OLG Oldenburg, 2008-07-23, 9 U 36/08

9 U 36/08Tribunal supérieur23 juil. 2008

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2008-07-23 — 9 U 36/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-23

Aktenzeichen: 9 U 36/08

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2008:0723.9U36.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 52085

Gründe

Gründe1I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

3II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach§ 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

4Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

5Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

6Mit dem Landgericht hält der Senat den Haftungsausschluss des § 427 I Nr.4 HGB für einschlägig. § 427 I Nr.4 ist Art 17 IV lit d CMR nachgebildet, der ausdrücklich den Befall mit Schädlingen als Haftungsausschlussgrund nennt. Der Gesetzgeber hat in § 427 I Nr.4 HGB zwar diesen Umstand nicht eigens benannt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 13/ 8445 S.63 re Sp.), hat der Gesetzgeber indessen damit nicht etwa den Anwendungsbereich des § 427 HGB enger als Art 17 CMR fassen wollen, sondern lediglich eine eigenständige Nennung für verzichtbar gehalten, weil § 427 I Nr.4 als Regelbeispiel formuliert ist und durch die Generalklausel auch alle sonstigen Anwendungsfälle desArt 17 CMR erfasst. Infolgedessen ist in der deutschen Kommentarliteratur völlig unbestritten, dass der Befall mit Schädlingen oder Nagern unter § 427 I Nr.4 HGB fällt (Baumbach/Hopt/ Merkt, 33. Aufl., § 427 Rn.2. Ebenroth/Boujong/JoostGenn § 427 Rn.35 a.E.. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 427 Rn.78).

7Soweit Ramming (TransportR 01, 53, 61) die Ansicht vertritt, es müsse danach differenziert werden, ob die Schädlinge bereits bei Transportbeginn im Transportgut waren oder erst während des Transportes auf das Gut eingewirkt haben, folgt der Senat dem nicht. Der gesetzgeberische Wille hat in der Regierungsbegründung eindeutig seinen Ausdruck gefunden. Es hat der Tatbestand des Art 18 CMR abgebildet werden sollen. Im Rahmen des Art 17 CMR ist eine solche Differenzierung bislang nicht diskutiert worden.

8Soweit die Klägerin meint, der Beklagten sei es verwehrt, sich auf § 427 I Nr.4 HGB zu berufen, weil sie sich selbst nicht vertragsgerecht verhalten habe, weil die Ladeluken teilweise nicht komplett geschlossen haben, folgt der Senat ebenfalls der Einschätzung des Landgerichts, dass nämlich dies nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit trägt. Eine solche Dichtigkeit, dass Ratten sich nicht durchzwängen könnten, kann -ohne zusätzliche Vereinbarung grundsätzlich nicht erwartet werden (§§ 133, 157 BGB).

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