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2 ME 187/25•OVG Niedersachsen, 2025-12-01, 2 ME 187/25
2 ME 187/25Tribunal administratif1 déc. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-01
Aktenzeichen: 2 ME 187/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:1201.2ME187.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 27320
Tenor: Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
GründeDer im Schreiben vom 25. November 2025 gestellte Antrag des Antragstellers auf "Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung der Beschwerde" hat keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom 11. November 2025, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. November 2025 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - den Eilantrag des Antragstellers "im Rahmen der Einstweiligen Anordnung, die Beklagte zu verpflichten, tätig zu werden", abgelehnt, weil dieser weder zulässig noch begründet sei. Gegen diesen Beschluss möchte sich der Antragsteller nach verständiger Würdigung seines Schreibens vom 25. November 2025 im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO beschweren und beantragt nach verständiger Würdigung seines Vorbringens (§ 88 VwGO) die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung eines noch beabsichtigten Beschwerdeverfahrens.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren ist danach grundsätzlich entweder durch Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO oder im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 bzw. Abs. 5 ZPO möglich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.1999 - 12 ZE 99.2786 -, juris Rn. 1). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Im Einzelnen:
Zwar hat der Antragsteller noch innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Notwendigkeit der Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist Senatsbeschl. v. 26.5.2025 - 2 LA 36/25 -, juris Rn. 12 m.w.N.) den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Jedoch fehlt es an der rechtzeitigen Darlegung des Antragstellers, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Beschwerde bemüht hat. Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9, so auch Beschl. v. 15.12.2022 - 2 B 28/22 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 26.5.2025 - 2 LA 36/25 -, juris Rn. 12 u. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3). Zugleich dürfen die Anforderungen an die Darlegung, dass der Antragsteller keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, zum Schutz effektiven Rechtsschutzes nicht überspannt werden (Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 78b Rn. 6, so auch: BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3). Der Antragsteller hat schon nicht innerhalb der bis zum 27. November 2025 laufenden Einlegungsfrist glaubhaft gemacht, dass er sich überhaupt vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht hat.
Unabhängig davon kann der Beiordnungsantrag aber auch deswegen keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller weder einen Rechtsanwalt seiner Wahl benannt hat (§ 121 Abs. 1 ZPO) noch hat er, wie bereits unter 1. ausgeführt, dargelegt, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, der ihm nach § 121 Abs. 5 ZPO bei etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden könnte. Insoweit gelten dieselben Anforderungen wie bei § 78b ZPO (BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2024 - 1 BvL 5/24 -, juris Rn. 4).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen keine Gerichtskosten an und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dasselbe gilt für einen Antrag auf Beiordnung nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 78b ZPO: BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - 4 AV 2/12 - NJW 2013, 711, 712).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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