OVG Niedersachsen, 2026-03-10, 3 LD 2/25

3 LD 2/25Tribunal administratif10 mars 2026

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2026-03-10 — 3 LD 2/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 3 LD 2/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0310.3LD2.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 12742

Tenor

Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 9. Kammer - vom 31. Januar 2025 (- XXX -) geändert.

Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) zurückgestuft.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der am ... 1972 geborene Beklagte trat nach Erwerb des Realschulabschlusses (Bl. 14/eBeiakte 002) zum ... 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei von H. -Stadt (Bl. 23/eBeiakte 002). Nach bestandener Laufbahnprüfung im ... 1992 (Note: gut - 2,40 Punkte -; Bl. 27/eBeiakte 001) wurde er mit Wirkung vom ... 1992 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. (Besoldungsgruppe A 6; Bl. 29/eBeiakte 002) und - nach Verkürzung der Probezeit bis zum Ablauf des ... 1993 (Bl. 38/eBeiakte 002) - mit Wirkung vom ... 1993 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt (vgl. Bl. 30, 36, 37/eBeiakte 002). Aufgrund geänderter beamtenrechtlicher Bestimmungen erfolgte im ... 1993 mit Rückwirkung vom ... 1993 die Übertragung des Statusamtes eines Polizeimeisters (Bl. 39/eBeiakte 002).

Mit Wirkung vom ... 1994 wurde der Beklagte zur Polizeidirektion I. -Stadt versetzt (Bl. 40/eBeiakte 002); dort erfolgte am ... 1998 seine Beförderung zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8; Bl. 67/eBeiakte 002) und mit Wirkung vom ... 1999 die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit (Bl. 84/eBeiakte 002). Nach erfolgreichem Aufstieg in den vormals gehobenen Vollzugsdienst der Schutzpolizei erfolgte mit Wirkung vom ... 2002 seine Ernennung zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9; Bl. 98/eBeiakte 002) und die Übertragung einer entsprechenden Planstelle bei der Polizeiinspektion J. -Stadt (Bl. 97/eBeiakte 002). Mit Wirkung vom ... 2004 wurde er zur Polizeiinspektion K. (Bl. 106/eBeiakte 002), seit dem ...2004 Polizeiinspektion K. /L. (Bl. 106/eBeiakte 002), versetzt. Am ... 2010 wurde er zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert (Bl. 127 ff./eBeiakte 002); seine Beförderung zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) erfolgte am ... 2016 (Bl. 146, 147/eBeiakte 002). Im ... 2018 erkannte ihm die Klägerin nach positivem Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen zu (Bl. 150/eBeiakte 001). Eingesetzt war der Beklagte vor Bekanntwerden der hier streitgegenständlichen Disziplinarvorwürfe zuletzt bei der Polizeiinspektion K. /L. im M., Sachbereich N., dessen Leitung er seit dem ... 2018 innehatte.

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vor Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Vorwürfe - einer vom 15. November 2017 datierenden Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2017 (Beurteilungszeitraum: 1.9.2014 bis 31.8.2017) - hatte der Beklagte das Gesamturteil "C - entspricht voll den Anforderungen -" (= dritthöchste von insgesamt 5 Rangstufen) mit der Binnendifferenzierung "Oberer Bereich" (höchste von 3 Binnendifferenzierungen) erhalten. Erstbeurteiler war der damalige Leiter des Sachbereichs N., KHK O. (Bl. 157 bis 165/eBeiakte 001).

Der Beklagte hatte im ...1998 geheiratet (Bl. 69/eBeiakte 002). Aus dieser Ehe sind seine im ... 1998 geborene Tochter P. (Bl. 73/eBeiakte 002) und sein im ... 2007 geborener Sohn Q. (Bl. 115/eBeiakte 002) hervorgegangen. Die Ehe wurde im ...2016 geschieden (Bl. 141, 142/eBeiakte 002). Zeitlich vor Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens war der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Im Rahmen eines gegen KHK O. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Vermerk vom 9.12.2020, Bl. 1 ff./eBeiakte 004) fand am 6. März 2019 eine Durchsuchung von dessen Wohnräumen statt, im Rahmen derer das Mobiltelefon des KHK O. beschlagnahmt wurde. Im Zuge der Auswertung der dort vorhandenen Daten erhielten die Ermittlungsbehörden u. a. Kenntnis über eine umfangreiche Einzel-Chat-Kommunikation zwischen KHK O. und dem Beklagten per Messenger-Dienst WhatsApp im Zeitraum zwischen dem 24. Januar 2015 und dem 6. März 2019 - in den Ermittlungsakten als "Gesamter Chatverlauf" bezeichnet -, die den Verdacht begründete, es seien Dateien, Bilder und Videos mit rechtsextremem, ausländerfeindlichem und möglicherweise antisemitischem Inhalt ausgetauscht worden; dieser Verdacht ergab sich aus einer (ersten) Auswertung des "Gesamten Chatverlaufs", in den Ermittlungsakten als "Selektierter Chatverlauf" bezeichnet. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse erwirkte die Klägerin, die unter dem 15. Dezember 2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet hatte (Bl. 10 ff./eBeiakte 004), den Erlass einer Durchsuchungsanordnung der Person und der Wohnung des Beklagten sowie der von ihm dienstlich genutzten Räumlichkeiten nebst Beschlagnahmeanordnung (VG Osnabrück, Beschluss vom 22.12.2020 - 9 B 7/20 - [Bl. 28 bis 32/eBeiakte 004]), die am 29. Dezember 2020 vollzogen wurde und u. a. zur Sicherstellung zweier, durch den Beklagten privat genutzter Mobiltelefone (Asservat Nr. 2.6.3: Mobiltelefon Huawei Mate 10 Lite; Asservat Nr. 2.9.1: Mobiltelefon Huawei P 30 Lite) führten. Ferner wurde eine Schreckschusspistole des Herstellers Rhöner inklusive Magazin und 4 Kartuschen sichergestellt (vgl. Bl. 80/eBeiakte 004; Bl. 15, 18/eBeiakte 006). Die Pistole nebst Magazin und Munition hatte der Beklagte in seinem Arbeitszimmer in einem kleinen Tresor gelagert und er gab hierzu an, sie sei ihm von einem Nachbarn überlassen worden (Bl. 18, 33, 34, 35, 36/eBeiakte 005). Eine Rückfrage der Klägerin bei der zuständigen Waffenbehörde ergab, dass auf den Beklagten in Bezug auf die aufgefundene Waffe keine Waffenbesitzkarte und/oder Erlaubnis ausgestellt war (Bl. 44/eBeiakte 006).

Zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme am 29. Dezember 2020 unterrichtete die Klägerin den Beklagten über das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren (Bl. 11 bis 16, 35, 36/eBeiakte 004) wegen des Verdachts, durch den Austausch von insgesamt 193 Dateien, Bilder und Videos mit möglicherweise rechtsextremem, ausländerfeindlichem und antisemitischem Inhalt im Rahmen eines Chats mit KHK O. im Zeitraum zwischen dem 24. Januar 2015 und dem 6. März 2019, teilweise möglicherweise während des Dienstes, schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen zu haben, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), sowie gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Der Beklagte habe entsprechende Dateien, Bilder und Videos empfangen (146 Dateien), aber auch gesendet (47 Dateien).

Im Anschluss an die am 29. Dezember 2020 erfolgte Durchsuchung verbot die Klägerin dem Beklagten mündlich unter Bezugnahme auf § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) die Führung der Dienstgeschäfte (vgl. Vermerk vom 29.12.2020, Bl. 36/eBeiakte 004). Der Beklagte gab gegenüber der Leiterin des Dezernats ... der Klägerin, Frau R., an, sich jetzt nicht einlassen zu wollen; er hörte deren Ausführungen mit aus ihrer Sicht ablehnender Körperhaltung (verschränkte Arme und abschätzende Blicke) zunächst zu, unterbrach dann aber die Dezernatsleiterin und gab an, dass er "für heute genug gehört" habe; er fühle sich "im falschen Film".

Mit schriftlicher Verfügung vom 5. Januar 2021 (Bl. 43 bis 47/eBeiakte 004) hielt die Klägerin an dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte fest und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Trotz der Vielzahl der Dateien habe der Beklagte gegenüber KHK O. nicht erkennen lassen, dass er derartige Dateien nicht erhalten wolle. Mindestens einmal habe er einen von KHK O. erhaltenen rassistischen Witz positiv bewertet ("Ist gut"). Er habe entsprechende Dateien nicht nur empfangen, sondern auch selbst versendet. Ein solches Verhalten lasse den Schluss zu, dass er eine persönliche Einstellung besitze, wonach er die völkerrechts- und menschenrechtswidrigen sowie menschenverachtenden Taten des Nationalsozialismus stark relativiere und darüber hinaus Menschen einer bestimmten ethnischen Herkunft herabwürdige.

Nachdem der Bevollmächtigte des Beklagten Einsicht in die Disziplinarakte nebst Beiakten und Daten-CD ("Chatverlauf mit O.") sowie in dessen Personalakte genommen hatte (Bl. 48, 50, 54, 59, 60, 64, 65/eBeiakte 004), trug er unter dem 8. Februar 2021 vor (Bl. 66 bis 71/eBeiakte 004), die Fotografien seien "zum Teil mit gesundem Humor nicht mehr in Einklang zu bringen", "zum Teil obszön und in Gänze geschmacklos". Die Bilder seien größtenteils durch KHK O. und in geringem Anteil durch ihn selbst versandt worden. Er bedauere es aufrichtig, diese Bilder empfangen zu haben, ohne sich den Versand weiterer Bilder verbeten zu haben. Noch mehr bedauere er, dass er - wenn auch in geringerem Maße - solche Bilder selbst versandt habe, wobei die von KHK O. übermittelten Dateien von deutlich größerer Fragwürdigkeit seien.

Er - der Beklagte - weise keine rechtsextreme, ausländerfeindliche oder antisemitische Gesinnung auf und stehe auf dem Boden der Verfassung. Denn er setze sich nachweislich ehrenamtlich für Dritte ein und dabei auch und ganz bewusst für Mitmenschen mit Migrationshintergrund und Geflüchtete, und zwar nicht erst unter dem Eindruck des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Insoweit verweise er auf die - als Screenshots beigefügten (Bl. 72 bis 77/eBeiakte 004) - "Postings" auf seiner "Facebook"-Seite, datierend etwa von September 2016. Seine "untadelige Weltanschauung" gehe auch aus dem Umstand hervor, dass er sich von einem Mitglied seiner "Clique" distanziert habe, das politisch fragwürdige Aussagen getätigt habe und tätige; insoweit habe er selbst das hierfür zuständige ... Fachkommissariat der Polizeiinspektion K. /L. auf diese Person aufmerksam gemacht. Als Jugendtrainer bzw. Betreuer der Jugendabteilung des S. habe er regelmäßig Kinder zum Training und zu den Spielen mitgenommen und ihnen damit die Teilnahme ermöglicht; dies gelte insbesondere im Hinblick auf zwei minderjährige Geflüchtete, die Brüder T. und U. V., was der 1. Vorsitzende des Vereins, Herr W., bezeugen könne. Zu den von ihm - dem Beklagten - unterstützten Kindern habe der Junge X. gehört, der im Jahr 2016/2017 mit seiner Familie nach Albanien habe abgeschoben werden sollen, was letztlich auch erfolgt sei. Die hiergegen gerichtete Unterschriftenliste, die unter den Mitgliedern des S. und den Eltern der Mitglieder zur Unterzeichnung herumgereicht worden sei, habe er weitergegegeben und diese Aktion nach Kräften gefördert. Er arbeite aktiv an einer offenen und toleranten Gesellschaft und versuche, Angriffe gegen diese abzuwehren. Im Übrigen könne eine Vielzahl von Kollegen bestätigen, dass er "nie auch nur im Ansatz eine rechte Gesinnung" geäußert habe. Seine Personalakte zeichne ebenfalls "ein in Gänze untadeliges Bild von ihm". Er sei überwiegend lediglich Empfänger der mittels WhatsApp versendeten Bilder gewesen. Hinzu komme, dass es sich bei KHK O. um seinen direkten Vorgesetzten gehandelt habe. Das Über-/Unterordnungsverhältnis, also die Hierarchie im Dienst, habe es ihm "selbstverständlich [...] schwerer [gemacht], sich das weitere Zusenden entsprechender Fotografien für die Zukunft zu verbitten, ohne befürchten zu müssen, es sich mit [...] seinem Vorgesetzten ,zu verscherzen'". Er stelle nochmals klar, dass er den Inhalt der Kommunikation als ablehnenswert einordne und sich für den kommentarlosen Empfang der Bilder, mehr aber noch für das Versenden "geschmackloser Bilder", schäme. Er wolle diesbezüglich sein ehrliches Bedauern zum Ausdruck bringen, welches nicht dem Umstand gelte, dass hieraus ein Disziplinarverfahren erwachsen sei, sondern der stattgehabten Kommunikation als solcher. Gleichwohl liege hier ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, denn das Mobiltelefon des KHK O. sei bereits im März 2019 beschlagnahmt, das Disziplinarverfahren gegen ihn - den Beklagten - aber erst 1 Jahr und 9 Monate später eingeleitet worden.

Im Rahmen einer ersten Sichtung eines der beschlagnahmten Mobiltelefone des Beklagten stellte die Klägerin am 24. Februar 2021 fest, dass es zeitlich nach der Anfang März 2019 erfolgten Beschlagnahme des Telefons von KHK O. "neue" Chats zwischen diesem und dem Beklagten - Beginn: 21. März 2019, Ende: 11. November 2020 - gegeben habe und gelangte zu der Einschätzung, das Verhalten des KHK O., viele Anhänge verschickt zu haben, die auch rassistische Inhalte hätten, habe sich fortgesetzt; eine detailliertere Auswertung des Chatverlaufs stehe noch aus (Bl. 80/eBeiakte 004).

Die Klägerin vernahm am 8. April 2021 im Beisein des Beklagten und seines Bevollmächtigten insgesamt 6 (ehemalige) Dienstkollegen des Beklagten - Y. , Z. , AA. , AB. , AC. und AD. - als Zeugen zu der Frage, ob diese Kollegen Einschätzungen oder Beobachtungen im Hinblick auf die Einstellung des Beklagten zu Ausländern, Migranten und Flüchtlingen oder dem Nationalsozialismus abgeben bzw. schildern könnten (s. Protokolle der Zeugenvernehmungen, Bl. 294 bis 336/eBeiakte 008). Die befragten Zeugen gaben an, dass sie mit dem Beklagten beruflichen Kontakt gehabt und insoweit bei ihm keinerlei Hinweise auf ein fremdenfeindliches bzw. den Nationalsozialismus verherrlichendes oder verharmlosendes Gedankengut wahrgenommen hätten. Der Zeuge Y. gab an, im dienstlichen Kontext sei die Einstellung des Beklagten, der sein Vorgesetzter sei, gegenüber Ausländern, Migranten und Flüchtlingen "neutral, wie bei anderen auch" gewesen; eine etwaige Einstellung zum Nationalsozialismus sei "nie Thema" gewesen; der Zeuge habe auch nicht mitbekommen, dass sich der Beklagte abfällig über Ausländer, Flüchtlinge oder Minderheiten geäußert habe (Vernehmungsprotokoll - VP - des Zeugen Y., Bl. 298/Beiakte 008). Der Zeuge Z. brachte zum Ausdruck, der Beklagte und er hätten ein sehr gutes dienstliches Verhältnis; der Beklagte sei "nett, freundlich, zuvorkommend, überlegt im Handeln, ruhig, besonnen"; durch den Beklagten werde - etwa bei Festnahmen oder Vollstreckung von Haftbefehlen - "nicht unterschieden, was die Staatsangehörigkeit angeht"; zur Einstellung des Beklagten zum Nationalsozialismus könne er - der Zeuge - keine Angaben machen; ihm sei bekannt, dass sich der Beklagte als Fußballtrainer betätigt habe und auch Kinder von Flüchtlingsfamilien in seiner Mannschaft gespielt hätten, die der Beklagte von zuhause abgeholt und zum Training mitgenommen habe; er - der Zeuge - wolle "ganz klar sagen, dass [der Beklagte nicht ...] in diese Schublade" gehöre (VP des Zeugen Z., Bl. 305, 306/eBeiakte 008). Der Zeuge AA. schilderte, er habe bisher keinen anderen Vorgesetzten gehabt, "der sich so für den Dienst reingehängt" habe wie der Beklagte; dieser sei "kompetent [und] zwischenmenschlich wirklich ein top Typ", "geradeweg, direkt, ehrlich"; er habe definitiv nicht mitbekommen, dass sich der Beklagte abfällig über Ausländer, Flüchtlinge oder Minderheiten geäußert habe; Vorurteile traue er ihm nicht zu (VP des Zeugen AA., Bl. 312, 313, 314/eBeiakte 008). Der Zeuge AB. erklärte, der Beklagte sei "sehr motiviert und sehr gerade heraus" und mache aus seiner Meinung "keinen Hehl"; der Zeuge selbst habe sehr viel mit Opferschutz zu tun gehabt, ganz überwiegend mit muslimischen und jesidischen Frauen; der Beklagte als Leiter der N. habe diesen Part gemeinsam mit ihm - dem Zeugen - innegehabt und häufiger seine Hochachtung ausgedrückt, wie der Zeuge dies mache, "weil das sehr stark in das Private überschwappte"; der Zeuge könne sich nicht erinnern, dass sie sich jemals über das Thema Nationalsozialismus unterhalten hätten; nach einer Erklärung dafür befragt, ob er sich erklären könne, warum KHK O. diese Inhalte an den Beklagten übermittelt habe könne, äußerte der Zeuge, manchmal sei "eine gesunde Distanz zu einem Vorgesetzten hilfreich", er selbst habe "eher ein distanziertes Verhältnis" zu KHK O. gehabt und "wäre [...] am wenigsten geeignet gewesen, dass man mit mir solche Inhalte teilt" (VP des Zeugen AB., Bl. 319, 320/eBeiakte 008). Der Zeuge AC. gab an, er sei Sachbearbeiter im Fachkommissariat ..., dort im "Fachgebiet rechts"; der Beklagte habe ihm etwa im Jahr 2019 einen Hinweis gegeben in Bezug auf eine Person aus seinem - des Beklagten - Bekanntenkreis (AE.), die sich in der Vergangenheit im Sinne von rassistischen/rechtspopulistischen bzw. ausländerfeindlichen Sprüchen "komisch geäußert" haben solle; der Zeuge habe den Eindruck gehabt, der Beklagte habe den Hinweis gegeben, weil er offensichtlich anderer Meinung gewesen sei als derjenige, der die Sprüche gemacht habe; der Beklagte sei "offen, ehrlich", manchmal auch "zu ehrlich", "er sagt das, was er denkt und wenn ihm das nicht passt, dann sagt er das dann auch" (VP des Zeugen AC., Bl. 325, 326, 327, 328/eBeiakte 008). Der Zeuge AD. , ebenfalls Sachbearbeiter im "Fachgebiet rechts" des Fachkommissariats ..., bestätigte, dass der Beklagte einen Hinweis auf eine Person aus seinem persönlichen Umfeld gegeben habe, bei der es sich "um eine rechtsradikale oder rechts eingestellte Person" handeln könne; der Beklagte habe seinerzeit darum gebeten, dass er in diesem Verfahren nicht genannt werde (VP des Zeugen AD., Bl. 333/eBeiakte 008).

Am 15. April 2021 vernahm die Klägerin den Ersten Vorsitzenden des S., W. , als weiteren Zeugen (VP, Bl. 337 bis 344/eBeiakte 008). Dieser erklärte, den Vorsitz seit dem 7. Februar 2020 innezuhaben; der Beklagte sei Trainer im Verein. Der Zeuge habe zu dem Beklagten aber "keinen Kontakt in irgendeiner Weise gehabt, dass wir über etwas gesprochen hätten in dieser Zeit". Die Jugendleiterin habe ihm - dem Zeugen - gegenüber bestätigt, dass der Beklagte "Trainingsteilnehmer" [jugendliche Spieler], insbesondere die Brüder V., [bei Fahrten] mitgenommen habe. Fehlverhalten des Beklagten in der Vereinstätigkeit, das darauf schließen lasse, dass er Vorbehalte wegen der Herkunft, Religionszugehörigkeit oder Hautfarbe hätte haben können, habe er - der Zeuge - nicht mitbekommen.

Unter dem 19. April 2021 (Bl. 90 bis 91/eBeiakte 004) beantragte der Beklagte unter Verweis auf das Ergebnis der Zeugenvernehmungen, das Disziplinarverfahren einzustellen.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (Bl. 97 bis 98/eBeiakte 004) dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf einen weiteren Sachverhalt, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertige, aus. Im Zuge der am 29. Dezember 2020 durchgeführten Durchsuchung seines privaten Wohnhauses sei eine Schreckschusspistole des Herstellers Rhöner, Kaliber 8 mm, Knall/Gas inklusive Magazin mit vier Kartuschen im Tresor im Arbeitszimmer gefunden worden. Für diese Waffe existiere keine Zulassung der AF. in AG. - Stadt und sie trage kein Zulassungszeichen gemäß Anlage II Abbildung 6 der Beschussverordnung. Die für den Umgang mit der Schreckschusspistole erforderliche behördliche Erlaubnis liege nicht vor. Auf seinen - des Beklagten - Namen sei weder eine Waffenbesitzkarte noch ein Waffenschein ausgestellt worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass er schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Ferner teilte die Klägerin dem Beklagten unter Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 3 NDiszG mit, das Disziplinarverfahren werde bis zum Abschluss des wegen desselben Sachverhaltes eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt.

Nachdem die Staatsanwaltschaft A-Stadt das betreffende Strafverfahren am ... gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung einer Auflage eingestellt hatte (Bl. 104/eBeiakte 004), erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten unter dem 6. Juli 2021 , das Disziplinarverfahren fortzusetzen (Bl. 105/eBeiakte 004).

Nach weiterer Einsichtnahme in die Disziplinarvorgänge (Bl. 111/eBeiakte 004) beantragte der Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2021 (Bl. 116 bis /eBeiakte 004) die umgehende Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Ein schwerwiegendes Dienstvergehen liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen stehe fest, dass er weder eine rechtsextreme noch eine ausländerfeindliche oder antisemitische Gesinnung habe; er stehe auf dem Boden des Grundgesetzes. Etwas anderes folge nicht aus den weiteren Auswertungen der zwei bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefone mit den darauf gefundenen WhatsApp-Unterhaltungen. Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2021 betont habe, handle es sich bei den fraglichen Bildern und "Memes" überwiegend um solche, die er empfangen habe. Dass es ihm im Umgang mit diesen Bildern an der notwendigen Sensibilität gemangelt habe, solle nicht in Abrede gestellt werden. Aus dem bloßen Umstand aber, dass auf diesen Bildern Mitbürger mit Migrationshintergrund zu sehen seien, könne für sich genommen noch nicht auf den Verdacht einer bei ihm vorliegenden fremdenfeindlichen Gesinnung geschlossen werden. Einer Kommentierung der Bilder im Einzelnen wolle er sich zwar enthalten. Er weise jedoch auf zwei Dateien mit den Kurzbezeichnungen B 11 und E 11 hin, die seinem Sohn von dritter Seite zugesandt worden seien; sein Sohn habe diese Bilder wiederum an ihn weitergeleitet. Er habe diese Bilder gerade zum Anlass genommen, seinen minderjährigen Sohn dringend darum zu bitten, solche Bilder weder zu versenden noch zu kommentieren noch sich an entsprechenden elektronischen Unterhaltungen zu beteiligen. Er habe diese Bilder auch mit seiner Tochter besprochen, damit auch sie ihren Bruder entsprechend sensibilisieren könne. Er lege allergrößten Wert darauf, in der Erziehung seiner Kinder zu versuchen, diesen eine liberale, tolerante, offene und menschenfreundliche Gesinnung zu vermitteln. Aus diesem Ansinnen heraus erkläre sich das Vorhandensein beider "Memes" im Chatverlauf.

Mit Verfügung vom 31. August 2021 (Bl. 121 bis 122/eBeiakte 004) dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren erneut aus. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt habe gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung eines Dienstgeheimnisses eingeleitet. KHK O. solle ihn am 10. Oktober 2019 und am 25. Februar 2020 aufgefordert haben, ihm polizeiliche Informationen eine dritte Person betreffend zu übermitteln. Dies habe sich bei der Auswertung des am 29. Dezember 2020 beschlagnahmten Mobiltelefons des Beklagten ergeben. Die Auswertung habe zudem ergeben, dass der Beklagte unmittelbar nach der Kontaktaufnahme am 25. Februar 2020 im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS die betreffende Person abgefragt habe. Insoweit bestehe der Verdacht des schuldhaften Verstoßes gegen § 34 Satz 3 BeamtStG. Das entsprechende Disziplinarverfahren werde bis zum Abschluss des wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren unter dem 27. Dezember 2021 weiterhin - nunmehr mit Blick auf ein sachgleiches Ordnungswidrigkeitenverfahren - aus (Bl. 136 bis 137/eBeiakte 004). Dieses Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde im April 2022 gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 46 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Bl. 142/eBeiakte 004).

Im Rahmen der disziplinarischen Ermittlungen war der Klägerin aufgefallen, dass in der Auswertung "Selektierter Chatverlauf" - der Auswertung des "Gesamten Chatverlaufs", der auf dem Mobiltelefon des KHK O. aufgefunden worden war - einige Dateien aus einem bestimmten Zeitraum (insbesondere Januar 2016 bis April 2017) nicht aufgeführt und daher bis dato nicht in die Bewertung eingeflossen waren. Sie hatte deshalb eine ergänzende Selektion des "Gesamten Chatverlaufs" veranlasst, die ausweislich des entsprechenden Auswerteberichts vom 9. September 2021 zum Auffinden weiterer 43 Daten geführt hatte, welche dem Beklagten von KHK O. übermittelt worden waren (vgl. Bl. 170, 171/eBeiakte 004).

Unter dem 9. Mai 2022 (Bl. 172 bis 414/eBeiakte 004) teilte die Klägerin dem Beklagten - unter Beifügung einer umfangreichen Anlage, in der die aufgefundenen Dateien in tabellarischer Form aufgeführt und im Einzelnen bewertet sind und die auch die 43 weiteren Dateien mit der Kurzbezeichnung T 178 bis T 220 enthält - das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Darin führte sie aus, da bei den beiden beschlagnahmten Mobiltelefonen des Beklagten Datenüberschneidungen festgestellt und auf dem Huawei Mate 10 Lite lediglich Daten bis zum 12. November 2020 gespeichert worden seien, sei anzunehmen, dass am 12. November 2020 ein Mobiltelefonwechsel stattgefunden habe; daher werde die Auswertung dieser Geräte im Zusammenhang dargestellt. Im Anschluss würden die Erkenntnisse aus der Auswertung des am 6. März 2019 beschlagnahmten Mobiltelefons des KHK O. dargestellt.

Der Beklagte habe an KHK O. im Zeitraum vom 13. März 2015 bis zum 24. September 2018 insgesamt 44 Dateien - die Dateien A 01 bis A 44 - übermittelt. Ferner habe er in der Zeit vom 13. März 2015 bis zum 23. Oktober 2020 insgesamt 20 Dateien - die Dateien B 1 bis B 20 - in weiteren Einzelchats sowie im Zeitraum vom 13. November 2015 bis zum 10. Januar 2020 insgesamt 3 Dateien - die Dateien B 21 bis B 23 - in Gruppenchats übermittelt. Von KHK O. habe er insgesamt 220 Dateien - die Dateien T 01 bis T 220 - empfangen; ferner habe er weitere 16 Dateien - die Dateien E 01 bis E 16 - empfangen, davon 3 von seinem Dienstkollegen PHK AH. und 2 von KHK O. .

Die von dem Beklagten versendeten Dateien stellten sich jedenfalls überwiegend als solche dar, welche die Zeit des Nationalsozialismus bzw. die Person Adolf Hitlers zumindest verharmlosten. Darüber hinaus habe er als rassistisch, islamfeindlich oder rechtsextrem bzw. ausländerfeindlich zu bewertende Dateien versandt sowie solche, die dass rassistische und islamfeindliche Stereotyp des Ausübens von Zoophilie durch "Türken" bzw. "Moslems" bedienten. Nicht vorwerfbar seien hingegen die Dateien A 03, A 06, A 21, A 22, A 26, A 32, A 33, A 34, A 35, A 42, A 43 sowie B 08, B 10, B 12, B 13, B 14, B 16, B 19, B 20, B 21, B 22 und B 23.

Unter den von ihm empfangenen Dateien fänden sich insgesamt 73, die den Nationalsozialismus relativierten, 37 als rassistisch zu bewertende, 22 als islamfeindlich zu bewertende sowie 58, die als Verstoß gegen die Menschenwürde zu bewerten seien. Nicht vorwerfbar seien die Dateien T 07, T 45, T 47, T 48, T 52, T 56, T 63, T 72, T 76, T 110, T 112, T 116, T 118, T 122, T 138, T 139, T 140, T 144, T 151, T 154, T 158, T 160, T 164, T 165, T 169, T 173, T 175, T 176, E 01, E 02, E 05, E 06, E 10, E 12, E 13, E 14 und E 15. Der Chatverlauf zwischen ihm und KHK O. habe zwar auf dem Mobiltelefon des Beklagten nicht aufgefunden werden können, weshalb ihm der Empfang von Dateien mit der Kennung T möglicherweise nicht vollumfänglich vorzuwerfen sei; einzelne durch KHK O. empfangene Dateien hätten indes auf dem Mobiltelefon des Beklagten aufgefunden werden können ( T 125 , T 177 ); weitere habe er - offenbar nur einige Stunden nach dem Empfang - an andere Chatpartner weitergeleitet (so T 29 als B 01 , T 09 als B 09 , T 94 als B 17 und T 02 als B 18 ). Hervorzuheben sei ferner, dass er auf einzelne, durch KHK O. empfangene Dateien nachweislich reagiert habe, wodurch er habe erkennen lassen, dass er mit den Inhalten übereinstimme (so in Bezug auf die Dateien T 06 sowie T 80 am 2.3.2018). Durch den Versand und den Empfang der disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien habe er seine Pflicht aus §§ 33 Abs. 1 Satz 3 sowie 34 Satz 3 BeamtStG schuldhaft verletzt. Es bestünden damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er eine Gesinnung aufweise, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Den Chatverläufen sei nicht zu entnehmen, dass er sich nach dem Empfang der betreffenden Dateien in irgendeiner Weise von diesen distanziert hätte. Er habe sich zwar auf seiner "Facebook"-Seite nach außen hin von einer rechtsextremen Gesinnung distanziert, gleichwohl aber in privater WhatsApp-Kommunikation rechtspopulistische, rassistische und fremdenfeindliche Dateien verbreitet. Der insofern festgestellte Widerspruch habe bislang nicht aufgelöst werden können.

Durch den Besitz einer Schusswaffe ohne waffenrechtliche Erlaubnis habe er ebenfalls gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG [a. F.]) verstoßen. Der Vorwurf der Verletzung von Dienstgeheimnissen hingegen werde nicht mehr aufrechterhalten.

Der Beklagte nahm unter dem 2. August 2022 (Bl. 426 bis 432/eBeiakte 004) zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung. Er habe weder gegen die Verfassungstreue- noch gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Der ehemalige Leiter der PI K. /L., Ltd. PD a. D. AI. , habe in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2022 (Bl. 433 bis 434/eBeiakte 004) erklärt, ihn - den Beklagten - als überdurchschnittlich engagierten und sehr kompetenten Polizeibeamten wahrgenommen und als verantwortlicher Inspektionsleiter bei der Besetzung der Dienstposten im Bereich der N. ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet zu haben, dass die betreffenden Beamten in ihrem Denken und Handeln fest auf dem Boden der Verfassung stünden; vor diesem Hintergrund habe er ihn - den Beklagten - ganz bewusst für den entsprechenden Dienstposten im Bereich N. ausgewählt. Weiter machte der Beklagte geltend, er engagiere sich ehrenamtlich für ein Schulprojekt in Tansania; schon aufgrund dieses Engagements scheide eine fremdenfeindliche Gesinnung aus. Auch seien der Klägerin seine angeführten "Postings" auf seiner Facebook-Seite bekannt. Es sei zudem nicht verständlich, warum die Klägerin seiner Unterstützung der Brüder V. nicht weiter nachgegangen sei. Dass er sich den Empfang der Dateien nicht verbeten habe, habe darin begründet gelegen, dass er mit den betreffenden Kollegen und Vorgesetzten täglich zusammengearbeitet habe und deshalb eine Eskalation der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse habe vermeiden wollen. Dies dürfte, wenn auch nicht verständlich, so doch jedenfalls nachvollziehbar sein.

Soweit er selbst Dateien versendet habe, ergebe sich aus den an KHK O. versendeten Dateien nichts, was mit § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG unvereinbar wäre. Die Dateien A 01 , A 04 , A 08 und A 25 verharmlosten nicht das Dritte Reich, sondern verhöhnten den Nationalsozialismus und seien größtenteils als Satire anzusehen. Dass Satire das Maß des guten Geschmacks überschreiten könne, sei bekannt. Die Datei A 08 sei schlicht Ausdruck einer dörflichen Rivalität; die Datei A 09 sei nicht erkennbar. Bei der Datei A 25 handle es sich um "schwarzen Humor"; die Dateien A 36 und B 09 stellten satirische Kritik am Nationalsozialismus dar. Die Datei A 44 enthalte ebenfalls Kritik. Die Dateien A 02 , A 05 , A 10 , A 23 , A 29 und A 30 enthielten - geschmacklose - Wortwitze; eine rassistische Einstellung belegten sie hingegen nicht. Die Datei A 38 kritisiere den Rassismus; die Datei A 39 sei ebenfalls nicht als rassistisch zu bewerten. Die Dateien A 17 und A 18 seien nicht islamfeindlich, sondern kritisch; die Bilder zur Thematik Zoophilie verstießen nicht gegen die Treuepflicht, weil die betreffende Thematik gesellschaftlich strittig sei. Auch im Übrigen seien die von ihm versandten Bilder disziplinarrechtlich nicht zu beanstanden. Er habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, Reichsbürger zu sein. Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht liege ebenfalls nicht vor. Er bedaure nochmals, dass sein offenbar durch ihn als zulässig empfundener "schwarzer Humor" vor dem Hintergrund seines Beamtenstatus als problematisch angesehen werden könne. Er werde sich in Zukunft des Versandes solcher Bilder und Dateien enthalten und im Falle des Empfangs solcher Bilder und Dateien diese löschen und sich das künftige Zusenden verbitten.

Bei der Waffe habe es sich nicht um seine eigene gehandelt. Natürlich verkenne er nicht, dass er auch als Polizist nicht berechtigt sei, unregistriert und unerlaubt andere Waffen zu verwahren als die eigene Dienstwaffe. Hier falle es indes vielen Polizeibeamten schwer, insbesondere nach vielen Dienstjahren, zwischen dienstlichen Rechten und der privaten Sphäre zu unterscheiden. Dies möge nicht korrekt sein, sei aber jedenfalls nachvollziehbar.

Nach alledem werde die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt.

Unter dem 31. März 2023 (Bl. 461 bis 469/eBeiakte 004) wurde der Beklagte unter Verweis auf § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zum beabsichtigten Einbehalt eines Teils seiner Bezüge angehört. Er ließ hierauf durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Juni 2023 (Bl. 478 bis 489/eBeiakte 004) vortragen, die angekündigten Maßnahmen wären rechtswidrig, was sich bereits aus der Dauer des Disziplinarverfahrens ergebe; jedenfalls aber lägen - wie ausgeführt - Verletzungen beamtenrechtlicher Dienstpflichten nicht vor. Er beantrage daher, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise, im Wege der Disziplinarverfügung nicht mehr als einen Verweis auszusprechen. Im Rahmen der Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beklagte geltend, er sei geschieden, alleinerziehend mit zwei Kindern (15 und 24 Jahre alt) und leide an Depressionen und Angstzuständen.

Mit - bestandskräftig gewordener - Verfügung vom 8. August 2023 (Bl. 10 bis 113/eBiakte 009) enthob die Klägerin den Beklagten unter Verweis auf § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszGund § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG vorläufig des Dienstes und ordnete unter Bezugnahme auf § 38 Abs. 2 NDiszG die Einbehaltung von 40 Prozent seiner Dienstbezüge an.

Die Klägerin hat am 6. Juli 2023 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe durch das Versenden und den Empfang von insgesamt 232 Bild-, Video-, Audio- sowie Textdateien mit teils fremdenfeindlichem, teils islamfeindlichem, teils rassistischem sowie teils den Nationalsozialismus verharmlosendem bzw. verherrlichendem Inhalt sowie durch den Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, welches seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Im Einzelnen machte die Klägerin dem Beklagten die folgenden Vorwürfe:

Vorwurf zu 1.: Versenden disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien

Der Beklagte habe insgesamt 41 disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien an Kollegen sowie Dritte versendet. So habe er im Zeitraum vom 13. März 2015 bis zum 24. September 2018 insgesamt 30 Dateien über den Messenger-Dienst WhatsApp an KHK O. versendet, nämlich die in der Tabelle auf Seite 7 bis 9 der Disziplinarklageschrift bezeichneten Dateien A 01, A 02, A 04, A 05, A 07 bis A 17 , A 20 , A 23, A 24, A 25, A 27 bis A 31, A 36, A 38 bis A 41 sowie A 44 . Diese seien teils als rassistisch, teils als ausländerfeindlich, teils als islamfeindlich (behauptete Verbreitung von Zoophilie unter Muslimen) und teils als den Nationalsozialismus verharmlosend zu bewerten. Außerdem habe er in der Zeit vom 2. November 2014 bis zum 11. April 2018 insgesamt 11 Dateien über den Messenger-Dienst WhatsApp an Kollegen, seine seinerzeit ... Tochter und weitere Dritte übermittelt, und zwar die in der Tabelle auf Seite 9 der Disziplinarklageschrift bezeichneten Dateien B 01 bis B 04, B 06, B 07, B 09, B 11, B 15, B 17 und B 18 . Diese seien als islamfeindlich (behauptete Verbreitung von Zoophilie unter Muslimen), rassistisch, ausländerfeindlich und den Nationalsozialismus verharmlosend zu bewerten.

Durch das aktive Versenden dieser Dateien habe er schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG [a. F.]) verstoßen. Durch die Versendung der bezeichneten Dateien habe er eine bewusste und erkennbare Überzeugung nach außen betätigt. Wer in WhatsApp-Chats kommentarlos derartige Dateien versende, gehe davon aus, mit deren Inhalt beim jeweiligen Empfänger auf Zustimmung zu stoßen. Durch das aktive Versenden an mindestens 3 Kollegen sowie mindestens 2 weitere Einzelpersonen außerhalb der Polizei habe er die Inhalte weiterverbreitet. Stünde ihm - wie er dies vorgetragen habe - eine entsprechende Einstellung gänzlich fern, hätte er entsprechende Dateien umgehend gelöscht und nicht noch aktiv zu deren Verbreitung beigetragen. Dabei habe er die Dateien jeweils ungefragt übermittelt. Er habe somit nicht nur eine Überzeugung gehabt oder diese etwa auf Nachfrage mitgeteilt, sondern diese förmlich "aufgedrängt". In der heutigen Mediengesellschaft finde Meinungsbildung zunehmend über elektronische Medien statt. Diejenigen, die entsprechende Dateien erstellten, seien darauf angewiesen, dass diese möglichst breit unter "Gleichgesinnten" verteilt würden. Wer entsprechende Dateien nicht lösche, sondern weiterleite, trage so zu der gewünschten Verbreitung bei und habe somit die entsprechende innere Einstellung nach außen betätigt.

Vorwurf zu 2.: Empfang disziplinarrechtlich zu beanstandender Dateien ohne adäquate Reaktion

Der Beklagte habe insgesamt 191 disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien empfangen und hierauf keine adäquate Reaktion gezeigt. So habe er in der Zeit vom 2. Februar 2015 bis zum 22. Februar 2019 über den Messenger-Dienst WhatsApp insgesamt 185 Dateien von KHK O. erhalten, nämlich die in der Tabelle auf Seite 9 bis 18 der Disziplinarklageschrift bezeichneten Dateien T 01 bis T 06 , T 08 bis T 44, T 49 bis T 51, T 53 bis T 55, T 57 bis T 62, T 66 bis T 71, T 73, T 75, T 77, T 78 bis 109, T 111, T 113 bis T 115, T 117 bis T 121, T 123 bis T 137, T 141 bis T 143, T 145 bis T 149, T 152, T 153, T 156, T 157, T 159, T 161 bis T 163, T 166 bis T 168, T 170 bis T 172, T 174, T 177 bis T 199, T 201 bis T 211, T 213 bis T 220. Diese seien als rassistisch, islamfeindlich (behauptete Verbreitung von Zoophilie unter Muslimen), ausländerfeindlich und den Nationalsozialismus verharmlosend zu bewerten. Der Beklagte habe auf einige dieser Dateien nachweislich reagiert - teilweise per Kommentar, teilweise mit der Übersendung vergleichbarer Dateien als "Antwort" - und habe damit deren Inhalt positiv gewürdigt; er habe hingegen nicht kommuniziert, die Bilder nicht erhalten zu wollen. Schließlich habe er im Zeitraum zwischen dem 5. September 2015 und dem 23. März 2020 von anderen Kollegen oder in anderen WhatsApp-Chats (außerhalb der Polizei) insgesamt 6 Dateien empfangen, und zwar die in der Tabelle auf Seite 19 der Disziplinarklageschrift bezeichneten Dateien E 03, E 04, E 08, E 09, E 11 und E 16 . Diese Dateien seien als rassistisch, islamfeindlich und den Nationalsozialismus verharmlosend zu bewerten.

Durch den Empfang der bezeichneten Dateien habe der Beklagte ebenfalls schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht könne nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Indem er den vorwerfbaren Inhalten nicht entgegengetreten sei oder sich zumindest von diesen distanziert habe, habe er seine Verfassungstreuepflicht verletzt. Er wäre gehalten gewesen, sich entweder seinem Vorgesetzten mitzuteilen oder aber jedenfalls an den jeweiligen Chatpartner heranzutreten, um die Übermittlung derartiger Dateien zu verhindern. Von ihm als einem Polizeibeamten im zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn - noch dazu Führungskraft - sei ohne Weiteres zu erwarten, sich gegenüber Kollegen und gegenüber außerhalb der Polizei stehenden Dritten dagegen zu verwahren, dass ihm Dateien übermittelt würden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Indem er dies nicht getan habe, habe er die entsprechende Einstellung und Gesinnung derjenigen, die ihm die Bilder zugesandt hätten, konkludent bestärkt und toleriert.

Vorwurf zu 3.: Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis

Schließlich habe der Beklagte eine Schusswaffe ohne Erlaubnis in seinem Besitz gehabt und damit ebenfalls schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht sowie gegen seine Verpflichtung zur allgemeinen Gesetzestreue verstoßen. Dieses außerdienstliche Verhalten weise einen so engen Bezug zu seinem Amt auf, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überschritten sei. Es sei Aufgabe von Polizeibeamten, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weshalb sie in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauensstellung genössen. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass das Amt zum Führen einer Schusswaffe berechtige. Durch den Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Waffe, werde dieses zur Ausübung des Amtes erforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt.

Das hier vorliegende einheitliche Dienstvergehen sei als schwer zu bewerten. Der Beklagte habe gegen zentrale Dienstpflichten verstoßen. Die Verfassungstreuepflicht stelle die Grundpflicht des Beamtenverhältnisses dar. Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lasse es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig würden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnten. Diesen Personen fehle die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Anzahl der in Rede stehenden Dateien - 232 - sei erheblich. Der kontinuierliche Austausch von Dateien sei zudem über einen langen Zeitraum hinweg erfolgt, nämlich zwischen den Jahren 2015 und 2020. Der Beklagte sei zwar zeitlich vor den in Rede stehenden Vorfällen weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten; dies falle jedoch nicht mildernd ins Gewicht. Es handle sich hier nicht um "Wortwitze" etc., so dass sich die entsprechenden Einlassungen des Beklagten nicht mildernd auswirkten. Eine derartige Verharmlosung spreche vielmehr für seine fehlende charakterliche Festigung. Auch das Zeugnis des guten Rufes von Kollegen könne nicht als entlastender Gesichtspunkt herangezogen werden, weil eine vorwerfbare Gesinnung regelmäßig nicht innerhalb des Dienstes, sondern im Privatleben - und dort typischerweise nur in ausgewählten Kreisen, also nicht zwingend im allgemeinen Freundeskreis oder in der Familie - kommuniziert werde. Zudem wäre, wenn bei dem Beklagten tatsächlich die von ihm behauptete weltoffene, tolerante und menschenfreundliche Einstellung vorläge, erst recht zu erwarten gewesen, dass er rassistische, fremdenfeindliche, islamfeindliche sowie den Nationalsozialismus verharmlosende bzw. verherrlichende Dateien nicht aktiv versende, kommentarlos empfange und unreflektiert weiterleite. Sein Vortrag, er habe sich den Empfang der Dateien nicht verbeten, um eine Eskalation der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse zu vermeiden, sei nicht nachvollziehbar. Die Chatverläufe mit KHK O. ließen nicht auf ein starres und ggf. obrigkeitsgehorsames Verhältnis schließen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass man es sich mit dem Betreffenden "verscherze", wenn man ihn freundlich bitte, derartige Bilder nicht mehr zugesandt zu bekommen. Zudem wäre der Beklagte dann immer noch nicht "gezwungen" gewesen, selbst Daten an Dritte zu versenden. Im Übrigen sei der Beklagte Vorgesetzter gewesen und habe damit gerade nicht in dem vorgetragenen Hierarchieverhältnis gestanden. Vielmehr hätte es ihm oblegen, seine Führungsverantwortung wahrzunehmen und die Chats zu unterbinden. Sein ehrenamtliches Engagement für ein Schulprojekt in Tansania werde zwar zur Kenntnis genommen, führe jedoch nicht zu einer abweichenden Einschätzung seines Persönlichkeitsbildes. Der diesbezügliche Zeitungsartikel sei im Januar 2022 - und damit ein Jahr zeitlich nach Einleitung des Disziplinarverfahrens - veröffentlicht worden; der Beklagte habe sich hier zudem nur kurzfristig engagiert. Sein Ehrenamt als Fußballtrainer sei zur Kenntnis genommen worden, führe aber ebenfalls nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Dies gelte auch im Hinblick auf seine "Postings" auf "Facebook". Des Weiteren sei anzumerken, dass der Beklagte eine den Nationalsozialismus verharmlosende Datei ( B 09 ) und eine ausländerfeindliche Datei ( B 11 ) an seine damals ... Tochter versandt und eine rassistische Datei ( E 11 ), begleitet von einem lachenden Emoji, von seinem damals ... Sohn empfangen habe. Dass er die Bilder mit seinen minderjährigen Kindern besprochen haben wolle, um diese zu sensibilisieren, erscheine abwegig. Die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe lägen ebenfalls nicht vor. Der Beklagte habe letztlich keine Reue gezeigt, sondern erkenne - wie sein Verweis auf vorgeblichen Humor zeige - das Unrecht seines Verhaltens weiterhin nicht an. Aufgrund des über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgten schwerwiegenden Verstoßes gegen elementare und zentrale Kernpflichten sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn endgültig verloren.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf sein vorinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, er betone erneut mit aller Deutlichkeit, dass er sowohl den Erhalt der Dateien als auch den - seinem Umfang nach deutlich überschaubareren - Versand zutiefst bereue. Die Geschmacklosigkeit dieser Dateien sei ihm mittlerweile bewusst und er distanziere sich nachhaltig von ihnen; insoweit werde seine persönliche Anhörung durch die Kammer beantragt.

Er sei darüber hinaus durch das überlange Disziplinarverfahren in mehr als nur geringem Maße gesundheitlich betroffen, nämlich psychisch erkrankt. Insoweit werde auf den Befundbericht der Psychiatrischen Institutsambulanz des AJ. AK. -Stadt vom 7. Oktober 2021 (Bl. 52 bis 54/PapierGA VG) sowie auf einen von dort stammenden Verlaufsbericht vom 13. September 2023 (Bl. 55 bis 56/PapierGA VG) Bezug genommen. Aktuell werde die psychische Erkrankung - eine Depression - nicht mehr medikamentös behandelt; die Behandlung sei auf sein Betreiben wegen der möglichen massiven Nebenwirkungen des verschriebenen Medikaments beendet worden. Die massiven gesundheitlichen Probleme hätten sicherlich auch in dem Disziplinarverfahren selbst ihre Ursache. Auch wenn er sein zugrunde liegendes Verhalten nicht leugnen wolle, sei Mitursache seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung aber jedenfalls auch die Art und Weise, in der die Klägerin das Verfahren seit nunmehr drei Jahren handhabe. Dass sie ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, habe sich etwa darin gezeigt, dass sie seinen Bevollmächtigten nicht in das Rubrum der Disziplinarklageschrift aufgenommen habe, obwohl dieser ihn während des gesamten behördlichen Disziplinarverfahrens vertreten habe. Unter Anwälten würde ein solches Verhalten schlicht als unkollegial und ungehörig betrachtet werden; im vorliegenden Fall sei es fürsorgewidrig. In diesem Zusammenhang verstöre auch, dass die Klägerin in Bezug auf sein karitatives Handeln unterstelle, dieses sei bewusst mit Blick auf das laufende Disziplinarverfahren erfolgt. Eine neutrale und an fairen Ergebnissen interessierte Ermittlung sei dies nicht.

Ihm werde weiterhin eine Geisteshaltung unterstellt, die er "ausweislich der Zeugenvernehmungen der Kollegen" nicht habe. Er habe - wie bereits vorgetragen - auch in seinem persönlichen Umfeld den Kontakt zu solchen Menschen abgebrochen, die rechtes Gedankengut offen propagiert hätten, z. B. zu Herrn AE., und zwar schon deutlich vor Beginn des Disziplinarverfahrens. Auch im Rahmen seiner - genehmigten - Nebentätigkeit als Fahrsicherheitstrainer habe er jede Nationalität unterrichtet, ohne dass es je rassistische Auffälligkeiten gegeben habe. Die Waffe sei ihm von einem Nachbarn nach einer Wohnungsauflösung übergeben worden, um diese "aus dem Verkehr zu nehmen".

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2025 Beweis erhoben zum Beweisthema "dienstliches und potentiell privates Betragen" des Beklagten durch die Vernehmung der (ehemaligen) Kollegen des Beklagten - der Polizeibeamten Y., AC., AD., Z. , AA. , AL. und AB. - als Zeugen. Weiterhin hat die Vorinstanz zum Beweisthema "persönliches Betragen des Beklagten" den ehemaligen Leiter der Polizeiinspektion, Ltd. PD a. D. AI., sowie aus dem privaten Umfeld des Beklagten seinen Nachbarn Rechtsanwalt AM. als Zeugen vernommen. Zudem hat es den Beklagten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Beklagten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2025 verwiesen.

Mit Urteil vom 31. Januar 2025 - der Klägerin zugestellt am 21. Februar 2025 (Bl. 138/eGA VG) - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft.

Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Beklagte durch das Versenden von 30 Dateien rassistischen, ausländerfeindlichen oder die Zeit des Nationalsozialismus verharmlosenden Inhalts im Zeitraum zwischen dem 13. März 2015 bis zum 24. September 2018 schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen habe. Einige der von ihm versendeten Dateien seien von der Meinungsfreiheit gedeckt bzw. beinhalteten keine sinnvolle Interpretationsmöglichkeit und seien daher nicht disziplinarwürdig, nämlich die Dateien A 01, A 09, A 11, A 17, A 20, A 25, A 36, A 38, B 04, B 11 sowie B 15. Die von ihm versendeten Dateien A 04 , A 08 , A 44 und B 09 hingegen stellten Adolf Hitler direkt oder angedeutet als Retter oder Problemlöser dar und trügen dadurch zur Bagatellisierung und Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes bei, was mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbar sei. Die Dateien A 07 , A 13 , A 15 , A 16 , A 27 , A 41 sowie B 07 befürworteten Gewalttaten gegen Ausländer und seien daher mit der Menschenwürde nicht zu vereinbar; auch die vermeintlich humoristische Einkleidung führe zu keiner anderen Bewertung. Die Dateien A 24 , A 31 , B 01 , B 02 , B 06 und B 17 stellten sich als islamfeindlich und menschenverachtend dar; sie enthielten pauschale Gleichsetzungen der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben mit der regelmäßigen Ausübung von Geschlechtsverkehr mit Tieren und unterstellten jedem Glaubenszugehörigen Zoophilie. Der darin liegende Ausdruck von menschlicher Abwertung stellt den Achtungsanspruch der entsprechenden Glaubenszugehörigen infrage. Die Datei A 14 schreibe Menschen mit dunkler Hautfarbe pauschal eine Neigung zu Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu und bediene damit das ausländerfeindliche Stereotyp von Zuwanderern, die die Rechtsordnung - insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung der Frau - nicht akzeptierten. Die Dateien A 40 und B 18 seien eindeutig rassistischen Inhalts. Dies gelte auch hinsichtlich der Dateien A 02 , A 05 , A 10 , A 23 , A 28 , A 30 , A 39 sowie B 03 , bei denen es sich um solche handle, auf denen Schwarze Menschen zu erkennen und jeweils Schriftzüge zu finden seien, die in verschiedensten Formen das Wort "Nigger" oder "Neger" enthielten; diese Bezeichnung für Schwarze Menschen sei im allgemeinen Sprachgebrauch stark diskriminierend konnotiert. Die Dateien A 29 und A 12 seien ausländerfeindlich.

Ferner habe der Beklagte auch durch den Empfang von insgesamt 12 Dateien ohne hinreichende Distanzierung schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen. Soweit der "schlichte Erhalt" von Dateien angeschuldigt sei - also soweit Dateien betroffen seien, die er in Einzel- oder Gruppen-Chats erhalten und auf die er nicht reagiert habe -, gehe die Annahme einer generellen und umfassenden Positionierungspflicht allerdings zu weit. Vielmehr sei insoweit eine Gesamtabwägung vorzunehmen. In diese sei einzustellen, dass auch ein Beamter ein Recht auf ein Privatleben habe. Von ihm könne deshalb nicht verlangt werden, alle an ihn herangetragenen Inhalte auf ihre Verfassungsfeindlichkeit hin zu überprüfen und sich eine entsprechende, angemessene Reaktion zu überlegen. Vielmehr müsse einem Beamten zugestanden werden, aus Angst vor dem Verlust von Sozialkontakten oder - wenn die Übersendung von einem Vorgesetzten stamme - aus der Befürchtung heraus, im beruflichen Fortkommen gehindert zu werden, keine Reaktion zu zeigen. Zudem sei ein Beamter als Teil der heutigen Mediengesellschaft fortlaufend mit digitalen Inhalten konfrontiert, die gegen die Menschenwürde gewisser Personengruppen verstießen, so dass diesbezüglich ein gewisser "Gewöhnungseffekt" zu berücksichtigen sei. Zwar habe ein Beamter eine gewisse Vorbildfunktion zu erfüllen; dies dürfe jedoch nicht derart überspitzt werden, dass diese Vorbildfunktion mit der Gesellschaft, in der er sich bewege, nicht mehr kompatibel erscheine. Die disziplinarrechtliche Grenze sei daher bei einem Inhalt zu ziehen, "der nach objektiver Betrachtung und nach jeder möglichen Auslegung einen verfassungsfeindlichen Charakter aufweist, der augenscheinlich ist und von einem vernünftig denkenden und besonnenen Menschen als nicht mehr tragbar bewertet würde oder der einen strafbaren Inhalt aufweist". Diese Grenze sei überschritten bei den Dateien T 59 , T 70 , T 89 , T 92 , T 98 , T 115 , T 127 , T 137 , T 142 , T 149 , T 193 sowie E 11 ; im Übrigen seien die empfangenen Dateien disziplinarrechtlich nicht vorwerfbar.

Ferner habe der Beklagte durch den Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG [a. F.] verstoßen. Die nicht mit einem Zulassungszeichen gemäß Anlage II Abbildung 6 der Allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) gekennzeichnete Schreckschusspistole unterliege der Erlaubnispflicht gemäß § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG); der Besitz ohne Erlaubnis sei gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2. lit. a) WaffG strafbar. Der Besitz einer Schusswaffe ohne erforderliche Erlaubnis stelle zweifellos eine erhebliche Pflichtverletzung des Beklagten als Polizeibeamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG [a. F.] dar. Der unsachgemäße und verbotene Umgang mit Waffen und Munition sei bei einem Polizeibeamten als einem beruflichen Waffenträger nicht hinnehmbar. Der Beklagte habe insoweit auch - zumindest bedingt - vorsätzlich gehandelt. Er habe die Schusswaffe von einem Nachbarn in Verwahrung genommen, weil dieser nicht über die waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz verfügt habe. Aus beruflichen Gründen habe der Beklagte das waffenrechtliche und waffenkundige Wissen gehabt, die Rechtswidrigkeit seines Handelns zu erkennen. Als außerdienstliches Fehlverhalten erfülle sein Handeln die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und sei daher disziplinarwürdig. Die Öffentlichkeit hätte keinerlei Verständnis dafür, dass ein Polizeibeamter, der von Berufs wegen angehalten sei, für die Einhaltung rechtlicher Gebote zu sorgen, selbst in einem Bereich versage, der - wie der Umgang mit Schusswaffen - in besonderer Weise der öffentlichen Wahrnehmung unterliege.

Die Kammer halte hier eine Zurückstufung des Beklagten gemäß § 10 NDiszG in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) für geboten, aber auch für ausreichend. Vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht komme dem unerlaubten Waffenbesitz keine weitere, die Maßnahmebemessung beeinflussende Bedeutung zu. Bei der Verletzung der politischen Treuepflicht sei von der Höchstmaßnahme auszugehen, wenn das zugrunde liegende Verhalten zugleich Ausdruck einer nationalsozialistischen oder sonst verfassungsfeindlichen Gesinnung sei; liege dem Verhalten indes keine derartige Gesinnung zugrunde, sei die Zurückstufung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Vorliegend sei die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Beklagten und der zahlreichen, ausschließlich zu seinen Gunsten streitenden Zeugenaussagen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sich sein nach außen erkennbar gewordenes Verhalten als Ausdruck seiner inneren Gedankenwelt darstelle. Er habe an der mündlichen Verhandlung überwiegend schweigend teilgenommen; Fragen des Gerichts habe er knapp, aber nicht ausweichend beantwortet. Auf Vorhalt in Bezug auf die Datei T 59 habe er erklärt, es habe sich um die "Überspitzung eines Wortspiels" gehandelt und er wisse nicht mehr, was das gesollt habe. Auch als ihm Fotoaufnahmen gezeigt worden seien, die unmittelbar nach der Befreiung in den Konzentrationslagern Bergen-Belsen und Dachau aufgenommen worden seien und das Gericht in gebeten habe, unter deren Berücksichtigung die Datei T 59 in ihrem angeblichen Witz zu erläutern, habe er angegeben, er könne sich nicht erklären, weshalb er derartige Dateien versandt habe. Während der Verhandlung habe er auf die Kammer emotional überfordert und psychisch belastet gewirkt; wiederholt seien ihm die Tränen gekommen. Der von ihm gewonnene persönliche Gesamteindruck schließe zur Überzeugung der Kammer die Annahme aus, dass er die freiheitliche demokratischen Grundordnung ablehne.

Dieser Befund werde dadurch gestärkt, dass der Beklagte sich sowohl für ein Hilfsprojekt in Tansania als auch über das Projekt "AN." für verschiedene Projekte in Südafrika engagiere. Dieses Engagement sei durch den Zeugen AA. , der insoweit ebenfalls engagiert sei, glaubhaft bestätigt worden. Ein soziales Engagement für Menschen, deren Lebensrecht man infrage stelle oder die man aus innerer Überzeugung ablehne, erscheine der Kammer als ein kaum aufzulösender Widerspruch. Ein rein verfahrenstaktisches Verhalten halte sie aufgrund der zurückhaltenden Darstellung des Engagements durch den Beklagten selbst und durch die eigene Beteiligung des Zeugen AA. für ausgeschlossen. Auch die von dem Beklagten freiwillig übernommene Tätigkeit im Zeugen- und Opferschutz, in deren Zusammenhang er nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen AL. und AB. mit schutzbedürftigen ausländischen Personen - überwiegend mit muslimischen und jesidischen Frauen - dienstlichen Kontakt gehabt habe, schließe eine auf innerer Überzeugung beruhende Ablehnung von Menschen mit Migrationsgeschichte nach Auffassung der Kammer aus. Jedenfalls wäre zu erwarten, dass gerade in diesem Umfeld ein die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnendes Verhalten im Einzelfall zutage träte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die "Nutzung des digitalen Raums zu überspitzten, unüberlegten und vorschnellen Äußerungen und Darstellungen verleiten" könne; es komme im digitalen Raum mitunter zu herabwürdigenden Äußerungen zwischen und über Menschen, die im direkten Kontakt in keinem Fall so getätigt worden wären und denen keine entsprechende Überzeugung zugrunde liege.

Letztlich habe die Kammer trotz des teilweise hochgradig zu beanstandenden Bild-, Text- und Videomaterials, das der Beklagte versandt und auch empfangen habe, bei diesem keine verfassungswidrige Gesinnung feststellen können, weil einer solchen die glaubhaften Angaben des Beklagten selbst und seiner (ehemaligen) Kollegen entgegenstünden. Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, die ihnen bekannt gewordenen Vorwürfe nicht mit dem von dem Beklagten gewonnenen Bild in Übereinstimmung bringen zu können. Die Zeugenaussagen seien frei von überzogenen Steigerungen, sondern eher geprägt von vorsichtiger Zurückhaltung gewesen; eine einseitige Parteinahme sei nicht zu erkennen gewesen. Die Zeugen hätten ihr von dem Beklagten gewonnenes Bild überzeugend auf die gemeinsame Dienstausübung stützen können. Der Zeuge AI. habe zudem erklärt, er habe aus eigenem Interesse auf die Besetzungsauswahl bei der N. geachtet; obwohl die N. häufig mit Personen mit Migrationshintergrund zu tun habe und auch bekannt sein dürfte, dass dieses Klientel zu einer gewissen Beschwerdehäufigkeit neige, um im folgenden Verfahren besser auszusehen, sei es gleichwohl nie zu Beschwerden über den Beklagten gekommen. Der Zeuge AC. habe zudem glaubhaft bekundet, der Beklagte habe ihn in seiner dienstlichen Eigenschaft als Sachbearbeiter des polizeilichen Staatsschutzes telefonisch kontaktiert und ihm einen Hinweis auf eine Person aus seinem - des Beklagten - persönlichen Umfeld gegeben, die "rechts" eingestellt sein könnte. Die Kammer sei davon überzeugt, dass im Falle des Vorliegens von verfassungsfeindlichem Gedankengut bei dem Beklagten dieses auch im dienstlichen Bereich erkennbar geworden wäre. Gerade bei der Ausübung des Polizeiberufs komme es zu einer Vielzahl von Kontakten mit Personen anderer Nationalitäten. Gleichzeitig begünstigten extreme Situationen im Einsatz das Entstehen von Vertrauensverhältnissen im Kollegenkreis. Dass der Beklagte während des gesamten Zeitraums seiner dienstlichen Tätigkeit und in so vielen verschiedenen Stationen nie seine "wahre Gesinnung" hätte durchblicken lassen, erscheine "schlichtweg fernliegend".

Nach alledem sei hier die Zurückstufung Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung. Das Dienstvergehen wiege aufgrund des langen Zeitraums sowie des Inhalts der entsprechenden Dateien schwer. Erschwerend wirke auch der Umstand, dass der Beklagte - wenn auch vereinzelt - zu beanstandende Dateien mit seinen damals minderjährigen Kindern geteilt habe. Dass dies zu dem Zweck erfolgt sei, die Kinder zu sensibilisieren, halte die Kammer für vorgeschoben. Auch habe dem Beklagten zunächst die Einsicht in sein Fehlverhalten gefehlt. Auch seinen Vortrag, er habe sich aus Angst vor einer Eskalation der persönlichen Verhältnisse mit seinem Vorgesetzten eine weitere Zusendung nicht verbeten, werde als vorgeschoben und nicht glaubhaft bewertet. Für den Beklagten spreche aber, dass das Dienstvergehen keinerlei Auswirkungen auf seine Dienstausübung gehabt habe. Die Kammer sei der Auffassung, dass sich das vorgeworfene Verhalten als persönlichkeitsfremd darstelle, denn es widerspreche dem Persönlichkeitsbild, welches sie selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen habe. Die Zeugenaussagen hätten das Bild eines hilfsbereiten und sozial engagierten Menschen gezeichnet, das seine eigenen Angaben nicht nur gestützt, sondern zu seinen Gunsten noch positiv erweitert habe. Diesem Persönlichkeitsbild entspreche es, dass er sich gegenüber einem Nachbarn hilfsbereit gezeigt und die Schreckschusswaffe an sich genommen habe. Sein ehrenamtliches Engagement unterstreiche den Eindruck des gewonnenen Persönlichkeitsbildes, wirke sich aber angesichts des geringen Umfangs nicht mildernd aus. Dies gelte auch für seine Tätigkeit als Trainer und Jugendbetreuer im Sportverein. Der Kontakt zu Kindern mit Fluchtgeschichte sei in Sportvereinen keine Seltenheit und Anstrengungen zur Integration von neuen Spielern in die Mannschaft sei Kernaufgabe eines Mannschaftstrainers. Dass der Beklagte insoweit in herausragender Weise tätig gewesen sei, trage er selbst nicht vor. Mildernd für den Beklagten sei ebenso wenig zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren erst im Dezember 2020, mithin 1 1/2 Jahre nach dem erstmaligen Bekanntwerden der Chat-Kommunikation, eingeleitet worden sei.

Im Ergebnis gehe die Kammer davon aus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung durch den Beklagten nicht endgültig zerstört sei. Er habe die Bilder "nicht zur politischen Agitation, sondern in einem nach seinem Verständnis humoristischen Kontext versendet" und sei davon ausgegangen, dies werde von den Adressaten auch so verstanden. Es bestehe daher kein Zweifel, dass das Disziplinarverfahren selbst einen nachhaltig korrigierenden Einfluss auf ihn haben werde, und zwar umso mehr, als er sich wegen der psychischen Auswirkungen des Disziplinarverfahrens fortlaufend in fachärztlicher Behandlung befinde.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 19. März 2025 Berufung eingelegt. Sie hält weiterhin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis für die angemessene Disziplinarmaßnahme und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einige der hier in Rede stehenden Dateien als nicht vorwerfbar eingestuft. Die vom Beklagten versendeten Dateien A 01 - identisch mit B 04 und A 25 - seien sehr wohl disziplinarisch vorwerfbar. Selbst wenn in Bezug auf den Vorwurf des Empfangens von Dateien der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts zuträfe, wäre die entsprechende Schwelle auch hinsichtlich der weiteren Dateien T 04 , T 20 , T 22 , T 31 , T 36 , T 39 , T 46 , T 55 , T 77 , T 84 , T 87 , T 88 , T 118 , T 128 , T 145 sowie T 147 überschritten. Die Anzahl der dem Beklagten vorwerfbaren Dateien sei demnach deutlich höher als vom Verwaltungsgericht angenommen.

Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu der Überzeugung gelangt, das Dienstvergehen beruhe nicht auf einer eigenen, die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Gesinnung des Beklagten. Das Vorhandensein einer (mutmaßlichen) inneren Überzeugung könne nicht direkt "von außen" bewiesen werden, vielmehr könne nur aus äußeren Umständen als Indizien auf eine innere Einstellung geschlossen werden. Es sei daher nicht möglich, zuerst eine abstrakte Überzeugung festzustellen und danach zu prüfen, ob die vorgenommenen Handlungen zu dieser Überzeugung "passten". Vielmehr müssten zunächst die äußeren Umstände gleichsam als Indizien festgestellt werden, anhand derer dann ein Rückschluss zur inneren Einstellung getroffen werden könne. Beim Beklagten seien insoweit zahlreiche Handlungen - nämlich das Versenden und Empfangen zahlreicher Dateien mit menschenverachtendem bzw. verfassungsfeindlichem Inhalt - festzustellen. Dies indiziere zunächst eine entsprechende verfassungsfeindliche Einstellung. Hierbei gelte zudem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass, je öfter sich der Betreffende der nationalsozialistischen Rhetorik bediene, desto weniger glaubhaft seine Einlassung sei, dies habe mit einer entsprechenden Gesinnung nichts zu tun (BVerwG, Urteil vom 28.1.2022 - BVerwG 2 WD 7.21 -, juris Rn. 21).

Soweit das sonstige Verhalten des Beklagten nach Aussage der vernommenen Zeugen keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, erscheine schon fraglich, inwiefern das Vorliegen einer bestimmten inneren Überzeugung überhaupt dem Zeugenbeweis zugänglich sei. Zeugen würden grundsätzlich befragt, um über deren Sinneswahrnehmung den tatsächlichen Verlauf eines Sachverhalts aufzuklären. Dass der Beklagte die Dateien versendet und empfangen habe, sei indes unstreitig. Soweit die Zeugen zur Beurteilung der "Gesinnung" des Beklagten geladen worden seien und mitgeteilt hätten, sie könnten sich nicht vorstellen, dass der Beklagte eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe, dürften sie für eine derartige Einschätzung nicht qualifiziert sein. Die Frage, auf welche Gesinnung des Beklagten aus dessen "widersprüchlichem" Verhalten geschlossen werden könne - einerseits habe er die entsprechenden Dateien verbreitet, andererseits habe er zumindest gegenüber den Zeugen keine entsprechenden Verhaltensweisen an den Tag gelegt oder Äußerungen getätigt -, könne allenfalls durch entsprechende Sachverständige beantwortet werden. Zwar hätten die Zeugen keinerlei Tatsachen im Sinne eines auffälligen Verhaltens wahrgenommen, das als Indiz für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung geeignet gewesen wäre. Auch nach den Zeugenaussagen sei indes ein Widerspruch verblieben zwischen dem Verhalten des Beklagten in der elektronischen Kommunikation und seinem Verhalten gegenüber den Zeugen. Die Zeugen hätten den Beklagten "gar nicht vollumfänglich" gekannt, weil sie von dem Empfang und dem Versand der Dateien gerade nichts mitbekommen hätten. Mit diesem Widerspruch bzw. dessen Auflösung habe sich die Vorinstanz nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Zeugenaussagen hätten zwar keine weiteren Hinweise für eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten geliefert; es hätten diesbezüglich jedoch bereits ausreichende Hinweise - nämlich in Gestalt der streitgegenständlichen Chat-Kommunikation - vorgelegen. In diesem Kontext habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit dem Verhalten des Beklagten in Bezug auf von ihm empfangene Dateien auseinandergesetzt, denn er habe - wie in der Disziplinarklageschrift (S. 40) im Einzelnen ausgeführt worden sei - Inhalte zugesandter Dateien in bestimmten Fällen positiv gewürdigt. Auf diese Reaktion sei das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht eingegangen.

Die Sichtweise der Vorinstanz, dass sich im Falle des Vorliegens einer bei dem Beklagten bestehenden verfassungsfeindlichen Gesinnung diese auch im dienstlichen Bereich gegenüber den betreffenden Kollegen hätte zeigen müssen, überzeuge nicht. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Umfeld von beispielsweise Straftätern die Nachbarn oder Familienangehörigen "nichts mitbekommen" hätten. Dies gelte bei Dienstpflichtverletzungen wie den hier in Rede stehenden entsprechend. Ein "normal gebildeter Mensch" könne sehr wohl unterscheiden, wo er beispielsweise Äußerungen, die den Nationalsozialismus verherrlichten, tätige. Auch wenn der Beklagte seine Überzeugung nur "im Kreise Gleichgesinnter" gezeigt habe, liege hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung im Sinne einer gelebten Identifizierung. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgehoben habe, in Teilen der Bevölkerung könne "Social Media" als ein Raum wahrgenommen werden, in dem - anders als in der realen Welt - keine Regeln gälten, ergebe sich daraus im Übrigen nicht von selbst, dass gleichsam jeder Teilnehmer unabhängig von seiner Weltanschauung und Überzeugung auch solche Bildinhalte einstellte, wie dies der Beklagte getan habe. Denn die erkennbar als witzig gedachten Bilddateien erreichten ihren Zweck, Heiterkeit auszulösen, nur bei einer entsprechenden inneren Haltung. Von der Warte eines Nationalsozialisten, eines Antisemiten oder Rassisten aus wäre der Überzeichnung Lustiges abzugewinnen; wer hingegen die entsprechenden Haltungen verabscheue, empfinde Widerwillen bis hin zu Ekel. Das Verwaltungsgericht habe den Zeugenaussagen eine zu große Bedeutung beigemessen und das widersprüchliche Verhalten des Beklagten keiner nachvollziehbaren argumentativen Auflösung zugeführt. Letztlich überwögen aus ihrer Sicht die Zeugenaussagen daher nicht die sich aus den tatsächlichen Handlungen des Beklagten ergebenden Indizien für dessen verfassungsfeindliche Gesinnung.

Angesichts der zentralen Bedeutung der Verfassungstreuepflicht sowie der großen Anzahl der mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Dateien, insbesondere unter Berücksichtigung der empfangenen Dateien und der hierzu erfolgten bzw. nicht erfolgten Reaktion des Beklagten, bleibe es dabei, dass das Dienstvergehen äußerst schwer wiege. Die Zeugenaussagen seien zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage bekannt gewesen und in die Bewertung eingeflossen. Die Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht; vielmehr habe das Gericht diesen - in mancher Hinsicht ungeeigneten - Aussagen zu viel Gewicht beigemessen mit der Folge, dass das Dienstvergehen deutlich schwerer wiege als vom Verwaltungsgericht festgestellt. Auch den Widerspruch im Verhalten des Beklagten habe die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt. Angesichts der Schwere der Verfehlungen bestehe in ihn kein Restvertrauen mehr. Vor dem Hintergrund der Rolle der Polizei in der Zeit des Nationalsozialismus sei das Ansehen der Polizei besonders anfällig bei Verhalten ihrer Beamten, wenn dadurch NS-Symbole und Personen, die für das NS-Unrechtsregime stünden, verharmlost oder gar verherrlicht würden oder die Menschenwürde des Einzelnen nicht respektiert und geschützt werde. Denn dieser Schutz sei gerade ein besonderer Auftrag der Polizei.

Selbst wenn sich der dem Beklagten vorzuwerfende Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darauf beschränkte, dass ihm allein ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG zur Last gelegt werden könnte, er also "lediglich" den "bösen Schein" einer inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gesetzt hätte, liege in seinem Einzelfall ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden verfassungsfeindlichen Gesinnung aufgrund der konkreten Gesamtumstände ein so schwerwiegendes Dienstvergehen vor, dass seine Entfernung aus dem Dienst angemessen sei. Dies folge aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreuepflicht im Beamtenverhältnis.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 9. Kammer -vom 31. Januar 2025 zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, nochmals zum Ausdruck bringen zu wollen, dass er sein streitgegenständliches Verhalten zutiefst bedaure. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung nehme er ausdrücklich an. Er trete indes der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen, die bei einem - wie hier - vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG gleichsam im Wege eines "Automatismus" auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließe. Denn dann läge eine Beweislastumkehr zuungunsten des Beamten vor, der seine Verfassungskonformität beweisen müsste und dem der entsprechende Beweis nicht gelingen könnte, wenn man - wie die Klägerin - entlastende Zeugenaussagen nicht als entlastend werten wollte. Der Zeugenbeweis sei im Streitfall keineswegs ungeeignet. Schilderungen der Zeugen zu seinen Verhaltensweisen seien vielmehr - ebenso wie die versendeten und empfangenen Dateien - äußere Indizien für eine mögliche innere Geisteshaltung. Die "zahlreichen und auch weiterhin [von ihm] verfolgten gemeinnützigen Projekte, sowohl inländisch als auch außerhalb Deutschlands", "wische" die Klägerin nach wie vor beiseite. Sie bewerte ihn, als habe er nichts dergleichen getan. Im Ganzen ergebe sich auch weiterhin kein Bild seiner Person, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als verhältnismäßig erscheinen lassen könne.

Der erkennende Senat hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 9. März 2026 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Satz 1 NDiszG das Disziplinarverfahren beschränkt, indem er in Bezug auf den von der Klägerin erhobenen Vorwurf zu 1., der Beklagte habe an KHK O. sowie weitere Personen disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien versendet, sowie hinsichtlich des Vorwurfs zu 2., der Beklagte habe von KHK O. sowie weiteren Personen disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien empfangen, ohne hierauf adäquat zu reagieren, einzelne Sachverhalte in Gestalt des Versendens und des Empfangs einzelner Dateien aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil sie für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Von diesem Ausschluss umfasst sind die in der Disziplinarklageschrift mit der Kurzbezeichnung

A 09 , A 11 , A 14 , A 17 , A 20 , A 29 , A 36 , A 38 , A 40 sowie B 06 , B 11 und B 15 bezeichneten Dateien,

die Dateien mit der Kurzbezeichnung

T 01 , T 03 , T 11 , T 13 , T 14 , T 15 , T 18 , T 25 , T 30 , T 31 , T 32 , T 34 , T 39 , T 40 , T 41 , T 42 , T 43 , T 44 , T 49 , T 51 , T 57 , T 60 , T 61 , T 62 , T 66 , T 67 , T 68 , T 69 , T 73 , T 75 , T 78 , T 79 , T 81 , T 83 , T 85 , T 88 , T 93 , T 95 , T 96 , T 99 , T 100 , T 101 , T 102 , T 103 , T 104 , T 105 , T 107 , T 109 , T 113 , T 117 , T 118 , T 119 , T 120 , T 121 , T 123 , T 124 , T 125 , T 126 , T 128 , T 129 , T 130 , T 132 , T 133 , T 134 , T 136 , T 141 , T 142 , T 143 , T 145 , T 147 , T 148 , T 152 , T 153 , T 156 , T 161 , T 162 , T 167 , T 171 , T 177 , T 178 , T 179 , T 180 , T 181 , T 182 , T 183 , T 184 , T 185 , T 187 , T 188 , T 190 , T 192 , T 194 , T 196 , T 199 , T 201 , T 202 , T 203 , T 205 , T 206 , T 208 , T 209 , T 210 , T 211 , T 213 , T 214 , T 215 , T 216 , T 218 , T 219 und T 220

sowie die Dateien mit der Kurzbezeichnung E 04 und E 16 .

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat informatorisch angehört worden und hat sich zur Sache geäußert.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeAuf die Berufung der Klägerin hat der erkennende Senat das erstinstanzliche Urteil geändert und die vorinstanzliche Maßnahmebemessung dahin gehend verschärft, dass er den Beklagten in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) versetzt hat.

A) Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der dem Senat Veranlassung gäbe, der Klägerin zu dessen Behebung eine Frist gemäß §§ 50 Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zu setzen und ihn daher von einer Sachentscheidung abhielte, liegt nicht vor.

I. Der Begriff des Mangels im Sinne von § 50 Abs. 1 NDiszG erfasst zum einen Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung - also bis zur Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben oder eine Disziplinarverfügung zu erlassen - betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn. 14 [jeweils zur inhaltsgleichen Regelung des § 55 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 14.6.2023 - 3 LD 2/21 -, juris Rn. 99 m. w. N.; Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 87; Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, juris Rn. 6). Zum anderen kann der Begriff des Mangels im vorgenannten Sinne den Inhalt der Disziplinar- oder Nachtragsdisziplinarklageschrift betreffen (Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 9; Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 87; Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, juris Rn. 6; vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 55 Rn. 3).

Nur solche Mängel sind wesentlich im Sinne der angeführten Vorschrift, bei denen sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 88; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 55 Rn. 4). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG über die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts tritt hinter § 50 Abs. 1 NDiszG zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 BDG a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 10). Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 55 Rn. 4).

Wird ein wesentlicher Mangel in dem vorgenannten Sinne nicht beseitigt oder handelt es sich um einen nicht behebbaren Mangel, ist die Disziplinarklage abzuweisen (Nds. OVG, Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 89; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 55 Rn. 10).

II. Dies zugrunde gelegt, bleibt der Einwand des Beklagten, es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil das Mobiltelefon des KHK O. bereits im März 2019 beschlagnahmt worden, das Disziplinarverfahren gegen ihn aber erst 1 Jahr und 9 Monate später - nämlich im Dezember 2020 - eingeleitet worden sei, ohne Erfolg.

Etwaige Verstöße gegen die Pflicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG - danach hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (vgl. ebenso die bundesrechtliche Parallelvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) - würden dem behördliche Disziplinarverfahren nicht als Mangel im Sinne des § 50 Abs. 1 NDiszG (bzw. im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG a. F.) anhaften, weil sie ihm zeitlich vorgelagert gewesen wären (so BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn. 13 ff. [zu §§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, 55 Abs. 1 BDG a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 24.1.2012 - 20 LD 14/09 -, UA, S. 17 ff. [zu §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 NDiszG]); Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 -, UA, S. 17 [zu §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 NDiszG]; Urteil vom 21.1.2019 - 3 LD 2/18 -, UA, S. 27 [zu §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 NDiszG]; Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 14 [zu §§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, 55 Abs. 1 BDG a. F.]). Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen seiner Dienstpflicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG/§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, so ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war (BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 27.12.2017 - BVerwG 2 B 41.17 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 14). Liegt eine entsprechende Kausalität hingegen nicht vor, kommt dem Aspekt der verzögerten Verfahrenseinleitung auch kein maßgebliches entlastendes Gewicht zu. Im Streitfall ist eine solche Ursächlichkeit zu verneinen (vgl. hierzu s. u.).

III. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit der Einleitungsverfügung - bezogen auf den Vorwurf des Empfangs der Dateien T 189 , T 191 , T 193 , T 195 , T 197 , T 204 , T 207 und T 217 von KHK O. - vor.

Diese Dateien entstammen einer Nachselektierung des auf dem Mobiltelefon des KHK O. aufgefundenen "Gesamten Chatverlaufs", welche während des laufenden behördlichen Disziplinarverfahrens von der Klägerin veranlasst und mit entsprechendem Bericht vom 9. September 2021 abgeschlossen worden war (vgl. Bl. 170/eBeiakte 004). Diese Nachselektierung hatte ergeben, dass in dem "Gesamten Chatverlauf" weitere 43 Dateien - die Dateien mit den Kurzbezeichnungen T 178 bis T 220 - enthalten waren, die der Beklagte von KHK O. übermittelt bekommen hatte. Diese erst mit dem weiteren Auswertebericht vom 9. September 2021 herausselektierte Dateigruppe war der Klägerin somit zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 15. Dezember 2020 noch nicht bekannt. Dementsprechend hatte sie bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens auch keine Kenntnis in Bezug auf die oben im Einzelnen bezeichneten, dieser Dateigruppe entstammenden Dateien (die übrigen Dateien dieser Dateigruppe sind aufgrund des Ausscheidungsbeschlusses des Senats vom 9.3.2026 nicht mehr Verfahrensgegenstand).

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Begrenzungsfunktion der Einleitungsverfügung im Sinne einer zentralen Schutzfunktion betont hat (Urteil vom 13.3.2025 - BVerwG 2 C 11.24 -, juris Rn. 18 bis 22), dient dieser Gesichtspunkt dem Ziel, dem Beamten bereits in der Einleitungsverfügung Art, Umfang, Zeit und Ort der ihm vorgeworfenen Handlung so konkret zu beschreiben, dass es ihm möglich ist, sich zur Sache zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorzutragen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2025 - BVerwG 2 C 11.24 -, juris Rn. 21). Der Beamte soll nicht erstmals im Rahmen der Disziplinarklage mit Tatvorwürfen konfrontiert werden, zu denen er sich bis dato im behördlichen Disziplinarverfahren nicht äußern konnte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang des behördlichen Verfahrens mehr nehmen kann (Nds. OVG, Urteil vom 24.9.2025 - 3 LD 7/24 -, UA, S. 46). Damit weist die Begrenzungsfunktion der Einleitungsverfügung zwar gewisse Parallelen zur Begrenzungsfunktion der Disziplinarklage (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) auf, entspricht ihr aber nicht, denn zum Zeitpunkt der Einleitungsverfügung ist der Sachverhalt regelmäßig noch nicht vollständig aufgeklärt, sondern soll im eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren gerade ermittelt werden. Dementsprechend kann die Begrenzungsfunktion der Einleitungsverfügung nur in dem Sinne zu verstehen sein, dass dem betroffenen Beamten der ihm vorgeworfene Lebenssachverhalt, soweit er dem Dienstherrn zu diesem Zeitpunkt bekannt ist, mitgeteilt werden soll (Nds. OVG, Urteil vom 24.9.2025 -3 LD 7/24 -, UA, S. 46),

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die die bezeichneten Dateien nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung waren, denn seinerzeit lag der Klägerin zwar der "Gesamte Chatverlauf" vor, jedoch nur die diesbezügliche (erste) Auswertung "Selektiver Chatverlauf", der die Dateigruppe mit der Kurzbezeichnung T 178 bis T 220 gerade nicht enthielt. Soweit dem Beklagten also unter dem 15. Dezember 2020 mitgeteilt worden ist, "die konkrete Auswertung" des "Gesamten Chatverlaufs" zwischen ihm und KHK O., der auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des KHK O. aufgefunden worden sei, habe 193 Dateien ergeben, die auf eine möglicherweise rechtsextreme, ausländerfeindliche und antisemitische Gesinnung schließen ließen (vgl. Bl. 11/eBeiakte 004), entspricht dies dem damaligen Kenntnisstand der Klägerin.

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin gehalten gewesen wäre, zeitlich nach Kenntniserlangung von dem weiteren Auswertungsbericht vom 9. September 2021, aus der die Gruppe der Dateien T 178 bis T 220 hervorgegangen war, insoweit eine Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu verfügen, oder ob der Beklagte über den dieser weiteren Auswertung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt - dass im Rahmen eines gegen KHK O. geführten Ermittlungsverfahrens am 6. März 2019 dessen Mobiltelefon beschlagnahmt worden und im Zuge der Auswertung der hierauf befindlichen Daten u. a. ein Chatverlauf zwischen KHK O. und dem Beklagten festgestellt worden sei, der insgesamt 2.636 Seiten einer Kommunikation umfasse, die zwischen dem 24. Januar 2015 und dem 6. März 2019 stattgefunden habe - bereits unter dem Datum des 15. Dezember 2020 informiert worden ist.

Denn es stellt jedenfalls regelmäßig keinen wesentlichen Mangel dar, wenn sich Disziplinarvorwürfe, die in einer Disziplinarklageschrift gemacht werden, zwar nicht in der Einleitungs- oder einer Ausdehnungsverfügung finden, aber Gegenstand des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen bzw. der abschließenden Schlussanhörung gewesen sind (so Nds. OVG, Urteil vom 14.6.2023 - 3 LD 2/21 -, juris Rn. 110, 111). Denn dann hat der betreffende Beamte Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und ist durch die Geltendmachung der entsprechenden Vorwürfe in der Disziplinarklageschrift nicht "überrascht". So liegt es auch hier. Denn in dem vom 9. Mai 2022 datierenden Schreiben nebst Anlagen (Bl. 172 bis 414/eBeiakte 004), in dem die Klägerin den Beklagten über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen informiert und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, sind auch die "nachselektierten" Dateien - soweit sie Gegenstand der Disziplinarklage geworden sind - aufgeführt und bewertet worden, sodass der Beklagte von dem Umstand, dass sie ihm in der Disziplinarklageschrift zum Vorwurf gemacht worden sind, nicht überrascht sein konnte.

B) Der Beklagte hat ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen, das zwar schwer wiegt, den von der Klägerin erstrebten Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme jedoch nicht rechtfertigt. Wie das Verwaltungsgericht erachtet auch der Senat hier die zweithöchste der möglichen Disziplinarmaßnahmen - die Zurückstufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 10 NDiszG) - für ermessensgerecht, sieht aber eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen (von A 11 auf A 9) zur deutlichen Pflichtenmahnung als erforderlich an.

I. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, also schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

  1. Der Beklagte hat seine Dienstpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt BeamtStG sowie aus § 34 Satz 3 BeamtStG (a. F.) schuldhaft verletzt, indem er mittels des NachrichtenMessengerdienstes WhatsApp in Einzelchats mit KHK O. sowie weiteren Personen insgesamt 28 disziplinarisch zu beanstandende Dateien versendet hat.

a) In tatsächlicher Hinsicht steht für den erkennenden Senat fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 13. März 2015 bis zum 24. September 2018 per WhatsApp in einem Einzel-Chat an KHK O. die als A 01 , A 02 , A 04 , A 05 , A 07 , A 08 , A 10, A 12 , A 13 , A 15 , A 16 , A 23 , A 24 , A 25 , A 27 , A 28 , A 30 , A 31 , A 39 , A 41 und A 44 bezeichneten Dateien - insgesamt 21 Dateien - versendet hat (s. die tabellarische Aufstellung auf S. 7 bis 9 der Disziplinarklageschrift [Bl. 265 bis 282/eBeiakte 004] sowie die tabellarische Aufstellung in der Anlage zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 9. Mai 2022 [Bl. 197 bis 200/eBeiakte 004]).

Weiterhin ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitraum vom 13. März 2015 bis 11. April 2018 insgesamt 8 Dateien in 5 verschiedenen weiteren WhatsApp-Korrespondenzen per Einzel-Chat an unterschiedliche Personen innerhalb und außerhalb der Polizei versendet hat (s. die tabellarische Aufstellung auf S. 9 der Disziplinarklageschrift [Bl. 283 bis 288/eBeiakte 004] sowie die tabellarische Aufstellung in der Anlage zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 9. Mai 2022 [Bl. 215, 216/eBeiakte 004]), und zwar im Einzelnen:

  • am 22. Februar 2017 (18:50 Uhr), am 11. April 2018 (16:27 Uhr) und am 3. März 2018 (11:31 Uhr) in einem Einzel-Chat an AE. die als B 01 (Bilddatei), B 02 (Audiodatei) und B 17 (Bilddatei) bezeichneten Dateien,
  • am 13. März 2015 (15:56 Uhr) und am 13. März 2015 (15:56 Uhr) in einem Einzel-Chat an PHK AH. die als B 03 und B 04 bezeichneten Dateien,
  • am 9. September 2016 (12:16 Uhr) in einem Einzel-Chat an AO. die als B 07 bezeichnete Datei,
  • am 1. September 2016 in einem Einzel-Chat mit seiner damals ... Tochter P. B. die als B 09 bezeichnete Datei und
  • am 17. April 2015 in einem Einzel-Chat an eine nicht ermittelbare weitere Person die als B 18 bezeichnete Datei.

Aufgrund der Auswerteberichte im Hinblick auf die privaten Mobiltelefone des KHK O. und des Beklagten bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte der Urheber der vorbezeichneten Nachrichten ist. Die mit der Kurzbezeichnung " A" gekennzeichneten Dateien fanden sich zwar allein auf dem Mobiltelefon des KHK O.; auf dem Mobiltelefon des Beklagten konnten sie hingegen nicht (mehr) festgestellt werden (vgl. Abschlussbericht, Auswertung der beim Beklagten sichergestellten Asservate, Bl. 6/eBeiakte 008; vgl. auch Bl. 226/eBeiakte 009). Sie sind dem Beklagten indes eindeutig zuzuordnen. Er hat den Versand auch nicht in Abrede gestellt. Die mit der Kurzbezeichnung "B" gekennzeichneten Dateien sind auf den Mobiltelefonen des Beklagten gefunden worden. Auch insoweit hat er den Versand nicht bestritten.

b) Durch den Versand von insgesamt 28 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien hat der Beklagte schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen. Lediglich mit dem Versand der Datei B 09 an seine Tochter hat er die bezeichnete Dienstpflicht nicht verletzt, weil es seinem Verhalten insoweit an dem nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Minimum an Gewicht und Evidenz fehlt, dessen es zur Bejahung eines Verfassungstreuepflichtverstoßes bedarf.

aa) Eine unparteiische, gerechte, dem Gemeinwohl verpflichtete und für alle Bürger glaubwürdige Amtsführung ist nur möglich, wenn alle Beamten - trotz im Einzelfall unterschiedlicher politischer Ansichten - von einer gemeinsamen verfassungspolitischen Grundlage, also einem verfassungspolitischen "Grundkonsens", ausgehen. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27.4.1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rn. 65); sie haben als Repräsentanten der Rechtsstaatsidee (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - BVerwG 2 C 51.13 -, juris Rn. 26) dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15). Der Beamte, der "sozusagen als Staat Befehle geben kann" (BVerfG, Urteil vom 27. 4.1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rn. 65), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 88; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 77); anderenfalls ist er in ernsthaften Konfliktsituationen verloren (Metzler/Müller u. a., BeamtStG, 6. Auflage 2022, § 33 Anm. 4.1 [S. 333]). Deshalb regelt die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für Landesbeamte - in wortgleicher Übereinstimmung mit der für Bundesbeamte geltenden Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) - dass "sich [Beamte] durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten" müssen.

Die in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bzw. § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG normierte (Verfassungs)Treuepflicht - genauer: die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten -, gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (Bay. VGH, Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88; Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 42; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 7; Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2025, Bd. 1, § 33 BeamtStG Rn. 3). Mit der - verkürzend - als (Verfassungs-)treuepflicht bzw. als politische Treuepflicht bezeichneten Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ist keine Pflicht zu einer inneren Gesinnung ausgesprochen, sondern eine Pflicht zu einem äußeren Verhalten, durch das sich der Beamte zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für sie eintritt (Günther, a. a. O., § 60 BBG, Rn. 9).

Ein nicht-verfassungstreues - also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes - äußeres Verhalten kann zwar von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen bzw. Ausdruck einer solchen sein. In einem solchen Fall des schuldhaften Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - BVerwG 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 17, 22; Urteil vom 23.5.2024 - 2 WD 13.23 -, juris Rn. 57; zu einer solchen Fallgestaltung etwa Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 73 bis 117, 157 bis 192, 206 bis 210 bis 234 [im Falle eines Polizeibeamten, der die rechtliche Existenz der Bunderepublik Deutschland durch "reichsbürgertypisches" Verhalten geleugnet, durch öffentliche Reden und Interviews staatliche Institutionen und Organe verunglimpft und weder während des disziplinarbehördlichen noch während des disziplinargerichtlichen Verfahrens Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt bzw. sich glaubhaft von diesem distanziert hatte). Denn die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen und bekämpfen; diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 - , juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 42; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 79).

Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten auch einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung entspricht (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80). Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG fordert ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und ein Eintreten für deren Erhaltung. Normiert sind also zwei (Teil-) Pflichten. Es wird zum einen von dem Beamten verlangt, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und zum anderen, für ihre Erhaltung einzutreten (BVerwG, Urteil vom 4.11.2021 - BVerwG 2 WD 25.20 -, juris Rn. 28 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat]; diese Differenzierung zugrunde legend auch BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43, 44 [zu § 8 SG]; die Teilpflichten betonend auch Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80; Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 16). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nach § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG geht weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG: sie verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 8 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG]; Urteil vom 4.11.2021 - 2 WD 25.20 -, juris Rn. 30 [zu § 8 SG]; Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 44; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 43; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80). Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteil vom 4.11.2021 - 2 WD 25.20 -, juris Rn. 30 [zur Parallelvorschrift des § 8 SG]; Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 44 [zu § 8 SG]; Beschluss vom 14.3.2024 - 2 WDB 12.23 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 43; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80; ebenso Brem. OVG, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 70 [zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG]). Wer ein Verhalten zeigt, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat im Sinne des Grundgesetzes, und verletzt damit seine Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren (BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80). Somit ist bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausreichend (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2024 - 3 LD 1/23 -, juris Rn. 43; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80; Brem. OVG, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 79 [zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG]), weil in diesem Fall ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG vorliegt. Das Bestehen einer eigenen "verfassungsfeindlichen Gesinnung" bzw. einer "inneren Abkehr von den Grundprinzipien der Verfassung" ist somit für die Annahme eines Pflichtenverstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80; ebenso Brem. OVG, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 70). Zwar wird oftmals kein Anlass bestehen, zwischen der Prüfung der ersten und der zweiten Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu differenzieren, etwa wenn ein Beamter ein verfassungsfeindliches Verhalten zeigt und die diesem zugrunde liegende verfassungsfeindliche Einstellung ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Es gibt jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Frage der inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung streitig ist; in diesen Fällen sind die jeweiligen Teilpflichten des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesondert in den Blick zu nehmen.

Schutzgegenstand der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten ist die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Sie umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 248; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 81). Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Achtung der Menschenwürde als dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgestellten obersten Wert des Grundgesetzes (BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 119; Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 538 m. w. Nw.; Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 250; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 81). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 250 m. w. Nw.) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 539). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 120; Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 251). Die Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten "Rasse", Lebensalter oder Geschlecht (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253). Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 119; Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 541; Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 81). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 541; Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 253; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 81). Essentielle Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind ferner das Demokratieprinzip, der Grundsatz der Volkssouveränität, der Parlamentarismus und der Rechtsstaat (BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 254, 256, 257, 258; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 81; Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 18).

bb) Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte durch den Versand von insgesamt 28 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen, nämlich durch den Versand

  • der 21 Dateien A 01 , A 02 , A 04 , A 05 , A 07 , A 08 , A 10, A 12 , A 13 , A 15 , A 16 , A 23 , A 24 , A 25 , A 27 , A 28 , A 30, A 31 , A 39 , A 41 und A 44 an KHK O. sowie
  • den Versand von 7 weiteren Dateien in insgesamt 4 Einzelchats, nämlich an seinen Kollegen PHK AH. (Dateien B 03 und B 04 ), an AE. (Dateien B 01 , B 02 und B 17 ), an AO. (Datei B 07 ) sowie an eine nicht ermittelbare weitere Person (Datei B 18 ).

Der Versand der Datei B 09 an seine damals ... Tochter hingegen erfüllt den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG nicht.

(1) Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehenden, vom Beklagten versendeten Dateien gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen, ist die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungsfreiheit zu beachten. Unterfiele die Versendung der in Rede stehenden Bilder als Meinungsäußerung des Beklagten dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, läge ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht vor (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 - , juris Rn. 86).

Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, d. h. durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 108). Sie fallen zwar stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 108; Beschluss vom 28.3.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.). Dementsprechend sind polemische, verletzend formulierte oder primitive, geschmacklose Aussagen nicht schon dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entzogen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 108; Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24 -, juris Rn. 15). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen (BVerfG, Beschluss vom 28.3.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.). Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehört auch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG mit der Pflicht, sich mit seinem gesamten Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Auch insoweit gilt indes die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte "Wechselwirkung" in dem Sinne, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (Beschluss vom 28.3.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG schon bei der Bewertung bzw. Würdigung von Äußerungen - also auf der Deutungsebene - zu berücksichtigen. Denn wenn Äußerungswillige selbst bei fernliegender oder unhaltbarer Deutung ihrer Äußerungen mit Sanktionen rechnen müssten, bestünde die Gefahr, dass sich dies nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts auswirkte (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 124; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 87). Um dies zu verhindern, muss Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schon Auswirkungen auf die Deutungsebene von Äußerungen dahin gehend haben, dass Ziel der Deutung die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung ist (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris Rn. 125; Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24 -, juris Rn. 15). Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 125; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 87).

Bei der Frage, wie ein "Durchschnittspublikum" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 88) eine Äußerung verstehen muss, ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen; dieser lege ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar gewesen sind. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris Rn. 125; Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24 -, juris Rn. 20). Für Äußerungen, deren strafrechtliche Sanktion in Rede steht, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, ob die Äußerung bei objektiver Betrachtung einen Sinn hat, der eine Verurteilung trägt; bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt werden, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschluss vom 28.3.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 15.8.2024 - BVerwG 2 WD 6.24 -, juris Rn. 42). Dies gilt im Streitfall, in dem sich die Frage stellt, ob Äußerungen Anknüpfungspunkt für disziplinarrechtliche Sanktionen sein können, entsprechend (so Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 88; Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 20 m. w. Nw.).

(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze stehen die Dateien mit den Bezeichnungen A 01, A 02 , A 04 , A 05 , A 07 , A 08 , A 10 , A 12 , A 13 , A 15 , A 16 , A 23 , A 24 , A 25 , A 27 , A 28 , A 30 , A 31 , A 39 , A 41 , A 44 , B 01 , B 02 , B 03, B 04 , B 07 , B 09 , B 17 und B 18 aus objektiver Sicht nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.

Die folgenden, vom Beklagten versandten Bilder enthalten die Bezeichnung "Nigger" bzw. "Nigga" oder "Neger", wobei auf diesen Bildern Schwarze Menschen bei verschiedenen Tätigkeiten bzw. in unterschiedlichen Situationen abgebildet sind:

A 02"Negatief"Bl. 265/eBeiakte 004; übermittelt am 13.3.2015, 14:55 Uhr
A 05"... Neger"Bl. 266/eBeiakte 004; übermittelt am 23.6.2015, 19:46 Uhr
A 10"Rummenigga"Bl. 268/eBeiakte 004; übermittelt am 11.2.2016, 15:40 Uhr
A 23"Cat ... Nigger"Bl. 274/eBeiakte 004; übermittelt am 4.10.2017, 10:27 Uhr
A 28"... Neger meinen Ball anfassen"Bl. 276/Beiakte 004; übermittelt am 11.1.2018, 15:33 Uhr
A 30"... Niggerchen ..."Bl. 278/eBeiakte 004; übermittelt am 2.3.2018, 08:49 Uhr
A 39"Neger.... Negerkind..."Bl. 281/eBeiakte 004; übermittelt am 31.7.2018, 08:01 Uhr
B 03 (wie A 02 )"Negatief"Bl. 284/eBeiakte 004; übermittelt am 13.3.2015, 15:56 Uhr

Bei objektiver Betrachtung sind diese Dateien als rassistisch - und damit als nicht mit der Menschenwürde vereinbar - zu qualifizieren, weshalb sie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes widersprechen. Der Begriff "Neger" (bzw. "Nigger/Nigga") als solcher ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (OLG Köln, Urteil vom 19.1.2010 - I-24 U 51/09 -, juris Rn. 15; LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.7.2016 - 4 Qs 25/16 -, juris Rn. 16; LVerfG M.-V., Urteil vom 19.12.2019 - 1/19 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 92; Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 33). Aus dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff fällt, kann sich zwar ergeben, dass er im konkreten Fall nicht abwertend gemeint ist; das Wort kann beispielsweise zitierend oder ironisch verwendet oder benutzt werden, um über das Wort, seine Verwendung und seine Verwendbarkeit zu sprechen (LVerfG M.-V., Urteil vom 19.12.2019 - 1/19 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 92; Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 33). Es kann dann im jeweiligen Fall geeignet sein, zur inhaltlichen Auseinandersetzung beizutragen oder zur entsprechenden Sensibilisierung anzuhalten, etwa im Rahmen geschichtlicher Quellenkritik bei der Auswertung von Originalquellen aus der Kolonialzeit oder bei der Darstellung und Vermittlung geschichtlicher/politischer Unterrichtsinhalte. Ein solcher Zusammenhang ist hier aber nicht erkennbar. Der Beklagte hat die Bilder nicht etwa im Rahmen einer inhaltlichen Auseinandersetzung zum Thema Rassismus übermittelt, sondern vollständig kontext- und kommentarlos im Rahmen eines WhatsApp-Chats an KHK O. ( A 02 , A 05 , A 10 , A 23 , A 30 und A 39 ) sowie PHK AH. ( B 03 ). Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat er sich damit den Begriff "Neger" bzw. "Nigger/Nigga" für Schwarze Menschen zu eigen gemacht. Es handelt sich hier aus objektiver Sicht nicht lediglich um "sprachliche Wortspiele", "Verballhornungen/Veralberungen" bzw. "primitiven/flachen Humor", sondern um die Verwendung eines diskriminierenden Begriffs im Gewand eines Wortspiels. Die vermeintlich "lustige Verpackung" macht die Verwendung des Begriffs aber nicht weniger diskriminierend (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 92). Gerade aufgrund des Umstandes, dass es an jeglicher Einbettung des Inhalts der Dateien in einen Zusammenhang fehlt, dieser also kontextlos "einfach so" übermittelt wurde, ist aus Sicht eines durchschnittlichen verständigen Betrachters eine andere Interpretation als diejenige, dass Schwarze Menschen aus rassistischen Gründen herabgewürdigt werden sollen, nicht ersichtlich. Die Äußerungen haben keinerlei Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung (dies als Grenze zur Schmähkritik betonend BVerfG, Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24 -, juris Rn. 24).

Dass das Bild A 02 mit dem Aufdruck "Negatief" - zu sehen ist hier ein Schwarzer Mensch, der aus einem Erdloch herausschaut - aus Sicht des verständigen Durchschnittspublikums rassistischen Inhaltes ist und damit als ein Verstoß gegen die Menschenwürde mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. April 2025 im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 3 LD 14/23 (juris Rn. 160 bis 162) entschieden und hält hieran fest. Mit der Klägerin bewertet der erkennende Senat bei objektiver Betrachtung auch die versendeten Dateien A 10 weiterhin als solche rassistischen Inhaltes (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 24.5.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 93). Diese Abbildung zeigt den ehemaligen Fußballspieler und heutigen Fußballfunktionär Karl-Heinz Rummenigge, dessen Gesicht in der Weise technisch bearbeitet wurde, dass er als Schwarzer Mensch erscheint; das Bild ist mit dem Schriftzug "Karl-Heinz Rummenigga" versehen. Bei objektiver Betrachtung wird auch hier im Gewand eines "vorgeblich witzigen" Wortspiels als Verpackung das diskriminierende N-Wort verwendet, ohne dass ein Kontext ersichtlich wäre, aufgrund dessen die Verwendung dieses Wortes als nicht rassistisch erschiene, denn auch diese Dateien sind kommentarlos übermittelt worden und reihen sich insoweit in die kommentarlose Übermittlung der übrigen, hier in Rede stehenden Dateien ein. Die Datei A 05 - versendet an KHK O. am 23. Juni 2015 mit der Textpassage: "Fakt ist: Neger sind nicht die Hellsten" - verwendet das diskriminierende N-Wort und unterstellt zudem allen Schwarzen Menschen prinzipiell und pauschal eine geminderte Intelligenz. Damit werden Schwarze Menschen pauschal als "minderwertig" gekennzeichnet, was der Wertentscheidung des Grundgesetzes fundamental entgegensteht (so Nds. OVG, Urteil vom 24.5.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 107). Der beschließende Senat folgt auch hier der Sichtweise der Klägerin. Soweit der Beklagte meint, hier stehe der "geschmacklose Wortwitz" im Vordergrund, erscheint eine solche Deutungsmöglichkeit angesichts des rassistisch konnotierten N-Wortes und des Umstandes, dass auch insoweit eine kontextlose Übersendung stattgefunden hat, ausgeschlossen. Vielmehr soll auch hier erkennbar im Gewand des "Wortspiels" die Verwendung des N-Wortes wieder "salonfähig" gemacht werden. Die vermeintlich "nur" getroffene Aussage, dass Menschen mit dunkler Hautfarbe eben keine helle Hautfarbe besäßen, ist bei objektiver Betrachtung als vergeblicher Versuch zu werten, eine rassistische Aussage zu "vertuschen". In der Datei A 28 wird zunächst vorgeblich eine Empörung ("ich finde das ekelhaft") über Kinderarbeit in Afrika zum Ausdruck gebracht - die UEFA lasse WM-Bälle von Kindern in Afrika für 3 Cent pro Stück herstellen und verkaufe sie dann für 1,49 EUR -, bis diese Empörung dann dahin gehend konkretisiert wird, dass sich der "Ekel" darauf beziehe, dass "irgendwelche Neger meinen Ball anfassen!" Dass die Aussage, Schwarze Menschen dürften nicht Gegenstände weißer Menschen berühren, aus Sicht eines objektiven Betrachters vor dem bekannten geschichtlichen Hintergrund (Apartheid) rassistisch ist, liegt auf der Hand.

Das Bild A 27 (Bl. 276/eBeiakte 004) - versendet an KHK O. am 7. Dezember 2017 - zeigt zwei Schokoladennikoläuse mit für den Ku-Klux-Klan typischen Kapuzen aus Papier, in deren Mitte ein Holzkreuz und ein brennendes Teelicht stehen. Ein ausgepackter Schokoladennikolaus liegt mit abgetrenntem Kopf vor ihnen auf dem Boden. Dieses Bild soll erkennbar eine Hinrichtungsszene durch Angehörige des Ku-Klux-Klans darstellen, und zwar in verharmlosender Weise (durch die Verwendung niedlicher Figuren bzw. einer Süßigkeit wird die Ernsthaftigkeit und das Gewicht des dargestellten rassistischen Verbrechens heruntergespielt und damit die Opfer des Rassismus - Schwarze Menschen - herabgewürdigt bzw. abgewertet). Sie ist für das verständige Durchschnittspublikum ebenfalls eindeutig rassistischen Inhalts und damit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar (Nds. OVG, Urteil vom 24.5.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 101).

Die Datei A 07 - übermittelt an KHK O. am 2. August 2015 (Bl. 267/eBeiakte 004) - ist ebenfalls als nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes vereinbar zu bewerten. Sie zeigt die bekannte Süßigkeit "Überraschungsei", allerdings am oberen Ende versehen mit der Zündvorrichtung einer Handgranate, verbunden mit dem Text "Sonderedition ASYLANTEN Spannung Spiel und Weg". Dieser Darstellung ist bei objektiver Betrachtung die Aussage zu entnehmen, dass die Tötung von "Asylanten" ein probates Mittel sei, Zuwanderung zu begrenzen. Diese Aussage ist menschenverachtend und steht daher mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 109).

Der Textdatei A 41 - versendet an KHK O. am 17. August 2018 (Bl. 282/eBeiakte 004) - ist aus objektiver Sicht zu entnehmen, dass die Bereitschaft zur Gewalt gegen Personen ausländischer Herkunft und/oder muslimischen Glaubens sowie zur Selbstjustiz ein Merkmal der persönlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst sei. Denn es heißt dort:

"Johann bewirbt sich bei der Polizei.

Der Beamte[,] welcher ihn interviewt[,] sagt:

'Alle Ihre Qualifikationen schauen gut aus, aber da muss noch ein Gesinnungstest gemacht werden[,] bevor Sie akzeptiert werden können.' Dann schiebt er eine Pistole über den Tisch und sagt: 'Nehmen Sie die Pistole, gehen Sie hinaus. Erschießen Sie sechs illegale Einwanderer, sechs Drogenhändler, sechs muslimische Extremisten und einen Hasen.'

'Warum den Hasen?'

Der Offizier: 'Wann können Sie anfangen?'"

Dass dieser vorgebliche "Witz" mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang steht, ist für das Durchschnittspublikum offenkundig. Die hierin enthaltenen Aussagen verstoßen gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde, das Rechtsstaatsgebot sowie das Diskriminierungsverbot.

Ebenfalls aus objektiver Sicht nicht mit der Menschenwürde vereinbar sind die Dateien A 13 , B 07 und A 15 - versendet an KHK O. am 9. September 2016, 8:53 Uhr (Bl. 270/eBeiakte 004), an AO. am 9. September 2016, 12:16 Uhr (Bl. 286/eBeiakte 004) und erneut an KHK O. am 26. November 2016, 9:53 Uhr (Bl. 271/eBeiakte 001) - mit dem Text "Mir sind 1000 Asylanten als Kunden lieber als ein einziger deutscher! Gerhard W. Bestattungsunternehmer". Damit wird aus Sicht eines objektiven Durchschnittspublikums ausgedrückt, dass der Tod von "Asylanten" gegenüber dem Tod von deutschen Staatsbürgern willkommener sei, was die Aussage impliziert, die deutschen Staatsbürger seien "mehr wert". Dies spricht Asylbewerbern und Asylberechtigten den Achtungsanspruch als Mensch ab und verstößt damit gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde.

Dies gilt ebenso für die Textdatei A 16 , versendet an KHK O. am 14. Januar 2017 (Bl. 271/eBeiakte 004), die wie folgt lautet:

"Was hab ich mich heute aufgeregt.

Les ich im Süd-West-Anzeiger ne Annonce

'SENSATIONELLES VERGNÜGEN *** PURE LUST'

Für Deutsche mit Gummi 100 €

Für Asylanten .... ohne Gummi ...50 €

Hab ich natürlich sofort angerufen um mich zu beschweren und um Klärung gebeten.

War Bungee Jumping!"

Auch damit wird der sicher zu erwartende Tod von Asylbewerbern und Asylberechtigten als "sensationelles Vergnügen" und damit als etwas Positives dargestellt, was gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde verstößt.

In der Datei B 18 - versendet an eine nicht ermittelbare Person (Bl. 288/eBeiakte 004) - werden bei objektiver Betrachtung die Kinder einer eine schwarze Burka oder einen schwarzen Tschador tragenden Mutter entmenschlicht, indem sie mit Müllsäcken gleichgesetzt werden. Diese Herabwürdigung zum Objekt spricht ihnen die Menschenwürde ab und ist damit ebenfalls mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar.

Die Dateien

  • A 24 , versendet an KHK O. am 30. Oktober 2017 (Schafherde, Text: "DIE NÄCHSTE FLÜCHTLINGSWELLE KOMMT! DIE EHEFRAUEN"; Bl. 274/eBeiakte 004),
  • A 31 , versendet an KHK O. am 24. März 2018 (Schafe am Straßenrand, Text: "Straßenstrich Antalya"; Bl. 278/eBeiakte 004),
  • B 01 , versendet an AE. am 22. Februar 2017 (Ziege in Kopulationshaltung über einer männlichen, auf einem Gebetsteppich betenden Person, Text: "ALLE 11 MINUTEN VERLIEBT SICH EIN MOSLEM BEIM GEBET. ICH PAARHUFE JETZT"; Bl. 283/eBeiakte 004),
  • B 02 , versendet an AE. am 11. April 2018 (Audiodatei, "Hilferufe bei einer muslimischen Vergewaltigung", Wiehern und I-aaaah [Geräusch eines Esels]; Bl. 283/eBeiakte 004),
  • B 17 , versendet an AE. am 3. März 2018 (Paar beim Geschlechtsverkehr, Mann mit Spitzbart trägt Turban, Sie: "Womit kann ich dich glücklich machen?", Er: "Mach määhh"; Bl. 288/eBeiakte 004)

unterstellten Männern türkischer bzw. arabischer Herkunft und/oder islamischen Glaubens eine Vorliebe für die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit Tieren (Zoophilie). Das Ausüben von Zoophilie stellt ein gegenüber Türken bestehendes Vorurteil dar (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 17.5.2016 - 324 O 255/16 -, juris Rn. 12; Urteil vom 10.2.2017 - 324 O 402/16 -, juris Rn. 43), das gewöhnlich als rassistisch betrachtet wird (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 17.5.2016 - 324 O 255/16 -, juris Rn. 12). Auch die hier in Rede stehenden Bilder bedienen bei objektiver Betrachtung dieses rassistische bzw. islamfeindliche/antimuslimische Stereotyp und stehen daher mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 48). Dass die Datei B 01 den weiteren Aufdruck "rassistischeWitze.com" trägt (Bl. 283/eBeiakte 001), ist insoweit unerheblich.

Die an KHK O. am 24. September 2018 versendete Datei A 44 (Bl. 282/eBeiakte 004) enthält den Text: "Mein Opa hat jetzt Facebook. Endlich darf er wieder Leute mit einem Stern markieren und sie verfolgen!". Damit werden die nationalsozialistischen Verbrechen der Kennzeichnung, Verfolgung und Ermordung von Millionen von Juden in den Konzentrationslagern durch die Tätergeneration ("Mein Opa...") relativiert und es wird suggeriert, das Markieren von Menschen mit einem Stern und ein "Verfolgen" (nicht "Folgen") seien wieder akzeptabel ("endlich darf"). Damit wird der Unrechtsgehalt der Verfolgung von Menschen durch das NS-Regime negiert (im Sinne von "endlich wieder erlaubt") und damit das NS-Regime verharmlost. Eine andere Interpretation ist angesichts des historischen Kontextes aus objektiver Sicht nicht ernsthaft denkbar; aus Sicht eines objektiven Empfängers ist diese Datei eindeutig sowohl als NS-verharmlosend als auch als menschenverachtend zu bewerten. Wer kommentarlos ein solches Bild verwendet, trägt regelmäßig zur Bagatellisierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes bei. Ein Verhalten, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen, ist mit der Verfassungstreuepflicht des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG unvereinbar (BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 24; Brem. OVG, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 78; Nds. OVG, Urteil vom 24.5.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 99). Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 65); es ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 65). Damit widersprechen der Treuepflicht zum Grundgesetz alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf gerichtet sind, im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" zu wirken (BVerwG, Urteil vom 18.6.2020 - BVerwG 2 WD 17.19 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 28.1.2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 24; Brem. OVG, Beschluss vom 10.5.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 78; Nds. OVG, Urteil vom 24.5.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 99). Wer im Sinne des nationalsozialistischen Unrechtsstaates wirkt, kehrt sich vom Demokratieprinzip, vom Grundsatz der Volkssouveränität, vom Parlamentarismus und vom Rechtsstaat ab (OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 38) und damit von - wie ausgeführt - essentiellen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.1.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 254, 256, 257, 258). Die kommentarlose Versendung der bezeichneten Datei kann für objektive Dritte nur als Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden bzw. relativierenden Einstellung des Beklagten angesehen werden, was - wie ausgeführt - als "böser Schein" einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausreichend sein kann - nämlich als Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). Die Interpretation des Beklagten, mit diesem Bild werde Kritik an den sozialen Medien geübt in dem Sinne, dass man dort Personen exponieren könne (so Stellungnahme vom 2.8.2022, S. 4 [Bl. 429/eBeiakte 004]), ist abwegig.

In der Datei B 09 - vom Beklagten am 1. September 2016 an seine damals ... Tochter versendet (Bl. 286/eBeiakte 004) - sitzt eine Person, die nach ihrem Äußeren Adolf Hitler darstellen soll, in einer Straßenbahn; überschrieben ist die Darstellung mit den Worten "Die Rettung naht" Dauert nur etwas länger, er nimmt die Straßenbahn...". Wie der Senat bereits in seinem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 3 LD 12/23 festgestellt hat (Urteil vom 24.4.2025, dortiger UA, S. 50), stellt diese Datei, weil sie bei objektiver Betrachtung an die Person Adolf Hitler die Erwartung knüpft, sie bringe "Rettung", eine Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsstaates dar, was - wie ausgeführt - der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als dem Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes zuwiderläuft. Daran vermag auch die vermeintliche humoristische Einkleidung, dass "die Rettung" etwas länger dauern könne, weil Hitler die Straßenbahn nehme, nichts zu ändern, ebenso wie der Umstand, dass die dargestellte Person nicht Adolf Hitler ist, sondern ihr stark ähnelt. Denn aufgrund des Fehlens jeglichen weiteren sichtbaren Kontextes - etwa der Bezugnahme auf einen Film, eine Diskussion oder Ähnliches - muss der Durchschnittsbetrachter den Eindruck gewinnen, mit der Person Adolf Hitler werde durch den Beklagten eine "Rettungserwartung" verbunden. Dass Adolf Hitler bzw. das von ihm verkörperte nationalsozialistische Regime damit wieder "salonfähig" gemacht werden soll, liegt auf der Hand (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 50). Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, die Übersendung habe in dem (nicht ausdrücklich verbalisierten) Kontext gestanden, dass die Tochter ihn habe dabei unterstützen sollen, ihren Bruder im Hinblick auf die unreflektierte Nutzung von Social Media zu sensibilisieren, erscheint dies auch dem erkennenden Senat wenig glaubhaft. Wer seine Kinder dafür sensibilisieren will, nicht kontextlos Dateien mit verfassungsfeindlichen Inhalten zu übermitteln, nimmt selbst gerade keine derartigen kontextlosen Übersendungen vor. Jedenfalls aber wäre eine solche Einbettung für das Durchschnittspublikum nicht erkennbar.

Auch die Datei A 04 (am 4.4.2015 an KHK O. übermittelt; Bl. 266/eBeiakte 004) - zu sehen ist eine dem Titelblatt des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" nachgebildete Abbildung, auf der Adolf Hitler zu sehen ist, darunter das Logo des Fußballvereins HSV und die Worte "Hätte ER ["ER" in roter Schrift, Anm. des erkennenden Senats] den HSV gerettet?" (Bl. 266/eBeiakte 004) - bedient entsprechende "Rettungserwartungen" durch Adolf Hitler; insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Dies gilt ebenso für die Datei A 08 (am 4.9.2015 an KHK O. übermittelt; Bl. 267/eBeiakte 004). Auf dieser ist Adolf Hitler, eine Uniform tragend, zu sehen, der sich mit beiden Armen auf einen Tisch stützt und auf diesem offenbar Lagekarten betrachtet; umringt ist er von Herren, die ebenfalls Wehrmachtsuniform tragen und auch auf den Tisch schauen. Für einen objektiven Betrachter zeigt das Bild Adolf Hitler im Kreise hochrangiger Militärführungskräfte bei einer Art "Lagebesprechung"; dazu findet sich der Text "GUT[,] DAS[S] ICH WIEDER DA BIN"; "WIR BEGINNEN MIT HESEPE!". Ob deutschlandweit ein objektiver Betrachter diese Darstellung - wie die Klägerin meint (Disziplinarklageschrift, S. 27) - in dem Sinne versteht, dass hiermit die "Einnahme" der niedersächsischen Erstaufnahmeeinrichtung in Hesepe/Bramsche assoziiert werden soll, erscheint zwar fraglich; jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die Bezeichnung dieser Erstaufnahmeeinrichtung im westniedersächsischen Raum bekannt ist. In jedem Fall aber wird mit der Darstellung nebst Text die "Einnahme" von Gebieten ("Hesepe") durch das nationalsozialistische Regime als positiv konnotiert ("gut, dass ich wieder da bin"). Auch hier werden entsprechende "Rettungserwartungen" bzw. "Problemlösungen" durch Adolf Hitler bedient; insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Dass damit zugleich die nationalsozialistischen Angriffskriege bagatellisiert werden, ist offenkundig. Eine Auslegung, wie sie der Beklagte vertreten hat - die Datei sei Ausdruck dörflicher Rivalität - ist aus objektiver Sicht fernliegend.

Auf der Datei A 12 - versendet an KHK O. am 1. August 2016 - ist ein weißes Schild zu sehen mit dem Aufdruck "WAS KANN ICH DAFÜR[,] DAS[S] NAZIS MEINER MEINUNG SIND". Der - wie hier - kommentarlose Versand eines solchen Bildes lässt bei objektiver Betrachtung nur den Schluss zu, als dass der Versender damit zum Ausdruck bringen will, er sei mit "Nazis" einer Meinung. Diese Aussage ist geeignet, jedenfalls den "bösen Schein" zu setzen, hier solle im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie gewirkt und diese wieder gesellschaftsfähig gemacht werden.

Die folgenden, vom Beklagten versandten Bilder beinhalten ebenfalls verharmlosende bzw. bagatellisierende Darstellungen der Person Adolf Hitler bzw. nationalsozialistischer Symbole sowie der nationalsozialistischen Angriffskriege:

A 01"Heilbad"Bl. 265/eBeiakte 004
A 25"Als seine Eltern ihn mit 16 ..."Bl. 275/eBeiakte 004
B 04 (wie A 01)"Heilbad"Bl. 284/eBeiakte 004

Die Dateien A 01 und B 04 (übermittelt an KHK O. am 13.3.2015 um 14:55 Uhr sowie - etwa eine Stunde später, nämlich am 13.3.2015 um 15:56 Uhr - an PHK AH.) zeigen eine Person, die nach ihrem Äußeren Adolf Hitler darstellen soll, in einer Badewanne liegend; mit der rechten Hand führt diese Person den Hitlergruß aus und in der linken Hand befindet sich das Modell eines Kriegsschiffes; betitelt ist das Bild mit den Worten "Heilbad". Diese Darstellung bagatellisiert die Person Adolf Hitler und dessen Angriffskriege (bloßes "Spiel mit Kriegsschiff in der Badewanne"), zeigt den typischen nationalsozialistischen Gruß und nimmt diesen auch mit dem Titel ("Heilbad") in Bezug. Dies stellt im Gewande eines Wortspiels ebenfalls eine Bagatellisierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes dar.

Die Datei A 25 - übermittelt an KHK O. am 12. November 2017, 13:38 Uhr, zeigt Adolf Hitler mit der Bildunterschrift "ALS SEINE ELTERN IHN MIT 16 RAUS WARFEN[,] SAGTEN SIE, SEH ZU[,] DAS[S] DU LAND GEWINNST". Auch diese Darstellung verharmlost aus Sicht eines objektiven Durchschnittspublikums die Angriffskriege des Nationalsozialismus mit millionenfachen Opfern, die insbesondere der Expansion des Dritten Reiches auf Gebiete anderer Staaten, mithin des "Landgewinnens" dienten. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat (Stellungnahme vom 2.8.2022, S. 4 [Bl. 429/eBeiakte 004]), bei der Bewertung des Bildes müsse der örtlichen Sprache und Mundart im K. Beachtung geschenkt werden, denn mit der Redewendung "Sieh zu, dass Du Land gewinnst", werde dem Gegenüber bedeutet, sofort zu verschwinden, weshalb der Wortwitz im Vordergrund stehe, was zudem durch das auf dem Bild befindliche Emoji mit der Unterschrift "so schwarz wie" verdeutlicht werde, greift dieser Einwand nicht durch. Der Ausspruch "sieh zu, dass Du Land gewinnst" aus Aufforderung, sofort zu verschwinden (im Sinne eines "Hau ab!"), ist keineswegs nur im K., sondern allgemein gebräuchlich. Die Verwendung des Wortspiels - "Land gewinnen" als Aufforderung zu verschwinden einerseits und des "Landgewinnens" durch das nationalsozialistische Regime durch Angriffskriege, die zu Millionen Opfern geführt haben, andererseits - stellt gerade die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarende Verharmlosung des NS-Regimes dar.

(3) Mit dem Versenden von 28 der bezeichneten 29, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zuwiderlaufenden Dateien hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, mit seinem gesamten Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). Ein solcher, die 2. Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG betreffende Verstoß ist - wie ausgeführt - ausreichend, um einen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten zu bejahen. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ist hier - mit Ausnahme in Bezug auf den Versand der Datei B 09 - gegeben; insbesondere kommt dem Verhalten des Beklagten - mit Ausnahme des Versandes der Datei B 09 - das nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Minimum an Gewicht und Evidenz zu, dessen es zur Bejahung eines Verfassungstreuepflichtverstoßes bedarf.

Vor dem Hintergrund, dass die verkürzend als "Verfassungstreuepflicht" bezeichnete Pflicht aus Art. 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Pflicht zu einer verfassungstreuen Gesinnung ausspricht, sondern eine Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten, also zu einem äußeren Verhalten, durch dass sich der Beamte zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für sie eintritt (s. o.), heben Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervor, dass (lediglich) die "mangelnde Gewähr" eines Beamten dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, d. h. eine entsprechende Befürchtung/Prognose, für die Annahme eines Pflichtenverstoßes nicht ausreichen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31). Der Fokus der Betrachtung liegt also auf dem Verhalten des Beamten. Dementsprechend stellt das bloße "Haben" einer nicht-verfassungstreuen Überzeugung (noch) keinen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar (so BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45).

Da zum Tatbestand des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung gehört (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31), stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die "bloße Mitteilung", dass man eine nicht-verfassungstreue Überzeugung habe, nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Hervorhebung durch den erkennenden Senat). So wäre beispielsweise in einer Fallkonstellation, in der ein Beamter etwa "im Selbstgespräch" Äußerungen tätigt, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zuwiderlaufen, oder bei Äußerungen, die im vertraulichen Zwiegespräch mit einer nahestehenden Person fallen, und von einem Dritten "belauscht" worden sind, noch keine Pflichtverletzung gegeben; diese Art der Äußerung erreichte als "bloße" Mitteilung noch nicht das Minimum an Gewicht und Evidenz, dessen es zur Bejahung eines Verfassungstreuepflichtverstoßes bedarf. Negatives Abgrenzungsmerkmal ist somit nicht schon das Vorliegen einer Äußerung, sondern deren Bewertung als "bloße" Mitteilung, also als eine solche ohne maßgebliches Gewicht und Evidenz.

Dementsprechend hat bei jeder verbalen, aber auch nonverbalen Äußerung von nicht-verfassungstreuen Inhalten eine Würdigung dahin gehend stattzufinden, ob dieser ein Minimum an Gewicht und Evidenz zukommt (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 - , juris Rn. 118). Ein solches Minimum ist erforderlich, aber auch ausreichend; das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das "bloße Haben" und "bloße Mitteilen" ist nicht erst bei einem offensiven Werben oder gar dem aktiven Agitieren gegen den Staat im Sinne des Grundgesetzes erreicht; dazwischen liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 23).

Ein entsprechendes Minimum an Gewicht und Evidenz des jeweils in Rede stehenden Verhaltens und dementsprechend ein Überschreiten der maßgeblichen Schwelle liegt - wie es das Bundesverfassungsgericht beispielhaft formuliert hat - jedenfalls dann vor, wenn der Beamte aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinem Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 21). Von diesem (Unter-)Grundsatz ausgehend hat der erkennende Senat bei einer Polizeibeamtin, die unter Verweis auf eine Staatsangehörigkeit des "Königreichs Preußen" einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hatte, in einem zivilgerichtlichen Verfahren schriftlich erklärt hatte, das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung seien ungültig und die es in der mündlichen Verhandlung nach Einsichtnahme in den Dienstausweis der zuständigen Zivilrichterin abgelehnt hatte, mit dieser zu verhandeln, weil sie das Dienstsiegel nicht akzeptiere, einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 Satz 3, 1. und 2. Alt. BeamtStG bejaht (Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 6 bis 18, 84 bis 86, 90 ff.). Ebenfalls von diesem (Unter-)Grundsatz ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht herausgestellt, dass ein Beamter aus seiner - der Verfassung widersprechenden - politischen Überzeugung dann "Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung" im Sinne der bezeichneten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zieht, wenn er diese Einstellung durch Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichen Inhalten "plakativ kundgibt" (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, Rn. 24). Die Betätigung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durch "bloße" Tätowierung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts möglich, weil mit dem Tragen einer Tätowierung die plakative Kundgabe verbunden ist, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das "forum internum" verlässt; durch die Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch den Träger über sich selbst, der im Falle der Tätowierung sogar noch ein besonderer Stellenwert zukomme, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat also das erforderliche "Minimum an Gewicht und Evidenz" der in Rede stehenden Handlung - hier: sich eine Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt stechen zu lassen - darin erblickt, dass die Tätowierung eines bestimmten Inhalts gerade bezweckt, eine unbestimmte Anzahl an Personen, nämlich alle, welche die Tätowierung erblicken, mit der entsprechenden Aussage zu konfrontieren. Daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht die (dauerhaft in die eigene Haut eingestochene) Tätowierung als besonders intensive Form der Kundgabe einer verfassungswidrigen Äußerung gegenüber der Außenwelt angesehen hat, folgt indes nicht, dass weniger intensive Formen der Kundgabe von verfassungswidrigen Inhalten "nach außen" nicht ebenfalls einen Verfassungstreuepflichtverstoß darstellen können. Maßgeblich ist letztlich immer, ob die Schwelle des "Minimums an Gewicht und Evidenz" im jeweiligen Streitfall erreicht ist.

In Anwendung dieses Maßstabs ist mit dem Versenden von 28 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien durch den Beklagten - nämlich mit dem Versenden der Dateien

  • A 01 , A 02 , A 04 , A 05 , A 07 , A 08 , A 10, A 12 , A 13 , A 15 , A 16 , A 23 , A 24 , A 25 , A 27 , A 28 , A 30 , A 31 , A 39 , A 41 und A 44 sowie
  • B 01 , B 02 , B 03 , B 04 , B 07 , B 17 und B 18

die Schwelle des "Minimums an Gewicht und Evidenz" erreicht. Der Beklagte hat die entsprechenden Inhalte über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg - vom 13. März 2015 (Datei A 01 ) bis zum 24. September 2018 (Datei A 44 ) - an 5 unterschiedliche Personen, davon zwei Kollegen, mittels seines privaten Mobiltelefons aktiv versendet und damit eine gezielte Kommunikationsübermittlung vorgenommen, die - wie ausgeführt - vollständig kommentar- und kontextlos erfolgte. Eine solche, auf digitalem Wege erfolgte wiederholte und "breit gestreute" aktive Kundgabe verfassungswidriger Inhalte "nach außen" ohne jegliche kontextuale Einbettung ist zwar nicht in vergleichbarer Weise "plakativ" wie das - ebenfalls kontexlos konfrontative - Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlicher Aussage. Gleichwohl hat der Beklagte über 3 1/2 Jahre hinweg immer wieder eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen mit den entsprechenden Inhalten kontextlos konfrontiert und dabei aufgrund der technischen Möglichkeit, dass der jeweilige Empfänger die empfangenen Dateien an weitere Personen übermittelt und/oder andere Personen als der Empfänger hiervon Kenntnis erhalten, auch in Kauf genommen, dass diese Personen und nicht näher bestimmbare weitere Personen ihm ein positives Bekenntnis zu den betreffenden Inhalten zuschreiben (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 119). Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in der heutigen Gesellschaft Meinungsbildung zunehmend über elektronische Medien stattfindet. Diejenigen, die entsprechende Dateien erstellen, beabsichtigen, dass diese möglichst breit verteilt werden, um "Gleichgesinnte" zu finden oder bei "Gleichgesinnten" einen Bestätigungseffekt zu erreichen. Die aktive Teilnahme an dieser Art des digitalen, kontextlosen "Meinungsaustausches" vermittelt ein "Stilles Einverständnis" mit dem Chat-Partner dahin gehend, dass für diesen die Übermittlung solcher Inhalte "ohne Begleitworte" ebenso "normal" ist wie etwa die kontextlose Weiterleitung von Tiervideos, Urlaubsfotos oder Ähnlichem, denn die kontextlose Übermittlung von Inhalten kann nur in der Annahme erfolgen, beim Empfänger auf Interesse oder Zustimmung zu stoßen, weil anderenfalls ein Kontext hergestellt werden würde, beispielsweise die Anfrage an den Empfänger gerichtet würde, was er dazu sage oder Ähnliches (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 119). Aufgrund einer Bewertung der Gesamtumstände der hier vorliegenden elektronischen Kommunikation ergibt sich somit, dass sich gerade die Kontextlosigkeit des Versendens der bezeichneten 28 Dateien per WhatsApp-Chat durch den Beklagten als ein "Mehr" als das "bloße" Äußern einer Position - nämlich eine aktive Kundgabe nach außen, die um Zustimmung heischt - darstellt (in diesem Sinne ebenso Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 119).

In Bezug auf die bezeichneten 28 Dateien ist insbesondere nicht feststellbar, dass der Beklagte die elektronischen Äußerungen in einer Sphäre besonders vertraulicher Kommunikation getätigt hätte. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen ausnahmsweise zurücktreten muss, wenn ehrverletzende Äußerungen "ohne echten Kundgabewillen" nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind, d. h. wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden der Äußerung bei Dritten rechnen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 150, 151; Beschluss vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 -, juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.1.2022 - BVerwG 2 WD 4.21 -, juris Rn. 48). Eine besondere Vertraulichkeit der Umstände liegt etwa vor bei schriftlichen Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 -, juris Rn. 11 m. w. Nw.). Eine grundrechtlich geschützte Vertrauensbeziehung ist gegeben, wenn ein Verhältnis besteht, welches für den Betreffenden in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern und auch anderen Familienangehörigen besteht; dies kann auch bei einem engen Freundschaftsverhältnis der Fall sein (BVerfG, Beschluss vom 17.3.2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rn. 34). Eine "beleidigungsfreie" Sphäre in "besonders engen Lebenskreisen" ist also gegeben, wenn eine Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens zwischen Personen ist und aufgrund der Gesamtumstände keine begründete Möglichkeit der Weitergabe besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.3.2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rn. 33). Eine WhatsApp-Kommunikation, die auf einem Mobiltelefon oder einem anderen Endgerät eingeht, ist aufgrund der technischen Gegebenheiten - etwa der Möglichkeit, dass Dritte die gerade eigehende Nachricht mitlesen oder dass diese per Knopfdruck an jeden beliebigen Dritten in Sekundenschnelle weitergeleitet werden kann - nicht mit der "Eklusivität" von Briefverkehr zu vergleichen mit der Folge, dass die Erwartung des Versenders an die Vertraulichkeit des Inhalts auch nicht vergleichbar hoch sein kann. Jedenfalls aber ist von dem Beklagten weder vorgetragen noch aufgrund der weiteren Gesamtumstände ersichtlich, dass die Kommunikation Ausdruck eines durch hohe Vertraulichkeit geprägten Umfeldes war bzw. Personen des höchstpersönlichen Vertrauens betraf. Dagegen spricht schon die Anzahl verschiedener Empfänger (insgesamt 5 Personen) und der Umstand, dass der Beklagte den größten Teil der Dateien an seinen damaligen Dienstvorgesetzten und Erstbeurteiler, KHK O., aber auch an einen Dienstkollegen übermittelt hat, ebenso die kontextlose Übersendung der Dateien (ein Minimum an Evidenz im Falle des Versendens von verfassungsfeindlichen Bildern im Rahmen eines aus 10 Personen bestehenden WhatsApp-Gruppen-Chats bejahend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 51).

Die hier streitgegenständliche kommentar- und kontextlose Übermittlung eine Vielzahl von Dateien mit Inhalten, die nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang stehen, an eine größere Anzahl unterschiedlicher Personen aus dem beruflichen und privaten Umfeld in Einzelchats unterscheidet sich zwar von der Fallkonstellation des Tragens einer Tätowierung mit einer verfassungsfeindlichen Aussage, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 zugrunde lag, dadurch, dass mit einer solchen Tätowierung regelmäßig ein besonders intensives Bekenntnis zu den verfassungsfeindlichen Inhalten verbunden sein dürfte, denn einer Tätowierung ist ja gerade eigen, dass sie dauerhaft sichtbar auf der Haut aufgebracht sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 25) und damit eine "dauerhafte Selbstdarstellung" bzw. ein "dauerhaftes Bekenntnis" bezweckt; im Falle des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlicher Aussage dürfte also regelmäßig ein Verstoß gegen beide Alternativen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gegeben sein. Wie eingangs ausgeführt wurde, ist jedoch das Vorliegen einer eigenen "verfassungsfeindlichen Gesinnung", wie sie das Verwaltungsgericht fordert, für die Annahme eines Pflichtenverstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist vielmehr ein Verstoß allein gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG in Form des "Sich-nicht-hinreichend-Distanzierens" von Inhalten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes entgegenstehen, d. h. bereits der "böse Schein" einer verfassungsfeindlichen Gesinnung - beruhend auf einem nicht verfassungskonformen Verhalten - begründet den Pflichtenverstoß (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 121). Es liegt auf der Hand, dass sich der Beklagte durch das aktive Versenden von Dateien, deren Inhalte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen, nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert hat, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen und bekämpfen, dass er also insoweit nicht für den Staat "Partei ergriffen" hat. Wer - wie der Beklagte - fortlaufend über einen langen Zeitraum hinweg kommentar- und kontextlos Dateien, deren Inhalt mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang steht, an 5 verschiedene Empfänger aus dem Kollegen- und weiteren Bekanntenkreis versendet, vermittelt den Eindruck, er gehe davon aus, beim jeweiligen Kommunikationspartner insoweit auf Zustimmung zu stoßen. Damit ist der "böse Schein" gesetzt, im Kreise Gleichgesinnter eine entsprechende Einstellung bestätigt und bestärkt zu haben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 121). Die Öffentlichkeit eines nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehenden Verhaltens ist keine Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 29.7.2019 - BVerwG 2 B 19.18 -, juris Rn. 16).

Der Verstoß des Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG durch den Versand der 28 bezeichneten Dateien ist - unabhängig davon, dass er sie mittels seines privaten Mobiltelefons versandt hat - als innerdienstlich anzusehen. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt, d. h. sie betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten eines Beamten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 26; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 122). Der Sinn der politischen Treuepflicht besteht darin, eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft zu garantieren. Dann aber muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren oder infrage stellen (BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 122).

Das Verhalten des Beklagten überschreitet allerdings das für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG erforderliche Minimum an Gewicht und Evidenz nicht, soweit er die Datei B 09 an seine damals ... Tochter versendet hat. Auch insoweit gilt zwar, dass die Erwartung des Versenders an die Vertraulichkeit des Inhalts bei einer WhatsApp-Kommunikation weniger hoch sein kann, als dies bei einer Übermittlung von Inhalten per analoger Post der Fall ist. Die Kommunikation zwischen engsten Familienangehörigen wie Eltern und Kindern fußt indes regelmäßig - und mangels Geltendmachung und Erkennbarkeit entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier - auf der Erwartung, dass der Vorgang nicht von Außenstehenden zur Kenntnis genommen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 150), und nimmt damit teil am grundrechtlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 151), welcher dem Betreffenden einen Raum bietet, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatliche Sanktionen verkehren kann.

cc) Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt (vgl. Günther, a. a. O., § 77 BBG Rn. 22). Dies war hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten nicht bewusst gewesen wäre, die bezeichneten 28 Dateien versendet zu haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es erscheint lebensfremd, dass dem Beklagtem als einem langjährig im Polizeidienst stehenden Beamten, der - wie er selber vorträgt - während seines Dienstes an Abschiebemaßnahmen mitgewirkt und der in Bezug auf eine aus seiner Sicht der "rechten" Gesinnung verdächtige Person den Staatsschutz informiert hat, der verfassungswidrige Inhalt der Dateien nicht bewusst gewesen sein könnte.

c) Hingegen vermag der erkennende Senat letztlich nicht mit dem für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Grad an Gewissheit festzustellen, dass der vom Beklagten durch die Versendung der in Rede stehenden 28 Dateien gesetzte "böse Anschein" einer verfassungsfeindlichen Gesinnung auch tatsächlich einer solchen entsprochen, er durch das Versenden der Bilder also auch schuldhaft gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG verstoßen, d. h. im Tatzeitraum eine verfassungsfeindliche Gesinnung gehabt hätte.

Der Beklagte hat bereits im Anschluss an die am 29. Dezember 2020 erfolgte Wohnungsdurchsuchung spontan geäußert, er fühle sich "im falschen Film". Damit hat er der Sache nach geltend gemacht, das Versenden derjenigen Dateien, die dem Durchsuchungsbeschluss sowie der Einleitung des Disziplinarverfahrens zugrunde lagen, sei nicht von einer entsprechenden, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Gesinnung seinerseits getragen gewesen. Auch während des weiteren behördlichen sowie gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat er durchgängig betont, er habe niemals den Boden der Verfassung verlassen und stehe auch weiterhin fest auf diesem. Davon, dass diese Erklärungen unzutreffend wären, es sich hierbei also lediglich um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, hat sich der erkennende Senat nicht zu überzeugen vermocht.

Soweit das Verwaltungsgericht allerdings ausgeführt hat, der Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung stünden insbesondere die glaubhaften Angaben der Kollegen des Beklagten entgegen (UA, S. 29), kann dieser Feststellung nicht uneingeschränkt beigetreten werden. Wenn der Beklagte damit argumentiert, ihm könne nicht eine Geisteshaltung unterstellt werden, die er "ausweislich der Zeugenvernehmungen der Kollegen" nicht habe, berücksichtigt dieser Vortrag nicht hinreichend, dass der Zeugenbeweis der Ermittlung von Tatsachen (vgl. § 4, § 53, § 60 NDiszG, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 373 ZPO) dient, nicht aber der Ermittlung von "Vorstellungen" von Kollegen über die innere Einstellung des Beklagten. Zeugen können aus eigenem Erleben nur über Verhaltensweisen und/oder Äußerungen eines Beamten berichten, aus denen auf eine bestimmte innere Tatsache/Einstellung geschlossen werden kann; ihre "Vorstellung" von einer Person ist dem Beweis hingegen nicht zugänglich. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Zeugen danach befragt, ob ihnen während der dienstlichen Zusammenarbeit mit dem Beklagten Verhaltensweisen aufgefallen seien, die Anknüpfungspunkt für die Schlussfolgerung sein könnten, er sei verfassungsfeindlichem Gedankengut zugeneigt. Die vorinstanzliche Feststellung, aufgrund der zahlreichen, ausschließlich zugunsten des Beklagten streitenden Zeugenaussagen stelle sich sein nach außen erkennbar gewordenes Verhalten nicht als Ausdruck seiner inneren Gedankenwelt dar (UA, S. 29), berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass Bekundungen von zahlreichen "Entlastungszeugen" zwar Indizien dafür darstellen können, dass der Beklagte während des Tatzeitraums u. a. keine fremdenfeindliche bzw. den Nationalsozialismus verharmlosende Einstellung besaß, eine solche Schlussfolgerung jedoch keineswegs zwingend ist. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgehoben hat, es sei "schlichtweg fernliegend", dass der Beklagte seine "wahre" Gesinnung über all die Jahre nicht zum Ausdruck gebracht hätte (UA, S. 30), blendet es dabei den Tatvorwurf vollständig aus und lässt mithin unbeachtet, dass der Beklagte sehr wohl bedeutsame "Auffälligkeiten" gezeigt hat, nämlich durch die hier in Rede stehende, über mehrere Jahre hinweg erfolgte Chat-Kommunikation sowohl mit Dienstkollegen als auch mit mehreren unterschiedlichen Personen aus seinem privaten Umfeld. Damit stellt sich die Situation keineswegs dergestalt dar, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten (im Tatzeitraum) vorliegen, sondern vielmehr in der Weise, dass gerade das in Rede stehende Verhalten ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer solchen Gesinnung ist. Denn je häufiger ein Beamter Handlungen vornimmt, die bei objektiver Betrachtung Sympathie für rassistisches, rechtsextremes oder nationalsozialistisches Gedankengut erkennen lassen, desto weniger glaubhaft ist die Einlassung, dass dies mit seiner inneren Gesinnung nichts zu tun habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2022 - BVerwG 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 21).

So, wie das äußere Verhalten - hier: das Versenden der bezeichneten 28 Dateien - ein Indiz für das Vorliegen einer entsprechenden Gesinnung bilden kann, kann es auch ein äußeres Verhalten des Beamten bzw. solche äußeren Umstände geben, die gegen das Innehaben einer solchen Gesinnung sprechen. Allein eine große Anzahl von Personen, die bekundet, keinerlei "Auffälligkeiten" im Hinblick auf nicht-verfassungstreue Verhaltensweisen oder Äußerungen eines Beamten im Dienst oder auch privat beobachtet zu haben, ist diesbezüglich noch kein starkes Indiz gegen das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung. Denn zum einen wird es nie möglich sein, alle Sozialkontakte eines Beamten zu befragen, und zum anderen kann sich eine verfassungsfeindliche Gesinnung durchaus nur im "Kreise weniger Gleichgesinnter" zeigen, so dass keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass ein großer Teil etwa des Kollegiums oder des Freundeskreises hiervon keine Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass "keinerlei im Dienst zum Ausdruck gekommene verfassungsfeindliche Auffälligkeiten" den Normalfall darstellen und daher für sich genommen eher als "neutral" zu werten sind, nicht aber als "gewichtiges Gegenindiz" (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 127). Gerade weil das Offenbaren einer verfassungsfeindlichen Gesinnung für einen Beamten grundsätzlich mit statusverändernden Maßnahmen verbunden ist, wird er sie regelmäßig nicht im Dienst, sondern allenfalls privat "im Kreise Gleichgesinnter" zum Ausdruck bringen (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 39).

Im Streitfall, in dem der Beklagte über mehrere Jahre hinweg verfassungsfeindliche Dateien in Chat-Korrespondenzen an zahlreiche Personen übermittelt hat, ist jedoch ein "Mehr" an tatsächlichen Umständen vorhanden als seine bloße Erklärung, er habe immer auf dem Boden der Verfassung gestanden, und die Aussagen etlicher Dienstkollegen, (jedenfalls) ihnen sei an seinem Verhalten nichts Einschlägiges aufgefallen.

Für die Annahme, dass sich der Beklagte im Tatzeitraum nicht von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes abgewendet hatte, lässt sich die glaubhafte Schilderung des Zeugen AC. im behördlichen Disziplinarverfahren sowie vor dem Verwaltungsgericht heranziehen, wonach sich der Beklagte an den Zeugen aufgrund dessen Tätigkeit im Staatsschutz (Sachbearbeiter "rechts") gewandt und ihm eine Person aus seinem - des Beklagten - näheren sozialen Umfeld genannt habe, damit der Staatsschutz diese in den Blick nehmen möge. Damit hat der Beklagte ein Verhalten gezeigt, welches von Aufmerksamkeit in Bezug auf die entsprechende Problematik zeugt und durchaus den Schluss zulassen kann, dass er schon während des Tatzeitraums keine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufende Einstellung hatte. Denn von jemandem, der sich selbst vom Menschenbild des Grundgesetzes gelöst hätte und rassistisches Gedankengut überzeugt verträte, wäre ein solches Verhalten eher nicht zu erwarten. Andererseits handelt es sich bei derjenigen Person, die der Beklagte gegenüber dem Staatsschutz bezeichnet hat, um AE. (vgl. Bl. 325/eBeiakte 008), dem der Beklagte noch im Februar 2017 sowie im April 2018 disziplinarrechtlich relevante Dateien - nämlich, wie dargestellt, die Dateien B 01 und B 02 (vgl. Bl. 215/eBeiakte 004) - zugesandt hatte. Der Zeuge AC. hat in seiner disziplinarbehördlichen Zeugenvernehmung den Zeitpunkt der "Anzeige" (erst) auf das Jahr 2019 datiert (Bl. 325/eBeiakte 008); der Zeuge AD. hat dies glaubhaft dahin gehend weiter eingegrenzt, dass die Anzeige "über die Sommermonate bzw. im frühen Herbst" des Jahres erfolgt sein müsse (Bl. 333/eBeiakte 008). Das Mobiltelefon des langjährigen Chat-Partners des Beklagten - KHK O. - war aber bereits zuvor, nämlich Anfang März 2019, beschlagnahmt worden. Sollte der Beklagte geahnt haben, welche Vorwürfe gegenüber KHK O. im Raum stehen könnten - und dies erscheint angesichts ihres offenbar vertrauensvollen Verhältnisses keineswegs ausgeschlossen -, könnte seine aktive Distanzierung von AE. unter Hinweis darauf, dieser vertrete "rechtes" Gedankengut, auch dazu gedient haben, etwaigen dienstrechtlichen Konsequenzen für ihn selbst vorzubeugen, also verfahrenstaktisch motiviert gewesen sein.

Gegen eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten könnte wiederum sprechen, dass er - nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen AB. - diesen bei dessen Engagement für den Opferschutz unterstützt und zu Beginn des Jahres 2020 selbst eine Tätigkeit im Opferschutz übernommen hat (Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2025, S. 12). Auch die Zeugin AL. hat ausgesagt, sie habe mit dem Beklagten im Zeugen- und Opferschutz zusammengearbeitet und hierbei keine Verhaltensweisen des Beklagten wahrgenommen, die darauf schließen ließen, er habe eine verfassungsfeindliche Gesinnung (Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2025, S. 11). Die Unterstützung des Zeugen AB. und der Zeugin AL. bei ihrer Tätigkeit im Opferschutz sowie eine eigene Mitarbeit in diesem Bereich wären eher nicht zu erwarten, wenn der Betreffende gegenüber der Personengruppe der strenggläubigen Muslima tatsächlich in einer Art und Weise abwertend dächte, wie es etwa der Versand der menschenverachtenden Datei B 18 (Mutter mit Kind, die jeweils eine schwarze Burka oder einen schwarzen Tschador tragen, Müllsäcke, s. o.) indiziert. Zwingend ist auch diese Bewertung indes nicht, denn eine besonders engagierte Dienstausübung kann auch von dem taktischen Motiv getragen sein, beurteilungsrelevante "Pluspunkte" zu sammeln. Zudem hat sich der Beklagte im Opferschutz erst seit Anfang des Jahres 2020 - und damit zeitlich nach der am 6. März 2019 erfolgten Durchsuchung bei seinem langjährigen Chat-Partner KHK O. - engagiert. Gleichwohl erscheint die Sichtweise, dass ein Beamter, der tatsächlich eine fremdenfeindliche Einstellung hätte, sich nicht in der beschriebenen Weise verhalten würde, deutlich naheliegender, zumal die Zeugin AL. erklärt hat, der Beklagte habe schon vor der Übernahme dieser Tätigkeit dort unterstützend mitgearbeitet (Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2025, S. 11).

Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beklagte während des Tatzeitraums kein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehendes Gedankengut verinnerlicht hatte, lässt sich seinen verschiedenen Facebook-Postings aus Juli 2016, August 2016 und September 2017 entnehmen, in denen es etwa heißt (7.9.2016) "Nazis sind Scheiße" (Bl. 72 ff./eBeiakte 004). Während der Veröffentlichungszeitpunkte seiner Facebook-Einträge war der Beklagte noch nicht in den Blick der Ermittlungen der Klägerin geraten, denn diese hat erst durch die im März 2019 erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons von KHK O. Anhaltspunkte für die zwischen dem Beklagten und KHK O. geführte WhatsApp-Kommunikation erhalten, so dass diese jedenfalls nicht "verfahrenstaktisch" motiviert gewesen sein können. Andererseits hat der Beklagte gerade in der Zeit, in der er die bezeichneten Facebook-Einträge veröffentlicht hat, die Dateien A 12 (1.8.2016), A 13 (9.9.2016) und A 23 (4.10.2017) an KHK O. versendet (vgl. die tabellarische Aufstellung in der Anlage zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 9.5.2022 [Bl. 198, 199/eBeiakte 004]), welche die Zeit des Nationalsozialismus verharmlosen, dem Gebot der Achtung der Menschenwürde zuwiderlaufen bzw. rassistischen Inhaltes sind. Damit ist die Frage, welche "digitalen" Bekundungen des Beklagten seiner "wahren" Gesinnung entsprechen, letztlich weiterhin nicht eindeutig zu beantworten.

Gegen eine verfassungsfeindliche Einstellung lässt sich auch das bürgerschaftliche Engagement des Beklagten im örtlichen Fußballverein, für ein kirchliches Hilfsprojekt in Tansania sowie für den Verein "AN." (zur Unterstützung verschiedener Projekte in Südafrika) anführen; zwingend ist dieser Schluss jedoch ebenfalls nicht. Denn das Engagement für das kirchliche Projekt (AP.) hat er - jedenfalls ausweislich des zur Akte gereichten Zeitungsartikels - zu einem Zeitpunkt entfaltet, als er wegen der in Rede stehenden Vorwürfe bereits vom Dienst suspendiert war, und ein Engagement für die von ihm trainierte Fußballmannschaft kommt letztlich dieser und damit auch seinem "Ruf" als Trainer zugute. Das vom Beklagten gezeigte bürgerschaftliche Engagement ist zwar durchaus geeignet, für seinen Vortrag zu streiten, rechtsextremes Gedankengut habe ihm stets ferngestanden. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung beim Beklagten sowie bei der Auswertung der weiteren beschlagnahmten elektronischen Medien keinerlei weitere einschlägige Dateien oder etwa NS-Symbole etc. gefunden worden sind. Auch das Vorhandensein solcher Gegenstände im geschützten privaten Raum wäre wahrscheinlicher, wenn eine entsprechende Gesinnung vorgelegen hätte; zwingend ist aber auch dies nicht, zumal der Beklagte seinerzeit mit seinen minderjährigen Kindern sowie einer neuen Partnerin zusammengelebt hat.

Auch wäre von dem Beklagten - wenn er tatsächlich die von ihm behauptete weltoffene Einstellung hätte - zu erwarten gewesen, Inhalte, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen, nicht über Jahre hinweg in erheblicher Zahl aktiv zu versenden. Dies gilt umso mehr, als er letztlich für den Senat nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hat, was der "wahre" Beweggrund für sein langjähriges Verhalten gewesen sein soll. Der Verweis darauf, gedacht zu haben, den "Humor" des jeweiligen Empfängers zu treffen, wäre noch im Sinne eines opportunistischen Verhaltens mit Blick auf sein berufliches Fortkommen deutbar, wenn sich der Disziplinarvorwurf auf einen Einzel-Chatverkehr zwischen dem Beklagten und seinem damaligen Vorgesetzten KHK O. beschränkt hätte; dies ist indes gerade nicht der Fall. Außerdem wäre zu erwarten gewesen, dass er dann, wenn er tatsächlich aus opportunistischen Gründen das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten KHK O. nicht hätte belasten wollen, jedenfalls zeitlich nach seiner Beförderung zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 "auf Abstand" zu KHK O. gegangen wäre, wenn er den entsprechenden Chatverkehr wirklich so abgelehnt hätte, wie er dies nun vorträgt. Der Beklagte hat aber auch zeitlich nach dem 1. Dezember 2016 disziplinarrechtlich relevante Dateien an KHK O. versendet, nämlich die Dateien A 16 (14.1.2017), A 23 (4.10.2017), A 24 (30.10.2017), A 25 (12.11.2017), A 27 (7.12.2018), A 28 (11.1.2017), A 30 (2.3.2018), A 31 (24.3.2018), A 39 (31.7.2018), A 41 (17.8.2018) und A 44 (24.9.2018; vgl. Bl. 198, 199 bis 200/eBeiakte 004). Im Übrigen lässt sich ein opportunistisches Verhalten des Beklagten nicht ohne Weiteres mit den Eindrücken der Zeugen AA. , AB. und AC. in Einklang bringen, die ihn als eine Person beschrieben haben, die "gerade weg", "direkt", "ehrlich", "sehr gerade heraus", manchmal "zu ehrlich" sei und aus ihrer Meinung "keinen Hehl" mache (Bl. 312, 319, 325/eBeiakte 008). Was die übrigen Chat-Kommunikationen, z. B. mit Herrn AE., betrifft, wäre die Angst vor dem Verlust von Sozialkontakten als Begründung für ein "Mitmachen" bzw. "Mitläufertum" zwar grundsätzlich ein nachvollziehbares Motiv für das in Rede stehende Verhalten. Im Streitfall erscheint das Vorliegen einer solchen Konstellation jedoch angesichts der langjährigen Zugehörigkeit des Beklagten zur Polizei und seiner hervorgehobenen Stellung im ersten bzw. zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn fraglich, zumal sie sich ebenfalls nicht mit dem Bild in Einklang bringen lässt, das die vernommenen Zeugen von ihm gezeichnet haben. Diese haben ihn - wie dargestellt - als einen "gestandenen" Polizisten geschildert, der direkt und ehrlich im Umgang mit anderen sei. Wenn dies zuträfe, wäre ein "Mitläufertum" in Bezug auf Herrn AE. weniger glaubhaft, aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen.

Nach alledem verbleiben im Hinblick auf die innere Einstellung des Beklagten, die dem in Rede stehenden Verhalten während des Tatzeitraums zugrunde gelegen haben soll - also im Hinblick auf seine Einlassung, er habe seinerzeit auf dem Boden des Grundgesetzes gestanden - durchaus Zweifel. Infolgedessen lässt sich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wonach nur solche belastenden (inneren und äußeren) Tatsachen berücksichtigt werden können, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Einstellung des Beklagten im Zeitpunkt seines Handelns letztlich nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen.

d) Durch das Versenden der 28 Dateien A 01, A 02 , A 04 , A 05 , A 07 , A 08 , A 10 , A 12 , A 13 , A 15 , A 16 , A 23 , A 24 , A 25 , A 27 , A 28 , A 30 , A 31 , A 39 , A 41 , A 44 , B 01 , B 02 , B 03, B 04 , B 07 , B 17 und B 18 hat der Beklagte zudem seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG (a. F.) schuldhaft verletzt; dem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht kommt indes gegenüber dem Verstoß gegen die speziellere Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG), kein eigenständiges Gewicht zu (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14723 -, juris Rn. 132).

  1. Der Beklagte hat zudem seine Dienstpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG schuldhaft dadurch verletzt, dass er insgesamt 78 disziplinarrechtlich zu beanstandende Dateien per WhatsApp in drei Einzelchats - überwiegend mit KHK O., aber auch mit einem weiteren Dienstkollegen empfangen hat, ohne hierauf adäquat reagiert zu haben.

a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 13. März 2015 bis zum 22. Februar 2019 in einem WhatsApp-Einzelchat mit KHK O. insgesamt 182 Dateien - die Dateien mit den Bezeichnungen T 01 bis T 220 empfangen hat (vgl. die tabellarische Aufstellung auf S. 9 bis 12 der Disziplinarklageschrift sowie die tabellarische Aufstellung in der Anlage zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 9.5.2022 [Bl. 201 bis 210/eBeiakte 004]). Die Dateien T 1 bis T 220 - soweit sie Verfahrensgegenstand sind - sind allein auf dem Mobiltelefon des KHK O. aufgefunden worden; auf dem Mobiltelefon des Beklagten konnten sie hingegen nicht (mehr) festgestellt werden (vgl. Abschlussbericht, Auswertung der beim Beklagten sichergestellten Asservate, Bl. 6/eBeiakte 008). Der Beklagte hat deren Empfang als solchen allerdings nicht in Abrede genommen. Auf den Erhalt dieser Dateien hat der Beklagte vereinzelt mit Kommentaren oder in sonstiger Weise reagiert; im Übrigen lässt sich dem Chatverlauf, wie er nach der Auswertung des Mobiltelefons von KHK O. vorliegt, eine Reaktion des Beklagten nicht entnehmen, er hat sie also weitgehend kommentarlos ("schlicht") empfangen. Nach dem Ausscheidungsbeschuss des Senats vom 9. März 2026 sind von diesen Dateien mit der Kurzbezeichnung "T" noch 75 verfahrensgegenständlich, nämlich die Dateien

T 02 , T 04 , T 05 , T 06 , T 08 , T 09 , T 10 , T 12 , T 16 , T 17 , T 19 , T 20 , T 21 , T 22 , T 23 , T 24 , T 26 , T 27 , T 28 , T 29 , T 33 , T 35 , T 36 , T 37 , T 38 , T 50 , T 53 , T 54 , T 55 , T 58 , T 59 , T 70 , T 71 , T 77 , T 80 , T 82 , T 84 , T 86 , T 87 , T 89 , T 90 , T 91 , T 92 , T 94 , T 97 , T 98 , T 106 , T 108 , T 111 , T 114 , T 115 , T 127 , T 131 , T 135 , T 137 , T 146 , T 149 , T 157 , T 159 , T 163 , T 166 , T 168 , T 170 , T 172 , T 174 , T 186 , T 189 , T 191 , T 193 , T 195 , T 197 , T 198 , T 204 , T 207 , T 217 .

Ferner hat der Beklagte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt sowie zwischen dem 5. September 2015 und dem 14. Juni 2019 in 3 Einzelchats die Dateien E 03 (von einer nicht zu ermittelnden Person), E 08 und E 09 (von seinem damaligen Dienstkollegen PHK AH.) sowie E 11 (von seinem damals ... Sohn Q.) erhalten; diese Dateien waren auf dem ausgewerteten Mobiltelefon des Beklagten vorhanden. Eine Reaktion des Beklagten hierauf lässt sich den Chats nicht entnehmen.

Insgesamt ist also der Empfang von 79 Dateien verfahrensgegenständlich.

b) Durch den Empfang von insgesamt 78 Dateien ohne adäquate Reaktion hat der Beklagte schuldhaft seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verletzt. Lediglich mit dem Empfang der Datei E 11 von seinem Sohn hat er die bezeichnete Dienstpflicht nicht verletzt, weil es seinem Verhalten insoweit an dem nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Minimum an Gewicht und Evidenz fehlt, dessen es zur Bejahung eines Verfassungstreuepflichtverstoßes bedarf. Denn auch insoweit ist die Kommunikation durch den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geschützt und darf daher nicht zum Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Sanktion gemacht werden.

aa) Auch die (schlichte) Entgegennahme von Chats mit disziplinarisch zu beanstandendem Inhalt - also deren Entgegennahme ohne adäquate Reaktion hierauf - kann einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG darstellen.

Eine Verletzung der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten kann nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, etwa, wenn der Vorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45). Denn ein Beamter muss - wie ausgeführt - für den Staat "Partei ergreifen", d. h. sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Welches positive Handeln insoweit geboten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (Günther, a. a. O., § 60 BBG Rn. 14); das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung muss sich also der jeweiligen Lage anpassen, in der es erforderlich wird (vgl. "Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht [25. Ausschuss] über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes - Nrn. 2846, 4246 der Drucksachen -, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, zu Drucksache Nr. 4246", S. 8). Dementsprechend ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bzw. der jeweiligen Lage zu beurteilen, ob der Beamte ein von ihm an sich gefordertes Verhalten unterlassen hat. So muss ein Beamter mindestens aus Protest eine Veranstaltung verlassen, in der Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes erfolgen; er muss unter Umständen das Wort zu ihrer Verteidigung ergreifen (vgl. "Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht [25. Ausschuss] über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes - Nrn. 2846, 4246 der Drucksachen -, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, zu Drucksache Nr. 4246", S. 8).

Dies zugrunde gelegt, kann ein Beamter gegen seine Pflicht, für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, verstoßen, wenn er auf zahlreiche, ihm von verschiedener Seite über einen langen Zeitraum übermittelte Dateien in keiner Weise reagiert hat, die auf eine Distanzierung zu den entsprechenden Inhalten schließen lässt (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 173). Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. April 2025, in dem ebenfalls der "bloße" Empfang von Daten mit disziplinarrechtlich relevantem Inhalt durch einen Polizeibeamten angeschuldigt war, entschieden, dass insofern von jedem Beamten mindestens zu verlangen ist, dass er Dateien, die auf seinem privaten Mobiltelefon eingehen und die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen, zeitnah löscht (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 173). Angesichts der Bedeutung der Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG insbesondere für die wehrhafte Demokratie ist von jedem Beamten, der Dateien übermittelt bekommt, ein besonderes Maß an Sensibilität im Hinblick darauf gefragt, ob diese "verfassungsfeindliche" Inhalte enthalten. Das Löschen disziplinarwürdiger Dateien ist jedem Beamten ohne Weiteres - insbesondere ohne negative Auswirkungen auf seine Sozialkontakte, weil er hierzu noch nicht einmal in Kontakt mit dem Absender treten muss - möglich und zumutbar (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 173).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten auch von der amtlichen Stellung des Beamten abhängt ("Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht [25. Ausschuss] über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes - Nrn. 2846, 4246 der Drucksachen -, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, zu Drucksache Nr. 4246", S. 8). Mit Blick hierauf hat der Senat in seinem, einen Dienstkollegen des Beklagten betreffenden Parallelverfahren zum Aktenzeichen 3 LD 14/23 hervorgehoben, dass von einem Polizeibeamten in der Laufbahn des vormals gehobenen Dienstes, noch dazu, wenn sich dieser im ersten oder gar zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn befindet, ohne Weiteres zu erwarten ist, sich durch die Äußerung, er wolle derartige Dateien in Zukunft nicht mehr erhalten, von disziplinarrechtlich relevanten Inhalten nach außen erkennbar zu distanzieren bzw. Chats zu verlassen, in denen entsprechende Inhalte geteilt werden (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 173). Überdies ist von einem Polizeibeamten des vormals gehobenen Dienstes ohne Weiteres zu erwarten, gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, die ihn mit entsprechenden Bildern konfrontieren, zu äußern, solche Bilder in Zukunft nicht mehr erhalten zu wollen (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 173). Damit hat der Senat an die Distanzierungspflicht eines Polizeibeamten - jedenfalls eines solchen im zweiten Beförderungsamt - Anforderungen gestellt, die über die für alle Beamten geltenden Mindestanforderungen (Löschen) hinausgehen. Der Beamte, über dessen Verhalten in jener Entscheidung zu befinden war, hatte die disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien noch nicht einmal gelöscht, so dass sie auf dessen Mobiltelefon aufgefunden worden waren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 142). Dementsprechend hat der Senat festgestellt, dass dieser Beamte, indem er keinerlei Aktivität dahin gehend entfaltet hat, die Dateien zu löschen sowie die Zusendung weiterer entsprechender Dateien an ihn zu verhindern, die entsprechenden Inhalte jedenfalls im Sinne eines "Mitläufertums" gebilligt und damit gegenüber dem jeweiligen Absender - aber auch gegenüber der Öffentlichkeit, wenn ihr der Vorgang bekannt geworden wäre - jedenfalls den "bösen Schein" erweckt habe, er mache sich die entsprechenden Inhalte zu eigen (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 173). Ferner hat der Senat herausgestellt, der "böse Schein" der Zustimmung zu den entsprechenden Inhalten sei in jenem Fall noch dadurch verstärkt worden, dass der Beamte auf den Empfang einer Datei eine als bestätigend interpretierbare Reaktion zeigt, indem er etwa mit einer vergleichbaren Datei "geantwortet habe" (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 174).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält, hat der Beklagte durch den Empfang von 78 Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf schuldhaft gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen. Lediglich im Hinblick auf den Empfang der Datei B 11 , die dem Beklagten durch seinen Sohn übermittelt wurde, ist ihm kein Disziplinarvorwurf zu machen.

(1) In der Datei T 02 , erhalten von KHK O. am 17. April 2015 um 13:52 Uhr (Bl. 295/eBeiakte 004), werden bei objektiver Betrachtung die Kinder einer eine schwarze Burka oder einen schwarzen Tschador tragenden muslimischen Mutter entmenschlicht, indem sie mit Müllsäcken gleichgesetzt werden; diese Herabwürdigung zum Objekt spricht ihnen die Menschenwürde ab und ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar (s.o.). Diese Datei T 02 hat der Beklagten - wie oben zur Datei B 18 festgestellt - am 17. April 2015 an eine nicht ermittelbare Person weiter übermittelt. Damit hat er deutlich gemacht, den Inhalt der erhaltenen Datei T 02 für "weiterleitenswert" zu halten und somit den "bösen Schein" der Zustimmung zu dem entsprechenden, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Inhalt gesetzt.

Der Datei T 06 , erhalten von KHK O. am 2. August 2015 um 13:17 Uhr (Bl. 289/eBeiakte 004) mit der Darstellung eines "Überraschungs-Eis" als Handgranate und dem Text "Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg", ist bei objektiver Betrachtung die Aussage zu entnehmen, dass die Tötung von "Asylanten" ein probates Mittel sei, Zuwanderung zu beenden und hierzu Asylbewerber und Asylberechtigte "zu beseitigen"; diese Aussage ist menschenverachtend und steht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang (s. o. die Ausführungen zur Datei A 07 ). Hierauf hat der Beklagte mit zwei Kommentaren reagiert, in denen er vorschlägt, dieses "Überraschungs-Ei" an Flüchtlinge in der L. zu verteilen (Bl. 289/eBeiakte 004). Auch damit hat er jedenfalls den "bösen Schein" gesetzt, mit dem entsprechenden Inhalt einverstanden zu sein, d. h. gerade keine adäquate Reaktion der Distanzierung zu diesem Inhalt gesetzt.

Die Datei T 09 , erhalten von KHK O. am 12. Februar 2016 um 14:44 Uhr (Bl. 298/eBeiakte 004), die der oben bereits bewerteten Datei B 09 entspricht (Hitler, Straßenbahn mit Text "Die Rettung naht ...."), knüpft bei objektiver Betrachtung an die Person Adolf Hitler die Erwartung, sie bringe "Rettung" und stellte damit eine Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsstaates dar, was - wie ausgeführt - der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als dem Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes zuwiderläuft. Diese Datei hat der Kläger am 1. September 2016 um 17:41 Uhr - ihm vorgeworfen unter der Kurzbezeichnung B 09 (Bl. 286/eBeiakte 004) - an seine Tochter weitergesendet. Dies verdeutlicht, dass er sie etwa 7 Monate lang nicht gelöscht haben kann, was den "bösen Anschein" begründet, er habe sie für "aufhebenswert" gehalten, um sie ggf. - wie ja tatsächlich auch geschehen - weiterzusenden. Dass dem Beklagten der Versand der Datei B 09 als solcher nicht vorzuwerfen ist (s. o.), ändert an seinem "zustimmenden Verhalten" durch das Aufbewahren nichts.

Die Datei T 29 , erhalten von KHK O. am 22. Februar 2017 um 09:02 Uhr (Bl. 312/eBeiakte 004), ist bereits unter B 01 bewertet worden ("... ich paarhufe jetzt ); sie unterstellt Männern türkischer bzw. arabischer Herkunft und/oder islamischen Glaubens eine Vorliebe für die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit Tieren (Zoophilie) und steht aufgrund des bei objektiver Betrachtung rassistischen bzw. islamfeindlichen Inhalts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang (s.o.). Diese Datei T 29 hat der Beklagten - wie oben zur Datei B 01 festgestellt - am Abend desselben Tages, nämlich um 18:50 Uhr, an AE. weitergesendet und damit eine bestätigende Reaktion gezeigt, die jedenfalls als "böser Schein" der Billigung des entsprechenden Inhalts anzusehen ist.

Die Textdatei T 80 - erhalten von KHK O. am 12. Oktober 2017 um 12:40 Uhr (Bl. 290/eBeiakte 004), ist mit ihrer Unterstellung, auch "Afrikaner" hätten eine Vorliebe für die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit Tieren, ebenfalls als rassistisch zu bewerten. Auf diese Zusendung hat der Beklagte um 12:50 Uhr mit dem bestätigenden Kommentar "Hab ich schon gelesen. Ist gut" reagiert (Bl. 290/eBeiakte 004). Auch damit hat er jedenfalls den "bösen Schein" gesetzt, mit dem entsprechenden Inhalt einverstanden zu sein, d. h. gerade keine adäquate Reaktion der Distanzierung zu diesem Inhalt gezeigt.

Auch die Datei T 94 , erhalten von KHK O. am 3. März 2018 um 08:04 Uhr (Bl. 344/eBeiakte 004), ist bereits unter B 17 bewertet worden ("... Mach määh"); auch sie unterstellt Männern türkischer bzw. arabischer Herkunft und/oder islamischen Glaubens eine Vorliebe für die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit Tieren (Zoophilie) und ist aufgrund des bei objektiver Betrachtung rassistischen bzw. islamfeindlichen Inhalts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar (s. o.). Diese Datei hat der Beklagte - wie oben zur Datei B 17 festgestellt - nur wenige Stunden nach ihrem Erhalt, nämlich um 11:31 Uhr, an AE. weitergesendet und damit auch insoweit eine bestätigende Reaktion gezeigt, die jedenfalls als "böser Schein" der Billigung des entsprechenden Inhalts anzusehen ist.

(2) Auf den folgenden Dateien, die der Beklagte in einem Einzel-Chat von KHK O. erhalten hat, findet sich die Bezeichnung "Neger", "Nigger" bzw. "Nigga", wobei auf diesen Bildern ganz überwiegend Schwarze Menschen bei verschiedenen Tätigkeiten bzw. in unterschiedlichen Situationen abgebildet sind

T 10"sonniger Arbeitstag" / "So Nigga, Arbeitstag!"(weiße Person mit Notebook an einem See sitzend; Schwarze Person mit Spitzhacke arbeitend)Bl. 298/eBeiakte 004; empfangen am 19.2.2016, 08:14 Uhr
T 12"Da ist wohl einer eingeniggt"(schlafende Schwarze Person)Bl. 299/eBeiakte 004; empfangen am 31.7.2016, 15:40 Uhr
T 16"KFZ MECHANIGGER"(Schweißarbeiten unter einem Kfz)Bl. 302/eBeiakte 004; empfangen am 17.9.2016, 12:12 Uhr
T 17"2 Negabyte"(2 Schwarze Kinder, die Computertastaturen tragen)Bl. 302/eBeiakte 004; empfangen am 21.10.2016, 19:40 Uhr
T 19, T 35"Wie geht die Klingel vom Neger? Bim-Bo"(lächelnde Schwarze Person)Bl. 304/eBeiakte 004; empfangen am 10.11.2016, 12:06 Uhr sowie Bl. 316/eBeiakte 004; empfangen am 24.3.2017, 15:50 Uhr
T 82, T 111"... Bauer sucht Neger"(Gruppe von Schwarzen Personen)Bl. 338/eBeiakte 004; empfangen am 26.11.2017, 13:43 Uhr sowie Bl. 354/eBeiakte 004; empfangen am 6.4.2018, 07:15 Uhr
T 172"Verwechslungsgefahr! Netter Feger Fetter Neger"(Bild von weißer Frau, Bild von Schwarzem Mann, der in einen großen Burger beißt)Bl. 387/eBeiakte 004; empfangen am 3.2.2019, 09:34 Uhr
T 191"DER AFFE MIT SEINEM NEGER"(Affe neben Schwarzem Menschen auf Bank sitzend)Bl. 395 eBeiakte 004; empfangen am 26.1.206, 15:55 Uhr

Aus Sicht eines objektiven Empfängers sind die bezeichneten Dateien als rassistisch - und damit als nicht mit der Menschenwürde vereinbar - zu qualifizieren. Auch hier handelt es sich aus objektiver Sicht nicht lediglich um "sprachliche Wortspiele" bzw. "primitiven/flachen Humor", sondern um die Verwendung eines diskriminierenden Begriffs im Gewand eines Wortspiels. Die vermeintlich "lustige Verpackung" macht die Verwendung des Begriffs nicht weniger diskriminierend (s. o.).

Auch die Bild- bzw. Textdateien

  • T 90 - "Negerkäfig" (Käfige mit Schild; Bl. 291/eBeiakte 004) -, übermittelt von KHK O. am 2. März 2018,
  • T 106 - "'TROTZDEM BLEIBST DU FÜR IMMER EIN NEGER' 'JA ICH WEIß' 'NEIN DU SCHWARZ'" (Bl. 352/eBeiakte 001) -, übermittelt von KHK O. am 29. März 2018 und
  • T 115 - "Rennt der Neger wild herum (Bild eines Maschinengewehrs) schalt auf Automatik um !" (Bl. 356/eBeiakte 004) -, übermittelt von KHK O. am 22. April 2018,

verwenden das N-Wort und sind aus Sicht eines objektiven Empfängers rassistischen Inhalts; eine abweichende Deutung aufgrund eines entsprechenden Kontextes ist nicht erkennbar. Auch hier gilt, dass die vermeintlich "lustige" Verpackung im Gewande eines Wortspiels der Bewertung als diskriminierend nicht entgegensteht.

Auf der Datei T 05 (Bl. 297/eBeiakte 004) - diese hat der Beklagte am 5. Juni 2015 von KHK O. erhalten - ist ein Schwarzer Mensch zu sehen, der um sein Leben kämpft, weil er von einer großen Schlange gebissen wurde, die damit begonnen hat, ihn aufzufressen. Oberhalb des Bildes steht die Textpassage "Könnte endlich mal jemand was unternehmen?"; im Text unterhalb des Bildes heißt es sodann: "Der Schwarze klaut die Schlange". Der erkennende Senat bewertet diese Darstellung dahin gehend, dass sie aus Sicht eines objektiven Betrachters rassistischen Inhalts ist. Denn eine andere Botschaft als diejenige, dass der Schwarze Mensch es nicht "wert" ist, vor der Schlange beschützt zu werden, ist nicht erkennbar, zumal das Bild ganz offensichtlich keinerlei kriminelle Handlungen zeigt und damit impliziert, dass es "ja klar" sei, dass Schwarze Menschen kriminelle Handlungen begingen. Der herabwürdigende, menschenverachtende sowie rassistische Inhalt der Datei liegt daher auf der Hand (Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 46 f.).

Das Bild T 21 (Bl. 305/eBeiakte 004) - erhalten von KHK O. am 11. November 2016 - lässt sich aus objektiver Sicht nur so verstehen, dass hiermit die Sklavenarbeit Schwarzer Menschen als "normal" angesehen wird. Denn es zeigt einen kleinen dunkelhäutigen Jungen, der einen hellblauen Baumwollpullover trägt; das Bild ist mit den Worten "Wer's pflückt Der darf's auch tragen" versehen. Diese Aussage ist als rassistisch zu bewerten (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 108). Dieses Bild hat der Beklagte am 1. Februar 2017 - T 27 - erneut von KHK O. erhalten (Bl. 311/eBeiakte 004); insofern gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Die Datei T 58 (Bl. 326/eBeiakte 004; erhalten am 19.8.2017, 06:12 Uhr) - zu sehen ist ein Schwarzer Mensch mit einem Zaubererhut; der Text lautet: "Wie heißt ein afrikanischer Zauberer? Simsalabimbo" - ist ebenfalls als rassistisch zu bewerten, weil sie eine abwertende Bezeichnung ("Bimbo") für Schwarze Menschen enthält und weil zudem die Nase des Betreffenden stereotypisch karikiert wurde, indem diese mittels Bildbearbeitung extrem verbreitert wurde. Auch insoweit gilt, dass die vermeintlich "lustige Verpackung" die Verwendung des Begriffs nicht weniger diskriminierend macht (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 149).

Ebenfalls aus Sicht eines objektiven Empfängers als rassistisch zu bewerten ist die Datei T 149 (Bl. 379/eBeiakte 004), erhalten von KHK O. am 11. November 2018, welche einen Schwarzen Menschen zeigt sowie den Text "Warum sind Anschnallgurte Schwarz? Weil sie nur unter Gewalteinwirkung arbeiten." enthält. Damit wird Gewalteinwirkung als ein legitimes Mittel bezeichnet, um "die Schwarzen" zu Arbeitsleistungen zu bewegen, was bei objektiver Betrachtung mit der Sklavenarbeit Schwarzer Menschen assoziiert wird. Ferner wird das rassistische Stereotyp bedient, Schwarze arbeiteten nur unter Gewalteinwirkung und seien ansonsten "faul".

Die Datei T 159 (Bl. 383/eBeiakte 004), empfangen von KHK O. am 23. November 2018 - zu sehen sind zwei nackte Schwarze Frauen in einer Dusche, versehen mit dem Text "Black Friday" - würdigt Schwarze Menschen zum Objekt ("Ware") herab und ist somit bei objektiver Betrachtung ebenfalls als rassistisch zu bewerten. Der Begriff "Black Friday" ist eine ursprünglich aus den USA stammende, inzwischen auch in Deutschland massiv beworbene Verkaufsveranstaltung und signalisiert, dass Verkaufsware zu deutlich verbilligten Preisen angeboten wird. Dementsprechend muss der objektive Betrachter des Bildes den Eindruck gewinnen, dass die auf dem Bild gezeigten weiblichen Schwarzen Menschen besonders "billig" angeboten werden sollen, was diese zum "Verkaufsgegenstand" macht und an die Zeit der Sklaverei erinnert, in der insbesondere Menschen afrikanischer Herkunft "Eigentum" des jeweiligen Sklavenhalters waren, der über sie nach Gutdünken verfügen konnte. Eine "rein humoristische Auslegung" erscheint angesichts der dargestellten, allgemein bekannten Zusammenhänge und des Umstandes, dass auch diese Datei kontextlos versendet worden ist, fernliegend. Auch hier wird vielmehr im Gewand eines vermeintlichen Wortspiels eine rassistische Aussage getroffen. Die vermeintlich "lustige Verpackung" macht die Aussage nicht weniger herabwürdigend (ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2023 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 46). Auch die Datei T 163 (Bl. 384/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 25. November 2018, mit dem Text "Black Friday Sale", die in Ketten gelegte Schwarze Menschen zeigt, dahinter ein weißer Mann als Aufseher stehend, ist in diesem Sinne als rassistisch zu bewerten.

Die Videodatei T 24 (Bl. 308/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 31. Dezember 2016, zeigt ausweislich der Vertextlichung in der Anlage zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 9. Mai 2022 einen Frosch, zunächst mit einem Banjo, musizierend am Ufer eines Flusses sitzend, ein Schwarzer Mensch kommt mit einem Boot vorbei und erkundigt sich, wie er nach Deutschland kommt; der Frosch sagt: In diesem Leben nicht mehr, das sag ich Dir", tauscht sein Banjo gegen eine Pumpgun und lädt diese hörbar durch. Diese Datei hat nach objektiver Betrachtung die menschenverachtende Aussage, dass Waffengewalt zur Verhinderung der Einreise von Flüchtlingen nach Deutschland ein probates Mittel sei, Zuwanderung zu begrenzen. Diese Aussage ist menschenverachtend und steht daher mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 109).

Die Datei T 70 (Bl. 333/eBeiakte 004) - von KHK O. übermittelt am 19. September 2017 - ist ebenfalls als menschenverachtend zu bewerten. Zu sehen ist ein Schlauchboot auf dem Meer, in dem sich eine Vielzahl Schwarzer Menschen befindet und das auf eine Seemine zutreibt; unter dem Bild steht der Text: "Gute Mine zum bösen Spiel!". Dieses Bild hat aus der Sicht eines verständigen "Durchschnittspublikums" die menschenverachtende Aussage, dass die todbringende Verhinderung der Einreise von Flüchtlingen nach Deutschland ein probates Mittel sei ("gute Mine"), um Zuwanderung ("böses Spiel") zu begrenzen. Diese Aussage steht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 150). Ihre Einkleidung in ein Wortspiel ändert nichts an dem menschenverachtenden Inhalt der Äußerung. Das Vorstehende gilt entsprechend für die Datei T 89 , von KHK O. übermittelt am 10. Februar 2018 (Bl. 343/eBeiakte 004), die der Datei T 70 entspricht.

Eine entsprechende menschenverachtende Aussage ist bei objektiver Betrachtung auch der Datei T 166 (Bl. 385/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 9. Dezember 2018, zu entnehmen, denn diese zeigt einen als "Mausefalle" ausgestalteten "Anmeldetisch für Asylanten" und impliziert damit, dass Asylbewerber im Zuge ihrer Anmeldung getötet werden sollten, um Zuwanderung zu begrenzen.

Auch die Datei T 193 (Bl. 396/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 4. April 2016 - zu sehen ist ein auf dem Meer befindliches Schlauchboot, vollbesetzt mit Schwarzen Menschen, dazu der Text "Wo ist der Wei[ß]e Hai[,] wenn man ihn braucht?!" - enthält aus Sicht eines objektiven Empfängers die menschenverachtende Aussage, zur Begrenzung von Zuwanderung sei der Tod der Betreffenden ein probates Mittel.

Eine entsprechende menschenverachtende Aussage ist bei objektiver Betrachtung auch der Datei T 217 (Bl. 408/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 8. September 2018, zu entnehmen, denn diese bezeichnet es als "gutes Beispiel", Flüchtlingsretter mit "Rettungsringen" aus Beton zu versehen. Damit wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Tod von Flüchtlingen durch Ertrinken gerade nicht verhindert werdeb soll, sondern vielmehr gewollt ist (Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 150).

Auch die Datei T 77 , von KHK O. erneut übermittelt am 26. September 2017 (Bl. 336/eBeiakte 004), sowie die Datei T 108 , von KHK O. erneut übermittelt am 1. April 2018 (Bl. 353/eBeiakte 004), mit der Darstellung eines "Überraschungs-Eis" als Handgranate und dem Text "Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg" ist bei objektiver Betrachtung die Aussage zu entnehmen, dass die Tötung von "Asylanten" ein probates Mittel sei, Zuwanderung zu begrenzen; diese Aussage ist menschenverachtend und steht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang (s. o. die Ausführungen zur Datei T 06).

Dies gilt auch im Hinblick auf Datei T 98 , von KHK O. versendet am 19. März 2018 (Bl. 347/eBeiakte 004). Diese zeigt 2 Soldaten der Wehrmacht in einem Schützengraben mit einsatzbereitem Maschinengewehr und ist mit dem Text "Das schnellste Asylverfahren Deutschlands ... lehnt bis zu 1400 Anträge pro Minute ab" versehen.

Mit der Datei T 127 (Bl. 363/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 18. Juni 2018, die den bayerischen Innenminister Joachim Herrmann (CSU) zeigt, der sich über Jahre zur Zuwanderungspolitik geäußert hat, und den Text "KEINE VORHAUT KEIN ASYL" enthält, wird die "Forderung" aufgestellt, dass nur nicht-beschnittene Männer Asyl erhalten sollten. Da die Zirkumzision aus religiösen oder kulturellen Gründen insbesondere bei Männern jüdischen Glaubens sowie in islamisch geprägten Ländern stattfindet, läuft die "Forderung" darauf hinaus, jüdische und muslimische Männer vom Asylgrundrecht auszuschließen. Für einen objektiven Betrachter wird damit ein Konzept vertreten, das auf antisemitische bzw. religiöse Diskriminierung abzielt, was mit der Menschenwürde - und damit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes -nicht vereinbar ist (Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2025 - 3 LD 12/25 -, UA, S. 51).

Die Datei T 55 (Bl. 325/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 14. August 2017, zeigt ein T-Shirt mit der Aufschrift "Fifa WM 2018 Russland Diesmal kommen wir im Sommer"; darunter befindet sich die Darstellung eines Reichsadlers in der für das Dritte Reich typischen Darstellung (etwa auf Wehrmachtsuniformen) mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz. Die Schaffung einer Verbindung zwischen dem verbrecherischen Angriffskrieg von Nazi-Deutschland auf die Sowjetunion als Teil des Zweiten Weltkriegs mit der Fußballweltmeisterschaft in Russland im Jahr 2018 stellt bei objektiver Betrachtung eine Verharmlosung des NS-Regimes dar, indem es diesen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, der im Jahr 1941 begonnen und zu Millionen von Opfern geführt hat, mit einem sportlichen Wettkampf gleichsetzt. Eine solche Darstellung trägt regelmäßig zur Bagatellisierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes bei (Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2025 - 3 LD 12/25 - , UA, S. 49).

Einen Verstoß gegen die Menschenwürde in Form der Bagatellisierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes stellen aus Sicht eines objektiven Durchschnittspublikums auch die folgenden, von KHK O. an den Beklagten übermittelten Dateien dar, die insbesondere durch "Wortspiele" mit dem Begriff "Gas" gekennzeichnet sind, aber auch dadurch, dass jeweils am 20. April eines Jahres - bekanntlich dem Geburtstag Adolf Hitlers - "Geburtstagsgrüße", verbunden mit dessen Bild, übermittelt oder dass die nationalsozialistischen Angriffskriege verharmlost oder das verfassungsfeindliche Symbol des Hitlergrußes präsentiert wurden:

T 04, T 189"BAYERN'S GEHEIMWAFFE ENDLICH EIN SPIELER DER GAS GEBEN KANN"(Bild einer Person im Fußballoutfit mit dem Gesicht Adolf Hitlers)Bl. 296/eBeiakte 004; übermittelt am 5.6.2015; Bl. 394/eBeiakte 004; übermittelt am 18.1.2016
T 08"DAS LEBEN IST WIE FRANKREICH DA MUSS MANN DURCH"(Bild Adolf Hitlers vor einem Hintergrund, der in den Farben der Reichskriegsflagge
ausgestaltet ist)Bl. 297/eBeiakte 004; übermittelt am 9.12.2015
T 20"Gute Nacht Kameraden"(Sandmann mit Hitlerbart und zum Hitlergruß erhobener rechtem Arm)Bl. 304/eBeiakte 004; übermittelt am 10.11.2016
T 22"Es gibt noch gute Fliesenleger"(Fliesen in Form eines Hakenkreuzes)Bl. 306/eBeiakte 004; übermittelt am 12.12.2016
T 26"VOLKSWAGEN CARS PRODUCE MORE GAZ THAN EXPECTED ACH!! THAT'S MY CAR"(erstes Bild: Auto mit Doppelauspuff und Rauchwolke, zweites Bild: Adolf Hitler, lächelnd)Bl. 310/eBeiakte 004; übermittelt am 5.1.2017
T 28"UMSO GRÖßER DER JUDE; DESTO WÄRMER DIE BUDE"(Industrieschornstein, rauchend, davor: Adolf Hitler)Bl. 311/eBeiakte 004; übermittelt am 9.2.2017
T 33"SCHEISSE ... ... ich hab den Ofen angelassen."(Adolf Hitler mit vor dem Mund befindlicher Hand)Bl. 315/eBeiakte 004; übermittelt am 21.3.2017
T 36"I BURNED SIX MILLION CALORIES IN 4 YEARS WHAT'S MY SECRET? CHECK OUT THIS FREE SHOA
VIDEO CLICK HERE"(Bild des jungen Adolf Hitler)Bl. 317/eBeiakte 004; übermittelt am 11.4.2017
T 37"SUCHE WOHNUNG MIT GROßEM BALKON; DAMIT ICH ZUM VOLK SPRECHEN KANN"(abgebildet ist Adolf Hitler)Bl. 318 eBeiakte 004; übermittelt am 13.4.2017
T 38WER HAT DENN HEUT GEBURTSTAG(lachender Adolf Hitler mit Hitlergruß)Bl. 319 eBeiakte 004; übermittelt am 20.4.2017
T 53"Vier Dinge, die immer weg sind, wenn man sie braucht"(Bilder: Mobiltelefon, Schlüssel, Portemonnaie, Adolf Hitler)Bl. 324 eBeiakte 004; übermittelt am 8.8.2017
T 59,"NEUE BUSLINIE FÜR FLÜCHTLINGE IN(Bild: Linienbus, der als Fahrtrichtung "AUSCHWITZ"Bl. 327 eBeiakte 004; übermittelt
T 71PLANUNG. DER UMWELT ZULIEBE FÄHRT DIESER SOGAR MIT GAS."anzeigt)am 19.8.2017 sowie Bl. 334/eBeiakte 004, übermittelt am 19.9.2017
T 84(Bild: Schneemann, in einer Weise dekoriert ["Hitlerbart", Seitenscheitel, Armbinde, zum Hitlergruß erhobener rechter Arm], dass er offenkundig Hitler darstellt)Bl. 340/eBeiakte 004; übermittelt am 16.12.2017
T 87"Was ist der Unterschied zwischen einem Juden und einem Formel-1-Fahrer? Der Gesichtsausdruck
bei Vollgas."(Bild: Adolf Hitler mit Hakenkreuzarmbinde)Bl. 342/eBeiakte 004; übermittelt am 5.2.2018
T 92"VW macht Abgastests an 25 Menschen ... is ja lachhaft"(Bild: Adolf Hitler und ein weiterer Mann, lachend)Bl. 343/eBeiakte 004; übermittelt am 2.3.2018
T 97,"Heute nen Schneemann vorm Flüchtlingsheim(Bild wie T 84)Bl. 346/eBeiakte 004; übermittelt
T 157gebaut, um denen unsere Kultur näher zu bringen - war auch schon wieder falsch"am 18.3.2018; Bl. 382/eBeiakte 004; übermittelt am 22.11.2018
T 114"Happy Birthday"Bild: Hakenkreuzfahne im Hintergrund, Adolf Hitler, brennende Kerzen mit dem Schriftzug
Happy Birthday im VordergrundBl. 356/eBeiakte 004; übermittelt am 20.4.2018
T 137"Eher soll die Welt verderben als vor Durst ein Deutscher sterben"Bierdeckel mit Aufdruck; in der Mitte: Darstellung Adler auf Hakenkreuz stehendBl. 370/eBeiakte 004; übermittelt am 3.8.2018
T 146,"Islamisten ...., die habe ich vergessen!"(Bild Adolf Hitler, grübelnd)Bl. 378/eBeiakte 004; übermittelt
T 186am 25.9.2018; Bl. 393/eBeiakte 004; übermittelt am 19.11.2015
T 170"'Nordafrikaner, die Gewalt nach Deutschland tragen? Das hätte es früher nicht gegeben.' Erwin Rommel, Nordafrika -Experte"(Generalfeldmarschall Erwin Rommel, u. a. Befehlshaber des Dt. Afrikakorps im Zweiten Weltkrieg)Bl. 386/eBeiakte 004; übermittelt am 23.12.2018
T 174"SCHÖNES WOCHENENDE KAMERAD"(nackte Frau mit blonden Zöpfen zeigt den Hitlergruß)Bl. 388/eBeiakte 004; übermittelt am 11. 2.2019
T 204"Also ... zuerst drehen wir das Gas auf!"(Adolf Hitler, in der Küche stehend und mit Kochmütze und Kochjacke)Bl. 402/eBeiakte 004; übermittelt am 14.9.2017

Die Dateien

  • T 23 (Bl. 307/eBeiakte 004), von KHK O. übermittelt am 15. Dezember 2016 ("Der Paarungsruf unter Fachkräften ... (Bild von Ziegen) 'Ich glaube er meint uns'"),
  • T 50 (Bl. 323/eBeiakte 004), von KHK O. übermittelt am 1. August 2017 ("Prostituierte demonstrieren in der Türkei" [zu sehen: Ziegenherde]),
  • T 54 (Bl. 325/eBeiakte 004), von KHK O. übermittelt am 8. August 2017 ("... ich paarhufe jetzt"),
  • T 86 (Bl. 341/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 29. Dezember 2017 ("...Määähammed ...",
  • T 91 (Bl. 292/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 2. März 2018 /"Hilf deiner Mutter rasen Mähen!"),
  • T 131 (Bl. 366/eBeiakte 004), von KHK O. übermittelt am 22. Juni 2018 ("Unser bester Migrant Özil feiert mit Escortdamen" [zu sehen: Schafherde]),
  • T 135 (Bl. 369/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 18. Juli 2018 ("Wer war das?!?),
  • T 168 (Bl. 368/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 12. Dezember 2018, und T 198 (Bl. 399/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 15. März 2017 ("Muslim erotic calendar"; zu sehen: 12 Bilder von Schafen und Ziegen, teilweise versehen mit Accessoires wie Stöckelschuhen und Unterwäsche und mit den Überschriften "Miss January", "Miss February" etc.) und
  • T 195 (Bl. 397/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 14.12.2016 ("ACHMED, ICH BIN SCHWANGER!!!" [zu sehen: ein Schaf]),
  • T 197 (Bl. 398/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 15.3.2017, und T 207 (Bl. 403/eBeiakte 004), übermittelt von KHK O. am 27.2.2018 ("Alle 11 Minuten wird eine Jungfrau zwangsverheiratet ... Murat [32], Kemil [38] Wir paarhufen jetzt.", zu sehen: Männer, nach der Kleidung aus dem arabischen Raum stammend, 2 mit Zicklein auf dem Arm)

unterstellen Männern türkischer bzw. arabischer Herkunft und/oder islamischen Glaubens eine Vorliebe für die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit Tieren (Zoophilie). Damit bedienen sie sich bei objektiver Betrachtung eines rassistischen bzw. islamfeindlichen Stereotyps (s. o.) und stehen somit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang.

Die Datei E 03 (Bl. 411/eBeiakte 004) ist bei objektiver Betrachtung als rassistisch zu bewerten. Zu sehen sind zwei Schwarze Menschen auf einem Gefährt, vor ihnen - am Steuer - sitzt ein Affe. Die Bildunterschrift "Der Klügste fährt" schreibt Schwarzen Menschen eine geringere Intelligenz zu als Affen.

Die Datei E 08 (Bl. 412/eBeiakte 004) - diese hat der Beklagte am 5. September 2015 um 12:32 Uhr von seinem seinerzeitigen Dienstkollegen PHK AH. empfangen, welcher Beklagter des von dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 3 LD 12/23 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens war - entspricht der Datei T 05 und hat aus Sicht eines objektiven Durchschnittspublikums einen herabwürdigenden, menschenverachtenden und rassistischen Inhalt (s. o.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 46 f.).

Die Datei E 09, ebenfalls empfangen von PHK AH. am 5. September 2015 um 12:32 Uhr (Bl. 413/eBeiakte 004), zeigt drei Schwarze Frauen, die jeweils ein männliches Glied oral befriedigen; darunter findet sich das Wort "Schwarzarbeit". Auch hier werden im Gewand eines vermeintlichen Wortspiels Schwarze (weibliche) Menschen herabgewürdigt, indem der Eindruck erweckt wird, sie könnten einer beruflichen Tätigkeit allein in Form der Erbringung sexueller Dienstleistungen nachgehen. Auch hier macht die vermeintlich "lustige Verpackung" die Aussage nicht weniger rassistisch bzw. herabwürdigend (Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 12/23 -, UA, S. 47).

Die Datei E 11, übermittelt von dem damals ... Sohn des Beklagten am 14. Juni 2019 (Bl. 413/eBeiakte 004), entspricht der Datei T 115, die der Beklagte am 22. April 2018 von KHK O. erhalten hatte (Bl. 356/eBeiakte 004). Diese Datei zeigt ein Maschinengewehr mit dem Text "Rennt der Neger wild herum [,] schalt auf Automatik um!"; sie ist als rassistisch und zudem menschenverachtend zu bewerten, weil sie tödliche Gewalt gegen Schwarze propagiert; die Einkleidung in einen Reim relativiert diese Aussage nicht.

Durch die Entgegennahme aller Dateien - mit Ausnahme der von seinem Sohn erhaltenen Datei E 11 -, ohne dass er hierauf eine adäquate Reaktion gezeigt hätte, hat der Beklagte ebenfalls gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG verstoßen. Ihm ist vorzuwerfen, auf die zahlreichen, ihm von verschiedener Seite über einen langen Zeitraum übermittelten Dateien nicht in einer Weise reagiert zu haben, die auf eine Distanzierung von den entsprechenden Inhalten schließen ließe. Im Hinblick auf diejenigen Dateien mit der Kurzbezeichnung "E" hat er noch nicht einmal die für jeden Beamten geltenden Mindestanforderungen an eine hinreichende Distanzierung beachtet, denn diese Dateien waren noch auf seinem Mobiltelefon vorhanden. Diejenigen Dateien, die ihm KHK O. übermittelt und auf die er nicht durch Kommentierung oder durch Weiterleitung objektiv bestätigend reagiert hat - dies betrifft den Großteil der mit den Kurzbezeichnungen "T" versehenen Dateien -, hat er zwar gelöscht, denn diese sind auf seinen Geräten nicht mehr aufgefunden worden. Gleichwohl reicht dies nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Senats bei einem Beamten, der sich - wie der Beklagte im Zeitpunkt des Empfangs der entsprechenden Dateien - im ersten und später sogar im zweiten Beförderungsamt der Laufbahn des vormals gehobenen Polizeivollzugsdienstes befand, nicht aus, um seiner Pflicht zur hinreichenden Distanzierung gerecht zu werden. Angesichts der Bedeutung der Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für die wehrhafte Demokratie und unter Berücksichtigung seiner Amtsstellung wäre von ihm zu erwarten gewesen, sich durch die Äußerung, er wolle derartige Dateien in Zukunft nicht mehr erhalten, von den übermittelten Inhalten nach außen erkennbar zu distanzieren. Von einem "gestandenen" Polizeibeamten des vormals gehobenen Dienstes wie dem Beklagten kann ohne Weiteres erwartet werden, sich gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, die ihn mit entsprechenden Bildern konfrontieren, dahin gehend zu äußern, solche Bilder in Zukunft nicht mehr erhalten zu wollen. Indem der Beklagte keinerlei Aktivität dahin gehend entfaltet hat, die Zusendung entsprechender Dateien an ihn zu verhindern, hat er die entsprechenden Inhalte jedenfalls im Sinne eines "Mitläufertums" gebilligt und damit gegenüber dem jeweiligen Absender - aber auch gegenüber der Öffentlichkeit, wenn ihr der Vorgang bekannt geworden wäre - jedenfalls den "bösen Schein" erweckt, er mache sich die entsprechenden Inhalte zu eigen.

Schon bei einer schlichten Entgegennahme von Bildern ohne adäquate Reaktion hierauf, die - wie hier - über Jahre hinweg mit demselben Chatpartner stattfindet und dementsprechend den Charakter einer "Dauerunterhaltung" hat, liegt das erforderliche Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung vor. Auch hier ist der mehrjährige Zeitraum des Empfangs der entsprechenden Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf und die Art und Weise der Kommunikation (digitaler, kontextloser Meinungsaustausch, der ein stilles Einverständnis dahin gehend impliziert, der Empfänger finde den Erhalt solcher Dateien ebenso "normal" wie etwa den Empfang von Urlaubsfotos etc.) sowie das Fehlen einer Sphäre besonders vertraulicher Kommunikation maßgeblich. Bei KHK O. handelte es sich um den Vorgesetzten des Beklagten, bei PHK AH. um einen Dienstkollegen.

Lediglich in Bezug auf den Empfang der Datei E 11 , übermittelt von seinem Sohn, ist die für die Annahme eines Verfassungstreueverstoßes gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG erforderliche Schwelle, wonach dem in Rede stehenden Verhalten ein Minimum an Gewicht und Evidenz zukommen muss, nicht überschritten, denn auch insoweit gilt der grundrechtliche Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, welche die Kommunikation mit Personen des besonderen Vertrauens - hier: engster Familienkreis; Eltern-Kind-Verhältnis - umfasst.

(3) Der Beklagte handelte in Bezug auf die bezeichneten 78 empfangenen Dateien schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Anhaltspunkte dafür, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, die entsprechenden Dateien empfangen und sich hierauf nicht adäquat - nämlich sich distanzierend - verhalten zu haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es erscheint lebensfremd, dass dem Beklagten als einem langjährig im Polizeidienst stehenden Beamten, der - wie er selber vorträgt - den Staatsschutz darüber informiert hat, dass eine Person aus seinem Bekanntenkreis möglicherweise der rechten Szene angehören könnte, nicht bewusst gewesen sein könnte, dass die Dateien gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen.

c) Dass der "böse Schein" des Einverstandenseins mit den zugesandten Inhalten auch von einer entsprechenden Gesinnung getragen gewesen wäre, vermag der Senat indes letztlich nicht mit dem für die Überzeugungsfindung maßgeblichen Grad an Gewissheit festzustellen; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Dementsprechend scheidet ein schuldhafter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG durch den Empfang der bezeichneten 78 Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf aus.

d) Soweit der Beklagte durch den Empfang der bezeichneten Dateien ohne adäquate Reaktion hierauf schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen hat, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG), ist dies die speziellere Pflicht gegenüber der sogenannten Wohlverhaltenspflicht (s. o.).

  1. Der Beklagte hat zudem schuldhaft seine Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamStG (a. F.) verletzt, indem er außerdienstlich im Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis gewesen ist.

a) In tatsächlicher Hinsicht steht für den erkennenden Senat fest, dass bei dem Beklagten anlässlich der am 29. Dezember 2020 vollzogenen Durchsuchung seines privaten Wohnhauses eine Schreckschusspistole des Herstellers Rhöner inklusive Magazin und 4 Kartuschen aufgefunden wurde, die er in seinem Büro in einem kleinen Tresor aufbewahrte (vgl. Bl. 34, 43/eBeiakte 006). Diese trug kein Zulassungszeichen gemäß Anlage II Abbildung 6 der Beschussverordnung. Insoweit war der Beklagte nicht im Besitz eines Waffenscheines oder einer Waffenbesitzkarte (Bl. 55/eBeiakte 006). Im Rahmen der Durchsuchung gab er an, die Waffe sei ihm von einem Nachbarn überlassen worden (Bl. 43/eBeiakte 008).

b) Durch sein Verhalten hat der Beklagte schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 7. Dezember 2018 - a. F. -), insbesondere die Strafgesetze zu beachten.

Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG eine Schusswaffe besitzt. Der Beklagte hat ohne Erlaubnis eine Schreckschusspistole besessen. Diese war nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 erlaubnispflichtig.

Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ob ein Verhalten als inner- oder außerdienstliches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, richtet sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst; vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an (BVerwG, Urteil vom 20.2.2001 - BVerwG 1 D 55.99 -, juris Rn. 57 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD Rn. 134), also darauf, ob das Fehlverhalten in die mit dem Amt des Beamten verbundene dienstliche Tätigkeit kausal und logisch eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - BVerwG 1 D 1.08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, juris Rn. 9). Ist eine solche Einordnung nicht möglich - stellt sich das Verhalten des Beamten also als das einer Privatperson dar -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, juris Rn. 54; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/21 -, juris Rn. 120). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das hier in Rede stehende Verhalten als außerdienstliches Verhalten zu bewerten.

Als solches erfüllt der Besitz einer Schreckschusspistole ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis jedoch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Mit der Vorgabe, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, von einem Beamten unterhalb dieser "Erheblichkeitsschwelle" kein wesentlich anderes Sozialverhalten zu erwarten als von jedem anderen Bürger (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 137). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt deshalb in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 15). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 12); maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem statusrechtlichen Amt aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13). Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, welches sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 137).

Dies zugrunde gelegt, sind im Streitfall die qualifizierenden Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben. Erfüllt ein außerdienstliches Fehlverhalten einen Straftatbestand, ist es disziplinarwürdig, wenn es strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 47). Dies ist hier der Fall. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung war der Besitz der hier streitgegenständlichen Waffe ohne Erlaubnis mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Zudem ergibt sich die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG aus dem hinreichenden Bezug der Dienstpflichtverletzung zu seinem Statusamt. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9/14 -, juris Rn. 22 m. w. Nw.). Hiermit ist es unvereinbar, wenn Polizeibeamte einerseits während ihres Dienstes Straftaten gegen das Waffengesetz verfolgen, andererseits aber selbst solche begehen. Insbesondere von Berufswaffenträgern wie Polizisten, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben notfalls Waffengewalt einsetzen können, erwartet die Öffentlichkeit, dass die waffenrechtlichen Vorschriften ausnahmslos und sorgfältig befolgt werden. Der unsachgemäße und verbotswidrige Umgang mit Waffen und Munition ist daher bei einem Polizeivollzugsbeamten nicht hinnehmbar. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, für die Einhaltung rechtlicher Gebote, insbesondere auch in Bezug auf den Umgang mit Schusswaffen, zu sorgen, selbst in diesem Bereich versagt, zumal dieser - wegen des Gefährdungspotentials von Schusswaffen - in besonderer Weise der öffentlichen Wahrnehmung unterliegt.

Ebenso wie die Vorinstanz ist auch der erkennende Senat der Überzeugung, dass der Beklagte hinsichtlich des unerlaubten Waffenbesitzes zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass er eine Schusswaffe in Verwahrung nahm und er nahm zumindest billigend in Kauf, dass diese einer Erlaubnispflicht unterlag. Dass er selbst insoweit keine Erlaubnis besaß, war ihm bekannt. Sein Einwand, es falle schwer, zwischen dienstlichen Rechten und der privaten Sphäre zu unterscheiden, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht überzeugend. Gerade einem Polizeivollzugsbeamten, zu dessen Dienstaufgaben es gehört, Straftaten nach dem Waffengesetz zu verfolgen, muss bewusst sein, wann einer "Privatperson" der Besitz von Waffen erlaubt ist und wann nicht.

Ein Maßnahmeverbot gemäß § 15 Abs. 2 NDiszG wegen der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO besteht für die vom Senat ausgesprochene Disziplinarmaßnahme insoweit nicht.

II. Das - einheitlich zu bewertende - Dienstvergehen in Form der wiederholt schuldhaften Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG durch das Versenden von insgesamt 28 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien und den Empfang von 78 disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien, ohne hierauf adäquat zu reagieren, sowie den unerlaubten Waffenbesitz rechtfertigt allerdings nicht die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. Vielmehr ist auf die zweithöchste Disziplinarmaßnahme - die Zurückstufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 10 NDiszG) - zu erkennen. Der zu Beginn des Disziplinarverfahrens im Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) stehende Beklagte ist jedoch nicht lediglich um eine Besoldungsstufe - also in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) - zurückzustufen, sondern in das Eingangsamt seiner Laufbahn - das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) - zu versetzen.

  1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 197). Die Verwaltungsgerichte haben die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 NDiszG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen; demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 72). Oder anders ausgedrückt: Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - , juris Rn. 32; Beschluss vom 23.2.2012 - BVerwG 2 B 143.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.6.2013 - BVerwG 2 B 50.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 2 B 100.13 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 197).

Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 198).

Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 199). In diesem Zusammenhang haben die Verwaltungsgerichte auch der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt dafür hinreichenden Anlass bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 7). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt ferner die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 199).

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Gesichtspunkte noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 200). Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).

  1. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält der Senat die von der Klägerin mit ihrer Berufung erstrebte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 NDiszG) nicht für die hier angemessene Maßnahme, sondern sieht das Dienstvergehen unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände als so schwerwiegend an, dass eine Zurückstufung (§ 10 NDiszG) - allerdings in Form der Versetzung in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) - angemessen, aber auch erforderlich ist.

a) Das Dienstvergehen ist von erheblichem Gewicht.

Der Beklagte hat über mehr als 3 1/2 Jahre hinweg fortlaufend im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er hat fortwährend nicht deutlich gemacht, für den Staat und dessen grundlegende Werte einstehen zu wollen, sondern den Eindruck erweckt, er teile den für eine rechtsstaatliche Amtsführung unentbehrlichen Grundkonsens bzw. Wertekanon nicht (mehr). Dabei wiegt besonders schwer, dass er als Polizeibeamter der Öffentlichkeit gegenüber in besonders augenfälliger Weise das staatliche Gewaltmonopol repräsentiert. Einerseits von Amts wegen besondere Eingriffsbefugnisse zu besitzen, sich andererseits aber nicht hinreichend von einem Gedankengut zu distanzieren, das Diskriminierungen und Gewalt gegenüber bestimmten Personengruppen für gerechtfertigt erachtet und den Nationalsozialismus verharmlost, erschüttert das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsausübung des Beklagten und der Beamtenschaft insgesamt in gravierender Weise.

Der Umstand, dass der Beklagte nach den glaubhaften Aussagen der durch die Klägerin sowie durch die Vorinstanz vernommenen Zeugen während des Dienstes keine Äußerungen oder Verhaltensweisen gezeigt hat, aus denen hätte geschlossen werden können, er stehe nicht auf dem Boden der Verfassung, relativiert die objektive Schwere seines Dienstvergehens nicht durchgreifend. Der Beklagte hat zwar gegenüber einem großen Teil des Kollegiums keinerlei einschlägige "Auffälligkeiten" gezeigt, nachweislich jedoch jedenfalls gegenüber KHK O. und PHK AH. - und damit gegenüber Angehörigen des Kollegiums - gerade Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die keine hinreichende Distanzierung von rassistischem, ausländerfeindlichem und den Nationalsozialismus bagatellisierendem Gedankengut erkennen lassen.

Soweit der Beklagte zu den Beweggründen seines Verhaltens erklärt hat, er habe die Dateien für "schwarzen Humor" gehalten, ist dieser Vortrag nicht geeignet, sein Handeln in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen. Von einem langjährigen Polizeibeamten wie dem Beklagten, der während des in Rede stehenden Zeitraums bereits im ersten und später sogar im zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn stand, ist zu erwarten, den Unterschied zwischen "schlechtem Humor" und verfassungsfeindlichen Aussagen zu erkennen sowie entsprechend zu handeln. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten, bei KHK O. habe es sich um seinen Beurteilungsvorgesetzten gehandelt. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag weder den Chat-Verkehr mit seinem Kollegen PHK AH. noch mit außerhalb der Polizei stehenden Dritten betrifft und KHK O. nicht durchgängig der Vorgesetzte des Beklagten war, ist von einem langjährigen Polizeibeamten wie dem Beklagten zu verlangen, eine "unbelastete Vorgesetztenbeziehung" nicht über seine beamtenrechtlichen Kernpflichten zu stellen. Der Status als Lebenszeitbeamter gewährleistet gerade, dass der Betreffende ohne Angst vor existentiellen Konsequenzen auch gegenüber auftreten kann.

Auch der unerlaubte Besitz der Schusswaffe wiegt schwer. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die hinreichende Sensibilität von Polizeibeamten als Berufswaffenträger nimmt erheblichen Schaden, wenn bekannt wird, dass gerade diese Personengruppe die waffenrechtlichen Bestimmungen nicht beachtet. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Beklagte die hier in Rede stehende Waffe jedenfalls gesichert - nämlich in seinem Tresor - aufbewahrt und damit sichergestellt hat, dass Unbefugte hierauf nicht Zugriff nehmen konnten. Auch hat er sie nicht in seinen Besitz genommen, um sie zu benutzen, sondern um einem Bekannten eine Gefälligkeit zu erweisen.

b) Was das Persönlichkeitsbild des Beklagten betrifft, so ist festzuhalten, dass er jedenfalls im Nachgang zu der Aufdeckung der in Rede stehenden Vorwürfe keinerlei Verhaltensweisen gezeigt oder Äußerungen getätigt hat, die darauf schließen ließen, er habe nicht-verfassungstreues Gedankengut verinnerlicht. Er hat sich vielmehr schon im behördlichen Disziplinarverfahren entschuldigt und erklärt, das von ihm gezeigte Verhalten entspreche weder seiner Persönlichkeit noch seiner inneren Einstellung und er bereue es zutiefst; dieses Vorbringen hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch vor dem Senat wiederholt. Er war in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erkennbar emotional bewegt und hat erklärt, wie wichtig ihm der Polizeiberuf sei und dass für ihn "alle Menschen gleich" seien; ferner hat er vorgetragen, wie stark ihn das Disziplinarverfahren - auch gesundheitlich - belastet habe und dass er jetzt schon geraume Zeit mit dem "Stigma" behaftet sei, nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen. Wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass Reue und Betroffenheit auch darin begründet liegen, dass sein beamtenrechtlicher Status gefährdet gewesen ist, hat der Senat weder sicher festzustellen vermocht, dass das hier in Rede stehende Verhalten seinerzeit Ausdruck einer entsprechenden, nicht-verfassungstreuen Gesinnung des Beklagten gewesen wäre (s. o.), noch, dass er aktuell eine entsprechende Gesinnung aufwiese.

Nicht weiter mildernd ist Gewicht fällt allerdings, dass der Beklagte bis zum Auftreten des jeweils in Rede stehenden Disziplinarvorwurfs disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zulassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 - , juris Rn. 133; Urteil vom 28.7.2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 69 m. w. Nw.). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte auf das Vorliegen anerkannter/klassischer Milderungsgründe berufen könnte oder das hier Umstände vorliegen könnte, die als "unbenannte" Milderungsgründe zu einer weiteren Relativierung des Tatvorwurfs führen könnten.

Auch ist vorliegend keine Milderung unter dem Gesichtspunkt der verzögerten Einleitung des Disziplinarverfahrens angezeigt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens verzögert erfolgt wäre. Zwar ist das Mobiltelefon des KHK O. bereits am 6. März 2019 beschlagnahmt, das streitgegenständliche Disziplinarverfahren jedoch erst Mitte Dezember 2020 eingeleitet worden. Angesichts des Umstandes jedoch, dass zunächst der umfängliche Chatverlauf gesichert und rechtlich durchdrungen werden musste und der Fall des Beklagten Teil einer "Serie" mehrerer Parallelverfahren war, denen ebenfalls eine Chat-Korrespondenz u. a. mit KHK O. zugrunde lag (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 24.4.2025 - 3 LD 12/23 - sowie - 14/23 -, juris), ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls aber wäre eine etwa verzögerte Verfahrenseinleitung für das Fehlverhalten des Beklagten nicht ursächlich gewesen. Denn alle von ihm versendeten Dateien sowie der ganz überwiegende Teil der empfangenen Dateien ohne adäquate Reaktion entstammen einem Zeitraum vor dem 6. März 2019. Für die Frage des unerlaubten Waffenbesitzes ist das Datum der Beschlagnahme des Mobiltelefons des KHK O. ohnehin ohne jegliche Relevanz.

c) Nach alledem erweist sich das vom Beklagten begangene Dienstvergehen zwar als gravierend. Angesichts des Umstandes, dass sich der erkennende Senat letztlich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass dem Verhalten des Beklagten eine entsprechende, nicht-verfassungstreue Gesinnung zugrunde lag und liegt, wäre die von der Klägerin begehrte Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme jedoch nicht ermessensgerecht. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht ist vielmehr dahin gehend zu differenzieren, dass, wenn ein entsprechender Verstoß von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen war, regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst als Ausgangsmaßnahme in Betracht kommt, während bei einem Verhalten ohne Vorliegen einer entsprechenden Gesinnung die Zurückstufung Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 - BVerwG 2 WD 7.20 -, juris Rn. 35).

Dies berücksichtigend ist hier die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung - also einer Versetzung des Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 NDiszG) - angemessen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte - anders als seine Kollegen, deren Verhalten Gegenstand der Urteile des Senats vom 24. April 2025 war (3 LD 14/23 und 3 LD 12/23) - zusätzlich zum "bösen Anschein" einer verfassungsfeindlichen Gesinnung noch eine weitere schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Form des unerlaubten Waffenbesitzes begangen hat. Denn diese Dienstpflichtverletzung war aufgrund der insoweit vorliegenden Gesamtumstände - Schreckschusspistole, gesicherte Aufbewahrung, Gefälligkeit - für sich genommen noch nicht so schwerwiegend, dass sie es rechtfertigen könnte, trotz des schuldhaften Verstoßes allein gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG über die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung hinauszugehen und auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens hält der Senat jedoch eine Zurückstufung um lediglich eine Stufe, wie sie die Vorinstanz ausgeurteilt hat, noch nicht für ausreichend, um das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten wiederherzustellen und ihn in Zukunft zur Beachtung seiner Kernpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG sowie der weiteren Dienstpflichten anzuhalten, sondern ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Fehlverhalten die Zurückstufung in Form einer Versetzung in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) erfordert. Gerade in Bezug auf einen Polizeibeamten verlangt das Setzen des "bösen Anscheins" einer nicht-verfassungstreuen Einstellung, das mehr als 3 1/2 Jahre lang angedauert hat, eine einschneidende Disziplinarmaßnahme, um ihm die immense Bedeutung der verletzten Pflicht nachhaltig vor Augen zu führen und der Allgemeinheit gegenüber deutlich zu machen, dass ein derartiges Verhalten für den Betreffenden einschneidende Konsequenzen hat. Auch muss gerade einem Polizeibeamten nachhaltig vor Augen geführt werden, dass mit Waffen stets den gesetzlichen Anforderungen entsprechend umzugehen ist und dass ihm insoweit eine Vorbildfunktion zukommt, der es keinesfalls entspricht, im privaten Bereich in Bezug auf den Besitz von Waffen mangelnde Sorgfalt walten zu lassen.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 2 NDiszG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Disziplinarklageverfahren eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, die Kosten des Verfahrens (§ 69 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). Da eine der in § 33 Abs. 1 NDiszG genannten Disziplinarmaßnahmen nicht ausgesprochen wurde, kommt eine verhältnismäßige Kostenteilung (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 NDiszG) nicht in Betracht.

Dieses Urteil ist rechtskräftig (§ 61 Abs. 2 NDiszG).

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