LSG Niedersachsen-Bremen, 2002-07-30, L 4 B 220/02 SF

L 4 B 220/02 SFTribunal des assurances sociales30 juil. 2002

Texte intégral

LSG Niedersachsen-Bremen — 2002-07-30 — L 4 B 220/02 SF — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-30

Aktenzeichen: L 4 B 220/02 SF

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0730.L4B220.02SF.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 33078

verkuendung

In der Kostensache ... hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am. 30.07. 2002 in Celle durch die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende - den Richter Wolff und die Richterin Poppinga beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Selbstablehnung des Richters am Landessozialgericht B. ist begründet.

Gründe

Gründe 1I.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 13. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig, Richterin am Sozialgericht B., vom 21. Juni 2002 Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt.

2Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Berichtserstatter ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des 4. Senats Richter am Landessozialgericht B.. Er ist der Ehemann der Richterin am Sozialgericht B..

3Am 22. Juli 2002 hat Richter am Landessozialgericht B. die Dienstliche Erklärung abgegeben:

"Den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. Juni 2002 hat meine Ehefrau gefertigt, so dass ich mich für befangen iSv § 48 Zivilprozessordnung halte."

4II.

Die Selbstablehnung des Richters am Landessozialgericht B. ist begründet.

5Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 48 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist über die Anzeige der Selbstablehnung eines Richters dann zu entscheiden, wenn der Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.

6Das ist hier der Fall.

7Die Voraussetzungen des § 41 ZPO liegen nicht vor. Es findet jedoch der Grundgedanke des § 42 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

8Sind die Richterin, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und der Richter, der diese Entscheidung im nächsten Rechtszug zuüberprüfen hat, miteinander verheiratet, so können aus der Sicht eines objektiven Beteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters nicht ausgeschlossen werden. Diese Zweifel rechtfertigen eine Selbstablehnung.

9Im vorliegenden Fall hat Richterin am Sozialgericht B. den Beschluss vom 21. Juni 2002 erlassen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Berichterstatter im Beschwerdeverfahren ist Richter am Landessozialgericht B.. Als Ehegatte der erstinstanzlichen Richterin ist seine Selbstablehnungsanzeige begründet.

10Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

unterschrift unterschrift_first

Schimmelpfeng-Schütte Wolff Poppinga

doc_footer

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