projets
9 O 929/08•LG Oldenburg, 2008-04-14, 9 O 929/08
Entscheidungsdatum: 2008-04-14
Aktenzeichen: 9 O 929/08
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 54993
Tenor: In dem Rechtsstreit … wird der Streitwert auf 15.852,38 EUR festgesetzt.
Gründe1Die Bestimmung des Streitwertes bei einer Erhöhungsklage wegen Erbbauzinses bestimmt sich nicht nach § 41 GKG sondern nach § 9 ZPO (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Auf., § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort „Erbbauzins“. Danach ergibt sich bei einem Jahresbetrag von 1.268,19 EUR (1.350,00 EUR - 81,81 EUR) ein 3 1/2-facher Jahresbetrag von 4.438,67 EUR Hinzu kommt der Rückstand für neun Jahre mit insgesamt 11.413,71 EUR. Die Summe beider Zahlen ergibt den Streitwert.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.