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L 9 B 7/03 U•LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-09-01, L 9 B 7/03 U
L 9 B 7/03 UTribunal des assurances sociales1 sept. 2003
Entscheidungsdatum: 2003-09-01
Aktenzeichen: L 9 B 7/03 U
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0901.L9B7.03U.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 20975
Tenor: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe1Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholten orthopädischen Gutachtens des Dr. C. vom 18. Mai 2000 mit Ergänzung vom 25. Juli 2000 auf die Staatskasse übernommen werden.
2Soweit § 109 Abs. 1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden Amtsermittlungsprinzip dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Beweiserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, 2002, § 109 Rdnr 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich, dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gemäß § 109 Abs. 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahme gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung genommen hat (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr 16a). Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, soweit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben.
3Unter Berücksichtigung dessen sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Übernahme der durch die Einholung des Gutachtens des Dr. C. entstandenen Kosten. Soweit Dr. C. die beim Beschwerdeführer als Folge des streitbefangenen Unfalls vom 24. März 1997 verbliebene MdE für die Zeit bis Ende Oktober 1998 in ausdrücklicher Übereinstimmung mit dem von Amts wegen eingeholten Vorgutachten des Dr. D. mit 20 v.H. eingeschätzt hat, hat sein Gutachten offensichtlich schon keine neuen Erkenntnisse erbracht. Soweit Dr. C. für die Zeit ab Anfang November 1998 - insoweit in Abweichung von dem Vorgutachten des Dr. D. - davon ausgegangen ist, dass eine MdE um 20 v.H. auch über diesen Zeitpunkt hinaus angedauert habe, hat seine Auffassung auf das rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Urteil vom 25. Oktober 2002, auf dessen Entscheidungsgründe (Seite 7, 2. Absatz bis Seite 8, 1. Absatz) insoweit Bezug genommen wird, keinen wesentlichen Einfluss genommen. Das Sozialgericht hat sich nämlich danach außer Stande gesehen, der Auffassung des Dr. C. zu folgen.
4Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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