskräfte schienen dies zu dulden, es sind keine strafrechtlichen Bemühungen bekannt, diese Taten aufzuklären (S. 16). Hochrangige Vertreter des Georgischen Traums drohten, nach den Wahlen Verbotsverfahren gegen Oppositionsparteien einzuleiten und strafrechtlich gegen führende Oppositionspolitiker vorzugehen (S. 5). Anfang 2025 kam es zu Entlassungen u.a. in der Stadtverwaltung W. und im Verteidigungsministerium in Folge von ,Umstrukturierungen' der Verwaltung. Hiervon betroffen waren insbesondere Mitarbeitende, die sich gegen die Politik des Georgischen Traums ausgesprochen hatten (S. 8). Der Georgische Traum kündigte wiederholt an, ,Nürnberger Prozesse' gegen die ,kollektive, radikale, vom Ausland gesteuerte Opposition' durchführen und diese ausmerzen zu wollen (S. 9 des Lageberichts).
e. Die Pressefreiheit wird verstärkt eingeschränkt: Die Nichtregierungsorganisation ,Reporter ohne Grenzen' kritisiert ein feindliches Umfeld für Medienschaffende, in dem staatliche und nichtstaatliche Institutionen instrumentalisiert würden, um zivilgesellschaftliche Gruppen und regierungskritische Medien zu diskreditieren. Nachdem Georgien im Pressefreiheits-Ranking von ,Reporter ohne Grenzen' 2022 von Platz 60 auf 89 herabgestuft wurde, erfolgte 2024 ein weiterer Abstieg auf Platz 103 (S. 10 des Lageberichts).
f. Während der Proteste im November 2024 kam es zu einer Vielzahl von schweren Verstößen gegen Menschenrechte durch Sicherheitskräfte, Gewalt gegen Protestierende in Polizeigewahrsam, die laut internationalen Experten und georgischem Ombudsmann als Folter eingeordnet werden können, ebenso zu Angriffen auf Bürger und Oppositions- und Medienvertretende durch maskierte Schlägertrupps. Diese Gewalt blieb bis dato straflos, entweder, weil die zuständigen Ermittlungsbehörden keine Untersuchungen einleiteten, oder diese bisher ohne Ergebnis blieben. Regierungskritiker werden andererseits von der Justiz für ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bestraft (S. 6 des Lageberichts).
Angesichts dieser erheblichen Änderungen in den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen, kann nach Auffassung der Kammer die seinerzeit von guten Gründen geleitete Entscheidung des Gesetzgebers, für Georgien lasse sich der Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU führen, im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts nicht mehr in vertretbarer Weise fortgelten.
Vgl. zum Maßstab der guten Gründe: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 - , juris Rn. 91.
Eine Reaktion des Gesetzgebers oder auch nur der Bundesregierung in Form einer nur vorübergehend gültigen Rechtsverordnung nach § 29a Abs. 3 AsylG auf diese Entwicklungen ist bislang nicht erfolgt, obwohl - wie aus dem vorzitierten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts hervorgeht - die Bundesrepublik Deutschland durchaus in anderen Bereichen Konsequenzen aus diesen Entwicklungen gezogen hat, etwa indem sie die bilaterale Zusammenarbeit mit Georgien deutlich reduzierte."
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 25-43)
Dem schließt sich der Einzelrichter nach eigener Auswertung der Erkenntnisquellen (dazu sogleich) an. Hinweise darauf, dass sich die Lage in der Zwischenzeit - seit Erlass des vorzitierten Beschlusses - in relevanter Weise geändert hätte, sieht das Gericht nicht. Vielmehr hat die prorussische Regierung im Herbst 2025 infolge regierungskritischer Proteste die Niederschlagung der Oppositionsbewegung angekündigt, die ohnehin bereits nur noch eingeschränkt agieren konnte. Der georgische Ministerpräsident sprach von einem Putschversuch und kündigte ein hartes Vorgehen an. Nach den Kommunalwahlen im Oktober 2025 wurden Berichten zufolge binnen eines Jahres etwa 60 Menschen zu längeren Haftstrafen verurteilt, darunter wichtige Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 06.10.2025; Tagesschau, Das Ende der Opposition?, 05.10.2025). Bereits der Wahlkampf sei von Gewalt sowie Einschüchterungsversuchen gegen die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien geprägt gewesen (EU-Kommission, Georgia 2025 Report, 04.11.2025, S. 4).
Nach entsprechenden Äußerungen des Ministerpräsidenten kündigte der georgische Parlamentspräsident am 28.10.2025 an, die drei größten Oppositionsparteien verbieten lassen zu wollen. Ein hierauf gerichteter Antrag sei beim Verfassungsgericht eingereicht worden. Die betroffenen Parteien würden kontinuierlich sowohl die innenpolitische als auch die außenpolitische Legitimität der aktuellen Regierung und der Regierungspartei Georgischer Traum und damit auch deren Verfassungsmäßigkeit in Frage stellen. Damit seien diese drei Parteien eine Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung des Landes. Kleinere verbündete oppositionelle Gruppierungen seien zwar aktuell nicht in den Verbotsantrag miteinbezogen worden seien, dies könne sich jedoch noch ändern. Die Opposition kritisierte dieses Vorgehen der Regierung bzw. der Regierungspartei und betonte, dass das Ziel der Regierung die komplette Zerschlagung und Ausschaltung der Opposition auf ihrem Weg hin zu einem autoritären Regime sei (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 03.11.2025; Tagesschau, Das Ende der Opposition?, 05.10.2025).
Medienberichten zufolge hat die Generalstaatsanwaltschaft am 06.11.2025 ein Strafverfahren gegen den früheren Präsidenten Michail Saakaschwili und sieben Oppositionsführer eingeleitet. Ihnen werde vorgeworfen, einen Sturz der Regierung geplant und staatsfeindliche Aktivitäten unterstützt zu haben. So habe die Opposition u.a. die Verbindungen georgischer Geschäftsleute nach Russland öffentlich gemacht. Mit zwei Ausnahmen befanden sich alle genannten Oppositionspolitiker Berichten zufolge bereits aufgrund anderer Anklagen in Haft. Der frühere Präsident Saakaschwili ist demnach seit dem Jahr 2021 inhaftiert, u.a. wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs, während fünf Oppositionsführer im Sommer 2025 verhaftet worden seien, da sie der Aufforderung, vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission auszusagen, nicht nachgekommen seien (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 10.11.2025; EU-Kommission, a.a.O., S. 4). Nahezu allen führenden Oppositionspolitikern seien Taten wie versuchter Staatsstreich, Sabotage, unrechtmäßige Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten und weitere Delikte vorgeworfen worden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Version 11, 24.02.2026, S. 34).
Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Autokratisierung Georgiens - insbesondere in den vergangenen Jahren und ganz besonders (seit) 2024 - deutlich verschärft habe. Die regierende Partei "Georgischer Traum" habe sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen. Georgien verfüge zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sähen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (vgl. BFA, a.a.O., S. 1 f.). Der Zustand der Demokratie sei zwischen dem 01.09.2024 und dem 01.09.2025 durch erhebliche Rückschritte gekennzeichnet gewesen (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 3). Der alarmierende Rückgang der demokratischen Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit gehe mit einem Klima der Angst und Unterdrückung einher (vgl. Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Summary of stakeholders' submissions on Georgia, 30.10.2025 [im Folgenden: UN HRC, 30.10.2025], Rn. 34). Die Zahl der Fälle von Drohungen, Einschüchterungen, Schikanen und Angriffen gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Regierungskritikern habe in den letzten Jahren stark zugenommen. In erheblichem Maße seien Behörden an diesen Handlungen beteiligt, ohne hierfür zur Rechenschaft gezogen zu werden (vgl. Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Georgia - Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, 31.10.2025 [im Folgenden: UN HRC, 31.10.2025], Rn. 24).
Nach der Ankündigung des georgischen Ministerpräsidenten, den Kurs der EU-Annäherung bis 2028 auszusetzen, sei es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten gekommen, die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet worden seien (vgl. BFA, a.a.O., S. 3 f.). Die staatlichen Reaktionen auf die seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen im Jahr 2025 seien zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt gewesen, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt geäußert hätten (vgl. BFA, a.a.O., S. 11 f.; EU-Kommission, a.a.O., S. 4). Es sei zu Festnahmen bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss gekommen. Gerichte hätten zudem häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen verhängt und einen Mangel an Unparteilichkeit gezeigt (vgl. BFA, a.a.O., S. 15). Durchgehend seien verbreitete Menschenrechtsverletzungen zu beobachten gewesen (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 3).
Mit Blick auf das Justizwesen gibt es Berichte über die Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (vgl. BFA, a.a.O., S. 14). Seit dem Regierungsantritt der Partei "Georgischer Traum" im Jahr 2012 sei ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit zu konstatieren in Form der Schwächung von Gewaltenteilung und richterlicher Unabhängigkeit, der Ernennung regierungsnaher Richter und einer politisierten Staatsanwaltschaft. In einer Reihe von Gesetzesinitiativen spiegelten sich die Einschränkung von Menschenrechten sowie die Schwächung der Zivilgesellschaft und der Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen wider (vgl. BFA, a.a.O., S. 15; ferner UN HRC, 31.10.2025, Rn. 19). Die harten und unverhältnismäßigen Strafen gegen Demonstranten zeigten, dass das Justizsystem von der Regierungspartei zur Durchsetzung eines Systems der Unterdrückung genutzt werde (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 6). Das Recht auf ein faires Verfahren für Opfer politischer Repression existiere in der Praxis nicht (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 27 ff.).
Hinsichtlich Folter und unmenschlicher Behandlung deuten "zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin" (vgl. BFA, a.a.O., S. 20; vgl. auch UN HRC, 30.10.2025, Rn. 21). Es seien die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet worden, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner gerichtet habe, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstranten und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorlägen (vgl. BFA, a.a.O., S. 21 und 32; ferner UN HRC, 31.10.2025, Rn. 14). Für 2024 seien einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten dokumentiert, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung. Im Zuge der Proteste im April und Mai hätten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, während der Proteste im November und Dezember hätten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen berichtet; über 80 von ihnen hätten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Festgenommene Demonstranten seien an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt worden. Es stünden 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Vollstreckung aus, betreffend substanzielle und prozessuale Verletzungen der Art. 2 und 3 der EMRK aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen (vgl. BFA, a.a.O., S. 21).
Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen werde zunehmend eingeschränkt. Während Massenprotesten seien mehrere NGO-Mitarbeiter von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen worden, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten geführt habe (vgl. BFA, a.a.O., S. 24).
Mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage sei festzustellen, dass die am 06.02.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich verschärft hätten. Sie sähen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen gäben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Art. 21 des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte und Art. 11 der EMRK. Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft seien zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben würden (vgl. BFA, a.a.O., S. 29; EU-Kommission, a.a.O., S. 5; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, 02/2025 [im Folgenden: BAMF, 02/2025], S. 1: "massive Verschlechterung der Menschenrechtslage"; UN HRC, 30.10.2025, Rn. 36: systematischer Einsatz von Inhaftierungen zwecks Unterdrückung abweichender Meinungen).
Die Meinungsfreiheit sei zunehmend durch Überwachung, Einschüchterung und Gewalt beeinträchtigt. Im Jahr 2024 seien zahlreiche Fälle physischer Angriffe auf Personen und deren Angehörige gemeldet worden, die sich gegen regierungsnahe Gesetze ausgesprochen hätten; zudem schränkten neue Gesetze zur Transparenz ausländischer Einflussnahme (im Folgenden: Agentengesetz) und gegen LGBTIQ-Rechte (dazu unten ausführlich) den Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung weiter ein. Bereits zuvor seien weitreichende staatliche Überwachungspraktiken bekannt geworden, die 2024 ihre Fortsetzung in der Ankündigung einer öffentlichen Datenbank über vermeintliche Gesetzesbrecher gefunden hätten. Seit dem 29.11.2024 und dem 04.06.2025 seien über 150 Fälle von Eingriffen in journalistische Tätigkeiten gemeldet. Trotz Berichten über Gewaltanwendung durch Spezialkräfte und Polizei, darunter körperliche Übergriffe und Zerstörung von Ausrüstung, sei bislang keiner der Vorfälle strafrechtlich verfolgt worden. Zur Unterdrückung von Protesten komme es zunehmend zu Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen und Polizeigewalt gegen georgische Journalisten (vgl. BFA, a.a.O., S. 30 f.; EU-Kommission, a.a.O., S. 8; ferner UN HRC, 30.10.2025, Rn. 38 zu Übergriffen auf Journalisten). Im öffentlichen Dienst sei es zu Entlassungen aufgrund von (regierungskritischen) Meinungsäußerungen gekommen (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 52, 73).
In den Jahren 2024 und 2025 sei es zu zahlreichen Verschärfungen des Versammlungsrechts gekommen, die die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden erweitert, neue Haftgründe geschaffen und Sanktionen unverhältnismäßig verschärft hätten, darunter auch Freiheitsentziehung. Auf friedliche Proteste hätten Sicherheitskräfte häufig mit übermäßiger und rechtswidriger Gewaltanwendung reagiert. Dies habe sich in Massenfestnahmen, Misshandlungen sowie ungerechtfertigten Geldstrafen manifestiert. Insbesondere die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Justizbehörden versuchten, die seit 2024 anhaltenden Proteste durch koordinierte Maßnahmen zu unterdrücken (vgl. BFA, a.a.O., S. 31 f.). Während der Winterproteste 2024 festgenommene Demonstranten seien zunächst mehrere Stunden in Gewahrsam gehalten und im Anschluss für 48 Stunden in provisorische Hafteinrichtungen wie das Haftzentrum Kutaissi überführt worden. Diese Einrichtungen entsprächen nicht internationalen Standards und verletzen die grundlegenden Rechte von Inhaftierten. Betroffene hätten von dauerhaft grellem Licht, niedrigen Temperaturen, unzureichender medizinischer Versorgung und Nahrung, fehlender Privatsphäre sowie psychischem Druck berichtet. Opfer von Gewalt erhielten oft erst nach mehreren Stunden und nur in besonders schweren Fällen Zugang zu medizinischer Behandlung, Rehabilitation und rechtlicher Unterstützung (vgl. BFA, a.a.O., S. 35).
Im April 2025 sei das Rundfunkgesetz geändert worden, wodurch jegliche ausländische Finanzierung für Rundfunkmedien verboten und die Befugnisse der von der Regierungspartei dominierten Kommunikationskommission zur inhaltlichen Regulierung von Rundfunkanbietern erweitert worden seien (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 40).
Zusammenfassend wird zur Lage der Grund- und Menschenrechte berichtet:
"Die Menschenrechte werden durch die Verabschiedung neuer repressiver Gesetze und durch Änderungen bestehender Gesetze, die gegen Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit verstoßen, stark eingeschränkt und untergraben. Die Misshandlung von Protestteilnehmern, die in einigen Fällen den Tatbestand von Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erfüllte, war im Berichtszeitraum weit verbreitet. Die Strafverfolgungsbehörden haben unverhältnismäßige und wahllose Maßnahmen zur Kontrolle von Menschenmengen ergriffen. Die vom inzwischen abgeschafften Sonderermittlungsdienst eingeleiteten Ermittlungen haben nicht dazu geführt, dass die Gewalttäter vor Gericht gestellt wurden, und die mangelnde Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden gibt Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Fälle willkürlicher Inhaftierungen, der übermäßigen Anwendung von Untersuchungshaft und der unverhältnismäßig harten Verurteilung von Demonstranten und Journalisten geben Anlass zur Sorge hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren."
(EU-Kommission, a.a.O., S. 7 - dt. Übersetzung -)
Zusammenfassend stellte der Vorsitz des Rates der Europäischen Union - in Übereinstimmung mit den vorstehend skizzierten Erkenntnismitteln - in einem Vermerk vom 16.12.2025, Az. 16933/25, fest, die von den georgischen Behörden ergriffenen Maßnahmen blieben hinter den Erwartungen der EU an ein Bewerberland zurück. Es werde auf die erheblichen allgemeinen Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit hingewiesen, einschließlich der Verabschiedung repressiver Rechtsvorschriften, mit denen die Grundrechte und -freiheiten untergraben werden, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, der Verfolgung von Oppositionsführern, der willkürlichen Verhaftung von Demonstranten, Journalisten und des schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raums (Rn. 125).
(b)
Die Nichterfüllung der oben genannten Voraussetzungen betrifft im Besonderen sexuelle Minderheiten. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass sie ernsthafter Diskriminierung, Intoleranz und systematischer Gewalt ausgesetzt sind (vgl. BFA, a.a.O., S. 47). Zwar erlaubt Art. 61 Abs. 2 AsylVf-VO auch die Ausnahme "eindeutig identifizierbarer Personengruppen" von der Bestimmung eines Herkunftsstaats als sicher. Auch dies greift die IntSchSiHerkStBestV indes nicht auf, sodass es auch insoweit nicht Aufgabe des Bundesamtes oder der Gerichte sein kann, eine pauschale Einstufung im Wege geltungserhaltener Reduktion um einzelne Personengruppen zu beschneiden.
Homphobie wird als zentraler Bestandteil des politischen Programms der Regierungspartei "Georgischer Traum" beschrieben (vgl. Finnish Immigration Service, Georgia / Seksuaali- ja sukupuolivähemmistöihin kohdistuvat väkivaltatapaukset ja viharikokset, 07.05.2025, S. 2 f.; CEDOCA, Georgië: Seksuele en genderminderheden, 19.09.2025, S. 2). Die Partei nutzt - insbesondere seit 2024 - die Theorie einer globalen LGBTIQ-Verschwörung, um die Gesellschaft im Konflikt mit der Europäischen Union hinter sich zu versammeln (vgl. Jamestown Foundation, Georgian Dream Weaponizes LGBT-Related Conspiracy Theories, 23.09.2025; ferner ILGA Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersexual People in Europe and Central Asia 2026, S. 66 f.). Demnach handle es sich bei LGBTIQ-Ausrichtungen um eine pseudoliberale Ideologie mit dem Ziel, einen niederen Sklaven zu schaffen, der leicht manipuliert werden könne (vgl. Asylos, Georgia: The Situation of LGBTQI+ people, September 2024 [im Folgenden: Asylos, Georgia], S. 10; vgl. zu ähnlichen Aussagen auch UK Home Office, Country Policy and Information Note - Georgia: Sexual orientation and gender identity and expression, Version 2.0, September 2024, S. 17 f. [Rn. 8.1.8]). Bereits 2021 verlautbarte der georgische Premierminister, die Gewalttätigkeiten bei der Pride-Parade (dazu sogleich) stünden im Zusammenhang mit einer gescheiterten Verschwörung gegen den Staat, die von staats- und kirchenfeindlichen Kräften geplant gewesen seien (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 15 f. [Rn. 8.1.1]). Es ist ein erhebliches Ausmaß hasserfüllter Sprache hochrangige Politiker und Regierungsbeamter gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft festzustellen; während diese früher insbesondere im Vorfeld von Wahlen zu verzeichnen war, ist sie mittlerweile Teil des alltäglichen Diskurses (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 10-12; OFPRA, Géorgie: Situation des minorités sexuelles et de genre, 24.03.2025, S. 9).
Die Versammlungsfreiheit von LGBTIQ-Personen war bereits in der Vergangenheit eingeschränkt. Entsprechende Versammlungen wurden (und werden) kaum geschützt, Angreifer von der Polizei nicht wirksam abgehalten (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2025 - Georgia; OFPRA, a.a.O., S. 11 f., 17; Asylos, Georgia, S. 18 ff., 24; Public Defender of Georgia, The Rights of LGBT+ People in Georgia, 2021, S. 26 ff.; CEDOCA, a.a.O., S. 2; Asylos, A Commentary on the UK Home Office's Country Policy and Information Note: Georgia: SOGIE, September 2024 [im Folgenden: Asylos, Commentary], S. 15 f.; 23 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 25 ff. [Rn. 9.4]; BAMF, 02/2025, S. 1; ILGA Europe, a.a.O., S. 67). So kam es etwa 2019, 2021 und 2023 zu (schwerwiegenden) Angriffen auf die Pride-Paraden in Tiflis, wobei die Angreifer nahezu vollständig straffrei ausgingen (vgl. Friedrich Naumann Stiftung, Russia's Copycats, Juni 2025, S. 11; OFPRA, a.a.O., S. 11; Asylos, Georgia, S. 26; Public Defender of Georgia, a.a.O., S. 28; UK Home Office, a.a.O., S. 25 ff. [Rn. 9.4]; ILGA Europe, a.a.O., S. 67). Es wird sogar von Hinweisen berichtet, wonach die georgischen Behörden aktiv mit Anti-LGBTIQ-Demonstranten zusammengearbeitet hätten, um gewaltsame Störungen der Pride-Veranstaltungen zu verursachen (vgl. Asylos, Commentary, S. 9 f.). Nach den Angriffen 2021 verlautbarte der damalige georgische Premierminister, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen die demonstrative Durchführung solcher propagandistischer Paraden seien, müssten sich alle daran halten. Die Zeiten, in denen die Minderheit über das Schicksal der Mehrheit entschieden habe, seien vorbei (vgl. Asylos, Georgia, S. 10).
Am 17.09.2024 verabschiedete das georgische Parlament das Gesetz zum Schutz der Familienwerte und Minderjähriger (im Folgenden: Anti-LGBTIQ-Gesetz). Dieses Gesetz verbietet es, Informationen zu verbreiten, die darauf abzielen, die Zugehörigkeit einer Person zu keinem der beiden biologischen Geschlechter und/oder zu einem Geschlecht, das sich von ihrem biologischen Geschlecht unterscheidet, eine Beziehung zwischen Vertretern desselben biologischen Geschlechts mit einer zum Ausdruck gebrachten sexuellen Orientierung oder Inzest zu propagieren, sowie Werbung zu verbreiten, die diese Verhaltensweisen popularisiert (vgl. den Gesetzestext bei OFPRA, a.a.O., S. 18 ff.). Dies betrifft die Darstellung von LGBTIQ-Personen in Rede- und Social-Media-Beiträgen (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2026 - Georgia), in Literatur und Theater, Film, Fernsehen und anderen Medien, Schulen und Universitäten sowie bei öffentlichen Versammlungen (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 97; OFPRA, a.a.O., S. 7; CEDOCA, a.a.O., S. 16). Das Gesetz verbietet darüber hinaus die Adoption durch homosexuelle Paare sowie die Unterbringung von Minderjährigen bei ihnen (vgl. OFPRA, a.a.O., S. 7). Bereits seit einer Verfassungsänderung im Jahr 2017 sind gleichgeschlechtliche Ehen verboten (vgl. BFA, a.a.O., S. 47), wenngleich homosexuelle Handlungen an sich in Georgien nicht strafbar sind (vgl. BFA, a.a.O., S. 48).
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Anti-LGBTIQ-Gesetz eine erhebliche Einschränkung der Menschenrechte von Angehörigen dieser Gruppe (vgl. Friedrich Naumann Stiftung, a.a.O., S. 11; Europarat, Memorandum on the human rights situation in Georgia, 10.03.2025, Rn. 54). Während schon 2021 davon berichtet wurde, dass wirksame Mechanismen zur Bekämpfung von Hassrede in den Medien fehlten (vgl. Public Defender of Georgia, a.a.O., S. 16), findet Berichterstattung über LGBTIQ-Themen in Georgien mittlerweile nur noch in einer begrenzten Zahl von Online-Medien sowie bei LGBTIQ-Organisationen statt; der mediale Fokus im Übrigen liegt auf der Berichterstattung im Zusammenhang mit dem AntiLGBTIQ-Gesetz (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 33).
Im April 2025 kündigte der georgische Parlamentspräsident zudem einen Gesetzentwurf zum Verbot von LGBTIQ-Paraden an (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 18).
Auch im Auftreten der Sicherheitskräfte des georgischen Staates ist eine erhebliche Feindseligkeit gegenüber LGBTIQ-Personen zu beobachten. Im Rahmen der Unterdrückung der Proteste 2024 wird von schwerer körperlicher Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Menschen berichtet, die sich vom Rest der Bevölkerung unterscheiden und von der Polizei als weniger männlich wahrgenommen werden (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 29), insbesondere von einer systematischen Verwendung homophober und erniedrigender Sprache (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 2, 28 f.; ILGA Europe, a.a.O., S. 66, 69; vgl. ferner UK Home Office, a.a.O., S. 22 [Rn. 9.3.6], wo hiervon nicht allein im Zusammenhang mit den Protesten 2024 die Rede ist).
Berichtet wird von einer zunehmenden Gleichgültigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaften hinsichtlich des Schutzes von LGBTIQ-Personen, schwieriger Kommunikation von LGBTIQ-Personen mit Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie einer zunehmenden Distanz von LGBTIQ-Organisationen auch zum - für die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte zuständigen - Public Defender (Ombudsmann), sodass Schutzmechanismen für die Menschenrechte kaum noch funktionierten (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 2). Im Besonderen komme es wegen des geringen Vertrauens von LGBTIQ-Personen in die Ordnungskräfte - etwa der Angst vor einem erzwungenen Outing, insbesondere außerhalb von Tiflis - zu einer Untererfassung von Straftaten gegen LGBTIQ-Personen, sodass von einem großen Dunkelfeld auszugehen sei (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 24; OFPRA, a.a.O., S. 10; BFA, a.a.O., S. 48; zu den Gründen einer diesbezüglich mangelnden Belastbarkeit der Kriminalstatistik auch ILGA Europe, a.a.O., S. 66, 68). Ferner wird davon berichtet, dass Zeugen während des Verhörs unter Druck gesetzt oder anderweitig misshandelt würden; insgesamt komme der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber LGBTIQ-Personen nicht nach (vgl. Asylos, Georgia, S. 28 f.).
Die Bedingungen unter anderem für homosexuelle Männer, die in Haft geraten, werden als äußerst prekär beschrieben. Die Gefängnisverwaltungen trennten sie von anderen Häftlingen ab und zwängen sie, zur Kennzeichnung Armbinden zu tragen. Es komme zu Diskriminierung und Gewalt (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 33 f. [Rn. 9.7.1]).
Das Verhalten staatlicher und politischer Repräsentanten korrespondiert mit einer hartnäckigen und tief verwurzelten Stigmatisierung von LGBTIQ-Personen in der Gesellschaft, darunter auch die Georgisch-Orthodoxe Kirche (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 2; OFPRA, a.a.O., S. 8; UN HRC, 30.10.2025, Rn. 95; Asylos, Commentary, S. 22; Public Defender of Georgia, a.a.O., S. 10).
Über das Ausmaß der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen im Gesundheitssektor liegen unterschiedliche Berichte vor (vgl. Public Defender of Georgia, a.a.O., S. 40 [weitverbreitete Diskriminierung]; ECOM, Human Rights Violations based on Sexual Orientation and Gender Identity in Georgia, Januar 2026, Rn. 11 [Diskriminierung]; Europarat, a.a.O., Rn. 59 [Einschränkungen]; UK Home Office, a.a.O., S. 8 [Rn. 3.2.4: 85,6 % der Befragten hätten angegeben, in diesem Bereich keine Diskriminierung erlebt zu haben]). Jedenfalls die Verweigerung von Behandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung des Patienten scheint die Ausnahme darzustellen (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 45). Das Anti-LGBTIQ-Gesetz sowie das Agentengesetz haben jedoch unter anderem zu einer Verringerung der Reichweite von Organisationen geführt, die bzgl. HIV-Bekämpfung, Zugang zu Tests, Prävention, Beratung und psychosozialer Unterstützung bieten, unter anderem für homo- und bisexuelle Männer (vgl. ECOM, a.a.O., Rn. 14).
Auch für den Zugang zu Bildung wird von Diskriminierung von LGBTIQ-Personen berichtet, unter anderem in Form von erheblicher Stigmatisierung (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 70 f.; ECOM, a.a.O., Rn. 11; OFPRA, a.a.O., S. 13; vgl. BFA, a.a.O., S. 47). Auf dem Arbeitsmarkt sind die Entfaltungsmöglichkeiten von LGBTIQ-Personen deutlich eingeschränkt. Während der Dienstleistungssektor - insbesondere im Unterhaltungsbereich - für Angehörige dieser Gruppe ein vergleichsweise sicheres Arbeitsumfeld bietet, welches indes durch unzureichenden Arbeitsschutz und niedrige Löhne gekennzeichnet ist, herrscht in anderen Bereichen weitverbreitete Diskriminierung vor. Die sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität dient häufig als Kündigungsgrund, was durch das Anti-LGBTIQ-Gesetz noch erleichtert wird (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 44) Die Wohnsituation sexueller Minderheiten hat sich weiter verschlechtert (vgl. BFA, a.a.O., S. 48).
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Der georgische Staat steht der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen in fast allen Lebensbereichen (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 40 f. [Rn. 12.1.3]) weitgehend teilnahmslos gegenüber. Die Umsetzung von Schutzvorhaben bleibt, wo überhaupt vorhanden, weitgehend formal, ohne effektiv wirksam zu sein. Der Staat ergreift keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung gegen LGBTIQ-Personen. Die nationale Strategie für Menschenrechte 2022-2030 erwähnt die Rechte von LGBTIQ-Personen nicht einmal (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 19 f. [Rn. 9.1]; Asylos, Georgia, S. 11; BFA, a.a.O., S. 47 f.). Diskriminierung wird bei der Verurteilung von Tätern von Hassverbrechen gegen LGBTIQ-Personen nicht als erschwerender Umstand gewertet (vgl. OFPRA, a.a.O., S. 17). Der Staat verstärkt die vorgefundene Diskriminierung vielmehr noch (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 40).
Mit Blick auf die Umsetzung einer Reihe von Entscheidungen des EGMR betreffend das strukturelle Versagen des georgischen Staates, Schutz vor homophoben und religiös motivierten Angriffen durch Private zu gewährleisten, die teilweise amtliche Duldung und stillschweigende Billigung dieser Angriffe, homo- bzw. transphob oder religiös motivierte Polizeigewalt sowie das Unterlassen effektiver staatlicher Untersuchungen dieser Umstände, lässt sich der Interim Resolution CM/ResDH(2025)31 (Execution of the judgments of the European Court of Human Rights: Identoba and Others group v. Georgia) des Ministerkomitees nach Art. 46 Abs. 2 EMRK vom 06.03.2025 entnehmen, dass diese bislang nicht bzw. nur (erheblich) unzureichend erfolgt ist.
Die anhaltende Straflosigkeit hinsichtlich gegen LGBTIQ-Personen gerichteter Taten habe zu einem beispiellosen Aufstieg gut organisierter und finanzstarker ultrakonservativer und rechtsextremer Gruppen mit anti-LGBTI, anti-gender und gegen Minderheiten gerichteten Agenden beigetragen, deren Mitglieder an entsprechenden Gewalttaten beteiligt waren bzw. sind (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 23 [Rn. 9.3.9]).
Zwar ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, insbesondere in Tiflis existierten für LGBTIQ-Personen durchaus Räume der Freiheit und Geselligkeit, wenngleich es vorkomme, dass diese bedroht würden (vgl. OFPRA, a.a.O., S. 15; BBC, Georgia's surprising LGBTQ+ scene, 25.01.2023). In städtischen Gebieten, insbesondere in Tiflis, verfügten LGBTIQ-Personen über ein hohes Maß an Freiheit und die Möglichkeit, ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität zum Ausdruck zu bringen. Die Präsenz von Selbsthilfegruppen und NGOs trage weiterhin positiv zur Förderung der LGBTIQ-Rechte bei (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 4). Bei einer Umfrage im Jahr 2019 unter insgesamt 320 Personen gab zumindest gut ein Viertel der befragten homosexuellen Männer an, sich in Georgien wohl oder sehr wohl zu fühlen; die Anteile lagen für andere Subgruppen von LGBTIQ-Angehörigen etwas niedriger (vgl. EMC, Social Exclusion of LGBTQ Group in Georgia, 2020, S. 54, wobei die Werte für "very comfortable" und "very uncomfortable" in der Tabelle offenbar vertauscht sind, wie sich aus dem begleitenden Text ergibt; diesen Fehler übernimmt UK Home Office, a.a.O., S. 46 [Rn. 13.1.3]). Auch deuten Untersuchungen darauf hin, dass negative Einstellungen gegenüber LGBTIQ-Personen in der Gesellschaft - jedenfalls zwischen 2016 und 2021/22 - abgenommen haben, wenngleich sich diese weiterhin auf hohem Niveau befinden (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 7 f. [Rn. 3.2.2] und S. 35 ff. [Rn. 10.1.5-10.1.12]).
Andererseits jedoch lässt sich den Erkenntnismitteln die Aussage entnehmen, die sicheren Räume für Zusammenkünfte von LGBTIQ-Personen seien in den letzten Jahren stark begrenzt worden (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 39). Dasselbe gilt mit Blick auf das Agentengesetz und das Anti-LGBTIQ-Gesetz nach dem oben Ausgeführten für die Arbeit von NGOs und die Menschenrechte von LGBTIQ-Personen insgesamt (vgl. auch ECOM, a.a.O., Rn. 21; ILGA Europe, a.a.O., S. 67 f.; OFPRA, a.a.O., S. 6). Die Gesetze haben das feindselige Umfeld für LGBTIQ-Personen verschärft, weshalb Befürchtungen geäußert werden, die (ohnehin überschaubaren) Fortschritte im Bereich der gesellschaftlichen Akzeptanz würden wieder zunichte gemacht (vgl. BFA, a.a.O., S. 47 f.). Die NGO Equality Movement berichtet für das Jahr 2025 von einer von Monat zu Monat zu beobachtenden Steigerung der Hilfeersuchen von LGBTIQ-Personen (vgl. Equality Movement, Annual Report of Equality Movement 2025, S. 7). Die Zahl verbaler Angriffe - einschließlich Morddrohungen - ebenso wie die Anzahl der Vorfälle körperlicher Gewalt gegen LGBTIQ-Personen nehme zu; das Risiko für die körperlicher Unversehrtheit hänge stark vom Aussehen ab (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 38 f.; vgl. auch Europarat, a.a.O., Rn. 59: erhöhte Furcht, Opfer von Hassverbrechen zu werden, und zunehmende Stigmatisierung). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen werde - durch das LGBTIQ-Gesetz - eingeschränkt (vgl. Europarat, a.a.O., Rn. 59). Insgesamt würden LGBTIQ-Personen durch systematische Faktoren daran gehindert, frei zu leben, und dazu gezwungen, ihre Identität und ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (vgl. OFPRA, a.a.O., S. 8; BAMF, 02/2025, S. 5; BFA, a.a.O., S. 48; vgl. zur rechtlichen Einschätzung insgesamt auch Kromlidou, Ist die Einstufung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten nach Verfassungs- und Unionsrecht zulässig?, ZAR 2024, S. 162 [166 f.]).
(3)
§ 1 IntSchSiHerkStBestV ist voraussichtlich schließlich auch mit Blick auf die Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs zugunsten von Asylantragstellern gegen Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 46 und 47 AsylVf-RL, die gemäß Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 AsylVf-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, für unionsrechtswidrig. Insbesondere verpflichtet Art. 46 Abs. 3 AsylVf-RL die Mitgliedsstaaten, zur Einhaltung der Rechtsbehelfsgarantie aus Abs. 1 sicherzustellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Qualifikations-RL zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.
Der EuGH hat diese Bestimmung - sowie die Art. 36 und 37 AsylVf-VO - im Lichte von Art. 47 GRC dahingehend ausgelegt, dass der Mitgliedstaat, der einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den dieser Bestimmung zugrunde liegenden Informationsquellen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie gewährleisten muss, der es zum einen der betroffenen Person, die internationalen Schutz beantragt und aus diesem Drittstaat stammt, ermöglichen muss, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und zum anderen das Gericht in die Lage versetzen muss, eine Entscheidung, die den Antrag auf internationalen Schutz betrifft, zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 -, juris Rn. 88).
§ 1 IntSchSiHerkStBestV wird diesen Anforderungen voraussichtlich nicht gerecht.
Eine Veröffentlichung der der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen ist nicht erkennbar. Anders als bei Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher durch förmlichen Gesetzgebungsakt, die regelmäßig auf einem veröffentlichten und mit umfassender Begründung versehenen Entwurf eines solchen Gesetzes beruht - vgl. etwa den Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (BT-Drs. 20/8629) -, lässt sich eine Veröffentlichung von Materialien zur IntSchSiHerkStBestV nicht ausmachen (bereits die soeben genannte Gesetzesbegründung in der hier in Rede stehenden Frage für unzureichend haltend Kromlidou, a.a.O., ZAR 2024, S. 162 [166]). Auch in der Begründung des zugrunde liegenden Entwurfs des Gesetzes, mit dem § 29b AsylG und damit die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der IntSchSiHerkStBestV eingeführt wurde (BT-Drs. 12/780, S. 8), heißt es lediglich:
"Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten basiert auf verschiedenen Informationsquellen, zum Beispiel dem Lagebericht des Auswärtigen Amts, Informationen anderer Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen."
Diese Auflistung von Informationsquellen ist weder länderspezifisch noch abschließend und eignet sich damit erkennbar nicht, den vom EuGH geforderten ausreichenden und angemessenen Zugang zu den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrunde liegenden Informationsquellen gerecht zu werden.
Zwar ist aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten - dieser (BT-Drs. 20/8629) datiert vom 02.10.2023 - und dem Erlass der IntSchSiHerkStBestV denkbar, dass die Bundesregierung sich bei Erlass der Verordnung, soweit es Georgien betrifft, lediglich auf die bereits im vorgenannten Gesetzentwurf genannten Informationsquellen gestützt hat. Auch dies lässt sich jedoch nirgends nachvollziehen und ist mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die die Bundesregierung zur Kenntnis genommen haben dürfte, keineswegs selbstverständlich.
Die Antragsgegnerin hat die - nach dem soeben Ausgeführten nicht veröffentlichten - Informationsquellen auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in einem anderen Verfahren (Az. 7 A 172/26) auch nicht mitgeteilt.
cc.
Kann die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat damit voraussichtlich keinen Bestand haben, vermag § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG das unter Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich nicht zu tragen, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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