OLG Oldenburg, 2005-02-16, 4 U 37/04

4 U 37/04Tribunal supérieur16 févr. 2005

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2005-02-16 — 4 U 37/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-16

Aktenzeichen: 4 U 37/04

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0216.4U37.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2005, 48200

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat der 4. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht..., ... und... für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 6. August 2004 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil in der Sache 4 U 57/04 OLG

Oldenburg vorbehalten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

3Der Kläger kann die begehrten Beträge nur beanspruchen, wenn sie der Beklagten wegen der Sperrwirkung des § 91 InsO nicht zustanden, wobei diese Vorschrift für die Zeit von der Anordnung der vorläufigen Verwaltung bis zum Eröffnungsbeschluss keine Anwendung findet. Danach können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erworben werden.

4Vorliegend hat die Beklagte die Rechte aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben, nämlich durch die Globalzession vom 15. Januar 2002 und den Sicherungsübereignungsvertrag vom 26. September 2001. Soweit der Kläger sowohl die Zession als auch die Sicherungsübereignung wegen aus seiner Sicht intransparenter Bestimmungen für unwirksam hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Beide genügen den Grundsätzen der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit.

5Im Falle der Abtretung künftiger Forderungen kann der Empfänger einer Vorausabtretung erst im Augenblick der Forderungsentstehung das Gläubigerrecht erlangen; liegt dieser Zeitpunkt nach der Verfahrenseröffnung, steht § 91 InsO dem Erwerb entgegen ( Uhlenbrock, InsO, 12. Auflage 2002, Rdn 17 zu § 91 ).

6Die dem angefochtenen Teilurteil zu Grunde liegenden Forderungen sind allesamt vor der Verfahrenseröffnung entstanden.

7Den Rechnungen aus der Aufstellung der Klageschrift zu lfd. Nr. 1 - 8, 11 - 15, 17 und 18 liegen Lieferungen von Kaufgegenständen bzw. Reparaturleistungen aus der Zeit vor dem 2. Januar 2004 zu Grunde. Diese Rechnungen sind vor dem 2. Januar 2004 erstellt und auch vor dem 2. Januar 2004 vollständig bezahlt worden.

8Daraus folgt ohne weiteres, dass diese Forderungen vor dem 2. Januar 2004 entstanden sind.

9Die Rechnungen aus der Aufstellung der Klageschrift zu lfd. Nr. 9, 10, 16, 20, 21 und 23 - 27 sind vor dem 2. Januar 2004 erstellt, aber nach diesem Datum vollständig bezahlt worden. Auch das rechtfertigt den Schluss, dass die zu Grunde liegenden Forderungen auf die Kaufpreise bzw. Werklöhne bei Insolvenzeröffnung bereits entstanden waren. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass insoweit Rechnungen ohne Entstehungsgrund gefertigt worden sind.

10Die Rechnung zu lfd. Nr. 22 der Aufstellung der Klageschrift datiert vom 7. Januar 2004. Ihr liegt aber nach eigenem Vortrag des Klägers eine Reparatur vom 20. November 2003 zu Grunde, so dass der Anspruch auf den Werklohn auch schon vor dem 2. Januar 2004 entstanden ist. Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.

11Unter diesen Umständen ist eine auf § 91 InsO beruhende Sperrwirkung nicht feststellbar. Die Beklagte war demnach berechtigt, die streitigen Beträge auf ihre Forderung aus dem unstreitig mit Schreiben vom 26. November 2003 gekündigten Kreditverhältnis zu verrechnen.

12Die Kostenentscheidung war dem Verfahren 4 U 57/04 vorzubehalten, weil auch das Schlussurteil mit der Berufung angefochten ist.

13Einer Bestimmung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil dieses Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

14Gründe für eine Zulassung der Revision ( § 543 ZPO ) liegen nicht vor.

doc_footer

Hinweis:Verkündet am 16. Februar 2005

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