VG Osnabrück, 2026-04-21, 7 B 43/26

7 B 43/26Tribunal administratif21 avr. 2026

Texte intégral

VG Osnabrück — 2026-04-21 — 7 B 43/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: 7 B 43/26

ECLI: ECLI:DE::2026:0421.7B43.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 13447

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung seiner Abschiebung.

Der im Jahr 1983 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsbürger arabischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste im Sommer 2022 aus Syrien zunächst in die Türkei und von dort Mitte 2023 nach Griechenland, wo er am 10.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 25.05.2024 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 30.05.2024 einen weiteren Asylantrag stellte.

Im Rahmen seiner Asylverfahrensanhörung am 13.06.2024 gab er im Wesentlichen an, er habe von 2002 bis Ende 2004 in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet. Er verfüge über eine sechsjährige Schulbildung, aber über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Koch gearbeitet und sich nach seiner Ausreise mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. In Syrien sei er 2019 zum Reservedienst einberufen worden. Der Einberufung habe er jedoch entgehen können, weil er in einem Ort unter kurdischer Kontrolle gelebt habe und die in den kurdisch beherrschten Gebieten geltende Altersgrenze für den Militärdienst überschritten habe. In Syrien habe er zuletzt in I., Gouvernement J., mit seiner Großmutter, einer Tante und zwei Onkeln im Eigentumshaus seines Großvaters gelebt. Großmutter, Tante und Onkel würden noch immer dort leben; mit ihnen stehe er weiterhin in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, zum Militärdienst eingezogen und außerdem grundlos verhaftet zu werden. Seine Eltern, zu denen er ein gutes Verhältnis habe, lebten in K., wo seine Mutter in einem Pflegeheim arbeite. Sein Vater arbeite nicht. Verwandte in Deutschland habe er nicht.

Auf ein Informationsersuchen (Info-Request) der Antragsgegnerin vom 13.11.2024 (VV Bl. 122) übersandte die griechische Dublin-Einheit am 15.01.2025 den Antragsteller betreffende Akten, wonach der (in Griechenland gestellte) Antrag am 22.11.2023 in zweiter Instanz für unzulässig ("inadmissible") befunden worden sei (Übersetzung VV Bl. 156 ff.). Die Unterlagen enthalten ein entsprechendes Urteil eines griechischen Gerichts vom 22.11.2023, das die Klage des Antragstellers mit Verweis auf die Einordnung der Türkei als sicheren Drittstaat abweist. Dem Urteil liegt eine Rechtsmittelbelehrung an, die eine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels von 30 Tagen ausweist.

Mit Bescheid vom 18.03.2026, dem Antragsteller zugestellt am 24.03.2026, lehnte die Antragsgegnerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Gewährung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Zf. 1-3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Zf. 4). Sie forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Syrien an, wobei sie die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefirst bis zum Ablauf der Klagefrist und, für den Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht aussetzte (Zf. 5). Schließlich befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Zf. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handle sich bei dem gestellten Asylantrag um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Da der Antragsteller in Griechenland nicht zu seinen Fluchtgründen aus Syrien befragt worden sei, lägen neue Elemente vor, sodass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter seien jedoch nicht erfüllt. Der Antragsteller sei unverfolgt ausgereist. Die Sicherheitslage in seiner Heimatregion sei zwar allgemein gefährlich; eine individuelle Verfolgung drohe jedoch nicht. Dies gelte insbesondere mit Blick auf seinen Aufenthalt im westlichen Ausland, da die HTS, die die Macht übernommen habe, syrische Geflüchtete ausdrücklich zur Rückkehr in ihre Heimat und zur Hilfe beim Wiederaufbau aufrufe.

Auch soweit sich der Antragsteller darauf berufe, Christ zu sein, drohe ihm deshalb keine Verfolgung. Der Anteil der Christen an der Gesamtbevölkerung sei zwar von ehemals 10 % auf unter 2 % gesunken, was etwa 250.000 Personen entspreche. Die HTS habe jedoch christlichen Führern ausdrücklich zugesichert, dass ihnen kein Leid zugefügt werde. In die Übergangsregierung sei auch eine Christin berufen worden. Christliche Gemeindevertreter berichteten von einer engen Zusammenarbeit mit Verwaltungsbeamten und Sicherheitskräften der HTS und dass sie keine direkten Angriffe der neuen Regierung befürchteten. Zwar komme es zu Übergriffen gegen Christen durch extremistische und bewaffnete Gruppen. Die Sicherheitslage für Christen variiere jedoch je nach Region. In den kurdisch kontrollierten Gebieten könnten Christen ihre Religion in der Regel frei ausüben. Aleppo werde von Christen als sicherer empfunden als Damaskus, Damaskus wiederum als sicherer als Homs. Grundsätzlich könne der christliche Glaube in Großstädten offener ausgelebt werden als in ländlichen Regionen. Dass Christen insgesamt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, sei nicht festzustellen. Gefahrerhöhende individuelle Umstände lägen beim Antragsteller nicht vor.

Die Wehrpflicht sei abgeschafft. Die Übergangsregierung habe eine Generalamnestie für Wehrdienstleistende unter dem Assad-Regime erlassen. Auch die Entziehung von einer damals noch bestehenden Wehrdienstpflicht führe nunmehr nicht zu einer Verfolgung. Soweit kurdisch dominierte Gruppierungen wie die SDF/HXP Rekrutierungen vornähmen, liege ebenfalls keine flüchtlingsrelevante Verfolgung vor, denn die Pflicht umfasse grundsätzlich alle Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren gleichermaßen. Männern, die sich während des wehrdienstpflichten Alters außerhalb Syriens aufhielten und nach Überschreiten der Altersgrenze von 40 Jahren nach Nordostsyrien zurückkehrten, werde im Allgemeinen eine Amnestie gewährt. Sie müssten mit einer Strafe in Höhe von 300 USD rechnen.

Ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohe dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach I., Gouvernement L., nicht, insbesondere keine willkürliche Gewalt. Hasaka gelte als eine der stabilsten Regionen Syriens, in der es nur eine geringe Zahl an Sicherheitsvorfällen gebe (wird ausgeführt).

Die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet folge aus § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls zu verneinen. Der Antragsteller sei gesund und arbeitsfähig. Er habe bereits vor seiner Ausreise als Koch und auf seiner Reise nach Deutschland immer mal wieder gearbeitet. Er habe damit gezeigt, seinen Lebensunterhalt in verschiedenen schweren Lebenssituationen sicherstellen zu können. Mit Kultur und Sprache in Syrien sei er vertraut. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr könne er Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Zudem lebe seine Familie weiterhin in Syrien, von der er ebenfalls Hilfe erwarten könne. Insbesondere sei davon auszugehen, dass er wieder im Haus seines Großvaters aufgenommen werden werde.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 30.03.2026 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nachgesucht. Er trägt vor, § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sei nicht einschlägig, denn es liege kein Zweitantrag vor. Ein solcher erfordere nach § 71a Abs. 1 AsylG zum Zeitpunkt der Stellung des (Zweit-)Antrags den endgültigen erfolglosen Abschluss eines (ersten) Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat. Vorliegend sei unklar, ob der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung des griechischen Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt habe. Es fehle bereits der Nachweis der Zustellung der Entscheidung. Auch sei unklar, inwieweit nach griechischem Recht eine Wiederaufnahme beantragt werden könne. Ein abgeschlossenes Asylverfahren liege ferner deshalb nicht vor, weil der Asylantrag des Antragstellers in Griechenland nicht materiell geprüft worden sei. Darüber hinaus habe der Oberste Gerichtshof in Griechenland im März 2025 geklärt, dass die Türkei kein sicherer Drittstaat für Flüchtlinge sei. Wegen der für den Fall einer Abschiebung in die Türkei drohenden Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus der EMRK sei der Asylantrag in Deutschland deshalb als Erstantrag zu behandeln.

Der Antragsteller beantragt,

aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2026 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, nachdem die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 22.11.2023 30 Tage betragen habe, das Info-Request am 13.11.2024 gestellt und erst am 15.01.2025 beantwortet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in Griechenland keinen weiteren Rechtsbehelf eingelegt habe. Es lasse sich den Unterlagen außerdem entnehmen, dass in Griechenland eine Prüfung im Sinne des § 29 AsylG stattgefunden habe, da in Griechenland die Türkei als sicherer Drittstaat gegolten habe, mithin die griechischen Behörden keine bloße Unzuständigkeitsentscheidung getroffen hätten. Dass die Antragsgegnerin auf den Asylantrag in Deutschland hin eine Prüfung in der Sache - bzgl. Syrien - vorgenommen habe, erkläre sich dadurch, dass die Türkei in Deutschland nicht als sicherer Drittstaat eingestuft sei. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, da die erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1, §§ 34, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und der Bescheid eine ausdrückliche Abschiebungsandrohung enthält. Der Antragsteller hat sowohl die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG als auch die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG gewahrt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Dem Gericht obliegt in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Im Hinblick auf die Funktion einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, den geltend gemachten Abwehranspruch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, hat sich die Abwägung maßgeblich an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs auszurichten. Zu dem insoweit bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 36 Abs. 1 AsylG anzulegenden (Wahrscheinlichkeits-)Maßstab bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme - die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Dabei ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur die Abschiebungsandrohung. Da diese darauf beruht, dass die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG und § 2 AsylG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind auch diese Fragen neben den übrigen Voraussetzungen des § 34 AsylG im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit sie vom Begehren im Hauptsacheverfahren (noch) umfasst sind.

Nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG bestimmt, dass das Gericht ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände i. S. d. § 25 Abs. 2 AsylG, die der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen kann, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.

Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens ernstlicher Zweifel ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93-99). Stellt sich der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet, sondern lediglich als "einfach" unbegründet dar, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Gericht darf sich bei der Prüfung nicht mit einer bloßen Prognose zur Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Danach muss das Gericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Bundesamts, der Asylantrag sei unbegründet. Insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG). Diesbezüglich hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen.

Keine durchgreifenden Bedenken bestehen darüber hinaus hinsichtlich der Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Entgegen der Annahme des Antragstellers liegt hier ein Zweitantrag vor.

Ein Zweitantrag ist nach § 71a Abs. 1 AsylG gegeben, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Sichere Drittstaaten sind nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, zu denen auch Griechenland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union gehört.

Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen müssen feststehen, bloße Mutmaßungen genügen nicht. Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem sicheren Drittstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen (vgl. etwa VG Bremen, Beschluss vom 24.09.2025 - 5 V 1954/25 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Beschluss vom 13.11.2024 - Au 9 S 24.31130 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

a.

Der Asylantrag des Antragstellers in Griechenland ist unanfechtbar abgelehnt worden. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass sich den im Rahmen des Info-Request erhaltenen Auskünften nicht ausdrücklich entnehmen lässt, dass das klageabweisende Urteil vom 22.11.2023 rechtskräftig geworden ist. Indes dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Sachverhaltsermittlung nicht überspannt werden. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die - im Rahmen eines Info-Request erlangten - Auskünfte der Behörden anderer Staaten ganz bestimmte Begrifflichkeiten enthalten. Entscheidend ist, was sich aus dem Gesamteindruck der vorliegenden Informationen ohne begründeten Zweifel ergibt.

Danach ist die Klage des Antragstellers gegen die seinen Asylantrag ablehnende Entscheidung der griechischen Behörden durch die griechische Justiz rechtskräftig abgewiesen worden. Im Antwortformular auf das das Info-Request des Bundesamts heißt es im Feld "Antrag für zulässig/unzulässig befunden" ausdrücklich: "In zweiter Instanz am 22.11.2023 für unzulässig befunden". Angesichts der sich aus den übermittelten Unterlagen ergebenden 30-tätigen Rechtsmittelfrist und der knapp 14 Monate umfassenden Zeitspanne zwischen dem Erlass des Urteils und dem Erhalt der Antwort auf das Info-Request wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels ohne Weiteres zu erwarten, dass sich diese aus den übermittelten Unterlagen ergibt. Anhaltspunkte in diese Richtung finden sich jedoch nicht; insbesondere hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, einen Rechtsbehelf eingelegt zu haben, über den noch nicht entschieden worden ist (zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers vgl. Dickten/Rosarius, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, AsylG § 71a Rn. 3, beck-online). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund mangelnder Zustellung des Urteils nicht in Gang gesetzt worden sein könnte.

b.

Es steht auch keine (relevante) Möglichkeit der Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme des griechischen Verfahrens im Raum. Insoweit ist zu beachten, dass nicht jede (theoretische) Möglichkeit hierzu ausreicht. Geht man nämlich vom deutschen Recht aus, so besteht jedenfalls die Möglichkeit für ein Wiederaufgreifen von Amts wegen nach § 51 VwVfG stets. Gemeint ist vielmehr die Situation, dass ein Asylantrag wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist und hiergegen die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 31 f.). Eine solche Situation steht hier aber nicht im Raum. Das Asylverfahren des Antragstellers in Griechenland ist, wie sich aus den auf das Info-Request übermittelten Unterlagen ergibt, gerade nicht wegen Nichtbetreibens eingestellt, sondern vielmehr ablehnend beschieden worden, wobei der Antragsteller diese ablehnende Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat, wenn auch erfolglos.

c.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Asylantrag des Antragstellers in Griechenland lediglich als unzulässig abgelehnt wurde.

Zwar soll insbesondere eine bloße Zuständigkeitsentscheidung im Dublin-System nicht genügen, um ein abgeschlossenes Erstverfahren anzunehmen. Es müsse nämlich dem Asylbewerber die Möglichkeit eröffnet werden, wenigstens einmal ("one chance only") seine Asylgründe im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 16.02.2021 - A 13 K 3481/18 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2024 - 29 L 2628/24.A -, juris Rn. 12 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 12.06.2025 - A 2 K 2241/25, Bl. 4 d.U., V.n.b.; VG Cottbus, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 L 551/25.A -, juris Rn. 9; vgl. ferner VG Bayreuth, Beschluss vom 23.09.2024 - B 8 S 24.32617 -, juris Rn. 26 [zur fehlenden Prüfung eines Anspruchs auf Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Dänemark]).

Ein zumindest gewichtiger Teil der Rechtsprechung vertritt, dass es an einem abgeschlossenen Erstverfahren auch dann mangelt, wenn der (Erst-)Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, also mit Verweis darauf, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diesbezüglich hat das VG Hamburg - dort zur Frage, ob ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG vorliegt - ausgeführt:

"Auch der am 14. Juni 2022 im Bundesgebiet gestellte Asylantrag, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. September 2022 wegen der bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, macht den am 15. April 2024 gestellten (erneuten) Asylantrag nicht zu einem Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG. § 71 AsylG findet auf diese Fallkonstellation (sog. ,Anerkannten-Folgeantrag') keine Anwendung. Unter die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags im Sinne dieser Vorschrift fallen nur bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen, denen eine inhaltliche Prüfung und Ablehnung der Asylgründe zugrunde liegt, nicht jedoch solche, mit denen der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde (so auch VG Hamburg, Urt. v. 16.6.2022, 9 A 4951/21, n.v.; Beschl. v. 2.2.2022, 9 AE 358/22, n.v.; Urt. v. 27.10.2022, 7 A 4872/21, n.v.; VG Würzburg, Beschl. v. 27.4.2023, W 4 E 23.30232, juris Rn. 28 ff.; VG Meiningen, Beschl. v. 16.3.2023, 8 E 1321/22 Me, juris Rn. 24 f.; VG Ansbach, Urt. v. 24.11.2021, AN 17 K 20.50151, juris Rn. 23; Urt. v. 22.9.2021, AN 17 K 20.50012, juris Rn. 25 ff.; Beschl. v. 15.4.2020, AN 17 E 20.50011, juris Rn. 24 f.; zu ,Dublin-Folgeanträgen' auch VG München, Beschl. v. 15.4.2019, M 9 E 19.50335, juris Rn. 20; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 16 AE 2309/21, n.v.; VG Augsburg, Urt. v. 4.4.2024, Au 9 K 23.31180, juris Rn. 32; VG München, Urt. v. 13.9.2023, M 22 K 19.30442, juris Rn. 21; VG Göttingen, Urt. v. 6.2.2023, 3 A 81/22, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urt. v. 27.9.2021, A 14 K 6699/18, juris Rn. 24; zu ,Dublin-Folgeanträgen' auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2020, 22 L 1454/20.A, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2020, A 9 K 4171/19, juris Rn. 23; VG München, Beschl. v. 14.3.2019, M 5 S 19.50043, juris Rn. 14).

Zwar erfasst § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG seinem Wortlaut nach jegliche unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags und unterscheidet nicht zwischen Entscheidungen (nur) über seine Zulässigkeit und solchen (auch) über die Begründetheit. Die Norm ist jedoch nur bei einschränkender Auslegung des Wortlauts mit dem europäischen Asylsystem vereinbar. Denn nach Art. 2 q) der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) bezeichnet ein ,Folgeantrag' einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU abgelehnt hat. Eine ,bestandskräftige Entscheidung' ist nach Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU dabei eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32/EU mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Schon anhand dieser Begriffsbestimmungen wird deutlich, dass mit der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung über den vorherigen Asylantrag darüber entschieden worden sein muss, ob die Person Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU hat. Eine solche Entscheidung wird im hier vorliegenden Fall der Ablehnung eines Asylantrags als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig jedoch gerade nicht getroffen.

Dieser Befund wird bestätigt durch die Regelungen in Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU. Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (EuGH, Urt. v. 25.5.2023, C-364/22, juris Rn. 24). Gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU kann ein Folgeantrag nur dann als unzulässig betrachtet werden, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob die antragstellende Person nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder von der Person vorgebracht worden sind. Entsprechend bestimmt auch Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, dass ein Folgeantrag zunächst daraufhin zu prüfen ist, ob solche neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind. Sofern diese erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die antragstellende Person nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist der Antrag gemäß Kapitel II weiter zu prüfen (Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU). Auch aus diesen Regelungen ergibt sich, dass mit der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung über den vorherigen Asylantrag darüber entschieden worden sein muss, ob die Person Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU hat. Denn wenn in der vorangegangenen Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - lediglich die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt wird, wäre eine Prüfung, ob im Folgeverfahren neue Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob die antragstellende Person als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vorgebracht worden sind, nicht möglich.

Es überzeugt nicht, die Verweise in Art. 33 Abs. 2 lit. d), 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU auf die Frage des Anspruchs auf Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU lediglich als Beschreibung des ,Regelfalls' anzusehen (so aber VG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 16 AE 2309/21, n.v.). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte im Wortlaut, vielmehr stellt dieser ausdrücklich auf die Prüfung des materiellen Schutzanspruchs ab. Den Richtliniengebern war die Unterscheidung zwischen der Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Asylantrags zudem bewusst, wie die zahlreichen Sonderregelungen für unzulässige Asylanträge zeigen.

Soweit einige Gerichte eine einschränkende Auslegung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in den Fällen, in denen dem Antragsteller schon in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), mit der Begründung ablehnen, der Antragsteller habe in diesen Fällen bereits die Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen (so VG Göttingen, Urt. v. 6.2.2023, 3 A 81/22, juris Rn. 25; VG München, Urt. v. 13.9.2023, M 22 K 19.30442, juris Rn. 21), überzeugt diese Auffassung nicht. Denn der Asylantrag, der in dem anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hat, ist - wie bereits ausgeführt - nicht der vorherige (zurückgenommene oder unanfechtbar abgelehnte) Asylantrag, auf den § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG abstellt."

(VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28-32; sich anschließend VG Oldenburg, Beschluss vom 10.04.2026 - 11 B 1214/26 -, Bl. 7 f. d.U., V.n.b.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 20.05.2025 - 23 L 1186/25.A -, juris Rn. 28-41, m.w.N. auch zur a.A. [Rn. 29]).

Diese Erwägungen lassen sich zwar per se auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG übertragen. Folgte man ihnen, so wäre mithin im vorliegenden Fall das in Griechenland durchlaufene Asylverfahren nicht als Erstverfahren anzusehen, weil die dortige Unzulässigkeitsentscheidung inhaltlich auf die Stellung der Türkei als sicherer Drittstaat nach (damaligem) griechischem Recht verweist, mithin auf dem griechischen Äquivalent zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG fußt.

Die zitierte Auffassung hält der Einzelrichter indes für nicht überzeugend. Das folgt zum einen daraus, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 19.12.2024 klargestellt hat, dass ein Asylverfahren auch dann als erfolglos abgeschlossen gilt, wenn ein Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat infolge stillschweigender Rücknahme eingestellt wurde und auch die Frist, innerhalb derer die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, verstrichen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-123/23 und C-202/23 -, juris Rn. 78). Auch in diesem Fall hat eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens jedoch nicht stattgefunden, das Erstverfahren gilt aber dennoch als erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG. Insoweit haben die geschilderten Konstellationen (Einstellung nach konkludenter Rücknahme mit Verstreichen der Wiederaufnahmefrist und Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) gemein, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags nicht stattgefunden hat (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 01.04.2025 - RO 11 K 25.30791 -, juris Rn. 26).

Zwar ließe sich hinsichtlich des vorgenannten Arguments einwenden, eine Einstellung aufgrund fingierter Rücknahme beruhe letztlich auf einer Nachlässigkeit des Antragstellers, der das Verfahren nicht betrieben habe, der aber zumindest die Chance auf eine Sachentscheidung gehabt habe.

Hinzu tritt indes die weitere Erwägung, dass ein solcher Fall - Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AsylG - auch anders liegt als eine bloße ablehnende Zuständigkeitsentscheidung im Rahmen des Dublin-Systems. Zwar hat hier keine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe des Antragstellers stattgefunden. Es hat aber durchaus eine sachliche Prüfung in der Weise stattgefunden, dass sich die zuständige Stelle davon überzeugt hat, dass der Antragsteller an einem Ort - nämlich in dem anderen Mitgliedsstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) bzw. einem sicheren Drittstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) - Schutz zu finden vermag. Auf die inhaltliche Prüfung im vorgenannten Sinne kommt es in solchen Fällen gar nicht an; gerade das spiegelt die in § 29 AsylG vorgesehene Unzulässigkeitsentscheidung wider.

Keine Rolle spielt dabei, ob die Einstufung der Türkei als sicherer Drittstaat durch den griechischen Staat rechtmäßig war bzw. in der Zwischenzeit aufgehoben worden ist. Es ist nicht Aufgabe deutscher Gerichte, die Entscheidungen griechischer Gerichte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es hätte vielmehr dem Antragsteller oblegen, die Rechtswidrigkeit der Einstufung der Türkei als sicherer Drittstaat im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil vom 22.11.2023 vor einem griechischen Gericht höherer Instanz geltend zu machen.

d.

Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG auch keiner gesteigerten, offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Vorbringens. Das Offensichtlichkeitsurteil ist vielmehr zwingende Konsequenz eines unbegründeten Folge- oder Zweitantrags (vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, AsylG § 30 Rn. 45, beck-online, m.w.N.).

Sonstige Verletzungen des § 34 AsylG durch die Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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