LG Aurich, 2013-01-22, 12 Qs 9/13

12 Qs 9/13Tribunal cantonal22 janv. 2013

Texte intégral

LG Aurich — 2013-01-22 — 12 Qs 9/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-22

Aktenzeichen: 12 Qs 9/13

ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2013:0122.12QS9.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2013, 32546

verkuendung

In der Bußgeldsache gegen Verteidiger: Unterbevollmächtigte: hat die Kammer für Bußgeldsachen durch die unterzeichneten Richter am 22.01.2013 beschlossen:

Tenor

Tenor: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 11.12.2012 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.01.2013 (Aktenzeichen 5a OWi 27/12), die Verfahrensakte der Bußgeldstelle Hannover nicht beizuziehen, wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

2Denn der Betroffene begehrt nicht die Akteneinsicht selbst, deren Verweigerung durch das erkennende Gericht mit der Beschwerde angreifbar gewesen wäre, sondern lediglich die Beiziehung der Verfahrensakte der Bußgeldstelle Hannover seitens des Gerichts. Insofern geht es dem Betroffenen in der Sache um Umfang und Gegenstand der Beweisaufnahme bzw. um die Vorbereitung der Hauptverhandlung; dahingehende, der Urteilsfindung vorausgehende Entscheidungen des erkennenden Gerichts unterliegen jedoch gem. § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. Hunsmann , in: Burhoff/Kotz, Rechtsmittelhandbuch, Teil B Rz. 113 m.w.N.). Sofern der Betroffene in diesem Kontext eine Begründung der Ausgangsinstanz zur unterlassenen Aktenbeiziehung vermisst, ergibt sich diese jedenfalls aus dem mit dem angefochtenen Beschluss inhaltlich zusammenhängenden Beschluss vom 17.01.2013, mit dem der Terminverlegungsantrag abgelehnt wurde.

3Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde mit der sich aus § 46 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

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