LSG Niedersachsen-Bremen, 2025-12-11, L 9 R 190/23

L 9 R 190/23Tribunal des assurances sociales11 déc. 2025

Texte intégral

LSG Niedersachsen-Bremen — 2025-12-11 — L 9 R 190/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-11

Aktenzeichen: L 9 R 190/23

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 33073

Tenor

Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger begehrt die Anrechnung einer Ersatzzeit im Zeitraum 6. Juni bis 3. November 1989 wegen Vertreibung bzw. Flucht aus der ehemaligen DDR. Er wandte sich zunächst gegen einen Feststellungsbescheid und nach Bewilligung der Regelaltersrente zum 1. Oktober 2021 gegen den Rentenbescheid vom 29. September 2021.

Der am B. geborene Kläger war nach dem Absolvieren einer Hochschulausbildung (September 1981 bis Februar 1984) als wissenschaftlicher Assistent (Mitarbeiter) - nach seinen Angaben - in der "Lehre und Forschung" an der I. -Universität "Sektion J." K. tätig. Der Kopie des Sozialversicherungsausweises (SV-Ausweis) lassen sich eine Beschäftigung an der Universität vom 1. März 1984 bis 31. August 1989 und zudem für das Jahr 1989 insgesamt 21 Ausfalltage entnehmen (Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA).

Zum 4. November 1989 reiste der Kläger mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Söhne) aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihm wurde der Vertriebenenausweis C anerkannt (vgl. Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge C vom 7. Februar 1990, Bl. 10 ff. VA).

Dem Kläger wurde am 4. Juni 2019 ein Versicherungsverlauf übersandt, dem eine Ersatzzeit ab 4. November 1989 zu entnehmen war (vgl. Bl. 1 VA). Ende 2019 teilte er der Beklagten mit, dass als Beginn der Ersatzzeit "Vertreibung, Flucht" der 19. Juni 1989 beantragt werde. Er legte Unterlagen vor, die den "Fluchtversuch" über Ungarn belegen sollen (vgl. eine Erklärung der ungarischen Familie, dass er und seine Familie sich dort vom 7. bis 18. Juni 1989 aufgehalten hätten und der Kläger eine Woche später die zurückgelassenen Sachen abgeholt hätte, Versicherungsausweis für eine Kraftfahrzeug-Auslandsversicherung ab dem 6. Juni 1989 für bis zu 14 Tage, handschriftlicher Urlaubsverlängerungsantrag vom 30. Juni 1989 an die I. - Universität für den Zeitraum 12. bis 27. Juni 1989, einen rückwirkenden Antrag auf unbezahlte Freistellung für den o.g. Zeitraum, Bl. 18 ff. VA). In einem ausführlichen Schreiben erläuterte der Kläger den Hergang des Fluchtgeschehens, Bl. 23 ff. VA: Ein bereits im März 1989 gestellter Antrag auf ein Visum für Ungarn sei abgelehnt worden. Der erneute Antrag aus Mai 1989 sei überraschend genehmigt worden, so dass er und seine Ehefrau im Zeitraum 6. bis 11. Juni 1989 Urlaub eingereicht hätten und der ältere Sohn von der Schule befreit worden sei. Die Ausreise sei über die ehemalige CSSR nach Ungarn zu weitgehend unbekannten Gastgebern erfolgt, die in den Fluchtplan, von Ungarn nach Jugoslawien über Österreich nach Deutschland zu gelangen, eingeweiht worden seien. Am 12. Juni 1989 sei der Entschluss gefallen, den Urlaub zu überziehen und es sei eine Vorsprache beim Konsulat der BRD in Budapest erfolgt. In Telegrammen vom 13. Juni 1989 sei die Verlängerung des Urlaubs gegenüber den Arbeitgebern mit der Krankheit des jüngeren Sohnes begründet worden. Am 18. Juni 1989 habe der (illegale) Grenzübertritt nach Jugoslawien stattgefunden. Im ersten Dorf hinter der Grenze habe man im Vertrauen auf die Anregung des Konsuls in Budapest der von einem Bauern gerufenen Polizei die DDR-Ausweise vorgezeigt. In der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 1989 sei man unter Androhung von Gewalt wieder über die Grenze nach Ungarn zurückgefahren worden. Nachdem im Rahmen von Vorsprachen beim Konsulat bis 26. Juni 1989 ihm und seiner Familie die Zusage der Straffreiheit gegeben worden und durch ein Anwaltsbüro in A. eine positive Tendenz hinsichtlich eines zu stellenden Ausreiseantrages vermittelt worden sei, sei man am 27. Juni 1989 in die ehemalige DDR zurückgekehrt. Er (der Kläger) habe am 28. Juni 1989 seine Arbeit wieder aufgenommen, wobei ihm am 1. Juli 1989 mitgeteilt worden sei, dass er seiner Tätigkeit nur noch in eingeschränkter Form nachgehen könne, indem ihm die Abnahme von Prüfungen untersagt worden sei. Am 20. Juli 1989 sei ihm von der I. -Universität mitgeteilt worden, dass er seine "Absichtserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses" nicht zurücknehmen könne, obwohl er gleich nach der Rückkehr aus Ungarn diese schriftlich widerrufen habe. Der Ausreiseantrag sei am 27. Juni 1989 gestellt worden. Bei einer Vorsprache bei dem in A. ansässigen Anwalt L. habe er (der Kläger) erfahren, dass sein Ausreiseantrag wegen eines unter Geheimhaltung stehenden Projekts an der Universität, an dem er mitgearbeitet haben solle, abgelehnt worden sei. Auf seine (des Klägers) Darstellung, tatsächlich an diesem Projekt seiner Arbeitgeberin nicht beteiligt zu sein, habe ihm der Rechtsanwalt geraten, seine Tätigkeit aufzugeben, um der Konfrontation auszuweichen. Zum 31. August 1989 habe sein Arbeitsverhältnis geendet. In der Nacht vom 3. auf den 4. November 1989 hätten er und seine Familie die Möglichkeit der "freien" Ausreise über die damalige CSSR in die BRD genutzt. Zum weiteren Inhalt des Vortrages des Klägers zum Fluchtgeschehen wird auf den Inhalt des Schriftstückes auf Bl. 23 bis 31 VA verwiesen.

Ein Antrag des Klägers auf berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum vom 1. September 1989 bis 4. November 1989, um die Nachteile in der Rentenversicherung auszugleichen, war bereits vom Landesamt für Gesundheit und Soziales B. mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2014 abschlägig beschieden worden (Bl. 46 - 48 der Gerichtsakte - GA). Aus dem Bescheid ergibt sich, dass der Kläger seine Tätigkeit auf Anraten des Rechtsanwalts L. aufgegeben habe, um überhaupt eine Chance zur Ausreise zu haben, nachdem der Ausreiseantrag vorher abgelehnt worden sei. Weiter heißt es, dass die selbständige Entscheidung des Klägers, das Arbeitsverhältnis aufzugeben, um die Erfolgsaussichten eines Ausreiseantrags zu erhöhen, keinem Rehabilitierungstatbestand unterfallen würde. Der Entscheidung lag auch ein Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses zum 1. September 1989 zugrunde.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2021 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als verbindlich fest (Bl. 13 ff. GA). Ausweislich des Versicherungsverlaufs berücksichtigte die Beklagte eine Beitragszeit vom 1. Januar bis 1. August 1989 sowie sog. Arbeitsausfalltage vom 2. August bis 31. August 1989. Wegen der Ausreise bzw. Flucht erkannte die Beklagte für den Zeitraum 4. November 1989 bis 31. Januar 1990 eine Ersatzzeit wegen Vertreibung oder Flucht an. Ab 1. Februar 1990 enthält das Versicherungskonto Zeiten der Beschäftigung im Bundesgebiet. Weiter heißt es in dem Feststellungsbescheid, dass der Zeitraum 19. Juni bis 31. August 1989 nicht als Ersatzzeit vorgemerkt werden könne. Dies sei nicht möglich, weil für diesen Zeitraum bereits Pflichtbeiträge vorlägen. Der Zeitraum vom 1. September bis 3. November 1989 könne (ebenfalls) nicht als Ersatzzeit vorgemerkt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hierfür würden sich keine ausreichend begründenden Unterlagen finden.

Gegen den Feststellungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 25 GA). Er trug im Wesentlichen vor, dass der Fluchtbeginn der 19. Juni 1989 gewesen sei. Dies sei durch eine Karteikarte aus den "Stasi-Unterlagen" seiner Ehefrau belegt. Zwischenzeitlich habe er eine Bestätigung beigebracht, woraus sich der Aufenthalt in Ungarn ab 7. Juni 1989 ergeben würde. All das, was zwischen dem Beginn und dem Ende der Flucht passiert sei, sei Teil der Flucht gewesen. Die Fortführung der Anstellung bis zum 31. August 1989 sei nur ein "formaler Fakt" gewesen und hätte nichts mit einem "normalen" Arbeitsverhältnis zu tun gehabt. Nach der Rückführung von Jugoslawien nach Ungarn (Abschiebung) hätten sie am Tag der Rückkehr in die ehemalige DDR in Absprache mit der deutschen Botschaft einen Ausreiseantrag stellen müssen, um für eine legale Ausreise Unterstützung zu erhalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2021 als unbegründet zurück (Bl. 26 ff. GA). Ersatzzeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn während dieser Zeiten Versicherungspflicht nicht bestanden habe. Bei Flüchtlingen aus dem Beitrittsgebiet beginne die Flucht mit dem Zeitpunkt des Verlassens des Wohnsitzes in der ehemaligen DDR oder Berlin (Ost) und ende mit der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet. Die Ausreise nach Ungarn am 6. Juni 1989 und damit der Beginn der Flucht habe nicht mit einer Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet geendet, weil der Fluchtversuch gescheitert sei, indem die Familie am 27. Juni 1989 in die ehemalige DDR zurückgekehrt sei. Somit könne der 6. Juni 1989 nicht als Fluchtbeginn zugrunde gelegt werden. Maßgeblich sei vielmehr der 4. November 1989 mit der Fahrt über die Grenze zur CSSR (Prag) in die Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend sei eine Ersatzzeit vom 4. November 1989 bis 31. Januar 1990 anerkannt worden. Weitere Ersatzzeiten könnten nicht berücksichtigt werden. Es werde auf die Möglichkeit der beruflichen Rehabilitierung hingewiesen (der Kläger hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht über seinen abgelehnten Antrag auf berufliche Rehabilitierung informiert).

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. Mai 2021 vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben. Er hat an seinem Begehren der Anerkennung einer Ersatzzeit für den Zeitraum 6. Juni bis 3. November 1989 gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI festgehalten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Angaben zum Fluchtgeschehen wiederholt (vgl. Bl. 6 ff. GA). Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Angaben und die dazu vorgelegten Unterlagen ein "einheitliches zusammenhängendes Fluchtgeschehen" belegen würden, welches seinen Anfang am 6. Juni 1989 mit der Ausreise nach Ungarn genommen habe und dann zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in der DDR zwecks weiterer Ausreise in die Bundesrepublik am 4. November 1989 geführt habe. Da für das Ende eines Fluchtgeschehens eine nicht nur vorübergehende Aufenthaltsnahme vorliegen müsse, könne im Umkehrschluss eine nur vorübergehende Aufenthaltsnahme bei der Bestimmung des Endes der Flucht außer Betracht bleiben. In diesem Sinne sei der Aufenthalt in der ehemaligen DDR ab 27. Juni 1989 nur von vorübergehender Natur gewesen. Der Fluchtversuch sei auch nicht mit der Rückkehr in die ehemalige DDR und der Stellung des Ausreiseantrages abgebrochen worden. Vielmehr hätten er und seine Familie während des gesamten Zeitraums einen unbedingten Fluchtwillen gehabt, der auch ab 27. Juni 1989 durch den vorübergehenden Aufenthalt in der ehemaligen DDR nicht aufgegeben worden sei. Wie im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI komme dem bestehenden Fluchtwillen entscheidende Bedeutung zu. Er habe auch einer sog. "Rückkehrverhinderung" unterlegen, weil der Staat (DDR) ihn nicht habe ausreisen lassen. Die Pflichtbeiträge bis 31. August 1989 würden nicht dagegensprechen, weil es sich nur noch um ein "Scheinarbeitsverhältnis" gehandelt hätte. Denn mit dem Verlassen der ehemaligen DDR habe er nicht beabsichtigt, zurückzukehren und seinen alten Arbeitsplatz wieder aufzunehmen. Eine vorherige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei jedoch nicht möglich gewesen, weil hierdurch der Fluchtplan offenbart worden wäre.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das SG Hildesheim hat die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2023 abgewiesen. Der Feststellungsbescheid vom 4. Januar 2021 sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten in dem Zeitraum vom 6. Juni bis 3. November 1989 würden nicht vorliegen. Die Kammer sei der Überzeugung, dass das vom Kläger vorgetragene Geschehen zwischen dem 6. Juni und dem 4. November 1989 nicht als einheitliches Fluchtgeschehen nach § 250 SGB VI bewertet werden könne. Vielmehr habe der Kläger bei Zugrundelegung seines Vortrages mit seiner Familie zwei "Fluchtversuche" unternommen, von denen lediglich derjenige vom 4. November 1989 geglückt sei. Dagegen sei der erste Fluchtversuch der Familie gescheitert. Der Kläger (bzw. seine Familie) habe, nachdem sie von den jugoslawischen Behörden nach Ungarn rücküberstellt worden seien, auf Anraten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland und aufgrund zugesicherter Straffreiheit und zugesagter positiver "Tendenz" bei Stellung der Ausreiseanträge entschieden, in die DDR zurückzureisen. Erst nachdem sich Ende August 1989 und in den Wochen danach abgezeichnet habe, dass der Ausreiseantrag nicht genehmigt würde, sei man am 4. November 1989 zur Ausreise aufgebrochen. Die Kammer habe nicht prüfen müssen, ob sich aus den vorliegenden Unterlagen eine Fluchtzeit vom 6. bis 27. Juni 1989 belegen lasse. Eine Anerkennung einer Ersatzzeit vom 6. Juni bis 31. August 1989 scheide bereits aus, weil eine solche Ersatzzeit wegen der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung des Klägers bis zum 31. August 1989 nicht in Betracht komme. Für den Zeitraum 1. September bis 3. November 1989 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzzeit wegen Flucht auch bei Berücksichtigung des Klägervortrages ebenfalls nicht vor. Dabei werde davon ausgegangen, dass der Kläger auch nach der Rückkehr in die ehemalige DDR weiterhin den Willen gehabt habe, diese schnellstmöglich zu verlassen. Dies reiche jedoch - anders als bei der Prüfung einer Ersatzzeit wegen Internierung oder Verschleppung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - nicht aus, um auf ein durchgehendes Fluchtgeschehen schließen zu können. Die Stellung eines Ausreiseantrags sei kein Fluchtgeschehen mehr. Vielmehr handele es sich dabei um den Versuch, das Land auf legalem Weg zu verlassen.

Gegen das ihm am 31. Juli 2023 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 14. August 2023 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist weiter der Auffassung, dass das vorgetragene Geschehen im Zeitraum vom 6. Juni bis 3. November 1989 ein einheitliches Fluchtgeschehen darstelle, welches durch die vorübergehende Rückkehr in die ehemalige DDR am 27. Juni 1989 nicht unterbrochen oder beendet worden sei, weil diese Rückkehr ablauf- und situationsbedingt Teil des einheitlichen Fluchtplanes gewesen und von einem unbedingten Fluchtwillen getragen worden sei. Durch diese Rückkehr sei der Fluchtversuch nicht gescheitert, sondern sie habe in Ausführung des Fluchtplanes lediglich dem Zwecke der Ausreise gedient. Den Unterlagen lasse sich zudem entnehmen, dass seine Arbeitsstelle lediglich noch zum "Schein" existiert habe, so dass keine "Pflichtversicherungszeiten" begründet worden seien, weil es an einer Eingliederung und Weisungsgebundenheit gefehlt habe, zumal seine Aufgabe aus Lehre und Forschung bestanden habe, ihm aber nach seiner Rückkehr der Studentenkontakt untersagt worden sei.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2023 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2021 in der Fassung des Rentenbescheides vom 29. September 2021 zu ändern,
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anrechnung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung oder Flucht im Zeitraum 6. Juni bis 3. November 1989 höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit Rentenbescheid vom 29. September 2021 eine Regelaltersrente ab 1. Oktober 2021 bewilligt (vgl. Bl. 3 ff. der elektronischen Gerichtsakte - eGA).

Dem Senat haben die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das SG Hildesheim hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2021 in der Fassung des Rentenbescheides vom 29. September 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand des Verfahrens ist, nachdem die Beklagte bereits während des Klageverfahrens auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. September 2021 eine Regelaltersrente bewilligt hat, allein der Rentenbescheid. Der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 4. Januar 2021 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2021) hat sich durch den Rentenbescheid i.S.v. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt. Der den ursprünglich angefochtenen Bescheid ersetzende Rentenbescheid ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rn. 7).

Der angefochtene Rentenbescheid ist jedoch nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten im Zeitraum 6. Juni bis 3. November 1989.

Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63 und 64 SGB VI. Die Höhe der Regelaltersrente bestimmt sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (vgl. § 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für beitragsfreie Zeiten werden EP angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP (pEP) mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt wird (§ 63 Abs. 6 i.V.m. § 64 SGB VI). Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die pEP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus der Summe aller EP für u.a. Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten. Die Ermittlung der Rentenhöhe richtet sich nach weiteren Regelungen; insbesondere sind vorliegend die §§ 54, 70 bis 73 SGB VI einschlägig, und zwar mit Rücksicht auf die Entstehung des Rentenanspruchs in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl. § 300 Abs. 1, 2 SGB VI). Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten sind rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI). Beitragszeiten werden vom Gesetz als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und als beitragsgeminderte Zeiten unterschieden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b SGB VI). Dabei sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Zeitraum vom 6. Juni bis 3. November 1989 nicht als Ersatzzeit der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden.

Nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gehören.

Der Kläger gehört als Inhaber des Flüchtlingsausweises C zum Personenkreis i.S. der §§ 1 bis 4 BVFG (hier: sog. Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 BVFG). Dementsprechend wurde ihm für den Zeitraum 4. November 1989 (Flucht aus der ehemaligen DDR in Richtung Bundesrepublik Deutschland) bis 31. Januar 1990 eine Ersatzzeit anerkannt.

Für den Zeitraum 6. Juni bis 31. August 1989 ist die Anerkennung einer Ersatzzeit bereits deswegen ausgeschlossen, weil aufgrund der Beschäftigung an der I. -Universität "Sektion J." C. Pflichtversicherung bestand. Die Zeiten des genehmigten (6. bis 11. Juni 1989) und ggf. anschließend nicht genehmigten (bzw. unbezahlten) Urlaubs ändern an der Tatsache der Versicherungspflicht des Klägers nichts. Soweit der Kläger zuletzt geltend macht, es habe nach seiner Rückkehr am 28. Juni 1989 in die ehemalige DDR nur noch ein "Schein - Arbeitsverhältnis" bestanden, ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Vielmehr belegen die Tatsachen, wonach der Kläger einen Urlaubsverlängerungsantrag gestellt, seine Arbeit nach Rückkehr sofort wieder aufgenommen oder später einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, dass er ohne weiteres in den Betrieb eingegliedert war und weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Dass er aufgrund des gestellten Ausreiseantrages beruflichen Nachteilen ausgesetzt war (z.B. er ab 1. Juli 1989 der Arbeit nur in eingeschränkter Form nachgehen durfte, weil ihm die Abnahme von Prüfungen untersagt worden sei, oder er in Gesprächen psychischem Druck ausgesetzt war), ändert (ebenfalls) nichts daran, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit der Versicherungspflicht unterlegen hat.

Da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzzeit schon deswegen nicht vorliegen, weil Versicherungspflicht vorlag, kann der Senat dahinstehen lassen, ob de r vom Kläger beschriebene Ablauf des "Fluchtversuchs" im Zeitraum 6. Juni bis 27. Juni 1989 - die Versicherungspflicht weggedacht - dem Grunde nach einen Ersatzzeittatbestand darstellen würde. Da der Kläger ab 27. Juni 1989 wieder in seine Wohnung in der ehemaligen DDR zurückkehrt war, fehlt es schon am Vorliegen einer (vollendeten) Flucht, weil diese grundsätzlich mit dem Verlust des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet beginnt und mit dem Zeitpunkt endet, in dem der Vertriebene seinen Wohnsitz außerhalb des Herkunftsgebiets (bei Spätaussiedlern im Inland) nimmt (vgl. Herzog in: Hauck/Noftz, SGB VI, Sept. 2025, § 250 Rn. 305).

Selbst wenn für den Zeitraum 6. Juni bis 26. Juni 1989 eine Flucht i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI angenommen würde, hätte diese Flucht mit der (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung am 27. Juni 1989 geendet. Zwar enthält § 250 SGB VI keine Regelung darüber, wann eine Flucht beendet ist. Ausgehend vom Zweck der Ersatzzeitregelung, einen Ausgleich dafür zu geben, dass vom Versicherten wegen bestimmter Tatbestände eine Beitragsentrichtung nicht erwartet werden konnte, muss die Flucht zu dem Zeitpunkt als beendet angesehen werden, zu dem wieder die Möglichkeit für eine Erwerbstätigkeit besteht (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 5 RJ 10/96, Rn. 14). Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Auffassung des Klägers, der Zeitraum vom 6. Juni bis 3. November 1989 stelle ein einheitlichen Fluchtgeschehen dar, nicht für überzeugend. Vielmehr wurde der erste Fluchtvorgang durch Rückkehr ins Beitrittsgebiet und Wiederaufnahme der Arbeit abgebrochen und damit beendet, um zunächst auf legalem Weg die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. So hatte der Kläger es ausweislich des Bescheides vom 10. Dezember 2013 gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales B. als für den Antrag auf Rehabilitierung zuständige Behörde auch selbst dargestellt (vgl. Seite 1 des Bescheides). Später hat die Familie des Klägers die "offeneren" Grenzen genutzt, um - wie viele andere Bürger der ehemaligen DDR - in den Westen zu gelangen. Ein einheitliches Geschehen kann auch deswegen nicht angenommen werden, weil, der erste Fluchtvorgang weggedacht, der weitere Verlauf ebenfalls zu dem weiteren Geschehensablauf hätte führen können (Ausreiseantrag gestellt und abgelehnt, spätere Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland). Der Auffassung des Klägers, den nach Aktenlage durchgehend bestehenden Ausreisewillen mit einem durchgehenden Fluchtwillen gleichzusetzen, vermochte der Senat sich deshalb nicht anzuschließen.

Eine Anrechnung einer Ersatzzeit im Zeitraum 1. September bis 3. November 1989 ist daher ebenfalls nicht möglich. Das Vorbringen des Klägers berücksichtigend hat er seine Tätigkeit auf Anraten des Rechtsanwalts C. aus D. aufgegeben, um die Erfolgsaussichten eines (neuen) Ausreiseantrags zu erhöhen, nachdem der Ausreiseantrag vom 27. Juni 1989 offenbar wegen einer angenommenen Beteiligung des Klägers an einem unter Geheimhaltung stehenden Projekt der I. -Universität abgelehnt worden war. Ausweislich des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B. vom 19. Februar 2014 hatte der Kläger der I. -Universität zudem bereits am 29. Mai 1989 mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zum 1. September 1989 zu beenden und um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Damit lag der Arbeitsaufgabe eine selbständige Entscheidung des Klägers zugrunde, auch wenn durchaus gesehen wird, unter welchem psychischen Druck die Familie des Klägers gestanden hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne den Aufhebungsantrag ab 1. September 1989 seiner - wenn auch eingeschränkten - Tätigkeit nicht mehr hätte nachgehen können, ergeben sich aus dem ausführlichen Vortrag des Klägers nicht. Nach dem Regelungsziel des § 250 SGB VI sollen Ersatzzeiten solche Zeiten ersetzen, in denen der Versicherte aus nicht in seiner Person liegenden Gründen an der Beitragszahlung gehindert war, weil durch die mit diesen Zeiten verbundenen außergewöhnlichen Umstände eine Beitragsleistung nicht zu erwarten war (s.o.; ebenso: Flecks in: JurisPK-SGB VI, 4. Aufl 2025, § 250 SGB VI, Rn. 6; BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 5 R 10/96, Rn. 14). Daher wird in der Rechtsprechung eine Ersatzzeit nicht angenommen, wenn die Möglichkeit für eine Erwerbstätigkeit besteht (BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 5 R 10/96, Rn. 14). Der Kläger war ab 1. September 1989 nicht wegen des Fluchtversuchs im Juni 1989 an der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit gehindert, sondern wegen seiner Entscheidung zur Arbeitsaufgabe. Die Anerkennung einer Ersatzzeit scheitert daher an der bestehenden Möglichkeit der (weiteren) Erwerbstätigkeit des Klägers. Der Grund der Aufgabe der Beschäftigung (Hoffnung auf die Erhöhung der Erfolgsaussichten eines Ausreiseantrags) stellt zudem keinen nicht in der Person des Klägers liegenden Grund für die dann ab 1. September 1989 fehlende Beitragsentrichtung dar. Auch der Vortrag, dass der Kläger bei "fortgesetztem Fluchtwillen" seit 6. Juni 1989 einen Ausreiseantrag gestellt hatte, führt ebenfalls nicht zum Vorliegen des Fluchttatbestandes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI, zumal von Ausreiseverboten (grundsätzlich) alle in der ehemaligen DDR lebenden Bürger gleichermaßen betroffen waren. Der behauptete Flucht- oder Rückkehrwille kann im Rahmen der Prüfung von § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI keine Rolle spielen, wenn sich die betroffene Person - wie hier - in ihrem Heimatland aufhält. Diesem subjektiven Merkmal kann lediglich bei den Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI Bedeutung beigemessen werden. Deshalb ist das vom Kläger angeführte, zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ergangene Urteil des BSG vom 14. November 2002 (B 13 RJ 47/01 R) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, wie schon das SG zutreffend herausgearbeitet hat.

Eine Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI kommt von vornherein nicht in Betracht, weil der Kläger weder interniert noch verschleppt worden ist. Begrifflich möglich wäre allenfalls die Internierung. Die Regelung betrifft jedoch nur die Internierung im Ausland, also außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, womit das Ausland außerhalb der alten Bundesländer einschließlich des Beitrittsgebiets gemeint ist.

Die Anerkennung einer Ersatzzeit kommt auch nicht gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in Betracht. Danach können Ersatzzeiten auch Zeiten der Rückkehrverhinderung aus dem Ausland durch feindliche Maßnahmen sein. Die Voraussetzungen dieses Ersatztatbestandes liegen bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ("soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt") nicht vor. Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang gängige Rechtsprechung, dass allgemeine Ausreiseverbote, die sich auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Staates erstrecken und die von allen Ostblockstaaten erlassen wurden, keine feindlichen Maßnahmen i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGG sind (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 16. Oktober 2023 - L 5 R 202/21, juris Rn. 61 m.w.N.).

Es ergeben sich aufgrund des Vortrages des Klägers und des Akteninhaltes auch ansonsten keine Hinweise darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der Rente gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Der Kläger hat insbesondere keine Nachweise vorgelegt oder Sachverhalte vorgetragen, aus denen sich weitere, der Rentenberechnung zugrunde zu legende rentenrechtliche Zeiten ergeben könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.

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Hinweis:Verkündet am: 11. Dezember 2025

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