OVG Niedersachsen, 2026-05-18, 8 ME 38/26

8 ME 38/26Tribunal administratif18 mai 2026

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2026-05-18 — 8 ME 38/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 8 ME 38/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0518.8ME38.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 14622

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer (Einzelrichterin) - vom 8. April 2026 geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im ersten Rechtszug sind nicht erstattungsfähig. Im zweiten Rechtszug sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 100,07 EUR festgesetzt. Für den zweiten Rechtszug wird der Streitwert ebenfalls auf 100,07 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer gegen den Antragsteller eingeleiteten Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge aus zwei Festsetzungsbescheiden.

Die beigeladene Landesrundfunkanstalt führt den Antragsteller unter der Beitragsnummer ... als Rundfunkbeitragsschuldner für die Wohnung mit der Anschrift A-Straße in A-Stadt. Das Einwohnermeldeamt hatte dem Beigeladenen mitgeteilt, dass der Antragsteller seit dem 1. März 2023 unter dieser Anschrift gemeldet ist (Bl. 26/eBeiakte 001).

Mit Festsetzungsbescheiden vom 1. August 2025 (Bl. 19/eBeiakte 001) und vom 1. September 2025 (Bl. 18/eBeiakte 001) setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis einschließlich August 2025 rückständige Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 346,48 EUR fest und forderte den Antragsteller insoweit zur Zahlung auf. Widersprüche gegen die bezeichneten Festsetzungsbescheide erhob der Antragsteller nicht.

Unter dem 18. September 2025 mahnte der Beigeladene die Zahlung der rückständigen Beiträge nebst Säumniszuschlag aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 in Höhe von insgesamt 283,40 EUR an, machte zudem eine Mahngebühr in Höhe von 9,00 EUR geltend und forderte den Antragsteller auf, den Mahnbetrag in Höhe von insgesamt 292,40 EUR bis zum 9. Oktober 2025 zu zahlen; anderenfalls werde die Zwangsvollstreckung veranlasst (Bl. 15/eBeiakte 001). Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2025 mahnte der Beigeladene die Zahlung der rückständigen Beiträge nebst Säumniszuschlag aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. September 2025 in Höhe von insgesamt 63,08 EUR an, machte zudem eine Mahngebühr in Höhe von 6,00 EUR geltend und forderte den Antragsteller auf, den Mahnbetrag in Höhe von insgesamt 69,08 EUR bis zum 6. November 2025 zu zahlen; anderenfalls werde die Zwangsvollstreckung veranlasst (Bl. 11/eBeiakte 001). Zahlungen des Antragstellers erfolgten nicht.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Bl. 8 bis 10/eBeiakte 001) ersuchte der Beigeladene den Antragsgegner darum, gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum vom 1. März 2024 bis einschließlich 31. August 2025, Säumniszuschlägen und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 361,48 EUR durchzuführen. Dem Vollstreckungsersuchen war eine tabellarische "Aufstellung der rückständigen Forderungen" beigefügt, aus der sich entnehmen lässt, dass

  • wegen des Festsetzungsbescheides vom 1. August 2025, betreffend den Zeitraum von März 2024 bis einschließlich Mai 2025, diesbezügliche Mahnung vom 18. September 2025, ein Betrag in Höhe von insgesamt 292,40 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 275,40 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR + Mahngebühr in Höhe von 9,00 EUR),
  • wegen des Festsetzungsbescheides vom 1. September 2025, betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis einschließlich 31. August 2025, diesbezügliche Mahnung vom 1. September 2025, ein Betrag in Höhe von insgesamt 69,08 EUR (Rundfunkbeitrag in Höhe von 55,08 EUR + Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR + Mahngebühr in Höhe von 6,00 EUR)

beizutreiben sei.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 (Bl. 4/eBeiakte 002) kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 400,28 EUR (361,48 EUR + Vollstreckungsgebühren in Höhe von 38,00 EUR + Porto in Höhe von 0,80 EUR) binnen einer Woche an.

Nach Übermittlung einer E-Mail des Antragstellers vom 4. Februar 2026 (Bl. 5, 6/eBeiakte 001), vom 5. Februar 2026 (Bl. 7, 8/eBeiakte 002) sowie vom 6. Februar 2026 (Bl. 10/eBeiakte 001) gegen die beabsichtigte Zwangsvollstreckung mit dem Antrag, die Verwaltungsvollstreckung unverzüglich auszusetzen - zur Begründung führte der Antragsteller aus, er habe weder einen Festsetzungsbescheid noch eine Mahnung oder sonstige Zahlungsaufforderung erhalten -, antwortete der Antragsgegner mit E-Mail vom 5. Februar 2026 (Bl. 6, 7/eBeiakte 002) sowie einer weiteren E-Mail vom 6. Februar 2026 (Bl. 8/eBeiakte 002) dahingehend, an der beabsichtigten Zwangsvollstreckung werde festgehalten.

Der Antragsteller hat am 9. März 2025 bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, die Vollstreckung (einstweilen) auszusetzen. Zur Begründung hat er seinen vorprozessualen Vortrag wiederholt, ihm seien keine Leistungs- bzw. Festsetzungsbescheide bekannt und auch keine Mahnungen zugegangen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene sind dem Eilantrag entgegengetreten, der Beigeladene, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. In der Sache hat der Beigeladene geltend gemacht, der Vortrag des Antragstellers zum vorgeblichen Nicht-Erhalt der Festsetzungsbescheide und Mahnungen sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt seine Bereitschaft erkennen lassen, freiwillig Rundfunkbeiträge zu entrichten. Hierfür spreche zunächst, dass er - entgegen seiner sich aus § 8 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) ergebenden Pflicht - das Innehaben einer Wohnung nicht unverzüglich angezeigt habe. Zwar könne ein entsprechendes Unterlassen im allgemeinen Umzugsstress zunächst noch als einfaches Versehen abgetan werden; allerdings habe der Antragsteller auch in der Folgezeit eine entsprechende Anzeige nicht getätigt. Es liege daher nahe, dass er hierdurch nicht habe "auffallen" wollen, um vom Beigeladenen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen zu werden. Der Antragsteller habe zudem die Annahme der "Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung" vom 11. März 2025 sowie einer Zahlungserinnerung vom 15. Mai 2025 verweigert, worüber der Beigeladene durch die E. informiert worden sei. Dadurch habe der Antragsteller versucht, die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag aktiv zu vermeiden und hiermit seine Ablehnung der Rundfunkbeitragspflicht zum Ausdruck gebracht. Die ablehnende Haltung des Antragstellers zeige sich schließlich darin, dass er trotz allgemein bekannter Rundfunkbeitragspflicht nach wie vor keinen Rundfunkbeitrag entrichte. In der Gesamtschau sei daher von einem Zugang der Schreiben auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. April 2026 stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheiden der Beigeladenen vom 1. August 2025 und vom 1. September 2025 vorläufig einzustellen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Die von ihm in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), rechtfertigen die begehrte Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, es liege ein Anordnungsanspruch vor (Beschlussabdruck - BA -, S. 2), hält der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von dem Antragsgegner angekündigte Vollstreckung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. Im Streitfall ist es indes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu werden. Vielmehr ist die von dem Antragsgegner angekündigte Vollstreckung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offenkundig rechtmäßig.

  1. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15./21. Dezember 2010 (RBStV) erfolgt die Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. In Niedersachsen richtet sich die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG). Vollstreckungsvoraussetzung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG ein wirksamer Leistungsbescheid, gegen den kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Bei Festsetzungsbescheiden nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich um "Leistungsbescheide" in diese Sinne (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 53 bis 61). Des Weiteren muss die Geldforderung fällig sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NVwVG), dem Vollstreckungsschuldner muss die Vollstreckung durch Mahnung angekündigt worden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG) und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist muss verstrichen sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 NVwVG).

  2. Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung vor, so dass die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

a) Das Verwaltungsgericht ist dem Vorbringen des Antragstellers, er habe die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2025 und vom 1. September 2025 nicht erhalten, gefolgt, hat also entschieden, gegenüber dem Antragsteller lasse sich eine Bekanntgabe der bezeichneten Festsetzungsbescheide nicht feststellen, was wiederum zur Folge habe, dass es im Streitfall an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des Vorliegens wirksamer Leistungsbescheide fehle (Beschlussabdruck - BA -, S. 2 f.).

Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Beigeladene die verwaltungsgerichtliche Feststellung, aufgrund des glaubhaften Bestreitens des Zugangs der Festsetzungsbescheide durch den Antragsteller komme die Zweifelsregelung des § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Tragen (BA, S. 3 bis 6), durchgreifend in Frage gestellt. Bei Gesamtwürdigung aller derzeit bekannten Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass dem Antragsteller die der streitgegenständlichen Vollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide sehr wohl bekannt gegeben worden sind, sein diesbezügliches "einfaches" Bestreiten des Zugangs also als bloße Schutzbehauptung zu werten ist.

Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der hier maßgeblichen - der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung vom 15. Juli 2024 (BGBl. I S. 1) - ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dies gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; nach § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt (so BA, S. 3), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bekanntgabevermutung des § 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorliegen

Das Eingreifen der Bekanntgabevermutung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt handelt, der - an die zutreffende Anschrift des Empfängers adressiert - im Inland durch die Post übermittelt wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als Ereignis, das den Lauf der Drei-Tages-Frist auslöst, feststeht; mangelt es an einem geeigneten Nachweis der Aufgabe zur Post und steht damit das Datum der Aufgabe nicht fest, greift die Vermutung nicht ein (so BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 22 [zu § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Vorgängerfassung, wonach der Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt]).

Die hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheide stellen schriftliche Verwaltungsakte dar, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, also im Inland, übermittelt werden sollten; beauftragt war hiermit - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die E. und somit ein Unternehmen, welches zur "Post" im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 29 [zu § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG a. F.]). Auch der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ist für jeden der Bescheide feststellbar. Das jeweilige Datum zur Post ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang zu jedem Festsetzungsbescheid enthaltenen Historiensatz (vgl. Bl. 20, 17/eBeiakte 001). Dieser fasst die relevanten Informationen aus dem bei dem Beitragsservice zum Einsatz kommenden automatisierten Verfahren zur Erstellung und Versendung der Bescheide zusammen und enthält u. a. Angaben zum Forderungszeitraum, dem "Postauflieferungsdatum" sowie der Sendungs- und Entgeltabrechnungsnummer. Deshalb ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen (so BA, S. 3), dass die Bescheide entsprechend den vom Beitragsservice an den Dienstleister übermittelten Daten - im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 am 8. August 2025 und im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2025 am 9. September 2025 - produziert, kuvertiert, freigemacht und an den Postdienstleister zur Weiterbeförderung gelangt sind. Das "Postauflieferungsdatum" im Historiensatz belegt in dem praktizierten Verfahren sowohl die behördeninterne Abgabe an die Poststelle als auch zugleich die am selben Tag stattfindende, den behördlichen Bereich verlassende Aufgabe bei der Post (so BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 29).

Die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2025 und vom 1. September 2025 waren jeweils an die zutreffende Anschrift des Antragstellers - A-Straße in A-Stadt - adressiert (Bl. 19, 18/eBeiakte 001). Vermutet wird daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, dass der Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 innerhalb der Vier-Tages-Frist bis zum 12. August 2025 und der Festsetzungsbescheid vom 1. September 2025 innerhalb der Vier-Tages-Frist bis zum 13. September 2025 in den Machtbereich des Antragstellers gelangt sind und er die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

bb) Es liegt kein Fall des Ausschlusses der Bekanntgabevermutung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwVfG vor, weil die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2025 sowie vom 1. September 2025 nicht als Rückläufer wieder in den Machtbereich des Beitragsservice gelangt sind.

cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (so BA, S. 3 bis 6) kommt die Zweifelsregelung des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG im Streitfall nicht zum Tragen, so dass es bei der Bekanntgabevermutung bleibt.

"Zweifel" in Bezug auf den Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG sind schon dann gegeben, wenn die Behörde oder das Gericht den Zugang des Verwaltungsakts für ungewiss hält (BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 24 [zu § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG a. F.]). Zur Darlegung von Umständen, die den Zugang eines Verwaltungsaktes ungewiss erscheinen lassen, genügt grundsätzlich das "einfache" Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet - anders als bei einem verspäteten Zugang - eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist (Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 24). Greift die Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG infolge von Zweifeln am Zugang nicht ein, liegt die Beweislast für den Zugang des Verwaltungsaktes bei der Behörde. Kann sie den Beweis nicht führen, ist von einem unwirksamen Verwaltungsakt auszugehen mit der Folge, dass eine hierauf gestützte Verwaltungsvollstreckung rechtswidrig ist. Die Annahme von Zweifeln aufgrund eines "einfachen" Bestreitens des Zugangs eines Verwaltungsakts gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG setzt indes voraus, dass dieses "einfache" Bestreiten - also der Vortrag, das entsprechende Schriftstück nicht erhalten zu haben - glaubhaft ist. Bestreitet der Adressat eines Verwaltungsakts dessen Zugang, haben die Behörde bzw. das Gericht die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags und seine Glaubwürdigung zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 24 m. w. Nw.). Erweist sich das "einfache" Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, bestehen keine Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG und es bleibt bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 25). Anhaltspukte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 25).

Mit Blick auf diese Grundsätze hält die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem "einfachen" Bestreiten des Zugangs der Festsetzungsbescheide durch den Antragsteller um eine reine Schutzbehauptung handle (BA, S. 4), der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand. Grundsätzlich gilt zwar, dass es Verluste im Postlauf geben kann (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 9 bis 10 m. w. Nw.). Der beschließende Senat ist nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller in Bezug auf die postalische Übermittlung beider Festsetzungsbescheide hiervon betroffen gewesen ist. Vielmehr ergibt sich aus einer Würdigung der aktuell erkennbaren Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls, dass die Behauptung des Antragstellers, die bezeichneten Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, als bloße Schutzbehauptung zu werten ist, welche die Bekanntgabevermutung nicht zu erschüttern vermag. Der zeitnahe Zugang der bezeichneten Festsetzungsbescheide ist daher nicht ungewiss.

Der Beigeladene hat in seiner Beschwerdebegründung vom 9. April 2025 zutreffend geltend gemacht (in diesem Sinne BB, S. 2 [Bl. 35/eGA OVG]), dass die Vorinstanz bei der Gesamtwürdigung des Streitfalles das Verhalten des Antragstellers, wie es sich aus den vorliegenden Vorgängen ergibt, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Der Senat ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Überzeugung, dass sich aus dem Verhalten des Antragstellers sowohl vor als auch innerhalb dieses Gerichtsprozesses im Hinblick auf die Heranziehung zur gesetzlich geschuldeten Rundfunkbeitragspflicht eine bewusste Verweigerungs- bzw. Verzögerungshaltung ergibt und dass sich das Bestreiten des Zugangs der in Rede stehenden Festsetzungsbescheide in diese Verweigerungs- bzw. Verzögerungsstrategie einfügt und daher entsprechend zu interpretieren ist.

Wie der Beigeladene zu Recht herausgestellt hat (so BB, S. 2 [Bl. 35/eGA OVG]), spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags, die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2025 und vom 1. September 2025 nicht erhalten zu haben, zunächst der Umstand, dass der Antragsteller seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV nicht nachgekommen ist. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15./21. Dezember 2010 - der in Niedersachsen geltendes Gesetzesrecht ist, nachdem der Landesgesetzgeber ihm mit Gesetz vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 186) zugestimmt hat - entsteht die Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes und setzt keine vorherige Festsetzung durch einen Bescheid voraus. Vielmehr ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu errichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV); als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Kraft Gesetzes beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Das Innehaben einer Wohnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Anmeldung, § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RBStV). Festsetzungsbescheide werden erst dann erlassen, wenn Rundfunkbeiträge rückständig sind (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Antragsteller hätte somit nach seinem Umzug an die Adresse A-Straße in A-Stadt gegenüber der beigeladenen Landesrundfunkanstalt das Innehaben einer Wohnung anzeigen, sich anmelden und den Rundfunkbeitrag entrichten müssen. Offenbar ist er innerhalb von A-Stadt zum 1. März 2024 umgezogen (von der F. -Straße in die Straße A-Straße; vgl. Bl.26/eBeiakte 001). Nach seinem Umzug war er somit gesetzlich verpflichtet, die damit verbundene Änderung seiner Daten mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz RBStV) und seiner Rundfunkbeitragspflicht (weiter) nachzukommen. Er hat dies indes nicht getan, sondern der Beigeladene hat von dem Wohnungswechsel erst im November 2024 durch eine Mitteilung des Einwohnermeldeamtes erfahren (Bl. 26/eBeiakte 001). Angesichts des Umstandes, dass der Wohnungswechsel bereits im März 2024 erfolgt ist, eine entsprechende Meldung des Antragstellers aber bis zum November 2024 - also über ein halbes Jahr nach dem Wohnungsbezug - nicht erfolgt ist, ist der beschließenden Senat derzeit - ebenso wie der Beigeladene - davon überzeugt, dass der Antragsteller die entsprechende Anmeldung nicht nur "im Umzugsstress" vergessen, sondern bewusst keine Anmeldung vorgenommen hat, um den Rundfunkbeitrag nicht entrichten zu müssen und deshalb auch den Zugang der Festsetzungsbescheide bestreitet. Denn obwohl der Beigeladene dem Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren unter ausdrücklichem Verweis auf § 8 Abs. 1 RBStV vorgehalten hatte, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht beim Wohnungswechsel nicht nachgekommen zu sein (so Antragserwiderung vom 2.4.2026, S. 3 [Bl. 49/eGA VG]), und der Beigeladene auch in der Beschwerdebegründung einen Verstoß des Antragstellers gegen seine gesetzliche Anzeigepflicht aus § 8 Abs. 1 RBStV beim Wohnungswechsel gerügt hat (so BB vom 9.4.2025, S. 2 [Bl. 35/eGA VG], hat der Antragsteller diesem Vorhalt lediglich den - aufgrund des mehrfachen ausdrücklichen Verweises des Beigeladenen auf § 8 Abs. 1 RBStV unzutreffenden - Einwand entgegengehalten, der Beigeladene habe nicht erklärt, welche Mitwirkungspflicht konkret betroffen gewesen sein solle, weshalb er - der Antragsteller - den Vorwurf bestreite (so Beschwerdeerwiderung vom 15.4.2026 - BE -, S. 3 [Bl. 73/eGA OVG]). Damit ist der Antragsteller der Frage, warum er der Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, erkennbar ausgewichen, was wiederum auf ein Ausweichverhalten auch in Bezug auf die Meldepflicht rückschließen lässt.

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Behauptung des Antragstellers, die Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, unwahr ist, stellt zudem der Umstand dar, dass er in einem Zeitraum von drei Monaten - August, September und Oktober 2025 - insgesamt vier Schreiben - zwei Festsetzungsbescheide sowie zwei Mahnungen - unter seiner Anschrift A-Straße in A-Stadt nicht erhalten haben will. Eine größere Anzahl vermeintlich nicht zugegangener Schreiben, für die es keine Erklärung gibt, reicht zwar für sich genommen noch nicht aus, um von einer Schutzbehauptung auszugehen; sie bietet aber einen Anlass für die Suche nach weiteren Anhaltspunkten in diese Richtung (so BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 37). Und insoweit ist auffallend, dass der Antragsteller im Januar 2026 die - ebenfalls per einfacher Post an die Anschrift A-Straße in A-Stadt übermittelte - Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners vom 21. Januar 2026 (Bl. 4/eBeiakte 002) sehr wohl erhalten hat, denn er hat auf dieses Schreiben Anfang Februar 2026 mit mehreren E-Mails reagiert und hierin die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Ganz offenkundig ist er somit für andere Absender postalisch erreichbar gewesen.

Ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Antragsteller die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag aktiv vermeiden will, ist zudem - worauf der Beigeladene ebenfalls zu Recht bereits vorinstanzlich und erneut im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat (so AE vom 12.3.2026, S. 2 [Bl. 29/eGA VG]; AE vom 2.4.2026, S. 3 [Bl. 49/eGA VG]; BB vom 9.4.2025, S. 2 f. [Bl. 35 f./eGA OVG) - der Umstand, dass der Antragsteller die Annahme der vom 11. März datierenden "Anmeldebestätigung" des Beigeladenen (Bl. 23/eGA 001) - also der Benachrichtigung durch den Beigeladenen, das nach einem Meldedatenabgleich eine Anmeldung von Amts wegen erfolgt sei - sowie die Annahme der Zahlungsaufforderung vom 15. Mai 2026 (Bl. 99/eGA OVG) verweigert hat. Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt dieses Umstandes zu zweifeln, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller insoweit vorgetragen hat (so BE vom 15.4.2026, S. 3 [Bl. 73/eGA OVG]),

er bestreite die "erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, [er] hätte frühere Schreiben 'aktiv verweigert'", ausdrücklich,

ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich - wie ausgeführt - keineswegs um vom Beigeladenen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstände handelt, sondern der Beigeladene bereits erstinstanzlich entsprechend vorgetragen hatte. Auch hier unternimmt der Antragsteller also trotz besseren Wissens den Versuch, dem Beigeladenen unsubstantiiertes Vorbringen zu unterstellen. Der Beigeladene hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 27. April 2026 einen Aktenvermerk im Historiensatz, basierend auf Rückmeldungen der E., vorgelegt, aus welchen auch zur derzeitigen Überzeugung des Senats hervorgeht, dass der Antragsteller die Annahme der Schreiben vom 11. März 2025 sowie vom 15. Mai 2025 verweigert hat (vgl. Bl. 83, 82/eGA OVG). Wie der Beigeladene (so BB vom 27.4.2026, S. 1 [Bl. 80/eGA OVG]) hält auch der beschließende Senat eine falsche Dokumentation des entsprechenden Vorgangs durch einen Postbediensteten für lebensfremd, weil eine entsprechende Motivation, zumal in gleich zwei Fällen, äußerst fernliegend erscheint.

Nach alledem ist aus einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls aus dem Verhalten des Antragstellers sowohl vor als auch innerhalb dieses Gerichtsprozesses zu schließen, dass er die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Rundfunkbeitrags zu vermeiden trachtet und erst dann aktiv tätig geworden ist, als der Antragsgegner die diesbezügliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat.

Dafür, dass das "einfache" Bestreiten des Zugangs der Festsetzungsbescheide und der Mahnungen als ein weiteres Mittel des Antragstellers eingesetzt werden sollte, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags zu verhindern, er die Bescheide aber tatsächlich erhalten und dementsprechend die Unwahrheit gesagt hat, spricht auch der Umstand, dass sich der Antragsteller nach Zugang der Pfändungsankündigung nicht umgehend an den Beigeladenen gewandt und bei diesem um Aufklärung im Hinblick auf ihm vorgeblich nicht zugegangene Festsetzungsbescheide und Mahnungen nachgesucht hat, verbunden mit dem Angebot, etwa rückständige Rundfunkbeiträge sofort, ggf. aber jedenfalls in Raten, zahlen zu wollen. Da die gesetzlich bestehende Rundfunkbeitragspflicht allgemein bekannt ist, wäre ein solches Vorgehen zu erwarten von jemandem, der zwar konkrete Festsetzungsbescheide und Mahnungen tatsächlich nicht erhalten haben will, grundsätzlich aber zur Zahlung bereit ist.

Erweist sich die Behauptung des Antragstellers, die Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, somit als reine Schutzbehauptung, kommt eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Vorliegens wirksamer Festsetzungsbescheide nicht in Betracht.

b) Soweit die Vorinstanz der Sache nach festgestellt hat, auch das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVfG - dass also dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Mahnung angedroht worden sein muss - lasse sich nicht feststellen, weil der Vortrag des Antragstellers, die Mahnungen vom 18. September 2025 und vom 16. Oktober 2025 nicht erhalten zu haben, geeignet sei, diesbezügliche Zweifel am Zugang zu begründen, ist auch dies Vorbringen aus den unter 1. Ausgeführten Gründen derzeit als Schutzbehauptung zu werten.

c) Weitere Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung hat der Antragsteller nicht erhoben. Solche sind im Übrigen auch nicht erkennbar. Die der Vollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide sind vollstreckbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die jeweiligen Forderungen fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die in den Mahnungen bestimmte Frist - der 9. Oktober 2025 und der 6. November 2025 - war zum Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens am 1 Dezember 2025 bereits verstrichen, ohne dass der Antragsteller gezahlt hatte. Der Beigeladene war für die Mahnung zuständig (so Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2012 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 36 ff.; Beschluss vom 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 75). Die Nebenforderungen können nach § 3 Abs. 2 NVwVG vollstreckt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 78 bis 80).

  1. Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und wird - bezogen auf den ersten Rechtszug - klarstellend dahingehend neu gefasst, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (weiterhin) nicht erstattungsfähig sind. Sie waren nicht gemäß § 162 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Im zweitinstanzlichen Verfahren, in dem der Beigeladene Beschwerdeführer ist und dementsprechend einen eigenen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§§ 162 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Festzusetzen ist ein Viertel der zu vollstreckenden Forderung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.3.2007 - 4 ME 265/07 -; Beschluss vom 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 83; Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 22.9.2025 - 8 ME 51/52 -, juris Rn. 68). Der Hauptsache-Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt nach Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 grundsätzlich 1/4 des Werts der Hauptsache (hier: 400,28 EUR: 4 = 100,07 EUR). Eine Reduzierung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes scheidet unter dem Gesichtspunkt der (jedenfalls vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache aus (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; so auch Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2025 - 8 ME 51/25 -, juris Rn. 68).

Für die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Damit beträgt der Streitwert für den ersten Rechtszug ebenfalls 100,07 EUR; er war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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