OLG Celle, 2026-07-02, 7 U 85/24

7 U 85/24Tribunal supérieur2 juil. 2026

Texte intégral

OLG Celle — 2026-07-02 — 7 U 85/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: 7 U 85/24

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0702.7U85.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 17174

Tenor

Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg - 2. Zivilkammer - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.141,79 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages.

Im August 2022 erwarb die Klägerin von der Beklagten, einer Opel-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8.485 km zu einem Kaufpreis von 25.500 €. Das Fahrzeug wird durch einen Elektromotor betrieben, dessen maximale Reichweite vom Hersteller für Neufahrzeuge mit 337 km angegeben wurde.

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos mit anwaltlichem Schreiben, gestützt auf die Behauptung, das Fahrzeug halte die zugesagte Reichweite nicht ein, zur Nacherfüllung aufgefordert hatte, erklärte sie den Rücktritt von dem Kaufvertrag.

Die Klägerin hat behauptet, dass die von der Beklagten und dem Hersteller angegebene max. Reichweite von 337 Kilometern auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei, sondern Abweichungen von 20% bis 30% festzustellen seien. Im Zeitraum vom 15. Dezember 2023 bis 19. Februar 2024 sei durchschnittlich trotz der relativ milden Temperaturen und der Nutzung im Eco-Modus sogar eine Abweichung von 43% gegeben gewesen. Die Reichweite von 337 Kilometern sei auf dem Verkaufsschild eines Fahrzeugs ausgewiesen gewesen, das von dem Verkäufer, dem Zeugen E., als baugleich bezeichnet worden sei. Weil sie zudem geplant habe, mit dem Fahrzeug zu ihrer in G. lebenden Tochter zu fahren und ihr wichtig gewesen sei, das Fahrzeug zwischendurch nicht laden zu müssen, habe sie nachgefragt, ob man mit dem Fahrzeug nach G. und zurückfahren könne. Dies habe der Zeuge E. bestätigt. Die mangelnde Reichweite des Fahrzeugs sei bereits im November 2022 und auch bei der Inspektion im Juli 2023 gerügt worden.

Die Beklagte hat behauptet, dass es allgemein bekannt sei, dass die Leistungsfähigkeit eines Akkus durch Alterung abnehme. Bei drei Jahre alten Batterien sei regelmäßig mit einem Verlust von bis zu 30% zu rechnen. Tatsächlich habe das Fahrzeug der Klägerin bei der Inspektion im Juli 2023 aber noch eine Ladekapazität von 91% aufgewiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzuges und Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Vereinbarung einer bestimmten Reichweite als Beschaffenheit kein Mangel vorliege.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. Für die Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW vom Typ Opel Corsa 20 Edition, Fahrgestellnummer ..., und der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II einen Betrag in Höhe von 23.141,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. April 2024 zu zahlen,
  2. 2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 näher bezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet,
  3. 3.die Beklagte zu verurteilen, an sie als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € zu zahlen,
  • hilfsweise -

die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Für die Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung verwiesen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 28. Juli 2025 Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. J. B. erhoben. Inhaltlich wird auf das schriftliche Gutachten vom 18. März 2026 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht von dem Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten.

Ein Rücktritt nach § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB voraus, wofür der Käufer beweisbelastet ist. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hat die Klägerin nicht erbracht.

  1. Das Fahrzeug entspricht den subjektiven Anforderungen. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite haben die Parteien nicht getroffen.

a) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 161/23, juris Rn. 30; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN). An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240/24, juris Rn. 22 mwN zu § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.).

b) Nach diesem Maßstab haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass mit dem Fahrzeug mit einer Akkuladung bis nach G. und zurückgefahren werden kann. Diese von dem Landgericht getroffene Feststellung legt der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht, entgegen ihrer Ansicht, die Beweislast zutreffend bei der Klägerin gesehen. Auf dieser Basis hat sich das Landgericht angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Zeugen und der Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung richtigerweise nicht davon überzeugen können, dass der Zeuge E. eine Reichweite von 330 Kilometern unter Verweis auf das Verkaufsschild an einem anderen in den Räumen der Beklagten ausgestellten Fahrzeug zugesichert hat.

  1. Das Fahrzeug entspricht auch den objektiven Anforderungen.

a) Gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.

aa) Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, juris Rn. 42).

bb) § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes ausdrücklich die Beschaffenheit, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Nach dieser Maßgabe ist nicht lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung anzustellen, sondern ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der Serienfehler unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, juris Rn. 34 mwN).

cc) Für die Sollbeschaffenheit kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Mai 2017 - VIII ZR 102/16, juris Rn. 3).

b) Gemessen hieran weist das Fahrzeug die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf. Das steht auf Grund des Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, zur Überzeugung des Senats fest. Danach ist der "Gesundheitszustand" der Antriebsbatterie des Fahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend.

aa) Der Sachverständige beschreibt den Stand der Technik in seinem Gutachten wie folgt:

"Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien ist stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie häufig deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie grundsätzlich vorhanden bleibt. Ursächlich sind vor allem eine temperaturabhängige Reaktionskinetik an den Elektroden, reduzierte lonenleitfähigkeit und Diffusion, ein Anstieg der Impedanz (ohmsche und polarisationsbedingte Anteile) sowie sicherheits- und lebensdauerschützende Begrenzungen des Batteriemanagementsystems (BMS). Niedrige Temperaluren verursachen erhöhte Polarisationsverluste und größere Spannungsabfälle unter Last, sodass die Entladung früher an der unteren Zellspannungsgrenze endet. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust - überwiegend reversibel - der in der Praxis als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird.

Dies ist kein Mangel, sondern, wie beschrieben, dass elektrochemische Reaktionsverhalten der Antriebsbatterie und damit auch der Stand der Technik."

Hinsichtlich der Alterung der Antriebsbatterien, verstanden als Funktion der Ladezyklen, unterscheidet der Sachverständige die drei Kategorien "Wenig Ladezyklen" (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 7+ Tage), "Mittlere Ladezyklen" (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 3-6 Tage) und "Viele Ladezyklen" (entspricht einem vollständigen Zyklus alle 1-2 Tage). Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie (state of health = SOH) verschlechtere sich im Mittel bei wenigen Ladezyklen um 1,5% pro Jahr, bei einer mittleren Anzahl Ladezyklen um 1,9% pro Jahr und bei vielen Ladezyklen um 2,3% pro Jahr.

bb) Das Fahrzeug der Klägerin falle ausgehend von der jeweiligen Laufleistung sowohl für die Zeit vor der Übergabe als auch nach der Übergabe in die Kategorie "Wenige Ladezyklen". Danach sei von einem SOH bei Übergabe von 98,5% auszugehen.

Mit Hilfe einer AVILOO-Box habe er den SOH des Fahrzeugs der Klägerin gemessen, der - nach insgesamt 4,5 Jahren Lebensdauer - 93,5% betragen habe. Bei einem linearen Ansatz betrage der SOH-Verlust (6,5%/4,5 Jahre) 1,44% pro Jahr, was knapp unterhalb des durchschnittlichen SOH-Verlusts bei "wenig Ladezyklen" liege.

cc) Für den Fahrzeugtyp lägen aus Untersuchungen Referenzreichweiten für ein Neufahrzeug vor. Danach betrage die kombinierte Reichweite im Winter 235 km. Unter Zugrundelegung des SOH von 93,5% lasse das eine Reichweite von rund 220 km erwarten. Diese Strecke habe das Fahrzeug bei dem Ortstermin im Winter mit einer Außentemperatur von ca. 0°C und einer Batterietemperatur zwischen -1°C und +1°C bei einem anspruchsvollen Fahrzyklus tatsächlich erreicht.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Hinweis:Verkündet am: 2. Juli 2026

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