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1 KO 10/06•FG Niedersachsen, 2006-04-28, 1 KO 10/06
Entscheidungsdatum: 2006-04-28
Aktenzeichen: 1 KO 10/06
ECLI: ECLI:DE:FGNI:2006:0428.1KO10.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 14422
Gründe1Der Kostenschuldner hat die Klage zurückgenommen. Daraufhin ist das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch unanfechtbaren Beschluss eingestellt worden. Der Einstellungsbeschluss wurde dem Kostenschuldner zugestellt. Mit Kostenrechnung vom 27. Februar 2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gerichtskosten fest, die in voller Höhe dem Kostenschuldner zur Last fiel.
2Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der der Kostenschuldner vorträgt, die Kostenrechnung sei rechts- und verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe erst jüngst entschieden, dass die Gerichte verpflichtet seien, auf entstehende Kosten hinzuweisen. Dieser Pflicht seien weder das Finanzamt noch das Finanzgericht nachgekommen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Senats hat den Kostenschuldner mit Schreiben vom 13. und 28. 3. 2006 auf die Rechtsgrundlagen der Kostenrechnung hingewiesen. Wegen der Einzelheiten der Belehrung wird auf diese Schreiben Bezug genommen.
3Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Gerichtskostengesetz der nach dem Senatsgeschäftsverteilungsplan für den Streitfall zuständige Berichterstatter als Einzelrichter.
4Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
5Der Kostenschuldner hat seine Klage rechtswirksam zurückgenommen. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Falle der Rückname der Klage nicht. Die Kostenfolge nach einer Klagerücknahme ergibt sich vielmehr aus § 136 Abs. 2 FGO. Danach hat, wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen. Da sich die Kostenpflicht des Verfahrens, einschließlich der Vorschusspflicht, aus dem Gesetz ergibt und dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bedurfte es keines vorherigen Hinweises des Finanzamts oder des Finanzgerichts. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nach Angaben des Erinnerungsführers Gerichte verpflichtet, auf Verfahrenskosten hinzuweisen, die nach dem Gerichtskostengesetz entstehen, ist dem Gericht nicht bekannt und wurde vom Erinnerungsführer auch nicht konkret benannt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daher zu Recht die Gerichtskosten zu Lasten des Kostenschuldners festgesetzt.
6Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei ( § 66 Abs. 8 Gerichtskostengesetz).
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