LSG Niedersachsen-Bremen, 2022-10-28, L 16 KR 433/22 B

L 16 KR 433/22 BTribunal des assurances sociales28 oct. 2022

Texte intégral

LSG Niedersachsen-Bremen — 2022-10-28 — L 16 KR 433/22 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-28

Aktenzeichen: L 16 KR 433/22 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2022:1028.L16KR433.22B.ER

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2022, 43926

Tenor

Tenor: Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. September 2022 wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für zulässig erklärt.

Gründe

Gründe1Die gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), §§ 172 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet.

2Nach § 51 Abs 1 Nr 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierunter fallen Angelegenheiten, die sich aus der Wahrnehmung und Erfüllung der nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben.

3Bei der zugrundeliegenden Untätigkeitsklage, welche die Auskehrung von Vergütungsansprüchen gemäß der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine solche Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, da sich die TestV mit der Norm des § 20i Abs 3 SGB V auf eine Verordnungsermächtigung im SGB V stützt. Darüber hinaus erfolgt die Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 TestV. Die Antragstellerin wiederum ist Leistungserbringerin im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 TestV, welche die Vergütung einer Leistung nach § 7 TestV begehrt. Für die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruches ist daher der Sozialrechtsweg gegeben (Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 17. Januar 2022, 3 B 80/21; Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 1. Auflage 2020, § 11 Rdnr 34).

4Eine abweichende Rechtswegzuweisung ergibt sich auch nicht aus den Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Denn § 68 Abs 1a lfSG ist als aufdrängende Sonderzuweisung hinsichtlich des Verwaltungsrechtswegs nicht einschlägig. Nach dieser Norm ist für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Abs 3 Satz 2 Nr 1 lit a, auch in Verbindung mit Nr 2 des SGB V sowie des § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 4 lit c lfSG erlassenen Rechtsverordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die streitgegenständliche Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) wurde allerdings nicht aufgrund von § 20i Abs 3 Satz 2 Nr 1 lit a SGB V oder § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 4 lit c lfSG, sondern aufgrund von § 20i Abs 3 Satz 2 Nr 1 lit b SGB V erlassen (vgl Eingangsformel der TestV). Mit § 68 Abs 1a lfSG hat der Gesetzgeber den Verwaltungsgerichten damit ausschließlich die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) betreffende Ansprüche zugewiesen.

5Mithin ist der Beschwerde antragsgemäß zu entsprechen.

6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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