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3 U 250/04•OLG Celle, 2004-11-26, 3 U 250/04
Entscheidungsdatum: 2004-11-26
Aktenzeichen: 3 U 250/04
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2004:1126.3U250.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 42113
Tenor: 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht einstimmig. Sie ist nicht anfechtbar.
Gründe1Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 2. November 2004, um im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 20. November 2004 ergänzend anzumerken:
3Im Beschluss vom 2. November 2004 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Blick auf fremde Rechtsordnungen zu neuen Erkenntnissen führen kann, die aber in die eigene Rechtsordnung nur dort einfließen können, wo das eigene Recht "offen" ist und damit Interpretationsspielräume lässt, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.
5In der Klagerwiderung hat der Beklagte lediglich vorgetragen, mehrere Telefongespräche mit der StA Frankfurt geführt zu haben. Da die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ähnelt, ist jedenfalls eine - wenn auch fernmündliche - Verhandlung zu fordern. Bloße Nachfragen genügen nicht, wie § 118 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BRAGO ausdrücklich bestimmt. Die Frage muss aber nicht abschließend geklärt werden, da der Vortrag in der Klagerwiderung noch nicht die Behauptung enthält, es sei auch eine Besprechungsgebühr angefallen. Dies ist erstmals in zweiter Instanz geschehen, ohne dass dieser insoweit neue Vortrag noch beachtlich wäre, § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dass die Entscheidung unanfechtbar ist, beruht auf § 522 Abs. 3 ZPO.
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