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16 U 572/21•OLG Celle, 2022-02-02, 16 U 572/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-02
Aktenzeichen: 16 U 572/21
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2022, 65019
In dem Rechtsstreit pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 2. Februar 2022 einstimmig beschlossen:
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 2. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GründeI.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch.
Er erwarb im Jahr 2016 einen gebrauchten VW Passat Variant (Laufleistung: 15.650 km) zum Kaufpreis von 27.890 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 288 ausgestattet.
Mit Urteil vom 2. Juli 2021, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die erstinstanzlich erhobene Feststellungsklage unzulässig sei, weil der Kläger kein Feststellungsinteresse habe.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung hat der Kläger seine Klage auf eine Leistungsklage umgestellt.
Die Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 02.07.2021, Az. 5 O 145/21 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung vom 8. Dezember 2021 verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 darauf hingewiesen, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückweisen zu wollen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist aus den in dem Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2021 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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