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16 T 31/08•LG Hannover, 2009-04-23, 16 T 31/08
Entscheidungsdatum: 2009-04-23
Aktenzeichen: 16 T 31/08
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2009:0423.16T31.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 33730
In dem Notarkostenverfahren ... hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 23.04.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Heuer, die Richterin am Landgericht Beese und den Richter Prahm beschlossen :
Tenor: 1. 1.Die oben bezeichnete Kostenrechnung des Notars ... vom 22.04.2008 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Gründe1Der Notar beurkundete am 16.04.2008 die Bestellung einer Buchgrundschuld zugunsten der Sparda - Bank Hannover eG (Bl. 9 d.A.), die nach Ziffer 3.1 a) in den Abt. II und III des Grundbuchs an erster Stelle eingetragen werden sollte. Unter Ziffer 9 beantragte die Beschwerdeführerin die Löschung einer in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 43.000,- DM und beauftragte den Notar, die Löschungsbewilligung einzuholen. In der Rechnung vom 22.04.2008 berechnete der Notar bei einem Geschäftswert von 6.595,66 EUR (30% von 21.985,55 EUR = 43.000,00 DM) eine 5/10 Gebühr in Höhe von 24,00 EUR nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO für die Einholung von Löschungsbewilligungen für diese Grundschuld.
2Nachdem die Rechnung beanstandet wurde, beantragte der Notar,
eine Entscheidung nach § 156 Abs. 1 KostO herbeizuführen.
3Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
4Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (OLG Celle, FGPrax 2005, 86 [OLG Celle 10.08.2004 - 8 W 249/04]). Derartige, die Anwendung von § 147 Abs. 2 KostO ausschließende Gebührenregelungen sind für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften, für die der Notar eine Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr bekommt, in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO enthalten. Die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO insoweit abschließend geregelt worden (BGH NJW 2006, 3428 [3429]). Damit kommt ein gesonderter Gebührenansatz für Tätigkeiten des Notars zum Vollzug von Erklärungen, die nicht in den Kreis der in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO genannten Geschäfte fallen, grundsätzlich nicht in Betracht. Die Vorschrift des§ 146 Abs. 2 KostO sieht für den Vollzug eines Antrags auf Eintragung eines Grundpfandrechts nur dann eine gesonderte Gebühr vor, wenn der Notar zuvor lediglich die Unterschrift beglaubigt hat. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift die Tätigkeit des Notars zum Vollzug des Geschäfts nicht umfasst. Die Löschung einer vorrangigen Grundschuld dient ausschließlich der Herbeiführung einer rangrichtigen Eintragung des Rechts entsprechend der vorausgegangenen Bestellung der einzutragenden Grundschuld und stellt sich deshalb auch bei Zugrundelegung eines engen Vollzugsbegriffs als Vollzugstätigkeit zu einer zuvor beurkundeten Grundschuldbestellung dar. Der Notar durfte daher die 5/10 Gebühr nicht berechnen.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO und § 13 a FGG.
6Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gem. 3 156 Abs. 2 KostO liegen nicht vor.
Heuer Beese Prahm
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