LG Verden, 2015-08-10, 1 O 91/15

1 O 91/15Tribunal cantonal10 août 2015

Texte intégral

LG Verden — 2015-08-10 — 1 O 91/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-10

Aktenzeichen: 1 O 91/15

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2015, 44878

Tenor

Tenor: Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegende Antrag der Antragstellerin vom 02.07.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

GründeI.

Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat die Antragstellerin „Klage“ erhoben gegen das Land Niedersachen. Aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Antragstellerin prozesskostenhilfebedürftig ist und geht davon aus, dass auch das vorliegende Verfahren aus Kostengründen unter der Bedingung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wurde.

II.

Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte für die beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachen indes nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage wäre als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin steht unter Betreuung und die von ihr eingelegten Rechtserklärungen sind aufschiebend bedingt unwirksam und abhängig von der Zustimmung ihres Betreuers M..

Dieser hat die Zustimmung zu der beabsichtigten Klage mit Schreiben vom 04.08.2015 verweigert. Die Antragstellerin wäre daher nicht klagebefugt.

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