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2 ME 23/25•OVG Niedersachsen, 2025-10-10, 2 ME 23/25
2 ME 23/25Tribunal administratif10 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-10
Aktenzeichen: 2 ME 23/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:1010.2ME23.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 24026
Tenor: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2025 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
GründeDie nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2025 bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie nicht binnen der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erhoben worden ist.
Danach ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO meint dabei die Kenntnis der maßgeblichen Fakten, nicht aber deren rechtliche Bewertung als Gehörsverstoß. Sie kann - jedenfalls bei Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren ergehen -, frühestens mit Zugang der beanstandeten Entscheidung erlangt werden, weil erst die Entscheidung den Verstoß dokumentiert. Der Zeitpunkt der Kenntnis kann, muss aber nicht mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an den betroffenen Beteiligten identisch sein. Die Zeitpunkte fallen auseinander, wenn die Lektüre der Entscheidung an einem späteren Tag erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 22.1.2013 - 4 B 4.13 -, juris Rn. 4). Entscheidend für den Fristbeginn ist bei einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten dessen Kenntnis von der Entscheidung (NdsOVG, Beschl. v. 12.2.2019 - 12 LA 214/18 -, juris Rn. 2). Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Entscheidung ist für den Fall, in dem die Bekanntgabe länger als zwei Wochen zurückliegt, gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO glaubhaft zu machen (BVerwG, Beschl. v. 22.1.2013 - 4 B 4.13 -, juris Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.1.2024 - 4 RS 1/23 u.a. -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 12.2.2019 - 12 LA 214/18 -, juris Rn. 4; Rudisile/Emmenegger, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 152a Rn. 22).
Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass der im schriftlichen Verfahren ergangene Beschluss des Senats vom 12. September 2025, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Februar 2025 - - zurückgewiesen worden ist, am selben Tag um 9:53 Uhr von der Geschäftsstelle des Senats an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin elektronisch über dessen besonderes Anwaltspostfach versandt worden ist. Ausweislich der Eingangsbestätigung ist der Beschluss am 12. September 2025 um 9:53:27 Uhr elektronisch bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen und somit bereits in dessen Machtbereich gelangt (vgl. zur elektronischen Bekanntgabe auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.1.2024 - 4 RS 1/23 u.a. -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 12.2.2019 - 12 LA 214/18 -, juris Rn. 2, 5). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst nach Ablauf von mehr als zwei Wochen ab diesem Datum, nämlich am 29. September 2025, einem Montag, erhoben worden.
Einen späteren Zeitpunkt der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO hat die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich die Antragstellerin nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.1.2013 - 4 B 4/13 -, juris Rn. 3), bereits nicht eindeutig dargelegt, jedenfalls aber nicht glaubhaft gemacht. Lediglich im Einleitungssatz der Anhörungsrüge wird ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Senats vom 12. September 2025 dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin während dessen Urlaub am 15. September 2025 zugegangen sei. Aus dieser Formulierung wird bereits nicht hinreichend deutlich, ob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 12. September 2025 Urlaub hatte und den bereits an diesem Tag eingegangenen Beschluss erst nach Rückkehr am 15. September 2025 zur Kenntnis genommen hat oder ob der Beschluss erst am 15. September 2025 bei ihm eingegangen war und er ihn auch erst an diesem Tag (trotz Urlaubs) zur Kenntnis genommen hat. Hiervon ausgehend hat der Prozessbevollmächtigte die konkreten Umstände der Kenntnisnahme schon nicht eindeutig dargelegt. Dies kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Denn die Darlegung von tatsächlichen Umständen muss mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist erfolgen (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.1.2024 - 4 RS 1/23 u.a. -, juris Rn. 4 m.w.N.).
Auch wenn die erste Deutung der gewählten Formulierung naheliegend erscheint, hat der Prozessbevollmächtigte unter Zugrundelegung dieser Deutung jedenfalls nicht mit einem nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO tauglichen Mittel glaubhaft gemacht, dass er den bereits am 12. September 2025 bei ihm eingegangenen Beschluss aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit an diesem Tag erst am 15. September 2025 zur Kenntnis genommen hat. Eine Erklärung - wie hier - in einem einfachen Schriftsatz genügt anders als die - hier nicht abgegebene - anwaltliche Versicherung nicht (BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - XII ZB 463/16 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 22.10.2014 - XII ZB 257/14 -, juris Rn. 16; Nober, in: Anders/Gehle/, 83. Aufl. 2025, ZPO § 294 Rn. 10).
Auf die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte diesen Umstand noch hätte glaubhaft machen können kommt es - unabhängig davon, dass es schon an der rechtzeitigen Darlegung der konkreten Umstände fehlt (s.o.) - nicht an. Jedenfalls war der Senat nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Grundsätzlich müssen die Beteiligten alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. vom 25.5.2021 - 2 BvR 1719/16 -, juris Rn. 13). Insbesondere ist der rechtskundige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin selbst gehalten gewesen, sich über formelle Voraussetzungen für ein Rechtsschutzbegehren, die von Gesetzes wegen zu beachten sind, zu informieren (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.2.2019 - 12 LA 214/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.), zumal sich diese im Hinblick auf die unterlassene Glaubhaftmachung unmittelbar aus dem Gesetz und der eindeutigen Rechtsprechung und Literatur hierzu ergibt.
Nach alledem kann daher nicht beurteilt werden, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eingehalten wurde. Dieser Umstand geht zu Lasten der Antragstellerin. Sie ist daher so zu behandeln, als habe sie die Frist versäumt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.2013 - 4 B 4.13 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 12.2.2019 - 12 LA 214/18 -, juris Rn. 2).
Auf die Frage, ob die Anhörungsrüge auch in der Sache Erfolg gehabt hätte, kommt es daher nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3).
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