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2 Ws 116/17•OLG Celle, 2017-05-24, 2 Ws 116/17
Entscheidungsdatum: 2017-05-24
Aktenzeichen: 2 Ws 116/17
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2017, 17865
Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 03. Mai 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
GründeI.
Der Verurteilte wurde durch das Landgericht Verden vom 10. Mai 2002 wegen Mordes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge sowie besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 (Az.: 51 StVK 21/15) lehnte es die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ab, die Vollstreckung der restlichen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen und den Verurteilten, der am 23. Oktober 2015 bereits 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt hatte, bedingt aus der Strafhaft zu entlassen. Zugleich setzte die Strafvollstreckungskammer die Mindestverbüßungsdauer von 18 Jahren fest.
Durch Beschluss vom 14. Dezember 2015 (Az.: 2 Ws 232/15) verwarf der Senat die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hat der Verurteilte beantragt, die Mindestverbüßungsdauer herabzusetzen, die Vollstreckung der restlichen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen und ihn bedingt aus der Strafhaft zu entlassen.
Diesen Antrag hat die große Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten durch Beschluss vom 3. Mai 2017 abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als sofortige Beschwerde auszulegenden Rechtsmittel.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Zwar betrifft die vorliegende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf Herabsetzung einer bereits zuvor festgesetzten Mindestverbüßungsdauer, so dass es angesichts des Gesetzeswortlauts fraglich erscheinen könnte, ob die Zuständigkeitskonzentration aus § 35 NJG auch für derartige Fälle gilt. Aus der Gesetzesbegründung im Entwurf des Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz ergibt sich jedoch, dass durch die Erweiterung der Vorschrift auf Entscheidungen nach § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO klargestellt werden sollte, dass sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle auch auf nachträgliche Entscheidungen nach dieser Norm erstreckt, insbesondere auf die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung betreffend eine lebenslange Freiheitsstrafe (Niedersächsischer Landtag - Drucksache 17/1585, S. 82). Zudem ergibt sich aus der bundesgesetzlichen Konzeption, dass die Frage der Mindestverbüßungsdauer in die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung eingebettet ist, denn nach § 57a Abs. 1 StGB ist zwingende Voraussetzung für die Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht gebietet. Da sich § 35 NJG auf diese bundesgesetzliche Konzeption bezieht ist der Senat auch für Beschwerden gegen die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer sowie für Beschwerden gegen Entscheidungen, die einen Antrag auf Herabsetzung der Mindestverbüßungsdauer betreffen, zuständig (vgl. auch für die Regelung des § 12 JustizG NW, OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2014 - III-1 ws 45/14 -, juris).
Vorliegend weist die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf hin, dass Veränderungen von solcher Qualität bei dem Verurteilten nicht ersichtlich sind.
Soweit er geltend macht, die Resozialisierung sei das herausragende Ziel des Vollzuges jeder Freiheitsstrafe und damit auch der lebenslangen Freiheitsstrafe, weshalb er aufgrund seiner bereits vollständig eingetretenen Resozialisierung aus der Haft zu entlassen sei, bleibt zunächst festzuhalten, dass an der behaupteten Erreichung des Vollzugsziels bereits deshalb Zweifel bestehen, weil nach der Mitteilung der JVA W. die Absprachefähigkeit des Verurteilten verbesserungswürdig ist.
Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten nicht nur die Vollstreckung der Strafe über die 15jährige Mindestverbüßungszeit hinaus gebieten, sondern im Einzelfall - verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Folge haben, dass die Strafe im Wortsinn ein Leben lang vollstreckt wird. Die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erhebliche individuelle Schuldschwere ist entsprechend § 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und mildernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zugrunde liegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 -, BVerfGE 86, 288-369 [BVerfG 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88]). Es kann mithin - verfassungsrechtlich unbedenklich - in Einzelfällen nach einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtabwägung aufgrund besonderer schuldsteigernder Umstände geboten sein, trotz bereits eingetretener Resozialisierung und damit Erreichung des Vollzugsziels die Vollstreckung fortzusetzen. Vorliegend hat es ausweislich des Beschlusses der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 12.10.2015 lediglich die insgesamt positive Entwicklung des Verurteilten im Vollzug überhaupt ermöglicht, die Mindestverbüßungsdauer auf "nur" 18 Jahre festzusetzen.
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