OLG Oldenburg, 2004-08-18, 2 U 70/04

2 U 70/04Tribunal supérieur18 août 2004

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2004-08-18 — 2 U 70/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-18

Aktenzeichen: 2 U 70/04

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2004:0818.2U70.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 30634

verkuendung

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch die Richter..., ...und ... am 18. August 2004 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 7.07.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 52.191,68 EUR.

Gründe

Gründe1Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Verfügung vom 5.8.2004 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme im Schriftsatz vom 13.8.2004 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

2Der Senat weicht nicht von der Entscheidung des BGH BauR 2004, 316 ab. Dort wie hier war die gestellte Rechnung von der Beklagtenseite beanstandet worden und ist anschließend - also auf "Veranlassung der Beklagten" - von Klägerseite zurückgezogen worden. Damit ist durch die ursprüngliche Rechnung die Fälligkeit nicht eingetreten.

3Soweit der Kläger seine Forderung jetzt wieder -hilfsweise- auf die alten Rechnungen stützt, kann er dadurch das bezüglich dieser Rechnungen vorliegende Versäumnis der Rügefrist nicht wieder für sich nutzbar machen, da diese Rechnungen zurückgezogen worden sind und das Versäumen der Rügefrist damit seine Bedeutung verloren hat. Insofern liegt der Fall auch anders als in der Entscheidung des BGH vom 9.10.2003, wo eine neue Schlussrechnung erstellt worden ist.

4Die Feststellung des Landgerichts, dass die Rechnungen vom 14. und 15. 3. 2003 nicht prüffähig gewesen seien, stützte sich auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen und ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5Soweit das OLG Celle in der Entscheidung vom 11.11.1998 das Bestreiten der anrechenbaren Baukosten durch die dortigen Beklagten als unsubstantiiert angesehen hat, hindert dies den Senat nicht an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO, da es hier nicht um unsubstantiiertes Bestreiten, sondern die fehlende Prüffähigkeit geht.

6Die Beklagte hat sich ausdrücklich bereit erklärt, alle erforderlichen Informationen zu liefern bzw. nach Spezifizierung durch den Kläger die gewünschten Unterlagen herauszusuchen. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.

7Hinsichtlich der Zusatzaufträge erschöpft sich die Stellungnahme in dem verklausulierten Vorwurf des Klägers, das Landgericht und der Senat wollten sich vor Arbeit drücken.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 52.191,68 EUR.

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