OLG Oldenburg, 2008-12-18, 1 Ws 743/08

1 Ws 743/08Tribunal supérieur18 déc. 2008

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2008-12-18 — 1 Ws 743/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-18

Aktenzeichen: 1 Ws 743/08

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2008:1218.1WS743.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 28823

verkuendung

In dem Strafverfahren ... hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 18. Dezember 2008 durch die unterzeichneten Richter beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 28.10.2008, durch den der Antrag des Angeschuldigten vom 27.10.2008 auf Entpflichtung von Rechtsanwalt M..., O..., zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

Gründe1Angesichts der Mittellosigkeit des Angeklagten ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin ein zwingendes Bedürfnis für die Mitwirkung des Pflichtverteidigers bestand. Durch die Erklärung des Wahlverteidigers im Haftprüfungstermin, dass alle bislang angefallenen Vergütungen gezahlt worden seien, wurde die ernsthafte Befürchtung, dass der Wahlverteidiger zukünftig angesichts der Mittellosigkeit des Angeklagten das Mandat niederlegen werde und letztlich erstrebe, selbst als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, nicht ausgeräumt. Der Angeklagte hat nichts dazu vorgetragen, durch wen die bisherigen Vergütungen gezahlt worden sind und ob für die Zukunft die Bereitschaft bestehe, die weiter anfallenden Vergütungsansprüche des Wahlverteidigers zu begleichen.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.