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13 A 2732/10•VG Hannover, 2010-09-23, 13 A 2732/10
13 A 2732/10Tribunal administratif23 sept. 2010
Entscheidungsdatum: 2010-09-23
Aktenzeichen: 13 A 2732/10
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2010:0923.13A2732.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2010, 41096
Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand1Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Fernmeldehandwerkerlehre als Ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
2Der am 23.10.1952 geborene Kläger war Beamter der Deutschen Bundespost und zuletzt der Deutschen Telekom zugewiesen.
3Er absolvierte nach erfolgreichem Volksschulabschluss vom 01.04.1969 bis 29.03.1972 eine Lehre als Fernmeldehandwerker bei der Deutschen Bundespost. Anschließend arbeitete er in diesem Beruf, bis er die Berufsaufbauschule und die Fachoberschule besuchte. Danach war er erneut als Fernmeldehandwerker tätig, bis er ab 01.02.1975 bis 05.07.1978 an der Fachhochschule Hannover Elektrotechnik studierte. Anschließend war er - nunmehr im Beamtenverhältnis - erneut bei der Deutschen Bundespost und später der Deutschen Telekom beschäftigt. Zum 01.02.2010 trat er in den Ruhestand.
4Mit Bescheid vom 19.02.2010 setzte die Deutsche Telekom die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die Zeit der Lehre als Fernmeldehandwerker wurde dabei nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
5Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Deutsche Telekom mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2010, zugestellt am 09.06.2010, zurückwies. Der Kläger habe die Fachschulreife aufgrund der Lehre zuerkannt bekommen; damit sei die Lehre Teil der allgemeinen Schulbildung geworden und in diesem Zusammenhang "verbraucht" worden.
6Der Kläger hat am 16.06.2010 Klage erhoben.
7Er trägt vor, die Lehrzeit habe das vorgeschriebene Praktikum an der Fachhochschule ersetzt.
8Der Kläger beantragt,
9Die Beklagte beantragt,
10Sie bezieht sich auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides.
11Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
12Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe13Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Lehrzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
15Eine Berücksichtigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kommt entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Betracht.
16Nach dieser Vorschrift kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
17als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
18Die handwerkliche Lehre war jedoch weder als Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Bundespost vorgeschrieben noch handelt es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinn der Nr. 2.
19Allerdings war nach dem Erlass des MK vom 13.11.1961 - II C 2427/61 - (SVBL. 1961, 294) Voraussetzung für die Zulassung zu den öffentlichen Ingenieurschulen (die staatliche Ingenieurakademie Hannover war eine Vorläuferin der Fachhochschule Hannover) auch eine praktische Ausbildung, entweder nachgewiesen durch ein "gelenktes Praktikum" von zwei Jahren oder eine mit einer Prüfung abgeschlossen Lehrzeit. Ist aber als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums eine fachpraktische Ausbildung nachzuweisen, so ist diese fachpraktische Ausbildung grundsätzlich mit zu berücksichtigen (vgl. VV's Nr. 12.1.4; insoweit ist eine Ermessensbindung eingetreten).
20Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg auf diese Regelung berufen. Denn als Absolvent einer Volksschule war eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung bereits Aufnahmevoraussetzung für den Besuch der Berufsaufbauschule in Vollzeitform (vgl. § 2 Abs. 3 des Erl. des MK vom 27.12.1971 - 307-4284/71 -, SVBL. 1971, 26). Der Kläger benötigte die abgeschlossene Lehre als Fernmeldehandwerker mithin schon deshalb, weil er ohne diese praktische Ausbildung die für alle vergleichbaren Laufbahnbewerber geltende Voraussetzung eines Schulabschlusses nach Ziff. 1 des Erl. d. MK vom 13.11.1961 zur Aufnahme eines Studiums an einer Ingenieurschule bzw. der Fachhochschule nicht hätte erbringen können. Die Berücksichtigung der hier streitigen Lehrzeit ist nach alledem durch § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen.
21Der Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG steht hier nicht entgegen, dass der Kläger mit der abgeschlossenen Lehre als Fernmeldehandwerker zugleich die neben der allgemeinen Schulbildung für die Aufnahme des Studiums und damit für die Erlangung des Ingenieurzeugnisses erforderliche Voraussetzung einer mit der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung abgeschlossenen Lehrzeit erfüllte. Denn bei dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die praktische Ausbildung neben dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung zugleich noch einem anderen Zweck dient. Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist, die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eignungsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten auszugleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Auf diese Weise soll etwa der Angehörige einer technischen Fachrichtung dem Angehörigen einer nichttechnischen Verwaltungslaufbahn, bei dem beispielsweise eine praktische Tätigkeit nicht verlangt wird, gleichgestellt werden. Demnach kommt eine Berücksichtigung einer Ausbildung nur dann in Betracht, wenn diese wegen Besonderheiten der jeweiligen Fachrichtung der Laufbahn abverlangt werden, nicht aber, wenn sie schon deshalb benötigt wird, weil der Betreffende ansonsten eine für alle vergleichbaren Laufbahnbewerber geltende Schulausbildungsvoraussetzung nicht erbringen könnte (VG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2007 - 13 K 2430/05 -, zit. n. juris).
22Auch eine Berücksichtigung nach § 10 BeamtVG kommt nicht in Betracht.
23Als ruhegehaltfähig sollen danach Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
24Die Lehrzeit hat nicht zur Ernennung geführt. Zum Einen besteht schon kein zeitlicher Zusammenhang, zum Anderen zählte die Lehre nicht zu den Einstellungsvoraussetzungen in den gehobenen technischen Dienst der Bundespost.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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