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4 W 57/15•OLG Celle, 2015-04-16, 4 W 57/15
Entscheidungsdatum: 2015-04-16
Aktenzeichen: 4 W 57/15
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2015:0416.4W57.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2015, 14685
Tenor: Die Beschwerde der Antragsteller vom 25. März 2015 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
GründeI.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentümer einer Eigentumswohnung zu 1/2 in dem o. a. Grundbuch eingetragen. Am 30. Januar 2013 ist auf ihren Miteigentumsanteilen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts Dortmund jeweils ein Insolvenzvermerk eingetragen worden. Diese Vermerke sind aufgrund Ersuchens des Insolvenzgerichts vom 27. November 2014 am 4. Dezember 2014 wieder gelöscht worden.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die streitgegenständliche Eigentumswohnung nunmehr an die Beteiligten zu 3 und 4 verkauft und hierbei eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Den Antrag auf Eintragung derselben hat das Grundbuchamt mit der angefochtenen Zwischenverfügung beanstandet. Es hält einen gesonderten Nachweis der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1 und 2 in der Form des § 29 GBO für erforderlich. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Grundbuchamt hat vor Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch aufgrund einer Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) eigenständig und von Amts wegen die Bewilligungsbefugnis desjenigen, der die Bewilligung erklärt hat, zu prüfen; die Bewilligungsbefugnis folgt aus der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis. Dabei gilt die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB auch im Grundbuchverfahren; das Grundbuchamt hat, so lange ihm nicht Tatsachen bekannt sind, die diese Vermutung widerlegen, von der Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen und damit in der Regel von dessen Verfügungsbefugnis auszugehen. Im vorliegenden Fall war dem Grundbuchamt aufgrund der Übersendung von Ausfertigungen der Eröffnungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts Dortmund vom 25. Januar und 5. Februar 2013 aber positiv bekannt, dass über das Vermögen der Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Von der Fortdauer des Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden fehlenden Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1 und 2 (§ 80 Abs. 1 InsO) musste das Grundbuchamt vorliegend ausgehen, weil ihm dessen Beendigung nicht mit den Beweismitteln des § 29 GBO nachgewiesen worden ist. Insbesondere hat die Löschung der Insolvenzvermerke das Grundbuchamt nicht von seiner Verpflichtung entbunden, zu prüfen, ob die Beteiligten zu 1 und 2 in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögensgegenstand wieder verfügungsbefugt sind. Die Löschung der Insolvenzvermerke ist vorliegend aufgrund des Ersuchens des Insolvenzgerichts nach § 32 InsO erfolgt. In diesem Verfahren findet aber keine materiell-rechtliche Prüfung des Grundbuchamts statt, ob die Löschungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen; demgemäß hat die Löschung des Insolvenzvermerks - wie auch bereits dessen Eintragung - nur deklaratorische Bedeutung und gibt keine verbindliche Auskunft darüber, ob die vorliegend streitgegenständliche Eigentumswohnung noch zur Insolvenzmasse gehört.
Ist demnach im vorliegenden Grundbuchverfahren von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auszugehen, so ist der Wegfall dieser Befugnis und die hiermit verbundene Wiedererlangung der Befugnis der Beteiligten zu 1 und 2 nachzuweisen, wenn diese während des - wie hier - fortdauernden Insolvenzverfahrens über die in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung verfügen wollen. Für diesen Nachweis gilt - wie grundsätzlich im Grundbuchverfahren - die Formvorschrift des § 29 GBO, der die von den Beteiligten zu 3 und 4 eingereichte formlose schriftliche Erklärung des Insolvenzverwalters nicht genügt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Der Senat lässt nach § 78 Abs. 2 Nr. 1, 2 GBO die Rechtsbeschwerde zu, im Hinblick darauf, dass der Senat mit seiner Entscheidung von der des OLG Hamm in dessen genannter Entscheidung vom 20. März 2014 abweicht.
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