LSG Niedersachsen-Bremen, 2008-03-18, L 11 B 52/07 AY

L 11 B 52/07 AYTribunal des assurances sociales18 mars 2008

Texte intégral

LSG Niedersachsen-Bremen — 2008-03-18 — L 11 B 52/07 AY — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-18

Aktenzeichen: L 11 B 52/07 AY

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0318.L11B52.07AY.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2008, 14516

Tenor

Tenor: Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 30.Oktober 2007 wird geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zum Abschluss des Klagverfahrens Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG ab 13. Februar 2008 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

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