LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-07-30, L 6 B 326/01 U

L 6 B 326/01 UTribunal des assurances sociales30 juil. 2003

Texte intégral

LSG Niedersachsen-Bremen — 2003-07-30 — L 6 B 326/01 U — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-30

Aktenzeichen: L 6 B 326/01 U

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0730.L6B326.01U.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 20220

Tenor

Tenor: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen

Gründe

Gründe1Die statthafte Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die durch das Gutachten des Dr. D. vom 21. Juli 2000 verursachten Kosten nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

2Die Übernahme einer durch ein Gutachten nach § 109 SGG verursachten Kosten auf die Staatskasse ist geboten, wenn das Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dieses für die Kostenentscheidung maßgebende Kriterium ist für das Gutachten des Dr. D. nicht erfüllt. Das ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 17. Juli 2003, auf das Bezug genommen wird (vgl. insbesondere Seite 9, 2. Absatz des Urteils). Entscheidend ist danach, dass Dr. D. im Bereich der Lendenwirbelsäule der Klägerin keine Befunde erhoben hat, die von den in den anderen Gutachten beschriebenen Befunden abweichen und dass er die Feststellung einer Berufskrankheit i.S.d. Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung im Gegensatz zu den anderen Sachverständigen auf Grund eines nicht statthaften Anscheinsbeweises getroffen hat.

3Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

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