OVG Niedersachsen, 2026-05-28, 10 ME 180/26

10 ME 180/26Tribunal administratif28 mai 2026

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2026-05-28 — 10 ME 180/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 10 ME 180/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0528.10ME180.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 15113

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 20. Mai 2026 geändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Veranstaltungsraum im Kehdinger Bürgerhaus (XXX Straße 11, 21706 Drochtersen) am 30. Mai 2026 für die Durchführung einer Versammlung mit bis zu 50 Teilnehmern zur Aufstellung von Wahlvorschlägen zwecks Teilnahme an der Kommunalwahl am 13. September 2026 in der Gemeinde Drochtersen und der Samtgemeinde Nordkehdingen zu den üblichen Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 20. Mai 2026 hat Erfolg.

Sein Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Aus den vom Antragsteller binnen der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend den Antrag des Antragstellers als unzulässig erachtet und einen Anordnungsgrund verneint hat. Da der Antragsteller - entgegen der im Hinblick auf den Zugang zu effektivem Rechtsschutz sehr formalen Annahme des Verwaltungsgerichts - vielmehr beteiligungs- und prozessfähig ist (dazu 1.) und sowohl einen Anordnungsgrund (dazu 2.) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu 3.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO), ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den begehrten Veranstaltungsraum zur Verfügung zu stellen.

  1. Der Antragsteller ist beteiligungs- (dazu a)) und prozessfähig (dazu b)).

a) Seine Beteiligungsfähigkeit ergibt sich aus § 61 Nr. 2 VwGO, wonach Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Dass dem Antragsteller als Personenvereinigung ein Recht, das einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist (BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 2.17 -, juris Rn. 13) zustehen kann, folgt aus dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung nach § 30 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), wonach - neben Einwohnerinnen und Einwohnern - auch (jedenfalls örtlichen, vgl. Seybold, in BeckOK Kommunalrecht Nds., Stand: 15.3.2026, NKomVG § 30 Rn. 17) Personenvereinigungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Personenmehrheit, die sich freiwillig zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 2.17 -, juris Rn. 14). Die Bildung der Personenvereinigung ergibt sich hinreichend für das hier gegebene Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz und im Hinblick auf das geplante zeitlich unmittelbar bevorstehende Zusammentreffen, das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ermöglicht werden soll, aus dem Protokoll des Gründungsparteitags (Bl. 50 d. A. VG) sowie der eidesstattlichen Versicherungen des Vorsitzenden (Bl. 97 d. A. VG) sowie der stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers (Bl. 99 d. A. VG).

Für die wirksame Gründung eines Gebietsverbands einer politischen Partei in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins sind eine (formlose) Einigung der Gründer, den Verein zu errichten, sowie die Bestellung eines ersten Vorstands erforderlich sowie, dass der Gebietsverband von dem zuständigen übergeordneten Gebietsverband anerkannt wird, sodass die Integration des gegründeten Gebietsverbands in die innere Organisationsstruktur der Partei gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 2.17 -, juris Rn. 20). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ergibt sich aus den oben genannten Unterlagen sowie der Satzung der E. Kreisverband Stade und der Landessatzung der E. Niedersachsen (§ 9), nach denen Ortsverbände vorgesehen sind (§§ 3, 3a der Kreisverbandssatzung und § 9 der Landessatzung). Dort sind auch Regelungen zur Organisation und zu den Organen der Ortsverbände enthalten. Diesen setzen auch das Recht der Ortsverbände voraus, Parteitage abzuhalten, Mitgliederversammlungen einzuberufen und sich eine Satzung zu geben.

Dem Antragsteller kann hier seine Beteiligungsfähigkeit in einem Rechtsstreit über den Zugang zu einer kommunalen Einrichtung nicht (allein) mit dem Argument abgesprochen werden, er habe keine Befugnis zur Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern. Dies ändert nichts daran, dass es sich um eine Personenvereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO handelt; insbesondere handelt es sich deshalb nicht lediglich um eine unselbständige Untergliederung (vgl. dazu Ipsen, in: Parteiengesetz, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 8 Abs. 2 m. w. N.). Auch setzt die Annahme der wirksamen Gründung des Gebietsverbands einer politischen Partei nicht voraus, dass bei der Einigung der Mitglieder und der Vorstandswahl nicht gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht verstoßen worden ist (BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 2.17 -, juris Rn. 21). Die administrative und gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen und Wahlen innerhalb politischer Parteien und ihrer Gebietsverbände, insbesondere der Überprüfung von Satzungsbeschlüssen und der Vereinbarkeit von Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht, ist vielmehr aufgrund der für politische Parteien durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG statuierten Gründungs- und Betätigungsfreiheit, die das Sichzusammenfinden und Verständigen auf eine gemeinsame Programmatik sowie die Wahl der Organisations- und der Rechtsform umfasst, eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 2.17 -, juris Rn. 22 f., 27 f. bezüglich der Eröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse). Die Antragsgegnerin kann sich daher auch auf solche Fehler nicht berufen, um die Beteiligungsfähigkeit des Antragstellers in Abrede zu stellen; bei einem begehrten Zugang zu einem als öffentliche Einrichtung betriebenen kommunalen Veranstaltungsraum können insoweit ersichtlich keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Eröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse.

b) Der Antragsteller ist auch insoweit prozessfähig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, als gemäß § 62 Abs. 3 VwGO für Vereinigungen ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände handeln. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann hier durchaus mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Vorsitzende des Antragstellers mit dessen (alleiniger) Vertretung betraut worden ist. Für den Senat ergibt sich dies aus dem Vortrag des Antragstellers, nach dem der Vorsitzende durch Beschluss des Vorstands zur Einzelvertretung ermächtigt worden sei (Bl. 9 d. A. VG), dem vorgelegten Screenshot (Bl. 52 d. A. VG) sowie der eidesstattlichen Versicherungen des Vorsitzenden (Bl. 97 d. A. VG) und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands des Antragstellers (Bl. 99 d. A. VG). Von der vorgesehenen gemeinschaftlichen Vertretung kann eine abweichende Regelung vereinbart werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.5.2014 - 6 A 3.13 -, juris Rn. 12). Zwischenzeitlich wurde der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch durch die weiteren Vorstandsmitglieder des Antragstellers bevollmächtigt (Bl. 39 ff. d. A.), so dass die Antragstellung jedenfalls durch den Gesamtvorstand des Antragstellers (rückwirkend) genehmigt wäre (vgl. § 177 Abs. 1 BGB). Auch dieser nachträglich erklärte Wille spricht für eine zuvor dem Vorsitzenden durch die weiteren Vorstandsmitglieder erteilte Einzelvertretungsermächtigung.

  1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds muss eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich gemacht werden, die ein Zuwarten bis zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8). Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht vorsieht, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, ausgeschlossen, wenn diese nicht etwa zur Wahrung der Grundrechte des Rechtsschutzsuchenden erforderlich erscheinen (BVerwG, Beschlüsse vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 12.9.2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 20.5.2026 - 10 ME 174/26 -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 13, und vom 3.5.2012 - 2 BvR 2355/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2022 - 13 ME 141/22 -, juris Rn. 20, 22; Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2025, § 123 Rn. 156a, 157).

Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Gründungs- und Betätigungsfreiheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG), der Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes ist (BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 2.17 -, juris Rn. 23), ist vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist und die begehrte einstweilige Regelung zur Wahrung seiner durch die Verfassung geschützten Rechte erforderlich erscheint.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass ohne Überlassung des begehrten Veranstaltungsraums die Gefahr bestünde, dass er den nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) für die am 13. September 2026 in Niedersachsen stattfindende Kommunalwahl erforderlichen Wahlvorschlag nicht ordnungsgemäß aufstellen kann. Er hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass eine Entscheidung in der Hauptsache über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Überlassung des Veranstaltungsraums aller Voraussicht nach nicht vor der Kommunalwahl erfolgen würde, zumal nach § 21 Abs. 2 NKWG die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für die Gemeindewahl am 55. Tag vor der Wahl um 18 Uhr und für Direktwahlen am 69. Tag vor der Wahl um 18 Uhr (§ 45d Abs. 6 NKWG) endet. Auch der Senat geht davon aus, dass eine Hauptsacheentscheidung nicht zeitlich so frühzeitig erfolgen würde, dass - bei einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Rechtsstreits - die Einreichung der Wahlvorschläge noch möglich wäre.

Der Antragsteller hat auch - jedenfalls im Beschwerdeverfahren - noch ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihm andere Räumlichkeiten nicht (rechtzeitig genug) zur Verfügung stehen, deren Nutzung ihm unter Wahrung der Ladungsfristen die fristgerechte Aufstellung der Wahlvorschläge ermöglichen könnte. Aus der nunmehr eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden des Vorstands des Antragstellers (Bl. 36 d. A.) ergibt sich, dass die zunächst erfolgte Zusage für ein Gasthaus nach einer Bedrohung des Wirtes wieder zurückgezogen worden ist. Dass eine weitere Absage aufgrund einer zu geringen Gästezahl erfolgt ist, ergibt sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2026 (Bl. 48 d. A.). In seiner eidesstattlichen Versicherung führt der Vorsitzende des Vorstands des Antragstellers weiter aus, dass der Ortsverband darauf angewiesen sei, dass die Versammlung in dem streitgegenständlichen Raum rechtzeitig stattfinden könne und geeignete sowie kurzfristig verfügbare Alternativen derzeit nicht ersichtlich seien.

Dies genügt in dem hier vorliegenden Verfahren, auch unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die erst am 26. Mai 2026 eingegangene Beschwerde, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds.

  1. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch bezüglich der Überlassung eines Veranstaltungsraums im Kehdinger Bürgerhaus als kommunaler Einrichtung des Antragsgegners mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 27.5.2022 - 10 ME 71/22 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2022 - 13 ME 141/22 -, juris Rn. 22) glaubhaft gemacht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8.6.2022 - 10 ME 75/22 -, juris Rn. 14 ff.).

Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 und 3 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern bzw. örtlichen Personenvereinigungen dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). In den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stellen die Kommunen die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit (§ 4 Satz 1 NKomVG). Konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung ist deren Widmung (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20). Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35). Erfolgt die Widmung durch konkludentes Handeln, bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch einen bestimmten Widmungswillen der Kommune schließen lassen (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20). Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m. w. N.). So sind die Kommunen grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Gemeinde nicht in einer Benutzungssatzung, in einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Gemeinde maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m. w. N.).

Die vom Antragsteller begehrte Nutzung eines Veranstaltungsraums der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Treffens zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für den Gemeinderat Drochtersen und den Samtgemeinderat Nordkehdingen zwecks Teilnahme an der Kommunalwahl in Niedersachsen am 13. September 2026 hält sich im Rahmen des Widmungszwecks der Einrichtung.

Der Antragsteller ist als Ortsverband der E. der Gemeinde Drochtersen und der Samtgemeinde Nordkehdingen eine örtliche Personenvereinigung und damit ein örtlicher Verein, Verband oder Institution im Sinne des § 1 Abs. 1 der Benutzungsordnung für die Veranstaltungsräumlichkeiten im Kehdinger Bürgerhaus. Eine Nutzung für politische Themen ist durch die Benutzungsordnung nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr - jedenfalls für Rats-, Ausschuss, Beirats- und interne sowie öffentliche Fraktionsarbeit ausdrücklich vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Benutzungsordnung). Selbst wenn die vom Antragsteller geplante Veranstaltung nicht von § 2 Abs. 1 Buchstabe e) der Benutzungsordnung direkt erfasst sein sollte, nach dem Nutzungen möglich sind durch bzw. für Vereins- und Verbandsveranstaltungen, folgt der Anspruch auf Überlassung jedenfalls aus § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung, nach der in Einzelfällen der Verwaltungsausschuss entscheidet, i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 21 und 38 GG sowie § 5 Abs. 1 PartG).

Gemeinden und Landkreisen als Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 NKomVG; vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.3.2007 - 2 BvR 2215/01 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9.12.2021 - 4 C 3.20 -, juris Rn. 11) steht es aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG grundsätzlich frei, ihre Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30, und vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Weder § 5 Abs. 1 PartG noch Art. 21 GG verpflichten Kommunen, öffentliche Einrichtungen für Parteien zu errichten oder bereit zu stellen, soweit dies nicht politische Parteien von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen überhaupt durchzuführen, völlig ausschließen würde (Senatsbeschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts haben die Kommunen aber den durch Art. 3 GG i. V. m. Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30). Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG i. V. m. Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3, und Beschluss vom 22.5.2001 - 2 BvE 1/99 -, juris Rn. 22). § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3). Die Kommune muss unabhängig von der gewählten Organisationsform ihrer Einrichtung stets für die Gleichbehandlung der Parteien einstehen (BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184.88 - , juris Rn. 7). § 5 PartG begründet mithin nicht die Verpflichtung der Kommunen zur Vergabe von Räumen, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt (BVerwG, Urteil vom 18.7.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 36). Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3). Eine Ungleichbehandlung findet demgegenüber nicht statt, wenn die Nutzung der von der Kommune unterhaltenen Räume zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck - etwa der Durchführung eines Parteitags - durch deren Widmung generell und damit auch für andere Parteien ausgeschlossen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30). Dabei ist auch eine Unterscheidung zwischen "parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen" einerseits und "Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen" nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 21).

Danach ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf Überlassung eines Veranstaltungsraums aus seinem Recht auf Gleichbehandlung mit allen nicht verbotenen und damit unter das Parteienprivileg fallenden politischen Parteien (vgl. Senatsbeschluss vom 8.6.2022 - 10 ME 75/22 -, juris Rn. 23). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin, auch nach dem Beschluss der Benutzungsordnung im August 2018, anderen Parteien bzw. Ortsverbänden oder deren Teilen weiterhin Veranstaltungsräume im Kehdinger Bürgerhaus überlassen hat, so unter anderem etwa für die Aufstellungsversammlung der F. für die Kommunalwahl 2026 (Bl. 56 d. A.), einen "Umbüddel-Nachmittag" der F. -Senioren Drochtersen im September 2024 (Bl. 58 d. A.), eine Veranstaltung des F. -Ortsverbands im Oktober 2018 (Bl. 60 d. A.) und eine Podiumsdiskussion einer G. -Bundestagskandidatin zum Thema ärztliche Versorgung im ländlichen Raum im August 2017 (Bl. 61 d. A.), so dass jedenfalls eine über die Benutzungsordnung hinausgehende konkludente Widmung erfolgt ist, bzw. der Antragsteller hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung vorgesehenen Einzelfallentscheidung einen Anspruch auf Gleichbehandlung hat. Insbesondere handelte es sich bei den vom Antragsteller angeführten Parteiveranstaltungen nicht um Rats-, Ausschuss-, Beirats- oder interne oder öffentliche Fraktionsarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Benutzungsordnung. Daran ändert auch nichts, das die Ortsverbände der F. bzw. der G. (auch) mit Fraktionen in den Räten vertreten waren. Damit kann die Antragsgegnerin die Ungleichbehandlung des Antragstellers auch nicht sachlich damit rechtfertigen, dass er - im Gegensatz zu den Ortsverbänden der F. bzw. der G. - nicht im Gemeinderat vertreten ist (vgl. auch S. 1 der Beschwerdeerwiderung vom 28.5.2026) und daher keinen Fraktionsstatus hat, zumal dieses Argument hinsichtlich der Gleichbehandlung und insbesondere der Chancengleichheit von Parteien, die bereits im Gemeinderat bzw. Samtgemeinderat vertreten sind und solchen, dies sich hierum bewerben, nicht überzeugend erscheint (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 -, juris Rn. 19). So erlaubt auch § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG zwar eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien bis auf ein erforderliches Mindestmaß, ein völliger Ausschluss vom Zugang zu Einrichtungen ist dort allerdings nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin kann ihre Absage gegenüber dem Antragsteller daher dementsprechend nicht als "rein der Logik folgend" angesehen werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hierbei nicht maßgebend, ob die Veranstaltungen anderer Parteien regelmäßig oder gelegentlich erfolgt sind. Entscheidend ist, dass die Veranstaltungsräume Parteien für parteipolitische Veranstaltungen und Veranstaltungen mit politischen Bezügen zur Verfügung gestellt worden sind und eine Änderung des Widmungszwecks bislang nicht erfolgt ist (zu einer nachträglichen Änderung des Nutzungszwecks vgl. auch Senatsbeschluss vom 8.6.2022 - 10 ME 75/22 -, juris Rn. 23).

Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass sie auch den H. oder den I. die Veranstaltungsräume nicht zur Verfügung stellen würde, wenn sie anfragen würden, verbleibt es bei einer unsubstantiierten Behauptung, die mangels praktischer Handhabung in der Vergangenheit als bloße Willensbekundung auch keinen Einfluss auf den derzeit bestehenden Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471), wobei eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs) nicht stattfindet, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 8.6.2022 - 10 ME 75/22 -, juris Rn. 26).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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