OLG Celle, 2026-07-06, 24 U 115/25

24 U 115/25Tribunal supérieur6 juil. 2026

Texte intégral

OLG Celle — 2026-07-06 — 24 U 115/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: 24 U 115/25

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0706.24U115.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 17772

Tenor

Tenor: Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Vorabentscheidungsverfahren C-530/24, C-9/25 und C-778/25 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Oktober 2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.822,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.897,71 € ab dem 4. Oktober 2020, aus weiteren 1.054,10 € ab dem 3. September 2024 und aus weiteren 1.869,30 € ab dem 1. August 2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Verlusten aus der Teilnahme an Sportwetten und anderem Glücksspiel im Internet in Anspruch.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 3. Oktober 2020 nahm der Kläger an Sportwetten im Internet auf der von der Beklagten betriebenen Netzseite "www.X.de" teil. Daneben nahm er andere Glücksspielangebote der Y Ltd. in Anspruch. Hierfür setzte er Teile des Guthabens auf dem bei der Beklagten geführten Spielerkonto im Wege eines sogenannten "Chip-Transfer" ein, den die Beklagte auf ihrer Netzseite ermöglichte. Insgesamt verlor er mit Sportwetten und anderem Glücksspiel in dem genannten Zeitraum einen Betrag von 12.897,71 €. Die Beklagte verfügte in dieser Zeit nicht über die Erlaubnis einer deutschen Behörde für das Angebot von Glücksspiel im Internet, sondern nur über eine Lizenz nach Z Recht.

Am 9. Oktober 2020 erteilte das Regierungspräsidium D. der Beklagten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten im Internet. Der Konzessionsbescheid enthielt eine Nebenbestimmung, nach der der Höchsteinsatz je Spieler im Internet einen Betrag von 1.000 € pro Monat nicht übersteigen durfte. Die Beklagte focht diese Nebenbestimmung mit der Anfechtungsklage an. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde für die Nebenbestimmung nicht angeordnet.

Am 28. und 29. November 2020 nahm der Kläger erneut am Glücksspielangebot der Beklagten teil. Dabei war sein möglicher Einsatz nicht auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt. Der Kläger beziffert den an diesen beiden Tagen erlittenen Verlust mit 2.828,88 € und bezieht sich insofern auf eine in der Berufungsinstanz als "Anlage K 7 neu" vorgelegte Berechnung.

Der Kläger, der in H. wohnhaft ist, hat zunächst behauptet, das Glücksspielangebot der Beklagten nur von seinem Wohnsitz in Deutschland aus genutzt zu haben. In der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat er erklärt, er sei jedes Jahr in K. im Urlaub gewesen und halte es für möglich, auch von dort aus gewettet zu haben.

Der Kläger schloss einen Prozessfinanzierungsvertrag mit einem Prozessfinanzierer. Dieser erklärte mit Schreiben vom 16. Juni 2025 (Anlage K 6), der Kläger habe im Rahmen der Prozessfinanzierung keine Ansprüche abgetreten; vorsorglich würden etwaige Ansprüche rückabgetreten.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 23. August 2024 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte mit einer Frist zum 2. September 2024 zur Zahlung eines Betrags von 12.897,71 € nebst kapitalisierten Zinsen von 472,29 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.450,37 € auf.

Der Kläger hat zunächst im Wege einer Teilklage, die der Beklagten im November 2024 zugestellt worden ist, Zahlung von 5.001 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt und erklärt, die Ansprüche würden in chronologischer Reihenfolge beginnend mit der ältesten Forderung geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025, der Beklagten zugestellt am 25. Juni 2025, hat er die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 12.897,71 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Der Kläger begehrt zudem Zahlung kapitalisierter Zinsen von 466,65 €. Für die Höhe dieses Anspruchs bezieht er sich auf eine als Anlage K 3 vorgelegte Berechnung. Er meint, die Beklagte schulde ihm Zinsen auf den jeweiligen Saldo aus Ein- und Auszahlungen unter dem Gesichtspunkt der verschärften Bereicherungshaftung gemäß § 291, § 288 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025, der Beklagten zugestellt am 31. Juli 2025, hat der Kläger die Klage erneut erweitert und Ersatz weiterer 2.828,88 € nebst Zinsen und gesondert bezifferten kapitalisierten Zinsen von 809,47 € begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht konkret dargelegt habe, in welchem Umfang die Verluste auf Glücksspielen im Bundesgebiet ohne Schleswig-Holstein beruhten. Ein Anspruch auf Erstattung der Verluste setze einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) von 2012 voraus, dessen Geltungsbereich sich auf das Gebiet der Bundesrepublik mit Ausnahme Schleswig-Holsteins beschränke (Hinweis auf OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 14 U 190/24, juris).

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, der GlüStV gelte auch für Spiele im Ausland, weil sein räumlicher Anwendungsbereich durch das auf Deutschland ausgerichtete Angebot der Beklagten eröffnet und der Kläger in Deutschland wohnhaft sei. Das stehe im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-77/24. Danach richte sich das anzuwendende Recht nach der Zielrichtung des Glücksspielangebots und dem gewöhnlichen Aufenthalt des Nutzers. Zudem gebe es auch in K., wo sich der Kläger im Urlaub aufgehalten habe, der deutschen Rechtslage entsprechende Vorschriften, aus denen ein Erstattungsanspruch folge. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der gesamten einschließlich der im Ausland erlittenen Verluste bestehe im Übrigen nach deutschem Recht auch wegen der Nichtigkeit des in Deutschland abgeschlossenen Rahmenvertrages. Daher komme es nicht darauf an, ob jeder Einzelvertrag nichtig sei.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 18. Januar 2026 (OLG 77-113) sowie den Schriftsatz vom 8. Juni 2026 (OLG 471-517) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 16. Oktober 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Az. 13 O 262/24, die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 12.897,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2024 zu zahlen.
  2. 2.an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 2.828,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes nebst kapitalisierten Zinsen in Höhe von 809,47 € zu zahlen.
  3. 3.an die Klagepartei für Rechtsverfolgungskosten einen Betrag in Höhe von 1.538,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2024 zu zahlen.
  4. 4.an die Klagepartei kapitalisierte Zinsen in Höhe von 466,65 € sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 12.897,71 € seit dem 4. Oktober 2020 bis zum 2. September 2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie,

den Rechtsstreit bis zur Erledigung der Vorabentscheidungsverfahren C-530/24, C-9/25 sowie C-778/25 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO analog auszusetzen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, das Landgericht habe die Klage wegen der im Raum stehenden Spielteilnahme im Ausland mit Recht abgewiesen. Darüber hinaus sei die Klage aus weiteren Gründen unzulässig und unbegründet. Die deutschen Gerichte seien international unzuständig. Wegen der Beteiligung des Prozessfinanzierers sei der Kläger weder prozessführungsbefugt noch aktivlegitimiert. Für Verluste, die der Kläger durch Teilnahme am Online-Casino-Angebot der Y Ltd. erlitten habe, sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Da der Kläger nicht zwischen diesen Verlusten und solchen aus Sportwetten bei der Beklagten differenziere, sei die Klage unbestimmt und deshalb unzulässig. Schließlich seien etwaige Ansprüche des Klägers verjährt.

Ein Anspruch auf Erstattung der nach Konzessionserteilung erlittenen Verluste bestehe ebenfalls nicht. Auf einen Verstoß gegen die Vorgabe eines Höchsteinsatzes von 1.000 € pro Monat könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Beklagte die diesbezügliche Nebenbestimmung im Konzessionsbescheid unstreitig mit aufschiebender Wirkung angefochten hat. Eine Pflicht zur Begrenzung der Einsätze auf 1.000 € pro Monat ergebe sich nicht schon aus den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Darüber hinaus sei die Vorgabe eines solchen Höchsteinsatzes intransparent und unverhältnismäßig und verstoße deshalb gegen Vorgaben des Unionsrechts. Sie sei nicht geeignet, der Gefahr von Spielsucht entgegenzuwirken, weil sie - im Gegensatz zum anbieterübergreifenden Einsatzlimit nach dem Glücksspielstaatsvertrag von 2021 - anbieterbezogen gewesen sei und nicht habe verhindern können, dass Spieler nach Ausschöpfen des Limits bei einem Anbieter zu einem anderen Anbieter wechseln und dort weiterspielen konnten.

Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren auf die Berufungserwiderung vom 11. Mai 2026 (OLG 178-273) sowie den Schriftsatz vom 12. Juni 2026 (OLG 519-527) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet. Sie führt wie aus dem Tenor ersichtlich zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

  1. Die Klage ist zulässig.

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

aa) Die Beklagte hat, indem sie über ihre Internetseite in deutscher Sprache Sportwetten in Deutschland angeboten hat, ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland, nämlich in H., und ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.

bb) Auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Forderung zur Sicherheit an einen Prozessfinanzierer abgetreten, kommt es für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nicht an. Der Kläger hat die Verbrauchereigenschaft auch dann nicht verloren, wenn er die Forderung zur Sicherheit an einen Prozessfinanzierer abgetreten haben sollte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Sinne der Art. 17 bis 19 EuGVVO entscheidend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner des streitigen Vertrags sind (EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 44 und vom 14. September 2023 - C-821/21, NJW 2024, 569 Rn. 48; jew. mwN). Deshalb kann sich in Fällen der Abtretung der Zessionar, der nicht selbst Verbraucher ist, nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 aaO Rn. 48; vgl. Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 16). Vorliegend klagt aber nicht der Prozessfinanzierer als Zessionar, sondern der Kläger als am Vertrag beteiligter Verbraucher. Da es nach der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Verbrauchereigenschaft des Klägers ankommt, steht die Beteiligung eines Prozessfinanzierers der Anwendbarkeit der Art. 17 bis 19 EuGVVO nicht entgegen (OLG Celle, Beschluss vom 19. Januar 2026 - 24 U 33/25, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteile vom 31. Januar 2025 - 5 U 89/24, juris Rn. 26 und vom 27. Februar 2026 - 5 U 410/24, juris Rn. 43 f). Schutzwürdige Interessen der Beklagten sind nicht berührt, weil sie nicht von einer anderen Person in Anspruch genommen wird als derjenigen, mit der sie den Vertrag geschlossen hat. Zudem hat der Verbraucher im Falle einer Sicherungsabtretung an einen Prozessfinanzierer, anders als bei einem Forderungskauf, weiterhin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Forderung (OLG Celle aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 aaO Rn. 27). Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers als schwächerer Partei, das für die Einräumung des Verbrauchergerichtsstands leitend ist (vgl. Erwägungsgrund 13 EuGVVO), wird durch eine Sicherungsabtretung nicht berührt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2025 - 12 U 49/25, juris Rn. 15).

cc) Der Verbrauchergerichtsstand ist nicht auf die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche beschränkt, sondern erfasst auch Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht, sofern diese untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden sind (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 7 mwN; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-500/18, WM 2020, 870; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 47; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 32 [zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 Abs. 1 LugÜ I]). Das ist bei einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag 2012, Nds. GVBl. 2012, 196 ff; künftig: GlüStV 2012) der Fall, weil der in den Spiel- und Wettverlusten liegende Schaden, dessen Ersatz der Kläger begehrt, unmittelbar aus dem Abschluss der Spiel- und Wettverträge und dem Glücksspielangebot resultiert, dessentwegen der Kläger Verstöße gegen die Vorgaben des GlüStV 2012 geltend macht. Ebenfalls untrennbar mit einem Vertrag verbunden sind bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB, weil sie an die Nichtigkeit der jeweiligen Spielverträge anknüpfen.

b) Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Dabei kommt es nicht auf die Behauptung der Beklagten an, er habe die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten. Denn der Kläger bestreitet die Abtretung und klagt ausdrücklich aus eigenem Recht. Ob ihm die Ansprüche tatsächlich zustehen, ist keine Frage der Prozessführungsbefugnis, sondern eine solche der Begründetheit.

c) Die Beteiligung eines gewerblichen Prozessfinanzierers führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB wegen der Verfolgung überwiegend sachfremder Ziele zur Unzulässigkeit der Klage. Soweit der Bundesgerichtshof eine Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands wegen der Finanzierung durch einen Prozessfinanzierer, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten sollte, für unzulässig erachtet hat, waren dafür Erwägungen zum spezifischen Zweck des § 10 UWG leitend (BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, NJW 2019, 2691 Rn. 25 ff); diese können auf den vorliegenden Fall einer Klage auf Erstattung von Spielverlusten nicht übertragen werden.

  1. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung seiner Verluste von 12.897,71 € für die Zeit vor dem 9. Oktober 2020 und von 1.869,30 € für die Zeit nach dem 9. Oktober 2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 €, jeweils nebst Zinsen, und kapitalisierte Zinsen in Höhe von 466,65 € und von weiteren 534,94 € beanspruchen.

a) Die mit der Klage geltend gemachten deliktsrechtlichen Ansprüche sind gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen. Danach ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Eingetreten ist der Schaden am Wohnsitz des Klägers in Deutschland. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Glücksspielangebot der Beklagten teilweise vom Ausland aus in Anspruch genommen haben mag. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt der einem Spieler entstandene Schaden bei Verlusten aus Glücksspielen im Internet, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügt, insgesamt als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - C-77/24, EuZW 2026, 164 Rn. 34 ff, 56 - Wunner; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 55).

Auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, die an die Nichtigkeit der Spielverträge anknüpfen, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) ebenfalls deutsches Sachrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 48 ff).

b) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dass er den Prozess mit der Unterstützung eines gewerblichen Prozessfinanzierers führt, ändert daran nichts. Der Kläger ist Inhaber der Forderung. Auf die Behauptung der Beklagten, er habe die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten, hat er dessen Bestätigung vom 16. Juni 2025 vorgelegt, nach der die Prozessfinanzierung nicht mit einer Forderungsabtretung verbunden ist und etwaige Ansprüche überdies vorsorglich an den Kläger rückabgetreten werden. Die Rückabtretung hat er mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 angenommen; der Zugang der Annahmeerklärung ist nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich. Der Vorlage des Prozessfinanzierungsvertrags bedarf es deshalb nicht. Der Forderungsinhaberschaft des Klägers steht auch nicht entgegen, dass in entsprechenden Fällen der Prozessfinanzierung nach dem Vorbringen der Beklagten Zahlungen nicht unmittelbar an den Kläger, sondern an dessen Prozessbevollmächtigte geleistet werden sollen. Dies betrifft lediglich die Zahlungsabwicklung (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 aaO Rn. 37).

c) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung seiner Verluste aus dem Zeitraum vom 5. November 2014 bis zum 3. Oktober 2020 in Höhe von 12.897,71 € aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 sowie aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte haftet auch für Verluste, die der Kläger möglicherweise bei Spielteilnahmen im Ausland erlitten hat. Daher sind keine Feststellungen zu der streitigen Frage zu treffen, ob der Kläger teilweise auch vom Ausland aus auf das Glücksspielangebot der Beklagten zugegriffen hat.

aa) Dem Kläger steht ein Anspruch in der genannten Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen die Vorschriften der § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen hat.

(1) Die Vorschriften in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012, die das Verbot mit Konzessionsvorbehalt für Sportwetten im Internet während einer zunächst zeitlich befristeten Experimentierphase regeln, sind ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 20 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 62).

(b) Nach diesen Grundsätzen erfüllt das Verbot mit Konzessionsvorbehalt für Sportwetten im Internet nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschriften dienen dem Schutz der Bevölkerung vor Glücksspiel- und Wettsucht sowie den damit verbundenen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 21-24). Der damit bezweckte Individualschutz geht über einen bloßen Reflex hinaus. Er bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht (-gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (aaO Rn. 63). Ein Spieler gehört zum Kreis der geschützten Personen, und der Schaden, den er durch Verluste aus unerlaubtem Glücksspiel erleidet, fällt in den sachlichen Schutzbereich der Norm (aaO Rn. 64).

(2) Die Beklagte hat gegen die genannten Vorschriften verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne über die nach § 4a GlüStV 2012 erforderliche Konzession einer deutschen Behörde zu verfügen.

(a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Sportwetten sind nach den Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 GlüStV 2012 Glücksspiele, deren Angebot im Internet verboten ist. Auf Grund der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 konnte jedoch privaten Anbietern die Veranstaltung von Sportwetten - auch im Internet - durch eine Konzession (§ 4a bis § 4e GlüStV 2012) erlaubt werden. Ohne diese Konzession blieb die Veranstaltung von Sportwetten im Internet nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4a Abs. 1 GlüStV 2012 verboten.

(b) Die Beklagte hat gegen die Vorgaben des GlüStV 2012 verstoßen, indem sie ihr Angebot von Sportwetten im Internet auf Wettinteressenten in Deutschland ausgerichtet hat. Sie betrieb eine Netzseite in deutscher Sprache und sprach durch die Werbung mit deutschen Nationalspielern und durch die hervorgehobene Positionierung von Wettmöglichkeiten auf Spiele der deutschen Ligen gezielt die deutsche Bevölkerung an (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10, WRP 2012, 965 [BGH 01.06.2011 - I ZR 58/10] Rn. 26; OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2026 - 19 U 53/25, juris Rn. 33). Dabei war das Angebot nicht, etwa durch Überprüfung des Wohnsitzes der Spieler, auf Schleswig-Holstein beschränkt, wo die Beklagte auf Grund einer landesrechtlichen Erlaubnis Sportwetten im Internet anbieten durfte. Jenseits Schleswig-Holsteins verfügte die Beklagte in der Zeit vor dem 9. Oktober 2020 nicht über eine Konzession einer deutschen Behörde. Dass sie eine Glücksspiellizenz nach Z Recht innehatte, ändert daran nichts. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis für das Angebot von Glücksspielen anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 ua, NVwZ 2010, 1409 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-316/07; Rs. C-358/07; Rs. 359/07; Rs. C-360/07; Rs. C-409/07; Rs. C-410/07] Rn. 113 - Stoß ua).

(c) Der Verstoß gegen das Schutzgesetz liegt dabei nicht im Abschluss eines Rahmenvertrages und nachfolgender Einzelverträge über bestimmte Sportwetten mit dem Kläger, sondern in dem auf Deutschland ausgerichteten Angebot öffentlicher Sportwetten im Internet, durch das der Bevölkerung die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wurde. Öffentlich-rechtlich verboten sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis. Öffentlich veranstaltet wird ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 2 und 4 GlüStV 2012 dadurch, dass einem größeren Personenkreis die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Dass die Spieler diese Möglichkeit durch Abschluss entsprechender Verträge wahrnehmen, ist zwar eine regelmäßige Folge des Angebots, aber nicht für das Verbot der öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels entscheidend, sondern erst für den Eintritt eines Schadens. Verboten war es damit bereits, mit einem Angebot in deutscher Sprache gezielt Wettinteressenten mit Wohnsitz in Deutschland anzusprechen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, einen Rahmenvertrag abzuschließen und ein Spielerkonto zu eröffnen, von dem aus in der Folge Spieleinsätze geleistet werden konnten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2025 - 5 U 201/24, juris Rn. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2014 - 13 B 827/14, juris Rn. 12 ff). Das entspricht dem systematischen Zusammenhang der spielerschützenden Regelungen des GlüStV 2012, die hinsichtlich Werbung (§ 5 Abs. 5 GlüStV 2012) und Aufklärungspflichten (§ 7 GlüStV 2012) nicht an den einzelnen, mit einem konkreten Spieleinsatz zustande gekommenen Spielvertrag anknüpfen, sondern den Spieler bereits im Vorfeld des einzelnen Spiels schützen (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 149). Dass der Kläger das Glücksspielangebot teilweise vom Ausland aus in Anspruch genommen haben mag, ändert deshalb an der Verletzung des Schutzgesetzes durch die Beklagte nichts.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein im Internet angebotenes Glücksspiel dort veranstaltet werde, wo sich der Spieler tatsächlich aufhalte. Nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 wird ein Glücksspiel dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Zwar ist dies nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 zur wortlautgleichen Vorgängervorschrift in § 3 Abs. 4 des (ersten) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland von 2008 (Nds. GVBl. 2007, 768 ff; künftig: GlüStV 2008) bei der Veranstaltung oder Vermittlung per Internet der Ort, an dem sich der Internetzugang des Spielers befindet (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 34). Diese Entscheidung bezieht sich aber konkret auf die befristete Möglichkeit der Erlaubnis von Lotterien im Internet nach § 25 Abs. 6 GlüStV 2008. Hierbei war nach § 25 Abs. 6 Nr. 4 GlüStV 2008 durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten. Das Erfordernis der Lokalisierung nach dem Stand der Technik ist in den Katalog der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012, der im Übrigen weitgehend dem § 25 Abs. 6 GlüStV 2008 entspricht, nicht übernommen worden. Die Entscheidung, dass der Ort maßgeblich sei, an dem sich der Internetzugang des Spielers befinde, also dessen tatsächlicher Aufenthaltsort im Moment der Spielteilnahme, bezieht sich mithin konkret auf das weggefallene Lokalisierungserfordernis nach § 25 Abs. 6 Nr. 4 GlüStV 2008 (Aßfalg, NJW 2026, 1537 Rn. 19) und steht dem vom Senat vertretenen Verständnis nicht entgegen, nach dem es für die Veranstaltung eines Glücksspiels auf den Ort ankommt, an dem die Möglichkeit der Spielteilnahme besteht; dieses Verständnis entspricht vielmehr dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24, NVwZ-RR 2025, 50 Rn. 9). Dieser Ort liegt bei einem gezielt auf Deutschland gerichteten Angebot auch dann in Deutschland und damit im Geltungsbereich des GlüStV, wenn ein Spieler mit Wohnsitz in Deutschland das Angebot vereinzelt vom Ausland aus wahrnimmt.

(d) Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte bereits eine Erlaubnis für das Angebot von Glücksspielen im Internet beantragt hatte, das Erlaubnisverfahren aber unionsrechtswidrig durchgeführt worden wäre. Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV steht der Anwendung der Verbotsnormen nicht entgegen.

(aa) Das im GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten im Internet steht mit dem Unionsrecht grundsätzlich im Einklang (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 31; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11, C-209/11, NVwZ 2013, 785 Rn. 23 f - Stanleybet International ua). Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihnen verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH aaO Rn. 44). Etwaige praktische Probleme des Staats, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung des Verbots nicht in Frage zu stellen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 ua, NVwZ 2010, 1409 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-316/07; Rs. C-358/07; Rs. 359/07; Rs. C-360/07; Rs. C-409/07; Rs. C-410/07] Rn. 86 f - Stoß ua). Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis anzuerkennen, ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (BGH aaO; EuGH aaO Rn. 113).

Allerdings muss ein Mitgliedstaat bei Einführung eines Glücksspielverbots mit Erlaubnisvorbehalt insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten. Die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 32; EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-46/08] Rn. 87, 90 - Carmen Media Group; vom 24. Januar 2013 aaO Rn. 47 und vom 4. Februar 2016 - C-336/14, NVwZ 2016, 369 Rn. 55 - Ince).

Das im Rahmen der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 2, § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 eingeführte Konzessionserteilungsverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten gab vor, dass Konzessionen nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das mit der Experimentierklausel eingeführte Konzessionserteilungsverfahren die von den nationalen Gerichten festgestellte Unvereinbarkeit des zuvor bestehenden staatlichen Monopols auf die Veranstaltung von Sportwetten mit Art. 56 AEUV gleichwohl nicht beheben, soweit es den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet und die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 aaO Rn. 93, 95). Der Gerichtshof hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH aaO Rn. 63, 94).

(bb) Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in der sogenannten Experimentierphase bei Sportwetten nach dem GlüStV 2012 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig und das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Schutzgesetz zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO). Er hat Verstöße gegen das Unionsrecht im Konzessionserteilungsverfahren für naheliegend gehalten. Dabei hat er sich insbesondere auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen, der eine Verletzung des unionsrechtlich fundierten Transparenzgebots und eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit angenommen und das in der Ausschreibung verwendete Zuschlagskriterium des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" als nicht sachgerecht und die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix als nicht den Vorgaben des GlüStV 2012 entsprechend beanstandet hat (BGH aaO Rn. 34; VGH Kassel, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15, NVwZ 2016, 171 Rn. 54 ff; vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06, BeckRS 2017, 101452 Rn. 33 ff).

(cc) Einer unionsrechtlichen Klärung der vorstehend angesprochenen Fragen bedarf es vorliegend jedoch nicht. Ein nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz führender Verstoß gegen die Vorschriften des GlüStV 2012 liegt selbst bei einem unterstellten unionsrechtswidrigen Erlaubnisverfahren vor, weil das Glücksspielangebot der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum auch in einem unionsrechtskonformen Verfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre. Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Glücksspielangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Ein Sportwettenveranstalter kann aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die er auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können. Das Unionsrecht lässt es zu, ein erlaubtes Sportwettenangebot durch effektive Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung zu begrenzen. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 55 und vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 39; jew. mwN).

Das Glücksspielangebot der Beklagten war schon deshalb materiell nicht erlaubnisfähig, weil die Beklagte entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz je Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt hat. Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung. In der Konzession wird die Begrenzung des Höchsteinsatzes zudem nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 als Nebenbestimmung (Auflage) festgelegt. Verletzt ein Sportwettenanbieter eine in der Konzession festgelegte Auflage, kann die zuständige Behörde hiergegen Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Konzession ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012). Das Sportwettenangebot der Beklagten war daher - unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens - aus Gründen des materiellen Glücksspielrechts nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig und hätte selbst bei unterstellter Konzessionserteilung einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde bis hin zu einem Widerruf der Konzession unterlegen. Die Begrenzung des monatlichen Höchsteinsatzes nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 ist eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag angestrebten Spielerschutzes (BGH, Beschluss vom 22. März 2024 aaO Rn. 50).

Die Beklagte kann sich im Verhältnis zum Kläger nicht darauf berufen, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz festgesetzt werden könnte (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012). Sie verfügt über keine Konzession, in der die zuständige Behörde eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung getroffen hätte. Sie konnte auch nicht auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis vertrauen und könnte sich deshalb im Verhältnis zum Kläger auf einen von der zuständigen Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGH aaO Rn. 51).

Ob sich der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 konkret auf die mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 € je Spieler zustande gekommen ist, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sportwettenangebot im maßgeblichen Zeitraum schon grundsätzlich nicht erlaubnisfähig war (vgl. BGH aaO Rn. 54).

(3) Die Beklagte handelte schuldhaft. Zwar trifft hinsichtlich des Verschuldens als anspruchsbegründender Voraussetzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB gewöhnlich den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Jedoch muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen. Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 mwN). Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Selbst wenn die für sie verantwortlich handelnden Personen im Sinne von § 31 BGB davon ausgegangen sein sollten, im Rahmen ihrer Niederlassungsfreiheit nach Art. 56 AEUV Sportwetten auch in Deutschland legal anbieten zu dürfen, wäre ein etwaiger Verbotsirrtum - wobei im Übrigen schon der Irrtum als solcher nicht dargelegt ist - jedenfalls nicht unvermeidbar, weil nach der eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis für das Angebot von Glücksspielen anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 ua, NVwZ 2010, 1409 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-316/07; Rs. C-358/07; Rs. 359/07; Rs. C-360/07; Rs. C-409/07; Rs. C-410/07] Rn. 113 - Stoß ua; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 - 5 U 410/24, juris Rn. 138).

(4) Infolge der Schutzgesetzverletzung hat der Kläger einen kausalen und zurechenbaren Schaden in Höhe von 12.897,71 € erlitten.

(a) Der als Schaden geltend gemachte Verlust von 12.897,71 € ergibt sich aus der Differenz von Einzahlungen auf das Spielerkonto und Auszahlungen im Zeitraum vom 5. November 2014 bis zum 3. Oktober 2020, der Gegenstand der erweiterten Klage ist. Nach dem insofern unbestrittenen Vorbringen des Klägers stehen sich in diesem Zeitraum Einzahlungen in Höhe von zusammen 64.690 € und Auszahlungen von insgesamt 51.792,29 € gegenüber. Die Differenz von 12.897,71 € ist die Vermögenseinbuße, die der Kläger infolge des unerlaubten Glücksspielangebots der Beklagten erlitten hat. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klage sei nicht schlüssig, weil der Kläger nicht zu den einzelnen Spielverträgen und Sportwetten vorgetragen und nicht dargelegt habe, inwieweit er das eingezahlte Geld tatsächlich verspielt habe. Für die Bestimmung des Schadens kommt es auf die Vermögenseinbuße in ihrer Gesamtheit an und nicht auf Gewinne und Verluste bei einzelnen Spielvorgängen. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass der Differenzbetrag von 12.897,71 € seiner Vermögenseinbuße entspreche, indem er vorgetragen hat, dass er das auf das Spielerkonto eingezahlte Geld verloren habe, soweit es ihm nicht wieder ausgezahlt worden sei, und das Spielerkonto am Ende des genannten Zeitraums kein Guthaben aufgewiesen habe. Das hat die Beklagte nicht mit Substanz bestritten; insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass das Spielerkonto am Ende des Zeitraums noch ein Guthaben aufgewiesen hätte, das sich der Kläger hätte auszahlen lassen können und das damit noch nicht Teil der Vermögenseinbuße gewesen wäre.

(b) Der Verlust von 12.897,71 € ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger durch die freiwillige Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben habe; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte er im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben. Auch ein dem Spiel- und Wettvertrag innewohnender Unterhaltungswert ist nicht als Abzugsposition zu berücksichtigen. Der Unterhaltungswert steht bei Glücksspielen, bei denen dem Spieler gegen Leistung eines Echtgeld-Spieleinsatzes die Chance auf einen Spielgewinn versprochen wird, nicht im Vordergrund und stellt keinen bezifferbaren Gegenwert dar. Zudem wäre es mit dem Normzweck des Verbots unvereinbar, wenn dem Anbieter von unerlaubtem Glücksspiel ein diesbezüglicher Gegenwert zugesprochen würde; damit würde die missbilligte Vermögensdisposition manifestiert und der Normzweck unterlaufen. Überdies ist die Gewinnchance zumindest mittelbar dadurch berücksichtigt, dass sich der Kläger die ausgezahlten Gewinne anrechnen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 140).

(c) Der Schaden von 12.897,71 € ist äquivalent und adäquat kausal durch das unzulässige Glücksspielangebot der Beklagten verursacht worden. Wenn die Beklagte nicht ohne Erlaubnis Sportwetten in Deutschland angeboten hätte, hätte der Kläger ihr Angebot nicht in Anspruch nehmen können und keinen daraus resultierenden Verlust erlitten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 - 5 U 89/24, juris Rn. 79). Das gilt gleichermaßen für die Verluste, die der Kläger möglicherweise bei einer Spielteilnahme im Ausland erlitten hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 152 f). Denn auch insofern hat er auf für die Beklagte vorhersehbare Weise innerhalb desselben Rahmenvertrags das auf Deutschland ausgerichtete Glücksspielangebot der Beklagten genutzt und nicht etwa ein Angebot, das sie erlaubterweise für einen anderen als den deutschen Markt zur Verfügung gestellt hätte. Die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch auch für im Ausland erlittene Verluste besteht, betrifft nicht die Kausalität, sondern die Zurechnung und den Schutzzweckzusammenhang (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2025 - 5 U 201/24, juris Rn. 95).

Diejenigen Verluste, die der Kläger nicht unmittelbar durch Sportwetten der Beklagten, sondern nach einem sogenannten "Chip-Transfer" bei anderen Glücksspielen der Y Ltd. erlitten hat, sind ebenfalls ein kausaler Schaden des Klägers. Denn auch sie beruhen darauf, dass die Beklagte ein unerlaubtes Glücksspielangebot für den deutschen Markt geschaffen und dieses mit der Möglichkeit verbunden hat, die auf das Spielerkonto geleisteten Einzahlungen neben Sportwetten für andere Glücksspiele zu verwenden, die nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 ihrerseits nicht erlaubt waren und für die, anders als für Sportwetten, eine Konzession schon nicht hätte erteilt werden können. Überdies besteht insofern auch ein Anspruch wegen Beteiligung an dem unerlaubten Glücksspielangebot der Y Ltd. gemäß § 823 Abs. 2, § 830 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV 2012 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2025 aaO Rn. 69 ff).

(d) Der Schaden ist vom Schutzzweck des verletzten Verbotsgesetzes umfasst. Der Schutzzweckzusammenhang entfällt nicht durch eine gelegentliche Spielteilnahme vom Ausland aus (für eine Unterbrechung des Schutzzweckzusammenhangs noch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2025 aaO Rn. 95; anders nunmehr OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 146 ff; OLG München, Urteil vom 16. April 2026 - 14 U 2842/25, juris Rn. 67 ff).

(aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Der geltend gemachte Schaden muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden sollte (stRspr; siehe nur BGH, Urteile vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15, BGHZ 211, 201 Rn. 29 und vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21, NJW 2022, 2747 Rn. 29; jew. mwN).

(bb) Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten im Internet dient, wie die Regelungen des GlüStV 2012 insgesamt, dem Zweck, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken (§ 1 Nr. 1 und 2 GlüStV 2012). Der bezweckte Individualschutz bezieht sich dabei nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht (-gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 24, 63). Geschützt sind mithin auch die Vermögensinteressen der Spieler. Der bei Glücksspielen im Ausland vom Kläger erlittene Verlust fällt daher in den sachlichen Schutzbereich des GlüStV 2012 (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 155).

Der Normzweck, die Bevölkerung vor den von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, ist auf den Schutz der in den Bundesländern lebenden Bevölkerung gerichtet, die den GlüStV 2012 ratifiziert haben. Zu der geschützten Bevölkerung gehört jeder, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Bundesländer hat. Der Kläger gehört durch seine räumliche Verbindung zu Deutschland zum Kreis der Schutzadressaten (vgl. OLG Stuttgart aaO Rn. 160). Auf den jederzeitigen tatsächlichen Aufenthalt kann es demgegenüber nicht ankommen, denn ein Spieler mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der Vertragsländer verliert seine Schutzbedürftigkeit nicht dadurch, dass er sich vorübergehend an einem anderen Ort aufhält (LG Hildesheim, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 5 O 218/24, juris Rn. 40 f, 43). Die spezifischen Gefahren des Glücksspiels im Internet enden nicht mit dem vorübergehenden Überschreiten der Bundesgrenze. Vielmehr ist der im Ausland am Glücksspiel teilnehmende Spieler den allgemeinen und besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels im gleichen Maße ausgesetzt wie bei einer Teilnahme im Inland und damit auch im gleichen Maße schutzbedürftig. So trifft der Gesichtspunkt, dass bedeutende Verluste Spieler zu immer weiteren Einsätzen verleiten können, um einen drohenden finanziellen Ruin abzuwenden (vgl. BGH aaO Rn. 24), auf im Ausland erlittene Verluste gleichermaßen zu. Würde man den Schutzzweck des GlüStV 2012 auf den physischen Ort der Spielteilnahme beschränken, liefe dessen präventive Intention bei jeder grenzüberschreitenden Teilnahme am Online-Glücksspielangebot der Beklagten leer (OLG Stuttgart aaO Rn. 158).

Der Normzweck, das Entstehen von Spielsucht und Wettsucht zu verhindern, betrifft nicht die isolierte Teilnahme an einzelnen Spiel- und Wettereignissen, sondern das Spiel- und Wettverhalten einer suchtgefährdeten Person als ganzes. Das schließt die Teilnahme an in Deutschland veranstalteten Glücksspielen während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ein. Einer Sucht ist es immanent, dass die betroffene Person von ihr nicht abhängig vom Aufenthalt Abstand nimmt (LG Hildesheim aaO Rn. 45). Das gilt insbesondere für Glücksspiele, die im Internet angeboten werden. Diese Angebotsform weist durch die Anonymität und Isolation der Spieler sowie durch die leichte und ständige Zugänglichkeit ein besonderes Gefahrenpotential auf (BGH aaO Rn. 22). Diese Gefahr kommt gerade darin zum Ausdruck, dass ein solches Angebot, anders als dasjenige in einem stationären Wettbüro, von jedem beliebigen Aufenthalt aus in Anspruch genommen werden kann (vgl. OLG Stuttgart aaO Rn. 157).

(cc) Die Einbeziehung von Glücksspielen, an denen ein in Deutschland wohnhafter Spieler während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts teilnimmt, in den Schutzbereich des GlüStV 2012 führt nicht zu einer grenz- und kompetenzüberschreitenden Anwendung von Landesrecht und damit nicht zu einem völkerrechtswidrigen Eingriff in das Recht anderer Länder und Staaten (OLG Stuttgart aaO Rn. 162 ff; aA OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 - 21 U 69/24, juris Rn. 20; OLG München, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 24 U 3358/24, juris Rn. 46 und vom 28. Oktober 2025 - 8 U 2137/25, juris Rn. 37). Denn der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 liegt nicht im Abschluss eines konkreten einzelnen Spielvertrags mit einem - zu diesem Zeitpunkt etwa im Ausland befindlichen - Spieler, sondern im Veranstalten des unerlaubten Glücksspiels und damit in der Schaffung der Teilnahmemöglichkeit für die Bevölkerung im Geltungsbereich des GlüStV 2012 (vgl. § 3 Abs. 2 und 4 GlüStV 2012). Dabei liegt zwar die Tathandlung schon deshalb im Ausland, weil der nicht in Deutschland ansässige Anbieter das Angebot vom Ausland aus im Internet einstellt (vgl. OLG Stuttgart aaO Rn. 163). Der Handlungserfolg tritt aber in Deutschland ein, weil der deutschen Bevölkerung die Möglichkeit der Spielteilnahme eröffnet wird und das Glücksspiel damit im Geltungsbereich des GlüStV 2012 veranstaltet wird. Soweit daran ein Spieler mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland vom Ausland aus teilnimmt, ändert das nichts daran, dass das auf die deutsche Bevölkerung ausgerichtete Glücksspiel in Deutschland veranstaltet wird; vielmehr tritt nur ein Teil des wirtschaftlichen Schadens während eines Auslandsaufenthalts des Spielers ein. Die potentiellen sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels (vgl. § 6 Satz 3 GlüStV 2012) zeigen sich auch dann am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers im Inland, wenn sie teilweise auf Auslandsspiele zurückzuführen sind (OLG Stuttgart aaO Rn. 165). Solange der Spieler innerhalb eines Rahmenvertrags, den er mit einem Glücksspielanbieter geschlossen hat, dessen gezielt auf Deutschland ausgerichtetes Angebot nutzt und sich ohne Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts nur vorübergehend, etwa im Urlaub, im Ausland aufhält, besteht ein ununterbrochener Sachzusammenhang zu dem auf Deutschland ausgerichteten Glücksspielangebot, durch das der Anbieter gegen die Schutznormen des GlüStV 2012 verstößt. Auf Grund dieses Sachzusammenhangs stehen völkerrechtliche Grundsätze der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24, NVwZ-RR 2025, 50 Rn. 8).

Als starkes Indiz für den Inlandsbezug ist überdies zu berücksichtigen, dass unabhängig von einer gelegentlichen Spielteilnahme im Ausland deutsche Gerichte international zuständig sind und deutsches Deliktsrecht Anwendung findet, weil der Schaden insgesamt als in Deutschland eingetreten gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - C-77/24, EuZW 2026, 164 Rn. 34 ff, 56 - Wunner). Zwar gibt es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Anwendung des materiellen Zivilrechts nach Maßgabe der Kollisionsvorschriften der Rom II-VO einerseits und der - aufgrund einer Auslegung des nationalen Rechts ermittelten - Anwendbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Verbotsvorschrift auf Sachverhalte mit Auslandsbezug anderseits. Für die Frage, ob hinreichende inländische Anknüpfungspunkte für eine extraterritoriale Wirkung von Gesetzen bestehen, kann aber durchaus berücksichtigt werden, dass die Kollisionsnormen der Rom II-VO auf dem Prinzip der engsten Verbindung basieren. Diese sind nämlich von vornherein so gefasst, dass regelmäßig diejenige Rechtsordnung zur Anwendung berufen wird, zu der das jeweilige Rechtsverhältnis seine zentralen Berührungspunkte aufweist (OLG Stuttgart aaO Rn. 166 mwN).

(dd) Gegen eine Unterbrechung des Schutzzweckzusammenhangs bei Spielteilnahme im Ausland spricht schließlich, dass andernfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsschutzlücke entstünde. Da auf den gesamten Sachverhalt deutsches Sachrecht anwendbar ist, kann sich der Kläger auf Haftungstatbestände des ausländischen Rechts nicht stützen. Ihm hilft auch nicht weiter, dass der Glücksspielanbieter möglicherweise gegen im Ausland geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Denn diese sind weder Schutzgesetze, die eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB begründen könnten, noch Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB (OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2026 - 14 U 952/25, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 15. September 2025 - 8 U 2137/25, juris Rn. 14; Vossler in BeckOGK, § 134 BGB Rn. 43 [Stand: 1. April 2026]; Voigt in BeckOGK, § 823 Rn. 258 [Stand: 1. Mai 2026]). Demzufolge stünde dem in Deutschland wohnhaften Spieler, der das auf Deutschland ausgerichtete Glücksspielangebot teilweise vom Ausland aus nutzt, ein Ersatzanspruch trotz materieller Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots nicht zu. Sachlich gerechtfertigt wäre diese Rechtsschutzlücke nicht, weil der Spieler trotz eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts zu der Bevölkerung gehört, deren Schutz die Regelungen des GlüStV 2012 dienen (vgl. LG Hildesheim aaO Rn. 42).

Die Tragweite dieser Rechtsschutzlücke wird zudem dadurch verstärkt, dass sie faktisch zum gänzlichen Anspruchsausschluss führen kann. Der Kläger könnte zwar Erstattung seiner Spielverluste beanspruchen, soweit diese aus der Spielteilnahme in Deutschland resultieren. Das dürfte regelmäßig den überwiegenden Teil der Verluste ausmachen. Er müsste aber im Einzelnen darlegen, welcher Teil der Verluste - und nicht nur der Einzahlungen auf das Spielerkonto - auf einer Spielteilnahme im Ausland beruht. Dies wird ihm bei Sachverhalten, die wie der vorliegende teilweise über zehn Jahre in die Vergangenheit zurückreichen, oftmals nicht mehr möglich sein. Das ist zwar nur eine Frage der Darlegung und Beweisbarkeit (OLG München, Beschluss vom 3. April 2025 aaO Rn. 32), hätte aber zur Folge, dass nach materiellem Recht bestehende Ansprüche faktisch insgesamt nicht geltend gemacht werden könnten. Mit dem Zweck des GlüStV 2012, die Bevölkerung vor den Folgen von Spiel- und Wettsucht zu schützen, wäre das nicht vereinbar.

Durch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten könnte dieses Problem nicht zufriedenstellend gelöst werden. Zwar könnte die Beklagte anhand der Daten, über die sie verfügt, im Einzelnen darlegen, bei welcher Spielteilnahme die Einwahldaten auf einen Aufenthalt im Ausland hinweisen. Da aber technisch die Einwahl über ein anderes Land als das des tatsächlichen Aufenthalts möglich ist (VPN) und auch in Grenzregionen Einwahlland und tatsächlicher Aufenthalt auseinanderfallen können (vgl. LG Hildesheim aaO Rn. 44), würde die Darlegung der Einwahldaten seitens der Beklagten den Kläger nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast zum tatsächlichen Aufenthalt entlasten.

bb) Der Anspruch auf Zahlung von 12.897,71 € ergibt sich zudem auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB. Die Zahlungen, die der Kläger an die Beklagte erbracht hat, hat er ohne Rechtsgrund geleistet, weil die zugrunde liegenden Verträge über die Teilnahme an Sportwetten und anderem Glücksspiel im Internet wegen des Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig sind.

(1) Der Verstoß gegen die genannten Vorschriften hat nach § 134 BGB die Nichtigkeit der Spielverträge zur Folge.

(a) § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Während festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehenzulassen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 286 mwN).

Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt. Die Unterscheidung führt dazu, dass in den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht kommt, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGH aaO S. 287 mwN). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, ZIP 2022, 2272 Rn. 11 mwN).

(b) Aus den in § 1 GlüStV 2012 hervorgehobenen Zielen ergibt sich, dass das Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 nicht nur dann dem Schutz des Spielers dienen soll, wenn dieser suchtfördernden, ruinösen und betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels ausgesetzt ist. Das Verbot trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Angebot von Glücksspielen im Internet in besonderem Maße Gefahren für den Einzelnen und die Gemeinschaft birgt. Diesen Gefahren kann durch Maßnahmen der Glücksspielaufsicht gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV 2012 oder die Verfolgung von Straftaten nach §§ 284 ff StGB nicht hinreichend begegnet werden, weil sie sich typischerweise bereits realisieren, bevor behördliche Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden können. Dies gilt schon deshalb, weil durch Glücksspielangebote, die über das Internet verbreitet werden, in kurzer Zeit ein großes Publikum angesprochen und eine Vielzahl von Spielverträgen zustande gebracht werden kann, ehe der Glücksspielaufsicht oder der Staatsanwaltschaft - erst recht bei nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Veranstaltern - eine Reaktion möglich ist. Vor diesem Hintergrund erfordert insbesondere der Spielerschutz die Nichtigkeit der Verträge. So kann etwa dem für den Spieler bestehenden Risiko, wegen einer Manipulation des Spiels Einsätze zu tätigen, die nicht der tatsächlichen Gewinnchance entsprechen, praktisch nicht anders Rechnung getragen werden, weil ihm die Manipulation in aller Regel verborgen bleibt und er zudem kaum jemals in der Lage sein wird, eine derartige Täuschung in einem Rechtsstreit zu beweisen. Entsprechendes gilt für den Schutz der Spieler vor sonstigen ruinösen oder suchtfördernden Erscheinungsformen des Glücksspiels. Demgegenüber erwiese sich das Internetverbot als relativ wirkungslos, wenn die unter Verstoß hiergegen zustande gekommenen Verträge wirksam wären und dem Veranstalter damit Aussicht auf die Erzielung rechtlich gesicherter Gewinne böten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, Rückzahlungsansprüche der Spieler setzten den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufende Anreize zur weiteren Inanspruchnahme des Glücksspiels, da den Spielern hierdurch die Wahl zwischen dem Gewinn und der Rückforderung des Einsatzes eröffnet würde. Vielmehr wirkt gerade dieses wirtschaftliche Risiko für den Veranstalter dem verbotenen Glücksspielangebot von vornherein entgegen. Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages erfordern daher die Nichtigkeit der Verträge (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 17 ff; OLG Celle, Beschluss vom 19. Januar 2026 - 24 U 33/25, juris Rn. 37).

(2) Dem Bereicherungsanspruch des Klägers stehen weder § 817 Satz 2 BGB noch § 814 BGB entgegen.

(a) Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden - neben dem Leistungsempfänger oder allein - ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Anwendung der Norm voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (zB BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN).

(b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass dem Kläger die Unzulässigkeit des Glücksspielangebots der Beklagten bekannt gewesen wäre, ist nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger der Einsicht, verbotswidrig zu handeln, leichtfertig verschlossen haben könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht konkret dargelegt.

Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich Teilnehmer an Glücksspielen über die gesetzlichen Voraussetzungen erkundigen müssten, gibt es nicht. Auch kann nicht unterstellt werden, dass jedermann Print- oder Onlinemedien in einer Weise konsumiert, die es bei lebensnaher Betrachtung ausschließt, vor oder jedenfalls während des maßgeblichen Zeitraums keine Kenntnis von rechtlichen Zweifeln an der Zulässigkeit des Online-Glücksspiels erlangt zu haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 12 U 9/25, juris Rn. 24; OLG Celle aaO Rn. 58). Die Beklagte verfügte zwar nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem deutschen Glücksspielrecht, aber doch über eine Glücksspiellizenz nach dem Recht von Z. Dass der Kläger leichtfertig verkannt haben könnte, dass das Vorhandensein einer Glücksspiellizenz eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht ausreicht, kann ohne - hier nicht vorliegende - konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Damit kann auch ein Verstoß des Klägers gegen das Verbotsgesetz des § 285 StGB nicht festgestellt werden.

(c) Aus denselben Gründen kommt ein Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB ebenfalls nicht in Betracht.

(3) Auch § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das auf Grund eines Spiels oder einer Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil durch Spiel oder Wette nach § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet wird. § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt danach voraus, dass die Rückforderung gerade auf den Spielcharakter gestützt wird, und ist nicht anwendbar, wenn die Spielvereinbarung aus anderen Gründen nichtig ist (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45 Rn. 13 mwN).

(4) Das Rückforderungsbegehren des Klägers widerspricht schließlich nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 33 mwN).

Zwar mag es vordergründig unbillig erscheinen, wenn ein Spieler einerseits die eingeräumten Gewinnchancen realisieren und andererseits Verluste zurückfordern und damit im Ergebnis risikolos spielen könnte. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann aber schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB, zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet und mit der Gestaltung der Internetseiten in deutscher Sprache gezielt deutsche Kunden angesprochen hat. § 817 Satz 2 BGB schafft bei einem beiderseitigen Gesetzesverstoß einen angemessenen Ausgleich. Das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung des § 817 Satz 2 BGB kann daher in der Regel - so auch hier - nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden (OLG Celle aaO Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 74/23, juris Rn. 102; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. April 2022 - 23 U 55/21, juris Rn. 59).

d) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Verlusten aus dem Zeitraum nach dem 9. Oktober 2020 in Höhe von 1.869,30 € aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 sowie aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB.

aa) Dem Kläger steht hinsichtlich dieser Verluste ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen die Pflicht zur Begrenzung der Einsätze auf 1.000 € pro Monat nach § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen hat.

(1) Die Beklagte war nach § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 verpflichtet, die Einsätze für jeden Spieler auf 1.000 € pro Monat zu begrenzen. Dem kann sie nicht entgegenhalten, dass sie die den Höchsteinsatz betreffende Nebenbestimmung im Konzessionsbescheid mit aufschiebender Wirkung angefochten hat. Denn die Pflicht zur Begrenzung des Einsatzes ergab sich nicht erst aus der Nebenbestimmung, sondern davon unabhängig bereits aus der gesetzlichen Regelung.

§ 4 Abs. 5 GlüStV 2012 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Länder den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben können. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 darf der Höchsteinsatz je Spieler grundsätzlich einen Betrag von 1.000 € pro Monat nicht übersteigen; in der Erlaubnis kann ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Unmittelbar gilt die Norm für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet durch öffentliche Anbieter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2012. Für die Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter im Rahmen der Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 regelt § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012, dass § 4 Abs. 5 und 6 GlüStV 2012 entsprechend anzuwenden sind. Somit darf auch beim Sportwettenangebot konzessionierter privater Anbieter der Höchsteinsatz einen Betrag von 1.000 € pro Monat grundsätzlich nicht übersteigen.

Aus diesem grundsätzlich geltenden Höchsteinsatz und der ergänzenden Regelung, dass in der Erlaubnis - bei entsprechender Anwendung nach § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 also in der Konzession - ein abweichender Betrag festgesetzt werden kann, folgt, dass ein Höchsteinsatz von 1.000 € gilt, solange kein abweichender Betrag festgesetzt wird. Dass auch dieser Höchsteinsatz von 1.000 € nur gelten sollte, wenn eine entsprechende Nebenbestimmung der Konzession nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 dies vorsähe, ist der gesetzlichen Regelung und ihrer Systematik nicht zu entnehmen. Dem entspricht der Vergleich mit der Vorgängernorm des § 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV 2008. Danach waren bei der Veranstaltung von Lotterien im Internet die "in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1.000 € pro Monat nicht überschreiten dürfen", zu beachten. Die Vorgabe, dass die Einsatzgrenzen in der Erlaubnis festzulegen sein sollten, wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 nicht übernommen, obwohl der Katalog der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 im Übrigen weitgehend dem § 25 Abs. 6 GlüStV 2008 entspricht. Stattdessen sieht § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 einen allgemein geltenden grundsätzlichen Höchsteinsatz von 1.000 € pro Monat vor, von dem in der Erlaubnis abgewichen werden kann. Schließlich wäre es mit dem Sinn des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012, nach dem der Höchsteinsatz von 1.000 € immer gelten soll, solange nicht ein anderer Betrag festgesetzt wird, nicht zu vereinbaren, die Geltung des Höchsteinsatzes von einer entsprechenden Nebenbestimmung abhängig zu machen; dies liefe auch dem Spielerschutz, dem der Höchsteinsatz dienen soll (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 41), zuwider.

Die Anfechtungsklage, mit der sich die Beklagte gegen die Nebenbestimmung der Konzession wandte, ändert daher trotz ihrer aufschiebenden Wirkung nichts daran, dass die Beklagte weiterhin nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 verpflichtet war, den Höchsteinsatz für jeden Spieler auf 1.000 € pro Monat zu begrenzen.

(2) Der spielerbezogene Höchsteinsatz von 1.000 € pro Monat nach § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist er als Instrument des Spielerschutzes nicht ungeeignet. Die Geeignetheit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein anbieterbezogener Höchsteinsatz einen Spieler nicht daran hindert, nach dessen Erreichen zu einem anderen Anbieter zu wechseln und dort das Glücksspiel fortzusetzen. Zwar hat dieser Gesichtspunkt dazu geführt, dass in § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 ein als geeigneter beurteiltes System eines individuellen monatlichen anbieterübergreifenden Einzahlungslimits mit einer zentralen Datei zur Limitüberwachung eingeführt wurde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der niedersächsischen Landesregierung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Nds. LT-Drucks. 18/8495, S. 111). Dass eine Regelung nach den Erfahrungen, die ihre Umsetzung in der Praxis ermöglicht hat, später durch eine andere, als geeigneter angesehene ersetzt wird, erlaubt aber nicht den Schluss, die anfängliche Regelung sei von vornherein ungeeignet und deshalb unverhältnismäßig gewesen. Auch wenn ein anbieterbezogener Höchsteinsatz den Wechsel zu einem anderen Anbieter nicht ausschließt, setzt er dem Glücksspiel eines - zumal suchtgefährdeten - Spielers zunächst Grenzen, indem er die sofortige Fortsetzung des Spiels mit immer höheren Einsätzen verhindert. Insofern ist auch ein anbieterbezogener Höchsteinsatz ein geeignetes Instrument des Spielerschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 33 [zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV 2008]).

(3) Die den Höchsteinsatz regelnde Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erfüllt nach den oben unter II. 2. c) aa) (1) (a) dargestellten Grundsätzen die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Regelung ist nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur (aA OLG München, Urteil vom 5. Januar 2026 - 27 U 2436/25, NJOZ 2026, 605 Rn. 36 f [zu § 6c GlüStV 2021]). Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes dient der Suchtprävention und -bekämpfung, dem Spielerschutz und dem Jugendschutz (vgl. BVerfG aaO [zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV 2008]). Sie ist eine Voraussetzung für die materielle Erlaubnisfähigkeit des Glücksspielangebots und stellt eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem GlüStV 2012 angestrebten Spielerschutzes dar (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 41). Gerade aus den spielerbezogenen Konzessionserteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5, § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 ergibt sich, dass der mit dem GlüStV 2012 insgesamt bezweckte Individualschutz über einen bloßen Reflex hinausgeht (BGH aaO Rn. 63). Bei der Begrenzung des monatlichen Höchsteinsatzes stehen nicht aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund, sondern der Schutz des einzelnen Spielers vor den mit dem Glücksspiel im Internet verbundenen Gefahren.

(4) Die Beklagte handelte schuldhaft. Sie hat die von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 mwN) nicht widerlegt. Für die Annahme, mit der Anfechtungsklage gegen die den Höchsteinsatz betreffende Nebenbestimmung im Konzessionsbescheid sei die Beklagte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht verpflichtet, die Einsätze der Spieler auf 1.000 € pro Monat zu beschränken, gab es keine Grundlage, weil sich die Pflicht zur Begrenzung der Einsätze eindeutig nicht erst aus der Nebenbestimmung, sondern aus der gesetzlichen Regelung der § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 ergab. Dass ihre Verantwortlichen einem entsprechenden Irrtum unterlegen wären, hat die Beklagte bereits nicht dargelegt; jedenfalls wäre ein solcher Irrtum vermeidbar gewesen.

(5) Der Kläger hat durch die Schutzgesetzverletzung einen kausalen und zurechenbaren Schaden von 1.869,30 € erlitten. Dieser Schaden entspricht den Verlusten, die nicht eingetreten wären, wenn die Beklagte Einsätze über einen Betrag von 1.000 € hinaus nicht zugelassen hätte.

Zur Höhe seines Schadens hat sich der Kläger auf eine tabellarische Zusammenstellung bezogen, die er als "Anlage K 7 neu" zur Berufungsbegründung vorgelegt hat. Daraus ergibt sich, dass er am 28. und 29. November 2020 Einsätze von 4.640 € getätigt hat, denen Auszahlungen von 1.811,12 € gegenüberstehen. Dass die Angaben dieser Berechnung zu den einzelnen Ein- und Auszahlungen unzutreffend wären, macht die Beklagte nicht geltend; soweit sie pauschal behauptet, der Kläger habe seinen Schaden nicht schlüssig dargelegt, genügt dies nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten, weil sie auf der Grundlage ihrer eigenen Daten hierzu detailliert vortragen könnte. Bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens müssen jedoch der erste Einsatz von 1.000 € und die mit ihm korrespondierende Auszahlung von 40,42 € unberücksichtigt bleiben, denn dieser Einsatz wäre auch möglich gewesen, wenn die Beklagte die Einsätze auf 1.000 € pro Monat begrenzt hätte. Der ersatzfähige Schaden ergibt sich daher aus der Differenz der nachfolgenden Einsätze von 3.640 € und den mit ihren korrespondierenden Auszahlungen von 1.770,70 € und beläuft sich somit auf 1.869,30 €.

bb) Der Anspruch auf Ersatz der im November 2020 erlittenen Verluste von 1.869,30 € ergibt sich zudem auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB. Die Zahlungen, die der Kläger insofern an die Beklagte erbracht hat, hat er ohne Rechtsgrund geleistet, weil die zugrunde liegenden Verträge über die Teilnahme an Sportwetten nach Erschöpfung des pro Monat zulässigen Höchsteinsatzes von 1.000 € wegen des Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig sind. Der Verstoß gegen diese Vorschriften hat die Nichtigkeit der dadurch ermöglichten Spielverträge zur Folge, weil sonst der auf den Schutz des individuellen Spielers gerichtete Normzweck vereitelt würde. Allein durch Maßnahmen der Glücksspielaufsicht und der Verfolgung von Straftaten nach § 284 StGB wäre der angestrebte Spielerschutz nicht zu erreichen. Denn Verluste, die auf einer Überschreitung des zulässigen Höchsteinsatzes von 1.000 € pro Monat beruhen, treten typischerweise so schnell ein, dass sie anders als durch die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge nicht verhindert werden könnten.

e) Der Anspruch des Klägers ist durchsetzbar. Dem steht nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

aa) Für den Beginn der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB fehlt es an der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis.

(1) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen setzt voraus, dass dem Gläubiger die Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein müssen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; nicht entscheidend ist, ob er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (stRspr; zB BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427 Rn. 12 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; jew. mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt der Schuldner. Soweit es um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers geht, hat dieser aber im Rahmen einer sekundären Darlegungslast an der Sachaufklärung mitzuwirken (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 17 mwN).

(2) Der Kläger hat in der Anhörung vor dem Landgericht angegeben, er habe lange Zeit keinen Verdacht gehabt, dass das Angebot der Beklagten in Deutschland illegal sein könnte. Erst kurz vor der Kontaktaufnahme zu dem Prozessfinanzierer habe er sich auf Grund von Diskussionen in den Medien über die Legalität der Angebote Gedanken gemacht. Das sei 2024, möglicherweise auch schon 2023 gewesen. Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan.

(3) Demgegenüber trägt die Beklagte keine konkreten Tatsachen vor, aus denen auf einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Dass der Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptiert hat, die einen Hinweis auf eine Z Lizenz enthielten, ist kein Indiz für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und insbesondere vom Fehlen der erforderlichen Konzession nach dem deutschen Glücksspielrecht. Ein solcher Schluss wäre nur gerechtfertigt, wenn der Kläger den Hinweis zur Kenntnis genommen hätte und überdies aus dem Vorhandensein einer ausländischen Lizenz auf das Fehlen einer Konzession für das jeweils maßgebliche Bundesland hätte schließen müssen. Dies wäre jedoch eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer ausländischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Spielort des Klägers gültigen deutschen Konzession gezogen werden könnte. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2026 - 19 U 53/25, juris Rn. 112). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger derartige Überlegungen angestellt hätte. Im Gegenteil erscheint seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung, er habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, ohne sie zu lesen, nachvollziehbar und lebensnah.

bb) Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ebenfalls nicht abgelaufen, sondern durch die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar begann der Zeitraum der Spielteilnahme, aus dem der Kläger seine Verluste errechnet, bereits am 5. November 2014. In den letzten beiden Monaten des Jahres 2014 hat der Kläger aber nach der als Anlage K 2 vorgelegten Aufstellung der Ein- und Auszahlungen keinen Verlust erlitten; vielmehr stehen in diesem Zeitraum Einzahlungen von 1.550 € Auszahlungen von 1.585 € gegenüber. Die Verluste, deren Erstattung der Kläger begehrt, sind erst - nach einer fast dreijährigen Unterbrechung der Spielteilnahme - ab November 2017 entstanden. Daher kommt es nicht auf die Frage an, ob die im November 2014 zugestellte Teilklage geeignet war, die Hemmung der Verjährung zu bewirken.

f) Der Kläger kann als weiteren ersatzfähigen Schaden im Rahmen des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen ab dem 3. September 2024 verlangen.

Gerechtfertigt ist eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 12.897,71 €. Die weiteren Verluste aus der Zeit nach dem 9. Oktober 2020 waren nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit. Eine Überschreitung der 1,3fachen Schwellengebühr ist nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG nicht angezeigt. Da das vorliegende Verfahren kein Einzelfall ist, sondern die Prozessbevollmächtigten des Klägers bekanntermaßen eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Fälle bearbeitet haben und sich mithin nicht nur für einen einzelnen Fall in die maßgeblichen Rechtsfragen einzuarbeiten hatten, war die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit weder überdurchschnittlich schwierig noch überdurchschnittlich umfangreich.

Ausgehend von dem Gegenstandswert in der Gebührenstufe bis 13.000 € beläuft sich eine 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG in der hier anwendbaren bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung (a. F.) zuzüglich 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG a. F.) und 19 Prozent Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG a. F.) auf 1.054,10 €.

Der Anspruch ist nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem 3. September 2024 zu verzinsen. Der Kläger hat die Beklagte durch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 23. August 2024, mit dem er Zahlung bis zum 2. September 2024 verlangt hat, auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB verzugsbegründend gemahnt. Dem steht nicht entgegen, dass er für die Anwaltskosten einen nicht geschuldeten höheren Betrag begehrt hat. Denn für die Beklagte war die Höhe der gerechtfertigten Anwaltskosten in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 12.897,71 € ohne weiteres erkennbar.

g) Bezüglich der Hauptforderung ergibt sich der Zinsanspruch aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen der verschärften Bereicherungshaftung nach § 819 Abs. 1 BGB sind erfüllt, weil die Beklagte den Mangel des rechtlichen Grundes bereits bei Erhalt der jeweiligen Zahlungen des Klägers kannte.

aa) Nach § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Beruht die verschärfte Haftung darauf, dass der Wettvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, tritt die verschärfte Haftung nur ein, wenn der Bereicherungsschuldner weiß, dass der Wettvertrag nichtig ist. Er muss also sowohl die Kenntnis von den den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot begründenden Tatsachen als auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolge der Nichtigkeit haben, wobei bedingter Vorsatz genügt. Ein bewusstes Sichverschließen gegenüber dieser Erkenntnis steht dem bedingten Vorsatz gleich (BGH, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, BGHZ 133, 246; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 48/23, juris Rn. 103).

bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dass die Verantwortlichen der Beklagten um das Erfordernis einer deutschen Konzession für das Angebot von Sportwetten im Internet wussten, folgt schon aus ihrer Teilnahme am Konzessionserteilungsverfahren. Bereits diese Kenntnis der formellen Rechtswidrigkeit belegt ein bewusstes Sichverschließen vor der Nichtigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Wettverträge. Darüber hinaus ist die Grenze für ein bewusstes Sichverschließen gegenüber der Erkenntnis der Nichtigkeit der Wettverträge jedenfalls angesichts des Verstoßes gegen die spielerschützende Vorschrift zum monatlichen Höchsteinsatz nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV überschritten (vgl. OLG Karlsruhe aaO Rn. 105). Da die Beklagte die Tatsachen kannte, die zu dem Verstoß der Wettverträge gegen das gesetzliche Verbot und damit zur Nichtigkeit führen, sie wusste, dass sie nicht über die erforderliche Erlaubnis in Deutschland verfügte, und zusätzlich auch die Spielerschutzvorschriften nicht einhielt, musste sich ihr die Nichtigkeit der Wettverträge aufdrängen. Sie muss sich zumindest so behandeln lassen, als hätte sie die Nichtigkeit der Wettverträge für möglich gehalten (vgl. OLG Karlsruhe aaO Rn. 107).

Für den Verstoß gegen die Vorgabe eines Höchsteinsatzes von 1.000 € pro Spieler nach Konzessionserteilung gilt nichts anderes. Da sich der Höchsteinsatz unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 ergibt, die für die konzessionierten Anbieter von Sportwetten im Internet im Rahmen der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 entsprechend anzuwenden ist, kann sich die Beklagte nicht auf die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die entsprechende Nebenbestimmung im Konzessionsbescheid berufen. Vielmehr ist angesichts der eindeutigen Vorgabe in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 auch insofern von einem bewussten Sichverschließen auszugehen.

cc) Nach § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB schuldet die Beklagte Zinsen auf einen Betrag von 12.897,71 € ab dem 4. Oktober 2020 sowie weitere kapitalisierte Zinsen in Höhe von 466,65 €. Die Höhe dieser Zinsen ergibt sich aus der als Anlage K 3 zur Klageschrift vorgelegten Zinsberechnung, aus der taggenau die jeweiligen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die jeweilige Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen während des Zeitraums der Spielteilnahme nachvollziehbar hervorgehen. Konkrete Einwände gegen diese Berechnung legt die Beklagte, die den Vortrag des Klägers lediglich pauschal als nicht einlassungsfähig rügt, nicht dar.

Aus dem Betrag von 1.869,30 € schuldet die Beklagte Zinsen ab Rechtshängigkeit und zudem kapitalisierte Zinsen in Höhe von 534,94 €. Dass der Kläger insofern keine Zinsberechnung vorgelegt hat, ist unbeachtlich, weil der Senat die Zinsen selbst berechnen kann. Für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 31. Juli 2025 (Zustellung der Klageerweiterung am 1. August 2025) belaufen sich Zinsen auf einen Betrag von 1.869,30 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 534,94 €.

III.

Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Vorabentscheidungsverfahren C-530/24, C-9/25 und C-778/25 ist nicht geboten.

  1. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht. Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21, WM 2023, 1609 Rn. 11 und vom 23. Januar 2025 - I ZB 39/24, juris Rn. 23; jew. mwN).

Eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist. Die Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 aaO Rn. 24 mwN).

  1. Nach § 148 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens sind.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 19. Mai 2026 das Verfahren I ZR 216/25 gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2026 - I ZR 216/25, juris). Gegenstand des Leitentscheidungsverfahrens sind Rechtsfragen zu Ansprüchen auf Erstattung von Verlusten aus unerlaubtem Glücksspiel im Internet im Geltungszeitraum des Glücksspielstaatsvertrags von 2012, die zwar nicht Sportwetten, sondern Online-Casinospiele betreffen, aber jedenfalls teilweise auch für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sein können.

  1. Der Senat übt das ihm danach zustehende Ermessen dahingehend aus, dass von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen wird.

Das Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-530/24 betrifft die Rechtsfrage, ob die Auslegung der von Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit für Anbieter von Sportwetten Auswirkungen auf die Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche der Spieler im Zusammenhang mit dem GlüStV 2012 hat. Dabei war für die Vorlageentscheidung ausschlaggebend, dass im dortigen Verfahren von einer Einhaltung der spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts auszugehen war (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 48). Davon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren, weil das Glücksspielangebot der Beklagten wegen des Verstoßes gegen die Vorgabe eines monatlichen Höchsteinsatzes nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 auch in einem unionsrechtskonformen Verfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre.

Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in der Folge durch einen - nicht mit einer Begründung versehenen - Beschluss auch ein Verfahren ausgesetzt hat, dem gerade diese Fallgestaltung eines Verstoßes des Anbieters gegen materielles Glücksspielrecht zugrunde lag (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 12/24, juris; vorhergehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 48/23, juris; vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 155/2024 vom 25. Juli 2024, verfügbar unter www.bundesgerichtshof.de). Der Senat hat zahlreiche andere Verfahren, in denen Verstöße der jeweiligen Glücksspielanbieter gegen das materielle Recht im Raum stehen, im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren C-530/24 ausgesetzt.

Im vorliegenden Fall ist jedoch dem Interesse des Klägers an einem zügigen Abschluss des Verfahrens Vorrang zu gewähren. Im Gegensatz zu anderen Verfahren, in denen in erster Instanz Urteile zugunsten der jeweiligen Kläger ergangen sind, hat der Kläger in diesem Verfahren kein vorläufig vollstreckbares Urteil zu seinen Gunsten erstritten. Da im Übrigen wegen der Frage, ob Verluste aus einer Spielteilnahme im Ausland ersatzfähig sind, ohnehin die Revision zuzulassen ist, ergeht keine unanfechtbare Entscheidung zum Nachteil der Beklagten. Vielmehr erscheint es sachgerecht, in diesem konkreten Fall die mit einer Aussetzung verbundene Verzögerung zu vermeiden, um eine Klärung der die im Ausland erlittenen Verluste betreffenden Rechtsfragen zu ermöglichen. Deshalb sieht der Senat auch von einer Aussetzung nach § 148 Abs. 4 Satz 1 ZPO ab.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird unbeschränkt wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil der Senat von der bislang überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, die Erstattungsansprüche bei Spielteilnahme aus dem Ausland ablehnt (zB OLG Celle, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 14 U 190/24, juris und vom 10. Dezember 2025 - 4 U 144/25, BeckRS 2025, 39663; OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2026 - 1 U 1127/25, juris Rn. 24 ff, 26 mwN; OLG Zweibrücken, Urteil vom 1. April 2026 - 7 U 122/24, juris Rn. 79 ff, 82 mwN) und die Frage, ob der Anspruch eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Spielverlusten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB oder 823 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Verbots der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 voraussetzt, dass der Verbraucher sich bei den jeweiligen Spielteilnahmen im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags aufgehalten hat, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2026 - I ZR 78/25, juris).

Die Revision wird auch im Hinblick auf Ansprüche des Klägers auf Erstattung der nach dem 9. Oktober 2020 erlittenen Verluste zugelassen, weil die Frage, ob ein konzessionierter Anbieter von Sportwetten einem Verbraucher auf Rückerstattung von Verlusten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB oder 823 Abs. 2 BGB haftet, weil er die Wetteinsätze nicht auf 1.000 € pro Monat begrenzt hat, bislang ungeklärt ist.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Hinweis:Verkündet am: 06.07.2026

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